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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.05.2004, RV/1611-L/02

Zuwendungen von Flaschenweinen an Kunden eines Versicherungsvertreters als Werbungskosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1611-L/02-RS1
Die Zuwendung von Flaschenweinen an Kunden anlässlich des Weihnachtsfestes oder des Jahreswechsels führt zu nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung , vertreten durch gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried i. Innkreis vom , betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der Berufungsvorentscheidung vom :


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2000
Einkommen
314.864,-- S
Einkommensteuer
63.814,02 S
- anrechenbare Lohnsteuer
-111.406,72 S
- 47.593,-- S
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
- 3.458,72 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist Versicherungsangestellter. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 machte er u.a. diverse Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Vertretertätigkeit im Gesamtbetrag von S 106.247,-- als Werbungskosten geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid vom erkannte das Finanzamt nur Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von S 93.985,-- an. Aufwendungen seien steuerlich grundsätzlich nur für das Kalenderjahr abzugsfähig, in dem die Verausgabung stattgefunden habe. Jene Ausgaben, die nicht im Veranlagungszeitraum gezahlt worden seien, hätten nicht berücksichtigt werden können. Mittelpunkt der Tätigkeit könne nicht nur ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Ein Einsatzgebiet könne sich auf einen politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken. Für jene Orte, die sich in den angrenzenden Bezirken befinden würden, stünden daher keine Diäten mehr zu.

Dagegen wurde durch den bevollmächtigten Vertreter fristgerecht berufen. Das Finanzamt habe 1. die beiliegenden Werbungskosten nicht berücksichtigt. 2. Diäten seien im Ausmaß von 108 Stunden (S 3.240,--) anzusetzen. 3. Das Ausmaß jener Ausgaben, die nicht im Veranlagungszeitraum bezahlt worden seien, sei vom Finanzamt nicht bekannt gegeben worden. Beantragt wird, die Werbungskosten laut Antrag abzüglich Steuerberatungskosten, gekürzter Diäten und begründeter, nicht bezahlter Ausgaben im Veranlagungszeitraum, festzusetzen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt dem Rechtsmittel insoweit statt, als es die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit S 96.187,-- festsetzte, wodurch sich die Gutschrift an Einkommensteuer auf € 3.458,72 erhöhte. Von den Werbeartikeln seien die Rechnungen S 768,-- und S 1.152,-- bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden, die Differenz werde anerkannt. Der Aufwand für den Wein sei der privaten Lebensführung zuzuordnen. Diäten im Ausmaß von S 3.600,-- seien berücksichtigt, das Kilometergeld sei auf S 70.657,-- berichtigt worden. Erst im Jahre 2001 seien die Ausgaben für Taschenrechner, Handy, Faxgerät und Porto bezahlt worden.

Im Vorlageantrag, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt gilt, führte der bevollmächtigte Vertreter aus, dass die Weine an Neu- und Stammkunden aus Anlass einer gezielten Kundenbindung sowie für Werbezwecke weitergegeben worden seien. Um den Werbecharakter Ausdruck zu verleihen, habe der Steuerpflichtige jede einzelne Flasche mit seinem Namenslogo etikettiert. Um Berücksichtigung dieser Ergänzung wird ersucht.

Mit Schreiben vom wurde in Ergänzung zum Vorlageantrag die entsprechende Rechnung vorgelegt. Die beigelegte Rechnung der Firma H. über den Betrag von S 1.205,60 trägt das Datum vom . Fakturiert wurden 52 Fl. Grüner Veltliner und 12 Flaschen Zweigelt. Auf die Rechnung waren noch zwei Kassastreifen der genannten Firma kopiert, datiert vom über S 473,70 und vom über S 214,80. Hinsichtlich der gekauften Ware kann den beiden Streifen nur entnommen werden, dass es sich dabei um Lebensmittel gehandelt hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom ausgeführt, dass von den dem Rechtsmittel angeschlossenen Rechnungen über Werbeartikel diejenigen über S 768,-- und S 1.152,-- bereits beim Erstbescheid berücksichtigt worden seien. Dies entspricht den Tatsachen. Lediglich die Rechnungen vom über S 202,20 und vom über S 2.000,-- konnten in der Berufungsvorentscheidung zusätzlich berücksichtigt werden. Dadurch erhöhen sich die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, von S 93.985,-- um S 2.202,-- auf den in der Berufungsvorentscheidung bereits berücksichtigten Betrag von S 96.187,--.

Insoweit ist dem Rechtsmittel stattzugeben.

Hinsichtlich der in der Berufungsschrift angesprochenen Diäten hat das Finanzamt bereits im Erstbescheid einen Betrag von S 3.600,-- als Tagesgelder anerkannt. Da dieser Betrag höher als der in der Berufung beantragte von S 3.240,-- ist, kann der Rechtsmittelwerber nicht in seinen Rechten verletzt sein. Jene Ausgaben, die nicht im Kalenderjahr 2000 bezahlt wurden, hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bekannt gegeben. Dabei handelt es sich um solche für Taschenrechner, Handy, Faxgerät und Porto. Dagegen wurde im Vorlageantrag nichts eingewendet. Letzterer befasst sich ausschließlich mit der Nichtanerkennung der Aufwendungen für Wein als Werbungskosten.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Z 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. v. , 93/13/0205, ausgeführt hat, bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass das in § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG verankerte Abzugsverbot auch solche Aufwendungen für die Lebensführung mitumfasst, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. Ein Gesetzesvollzug, bei dem die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geschenken und Aufmerksamkeiten davon abhängig gemacht würde, ob jemand damit wünschenswerte geschäftliche oder berufliche Kontakte fördern und vertiefen oder bloß repräsentieren will, wäre in der Praxis kaum durchführbar. Abgesehen davon hätte er zur Folge, dass die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage von Charaktereigenschaften des jeweiligen Steuerpflichtigen mitbestimmt würde - ein Ergebnis, das mit dem Wesen der Einkommensteuer als einer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen orientierten Abgabe nicht vereinbar wäre. Es ist daher erforderlich, abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen nach objektiven Kriterien voneinander abzugrenzen. Maßgebend ist dabei das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen. Dementsprechend vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass unter dem Begriff "Repräsentationsaufwendungen" im Zusammenhalt mit der eigenen Bedeutung dieses Wortes alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen zu "repräsentieren". Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen (vgl. , 91/13/0145, , 94/13/0260) ausgesprochen, dass Zuwendungen an Kunden, wie das Schenken von Flaschenweinen, Sekt, Bonbonieren etc. anlässlich des Weihnachtsfestes oder des Jahreswechsels zu nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass jede einzelne Flasche mit dem Namenslogo des Berufungswerbers etikettiert wurde. Aus den Rechnungsdaten der Weinlieferungen (11. oder ) kann eindeutig geschlossen werden, dass der Ankauf und die Weitergabe an die Kunden im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest oder dem Jahreswechsel standen. Somit sind derartige Ausgaben nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Repräsentationsaufwendungen
Flaschenweine
Weihnachtsfest
Jahreswechsel
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 350

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at