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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 24.06.2004, FSRV/0048-W/02

Schwarzeinkauf von Getränken und Behauptung einer strafbefreienden Selbstanzeige

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
FSRV/0048-W/02-RS1
wie FSRV/0017-W/02-RS1
Da als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht kommt, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt, muss dem klaren Wortlaut des § 29 Abs. 5 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes entsprechend der Täter des Finanzvergehens, dem die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu Gute kommen soll, eindeutig bezeichnet werden.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Merkur Treuhand Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgesmbH, wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides insoweit abgeändert, als anstelle der dort angeführten Umsatzsteuerbeträge für die Jahre 1996 und 1997 folgende Beträge treten:


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Umsatzsteuer
1996
1997
€  1.424,39
€  1.950,01
(S 19.600,00)
(S 26.832,67)

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2002/00013-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für 1996 bis 1999 eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben und zwar:


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Umsatzsteuer
1996
1997
1998
1999
€ 2.572,62
€ 7.010,46
€ 5.619,14
€ 1. 712,17
(S 35.400, 00)
(S 96.466, 00)
(S 77.322, 00
(S 23.560, 00)


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Kapitalertragsteuer
€ 2.247,48
€ 3.612,42
€ 6.481,25
€ 3.244,12
(S 30.926,00)
(S 49.708,00)
(S 89.184,00)
(S 44.640,00)

hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1996 bis 1998 bewirkt und für 1999 zu bewirken versucht hat sowie hinsichtlich der Kapitalertragsteuer bewirkt, sowie vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von S 199.783,00 bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach  33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher beantragt wird, das eingeleitete Finanzstrafverfahren gem. § 124 Abs. 1 FinStrG einzustellen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe bzw. Umstände vorlägen, die die Strafbarkeit der Tat aufheben.

Der der Einleitung des Strafverfahrens zu Grunde liegende Verdacht der Finanzstrafbehörde gründe sich laut dem angefochtenen Bescheid auf die Feststellungen der mit Bericht vom abgeschlossenen Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1996-1999, wobei sich die im Bereich der Umsatzsteuer herangezogenen Beträge (in ATS) wie folgt (unter Bezugnahme auf die entsprechenden Textziffern (TZ) des Betriebsprüfungsberichtes) ermitteln würden:


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1996
1997
1998
1999
TZ 17 Vorsteuer VIL
ATS 15.800,00
ATS 69.633,33
Keine Feststellung
Keine Feststellung
TZ 18 "Schwarzeinkäufe" Brau Union - Umsatzsteuer
Keine Feststellung
Keine Feststellung
ATS 67.361,25
Keine Feststellung
TZ 19 "Schwarzeinkäufe" Brau Union - Vorsteuer
Keine Feststellung
Keine Feststellung
ATS 22.565,45
Keine Feststellung
TZ 21 Griffweise Zuschätzung auf Grund von formellen und materiellen Mängeln
ATS 19.600,00
ATS 28.832,00
ATS 9.960,00
ATS 23.560,00

Im Bereich der Kapitalertragsteuer würden sich - entsprechend dem erwähnten BP-Bericht - die zur Begründung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens herangezogenen Beträge (in ATS) wie folgt (unter Bezugnahme auf die entsprechenden TZ des BP-Berichtes) ermitteln:


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1996
1997
1998
1999
TZ 18 "Schwarzeinkäufe"
Keine Feststellung
Keine Feststellung
ATS 01.041,88
Keine Feststellung
TZ 19 "Schwarzeinkäufe" Brau Union - Vorsteuer
Keine Feststellung
Keine Feststellung
- ATS 29.348,00
Keine Feststellung
TZ 21 Griffweise Zuschätzung auf Grund von formellen und materiellen Mängeln
ATS 30.926,00
ATS 49.705,00
ATS 17.490,00
ATS 44.640,00

Seitens der Finanzbehörde werde bei der Darstellung des Betrages, hinsichtlich dessen der Bf. der Abgabenverkürzung verdächtigt werde, gänzlich übersehen, dass die Grundvoraussetzung für das eventuelle Vorliegen einer strafbaren Tat, nämlich das schuldhafte Handeln nach § 6 Abs. 1 FinStrG wenn überhaupt, so doch nur sehr eingeschränkt vorliegenkönne. Schuld sei - so werde in Dorazil/Harbich Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 6 FinStrG zitiert - "die innere Beziehung des Täters zur Tat oder die sozialwertwidrige, tatursächliche und vorwerfbare Bewusstseinsform des Täters".

Unter TZ 21 des BP-Berichts werde unter Verweis auf die "formellen und materiellen Buchführungsmängeln!" eine "griffweise Zuschätzung" von Umsätzen vorgenommen, auf Grund derer sich in der Folge die oben beschriebenen Nachbelastungen an Umsatz- und Kapitalertragsteuern ergeben hätten.

Nun sei die Schätzung nach § 184 BAO eine Methode, die im Wege eines ordnungsgemäßen Verfahrens eine Besteuerungsgrundlage bestimmen solle, die die größte Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung mit der Wirklichkeit habe. Dennoch könne ein solcher Betrag - ermittelt in einem Betriebsprüfungsverfahren - nicht schematisch als Grundlage für die Annahme eines schuldhaften Handels des Pflichtigen bzw. in der Folge überhaupt als strafbemessend in ein Finanzstrafverfahren übernommen werden.

So wäre zum einen jedenfalls durch die Übernahme dieser rein hypothetischen, durch nichts erwiesenen Beträge einerseits der Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung, andererseits aber die Unschuldsvermutung des § 6 Abs. 2 MRK bzw. des § 6 Abs. 2 FinStrG und somit der Pflichtige in seinen Grundrechten in eklatanter Weise verletzt. Ein schuldhaftes Handeln, welches Bedingung für die Strafbarkeit darstelle, sei seitens der Finanzstrafbehörde mangels einer wie auch immer gearteten "Beziehung des Täters zur Tat" - nachdem ja tatsächlich kein Handeln/Unterlassen des Täters, welches eine Verkürzung d.h. eine Tat" bewirkt hätte, vorliege - nicht nachgewiesen worden.

Dementsprechend könne auch hinsichtlich jener Beträge an Kapitalertragsteuer bzw. an Umsatzsteuer, welche auf Grund der Feststellungen der prüfenden Behörde zu TZ 21 festgesetzt worden sei, keinesfalls ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden, da - mangels Schuldzusammenhang der Verdächtige nach § 82 Abs. 3 lit. c "die Tat nicht begangen hat" bzw. diese seitens der Finanzstrafbehörde nicht nachgewiesen worden sei.

Unter TZ 18 bzw. 19 des Betriebsprüfungsberichtes beziehe sich die Behörde auf eine Kontrollmitteilung über so genannte "Schwarzeinkäufe" bei der Fa. X-AG im Jahre 1998 und habe - ermittelt aus den Wareneinkäufen - betitelt mit "Schwarzeinkäufe" in Höhe von ATS 57.621,19 an Bier und ATS 32.788,54 an alkoholfreien Getränken unter Anwendung eines Rohaufschlagsfaktors von 3 bzw. 5 Erlöse in Höhe von insgesamt ATS 336.806,27 netto hinzugerechnet, welche von der Finanzstrafbehörde I. Instanz wiederum als ausreichender Verdacht zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens angesehen worden seien.

Die Verteidigung verwehre sich an dieser Stelle ausdrücklich gegen den im Betriebsprüfungsbericht verwendeten, ein schuldhaftes und strafbares Handeln des Bf. präjudizierenden Ausdruck "Schwarzeinkäufe" betreffend die Einkäufe bei der Fa. X-AG im Jahre 1998 und verweise auch hier nochmals auf den Umstand, dass eine bloße Übernahme der Ergebnisse eines Betriebsprüfungsverfahrens in ein Finanzstrafverfahren - unter Ausschaltung der selbständigen Beweiswürdigung und unter Außerachtlassung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - den tragenden Prinzipien des rechtstaatlichen Strafverfahrens entgegenstehe.

Wie bereits im Betriebsprüfungsverfahren eingewandt und auch als Beweismittel vorgelegt, habe die D-GmbH auf Anforderung von Bewohnern der "S", dem Unternehmensstandort, wobei die meisten dieser Bewohner auch Mitglieder des Vereins I., dem Vermieter der D-GmbH seien, häufigst Getränke für private Feiern und Veranstaltungen bei der Fa. X geordert und diesfalls og. auch als "Letztverbraucherlieferung" bezeichnet. Hinsichtlich dieser Lieferungen könnten (Beweismittel, Belege?)- die bereits im BP-Verfahren vorgelegt worden seien, aber durch das Prüfungsorgan - welches von Beginn der Prüfung an die erwähnten Lieferungen in Vorwegnahme des schlussendlichen Ergebnisses als Schwarzeinkäufe bezeichnet habe - als "irrelevant" abgelehnt wurden, (vorgelegt werden können). Zu dieser Ablehnung könne lediglich der Beschuldigte als Zeuge einvernommen werden, da der mit der Betreuung des Bf. zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung befasste Mitarbeiter, Herr MK, leider verstorben sei.

Als Beilage der Beschwerde werden (in Kopie, Originale lägen auf) die (teilweise sehr formlosen) Anforderungsschreiben der Bewohner der S., welche als Beweis der obigen Ausführungen zu den Akten genommen werden mögen, überreicht. Zeugen zu diesen Anforderungsschreiben, welche den Bestellvorgang und die Zahlungsweise bestätigen, würden jederzeit benannt werden können.

Unter TZ 17 des Betriebsprüfungsberichts werde die in den Jahren 1996-1997 geltend gemachte Vorsteuer für Mietaufwand (Miete an den Verein für integrative Lebensgestaltung) gekürzt, da der obgenannte Verein keine Vorsteuer in Rechnung gestellt habe. Auch aus dieser Feststellung der Betriebsprüfung könne kein schuldhaftes Verhalten des Bf. abgeleitet werden, da - wie bei Überprüfung der zugrunde liegenden Unterlagen/Konten für das Jahr 1996-1997 aus der damals noch von einem Kollegen geführten Buchhaltung feststellbar war - das Konto 7700 scheinbar mit einem "fixen" US-Code verknüpft gewesen war, d.h. Buchungen auf diesem Konto stets unter Abzug von Vorsteuer verbucht worden seien. Erst im Jahre 1998 scheine dieser Irrtum berichtigt worden zu sein, da ab dann das Konto ohne fixen US-Code verspeichert gewesen sei. Diese Feststellung könne allerdings nur aus den Kontenbeschriftungen abgeleitet werden, nicht aus den eigentlichen Konten, diese würden jedoch ehest möglichst beigeschafft werden.

Hinsichtlich des Vorwurfs, der Bf. hätte ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG begangen, da er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nach § 21 UStG eine Verkürzung der Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von ATS 199.783,00 bewirkt hätte, werde auf die fristgerecht mit eingebrachte Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG betreffend das obgenannte deliktische Handeln verwiesen. Festgehalten werde, dass keine Tatsachen bekannt seien, die eine strafbefreiende Wirkung dieser Selbstanzeige ausschließen könnten, da auch hinsichtlich des angezogenen Rückstandes seitens der Behörde eine Zahlungserleichterung gewährt und der Rückstand schlussendlich entrichtet worden sei bzw. werde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann; dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt ist, muss in der Begründung eines Einleitungsbescheides dargelegt werden (siehe , , 2000/14/0104 und , 2000/13/0196, mit weiteren Nachweisen). Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits ausgesprochen hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu ).

Bei der Fa. D-GmbH, deren Betriebsgegenstand das Gastgewerbe ist, wurde mit Bericht vom eine Betriebsprüfung über die Jahre 1996- 1999 abgeschlossen.

Auf Grund der formellen und materiellen Mängel der Buchführung erfolgte in den Jahren 1996-1999 eine griffweise Zuschätzung gemäß § 184 Bundesabgabenordnung, zumal festgestellt worden war, dass Wareneinkäufe nicht verbucht wurden, im Kassabuch Tage ohne Losungseinträge vorgefunden wurden und sich Kalkulationsdifferenzen ergaben. Betreffend das Jahr 1998 wurden die auf Grund des Kontrollmaterials der Fa. X-AG, welches von der Prüfungsabteilung Strafsachen zur Auswertung der Daten zur Verfügung gestellt wurde, ermittelten Beträge den bisherigen Betriebsergebnissen hinzugerechnet.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die bloße Übernahme der Ergebnisse eines Betriebsprüfungsverfahrens - unter Ausschaltung der selbständigen Beweiswürdigung und unter Außerachtlassung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - den tragenden Prinzipien des rechtstaatlichen Strafverfahrens entgegenstehe, ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass auf Grund der vorliegenden Beschwerde es nicht darum geht, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich zu überprüfen ist, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind bzw. ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Dabei ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung wurden auf Grund beschlagnahmten Kontrollmaterials der Prüfungsabteilung Strafsachen sogenannte "Schwarzeinkäufe" ermittelt. Insbesondere wurde durch Einvernahmen von Bediensteten der X-AG und der Auswertung der EDV-Daten festgestellt, dass Kunden neben Lieferungen, bei denen auf den Lieferscheinen bzw. Rechnungen ihr Name aufschien, auf Wunsch auch Lieferungen erhielten, bei denen weder auf den Lieferscheinen noch in den sonstigen Aufzeichnungen der X-AG der Name des Kunden aufschien. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde hiezu eingewendet wird, es seien häufigst Getränke für private Feiern und Veranstaltungen bei der Fa. X-AG geordert und diesfalls als "Letztverbraucherlieferung" bezeichnet worden und in diesem Zusammenhang Beweismittel bzw. Zeugenaussagen angeboten werden, so sind dies Umstände, die im weiteren Verfahren zu prüfen und allenfalls zu berücksichtigen sein werden, jedoch nicht geeignet, vorweg den Tatverdacht zu entkräften.

Die Feststellungen des im Beschwerdefall vorliegenden Prüfungsberichtes reichen daher nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde entgegen der vom Bf. bzw. seiner Verteidigung vorgetragenen Auffassung zur Rechtfertigung des zum Großteil im Einleitungsbescheid formulierten Tatverdachtes gegen den Bf. aus.

Zum Vorbringen hinsichtlich der Selbstanzeige betreffend das Jahr 1999, für welches weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden waren, ist auszuführen:

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).

War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird.

Dem Vorbringen in der Beschwerde ist insoweit zuzustimmen, als seitens der steuerlichen Vertretung mit Eingabe vom Selbstanzeige betreffend die Fa. D-GmbH erstattet und dabei ausgeführt wurde, dass im Zuge der Offenlegung u. a. eine vorläufige Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 mit einer Restschuld von ATS 131.068,00 vorgelegt werde. In dieser Eingabe wird weiters ausgeführt, dass bis ATS 50.000,00 zur Überweisung gebracht werden würden und ersucht, Ratenzahlungen von ATS 10.000,00 monatlich beginnend mit bis zu gewähren. In den Akten befindet sich ein weiteres Schreiben vom , in welchem unter Bezugnahme auf Voransuchen um weitere Fristerstreckung zur Abgabe der Steuererklärung 1999 bis ersucht wird. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 mit einer ausgewiesenen Restschuld langte schließlich am beim Finanzamt ein.

Aus dem klaren Wortlaut des § 29 FinStrG und dem Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass der Täter des Finanzvergehens, dem die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige zu Gute kommen soll, jedenfalls eindeutig bezeichnet werden muss. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung wird es vor allem bei juristischen Personen als unbedingtes Erfordernis angesehen anzuführen, wer die nicht rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlungen ad personam im finanzstrafrechtlichen Sinne zu verantworten hat.

Nicht nur, dass im gegenständlichen Fall die Selbstanzeige lediglich für die D-GmbH und nicht den Bf. erstattet wurde, kommen bei näherer Betrachtung auch Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu Tage. Insbesondere tritt , wenn mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden war, die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Diese Offenlegung, die zur Darlegung der Verfehlung hinzuzutreten hat, liegt insoweit vor, als dadurch der Behörde die Grundlage für eine sofortige richtige Entscheidung über den verkürzten Abgabenanspruch gegeben wird (). Im vorliegenden Fall stand einerseits erst mit Abgabe der endgültigen Jahressteuererklärung im Jänner 2001 die tatsächliche Umsatzsteuerzahllast fest und haftete andererseits noch zum Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens im Februar 2002 die zu entrichtete Umsatzsteuerzahllast betreffend das Jahr 1999 zur Gänze unberichtigt aus bzw. war zu diesem Zeitpunkt auch kein entsprechendes Zahlungserleichterungsansuchen aufrecht.

Schließlich wird in diesem Zusammenhang auf Lehre und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht, nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hindert (, , 93/15/0098, , 93/15/0155, und andere bzw. Fellner, FinStrG, §§ 29, 30, Rz. 1). Genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG liegen nämlich schon dann vor, wenn nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Der Beschwerdeeinwand, es liege eine strafbefreiende Selbstanzeige vor, wird somit im weiteren Verfahren zu würdigen sein, ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand aber nicht geeignet, den erhobenen Verdacht zu entkräften.

Hinsichtlich des Vorbringens zu Textziffer 17 des Betriebsprüfungsberichtes, wonach die in den Jahren 1996 und 1997 geltend gemachte Vorsteuer für Mietaufwand auf Grund einer irrtümlichen Verknüpfung eines Kontos zurückzuführen sei, kann nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ein konkreter Tatverdacht bzw. vorsätzliches Handeln im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht nachgewiesen bzw. abgeleitet werden. Da für die Entscheidungsfindung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung maßgeblich ist, war der Bescheid daher bezüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Teilbetrages mangels Erfüllung eines Tatbestandes nach § 33 Abs. 1 FinStrG zu korrigieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

HR Dr. Josef Graf

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schwarzeinkauf
Selbstanzeige

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at