Strittig war der Ort der Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen eines Partnerwahlinstitutes an Kunden mit Wohnsitz im Drittland erbringt.
Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 2001/15/0104-5
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des R. E., vertreten durch Dkfm. Dr. Edgar Gmeinder, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Die Umsatzsteuer
für das jahr 1997 wird gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig
festgesetzt mit: |
18.284,12 € |
Berechnung in Schilling: | |
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für
Lieferungen und sonstige Leistungen | 2.090.375,27 |
Davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage 20 % Normalsteuersatz
2.071.773,03 10 % ermäßigter Steuersatz
18.602,24 | Umsatzsteuer 414.354,61
1.860,22 |
Summe Umsatzsteuer | 416.214,83 |
Innergemeinschaftliche Erwerbe
Bemessungsgrundlage 20 % Normalsteuersatz
8.762,27 | 1.752,45 |
Summe Erwerbsteuer | 1.752,45 |
Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne nachstehende
Vorsteuern) | - 164.619,89 |
Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen
Erwerb | - 1.752,45 |
Zahllast in Schilling (gerundet gem.
§ 204 BAO) | 251.595,00 |
Zahllast in Euro | 18.284,12 |
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Leistungen, die der Berufungswerber im Rahmen seines Partnerwahlinstitutes an Kunden in der Schweiz erbringt, in Österreich umsatzsteuerbar sind oder nicht. Über diese Frage hat der Berufungssenat als Organ der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg bereits zweimal entschieden, diese Leistungen seien nicht unter § 3a Abs. 10 UStG 1994, sondern unter die Generalnorm des § 3a Abs. 12 leg. cit. zu subsumieren und, da der Sitz des Unternehmens des Berufungswerbers in Österreich liege, im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Gegen die zuletzt ergangene Berufungsentscheidung vom , GZ. RV1202/1-V6/01, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997, erhob der Berufungswerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/15/0104-5, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Damit war das Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 wieder offen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit dem obzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass nach dem Gesamtbild der Umstände die vom Berufungswerber im Rahmen seines Partnerwahlinstitutes erbrachte Leistung als Überlassung von Informationen im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 6 UStG 1994 anzusehen sei. Hinsichtlich der Begründung wird auf die entsprechenden Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen. Dies bedeutet, dass auf die Leistungen, die der Berufungswerber an Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz erbringt, das Empfängerortprinzip des § 3a Abs. 9 lit. b UStG 1994 zur Anwendung gelangt und die mit diesen Leistungen erzielten Umsätze in Österreich nicht steuerbar sind. Der Berufung war daher Folge zu geben. Gleichzeitig war die Umsatzsteuer für das Jahr 1997 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig festzusetzen.
Feldkirch,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3a Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Partnerwahlinstitut Drittland Katalogleistung Unternehmerort |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAC-35344