Keine Werbungskosten bei Gegenständen des Haushalts.
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RV/0336-W/04-RS1 | Bei den vorgelegten Rechnungen (Ton- bzw. Bildträger, Spielzeug- und Kinderartikel, Lebensmittel, Süßigkeiten, Toilettenartikel, Bekleidung, Schmuck sowie Freizeit- und Haushaltsartikel) handelt es sich schon nach der Art der Positionen um für den Haushalt der Steuerpflichtigen und für den Unterhalt ihrer Familienangehörigen (Kinder) aufgewendete Beträge, die schon nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2002 vom wird geändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Jahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus unselbständiger Arbeit. Laut Einkommensteuererklärung bezog sie für zwei Kinder die Familienbeihilfe. Die Bw. legte ihrer Einkommensteuererklärung einen handschriftlichen Zettel bei, auf denen die erhaltenen Verdienste bei verschiedenen Marktforschungsinstituten und diverse Kosten aufgelistet wurden (Computer/Zubehör/Reparatur Euro 1.840,00, Werbungskosten Euro 1.560,40, Post, Km-Geld, Taxi, etc.).
Seitens des Finanzamtes wurde ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid 2002 erlassen und die Bw. aufgefordert, die Kosten für die Aufwendungen und Computer, etc. belegmäßig nachzuweisen. Nach der Übermittlung der Belege wurde seitens des Finanzamtes ein endgültiger Einkommensteuerbescheid 2002 erlassen und diverse Kosten zum Großteil nicht anerkannt. Die in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angeführten "Werbungskosten" von Euro 1560,40 seien zur Gänze nicht anzuerkennen, da keine berufliche Veranlassung erkennbar sei und Geschenke wie Blumen, CDs, Piercings, Bekleidung, Schuhe gem. § 20 EStG der Privatsphäre zuzurechen seien. Aufwendungen für den PC seien nur in Höhe von Euro 940,44 nachgewiesen worden. Die Einnahmen von einem Forschungsinstitut wurden seitens des Finanzamtes erhöht.
In Ihrer fristgerechten Berufungsschrift gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 weist die Bw. unter Beifügung einer Abrechnung darauf hin, dass das Forschungsinstitut die Krankenkasse bereits abgezogen und nicht ausbezahlt habe. Betreffend des Computers habe die Bw. noch Belege gefunden, die sie übermittle. Die weiteren Werbungskosten würden darauf beruhen, dass die Bw. "um an ein Interview zu kommen, meistens ein Geschenk mitbringe".
Der Berufung wurde mit Berufungsentscheidung teilweise stattgegeben. Die Einnahmen von dem Marktforschungsinstitut wurden auf Euro 4.978,30 vermindert und die nachgewiesenen PC-Aufwendungen auf Euro 1.375,04 erhöht. Die "Werbungskosten" von Euro 1.560,40 wurden seitens des Finanzamtes als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen gemäß § 20 EStG behandelt.
Mit Schreiben vom Februar 2004 wurde seitens der Bw. fristgerecht der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Die Bw. beantragt die als "Werbungskosten" bezeichneten Aufwendungen steuerlich anzuerkennen. Da die Bw. auf die Bereitschaft der Leute angewiesen sei, sich für Interviews Zeit zu nehmen, müsse die Bw. bei öfteren Besuchen kleine Geschenke mitbringen. Es sei in der heutigen Zeit leider sonst unmöglich, sich ein bis zwei Stunden Zeit zu nehmen. Durch die kleinen Mitbringsel ließen sich die Gesprächspartner auch gerne öfter befragen. Dies seien für die Bw. Werbungskosten, die sie, wie bisher, als absetzbar ansehe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden (Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben):
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor, wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder - soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlass deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, dass der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.
5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht.
Wird gemäß § 276 Abs. 3 BAO ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.
Die laut Bw. kleinen "Geschenke", die die Bw. als "Werbungskosten" geltend machen will, können im Wesentlichen laut den übermittelten Belegen den folgenden Gruppen zugeordnet werden:
Einzelne Ton- bzw. Bildträger, wie Toy Story 2, Pumuckl, Bravo Hits, Future Trance, Sitting Ducks, die Sims, der kleine Eisbär sowie Batterien, eine Audio-Kassette, etc. (Media Markt, Saturn, Makro Markt).
Spielzeug und Kinderartikel, wie Matchbox Auto, Simba Medicopter, Super Speed Bike, Skater Jeanshose, Harry Potter, Kindertisch, Baby Sweetshirt, Pullover Bär, Professor Gangrene, The Corps Tank, Piatnik Spiele, etc. (Spielwarenmarkt "Toys r Us, Astro).
Lebensmittel und Süßigkeiten, wie Haribo, Fanta Lemon 0,5 L, Weingummi, Bunte Herzen, Puzzle Burger, Kugellutscher, Käse, Baguette, Fleisch, Eistee, Wurst, Bier, Hühner Nuggets, Schokobananen, Trolli Saure, Kaffee, Fizz Lollies, Cappy Apfelsaft gespritzt, Schaumerdbeeren, Sahnepudding, Cabanossi, etc. (Astro, Toys r Us, Eurospar, Zielpunkt, Hofer).
Toilettenartikel, Bekleidung und Schmuck wie: Damenschuhe, Piercingschmuck, Look, Today Bad, Bodytouch, Nivea Milk, Apple Deo (Jello Schuhpark, Bipa, Interspar).
Freizeit- und Haushaltsartikel bzw. Diverses, wie: Fahrradhelm, Lenkerhörner, Glocke, Baumkerzen, Sternkerze, Kerzenständer, Grußkarten, Loctite, Tesa, Blumen (Hofer, Bipa, Forstinger, Kika, Zielpunkt, Holland Blumenmarkt) sowie
zwei Rechnungen eines Lokales im 23. Bezirk (in räumlicher Nähe zum Wohnort der Bw), einmal über zahlreiche Speisen und Getränke - u.a. mit 5 mal Sekt plus 11 weitere Getränke - sowie eine Rechnung über zwei Bier).
Bei den vorgelegten Rechnungen (Ton- bzw. Bildträger, Spielzeug- und Kinderartikel, Lebensmittel, Süßigkeiten, Toilettenartikel, Bekleidung, Schmuck, Freizeit- und Haushaltsartikel, Rechnungen eines in räumlicher Nähe zum Wohnort der Bw. gelegenen Lokales) handelt es sich nach Ansicht des UFS schon nach der Art der Positionen um für den Haushalt der Steuerpflichtigen und für den Unterhalt ihrer Familienangehörigen (Kinder) aufgewendeten Beträge, die schon nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind, wobei § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 lediglich klarstellende Bedeutung hat. Nicht jeder Aufwand kann abgezogen werden. Die für Nahrung, Kleidung und Unterkunft nötigen Aufwendungen (Grundbedürfnisse) bilden zwar Grundvoraussetzungen für die berufliche bzw. betriebliche Existenz, sind aber mangels Veranlassungszusammenhanges mit der Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar. Es ist für den UFS aufgrund der Art der Artikel nicht glaubhaft, dass z.B. Rechnungspositionen wie ein Fahrradhelm, Lenkerhörner, ein Baby Sweetshirt, Kugellutscher, Käse, Fleisch, Wurst, Bier, Hühner Nuggets, Cabanossi, ein Matchbox Auto, ein Simba Medicopter, ein Super Speed Bike, eine Skater Jeanshose, ein Kindertisch, Batterien, Piercingschmuck, Damenschuhe sowie die weiteren oben stehenden Positionen irgendeine berufliche Veranlassung im Sinne der behaupteten "kleine Geschenke" für die Interviewpartner darstellen. Dies gilt auch für die zwei vermerklosen Rechnungen eines Lokales im 23. Bezirk (in räumlicher Nähe zum Wohnort der Bw), einmal über zahlreiche Speisen und Getränke (u.a. mit 5 mal Sekt plus 11 weitere Getränke - möglicherweise eine Feier), sowie eine Rechnung über zwei Bier ein paar Tage vorher (rein private Veranlassung).
Selbst Aufwendungen, die dazu dienen würden, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, wie (tatsächlich erfolgte) Geschenke an Geschäftspartner, wären grundsätzlich als nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen zu werten (vgl. ). Repräsentationsaufwendungen werden ungeachtet des bereits in diese Richtung deutenden § 20 Abs. 1 Z 2 lit a in Abs. 1 Z 3 gesetzlich ausdrücklich als nicht abzugsfähig erklärt. Es fallen darunter somit auch Repräsentationsaufwendungen, die keinen Zusammenhang mit der Haushaltsführung aufweisen (Vgl. Quantschnigg/Schuch: Einkommensteuerhandbuch, Tz. 25 zu § 20 EStG). Kleinere Sachgeschenke (Weinflaschen, Sekt, Spirituosen, Bonbonnieren, Uhren, Lederwaren, Parfümerieartikel udgl.), die aufgrund bestehender Beziehungen an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde im allgemeinen bei besonderen Angelegenheiten gegeben werden, sind durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung; sie sind Repräsentationsaufwendungen, für die es ohne Bedeutung ist, dass sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit zu fördern (vgl. SWK 1997, S 549 ff. "Gelegenheitspräsente"). Die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme vom Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen bezieht sich weiters im Falle eines damit verbundenen Werbezweckes nur auf Bewirtungsspesen und nicht auch auf andere Repräsentationsaufwendungen, zu denen etwa u.a. auch Geschenke gehören (vgl. u.a. Zl. 98/13/0198). Auch bei den beiden Wirtshausrechnungen ist ein konkreter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Bw. nicht erkennbar.
Die laut Bw. als "Werbungskosten" bezeichnete Position von Euro 1560,40 war daher zur Gänze nicht anzuerkennen. Die Ansicht der Bw., dass diese Position "so wie bisher absetzbar" sei, ist verfehlt und vermag die zwingende Nichtanwendung gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen.
Im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom Jänner 2004 waren die Einnahmen von dem Marktforschungsinstitut mit Euro 4.978,30 und die nachgewiesenen PC-Aufwendungen mit Euro 1.375,04 anzusetzen. Weitere Vorbringen der Bw. wurden hierzu nicht erstattet. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit waren konform zur Berufungsvorentscheidung mit Euro 4.006,45 anzusetzen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Werbungskosten Haushalt Familie |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at