Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 17.06.2004, ZRV/0089-Z1W/04

Stundung von nachträglich buchmäßig erfassten Eingangsabgaben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Gerald Hausar, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/75589/17/2001, betreffend Zahlungserleichterungen, gemäß § 85c ZollR-DG entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs.1 BAO unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde I. Instanz aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes (HZA) Wien vom , Zl. 100/75589/8/2001 wurde der Bf. gemäß Art. 201 Abs.1 Buchst. a und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Art. 220 Abs.1 ZK und Art. 221 Abs.1 ZK im Zusammenhang mit der Unrichtigkeit von Präferenznachweisen ein Betrag in Höhe von 11.898,49 € ( 11.732,02 € an Zoll und 166,47 € an Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG ) nachträglich buchmäßig erfasst.

Bezüglich dieses Betrages wurde durch den Rechtsvertreter der Bf. am der Antrag auf Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung gestellt (worüber unter GZ. ZRV/88 - Z1W/04 gesondert abgesprochen wird), zugleich wurde in eventu die Stundung des Betrages beantragt. Ein Stundungszeitraum wurde im Antrag nicht genannt.

Mit Bescheid vom , Zl. 100/75589/14/2001 wies das HZA Wien den Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung) gem. Art. 229 ZK iVm § 212 BAO ab mit der Begründung, dass seitens des Bf. weder eine Sicherheitsleistung angeboten wurde noch dem Anbringen beweiskräftige Unterlagen beigefügt waren, die erkennen lassen, ob dem Bf. ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden oder soziale Schwierigkeiten drohen. Deren Vorliegen sei aber zwingende Voraussetzung für einen allfälligen Verzicht auf die Einhebung einer Sicherheit bzw. auf die Einhebung von Kreditzinsen.

In der dagegen am erhobenen Berufung wurde auf die gegenwärtige Umstrukturierungsphase und die durch ausländische Vertragspartner erlittenen Schäden hingewiesen, sodass eine sofortige Einbringung zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Schäden führen würde, was sich durch Einvernahme von Herrn H.S. klar ergeben würde. Auch wurde ein Verzicht auf die Einhebung einer Sicherheit und von Kreditzinsen beantragt. Für das Unternehmen würde in der Umstrukturierungsphase die Zahlung der vorgeschriebenen Beträge eine überproportionale Belastung einerseits und auch andererseits eine Gefährdung sowohl für die Firma als auch für die Arbeitsplätze bedeuten. Beantragt wurde weiters die Beischaffung entsprechender Beweismittel, die Gewährung von Akteneinsicht sowie die nochmalige Gelegenheit, im Rahmen eines entsprechenden Schriftsatzes und der Parteieneinvernahme weitere Ausführungen zu tätigen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/75589/17/2001 wies das HZA Wien die Berufung ab. Begründet wurde dies damit, dass man einerseits im angefochtenen Bescheid dargetan habe, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen die Leistung einer Sicherheit und die Entrichtung von Kreditzinsen sei, zu denen der Vertreter der Bf. in einem fernmündlichen Gespräch am erklärt habe, dass sie dazu weder bereit noch fähig sei, und dass andererseits die Zahlungserleichterungsbewilligung eine Begünstigung darstellt, für die der Nachweis über das Vorliegen der Umstände betreffend die finanzielle Situation bzw. Liquidität der Partei obliegt, die aber diesbezüglich weder in ihrer Eingabe noch anlässlich einer persönlichen Vorsprache von H.S. im HZA Wien am Angaben machte. Selbst bei Vorliegen des Tatbestandes des Art. 229 ZK liege der Verzicht auf eine Sicherheitsleistung bzw. auf die Einhebung von Kreditzinsen im Ermessen der Behörde, wobei Zweck der Bestimmung sei, zu vermeiden, dass durch die Forderung einer Sicherheitsleistung die Lage des Abgabepflichtigen so beeinträchtigt wird, dass die genannten ernsten Schwierigkeiten eintreten könnten. Aus dem nicht näher konkretisierten Vorbringen ließe sich eine durch die Entrichtung des geschuldeten Betrages bedingte Zahlungsschwierigkeit nicht ableiten, finanzielle Probleme bestünden unabhängig davon schon über einen längeren Zeitraum. Zum anderen fiele im Rahmen des Ermessens der Umstand, dass die Bf. in Abgabensachen, insbesondere bei der Ausstellung von Präferenznachweisen, seit geraumer Zeit ein zumindest leichtfertiges, wenn nicht vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, und weder bereit sei, die aufgezeigten Missstände abzustellen bzw. mit der Zollbehörde aktiv mitzuwirken, derart stark ins Gewicht, dass er durch Berücksichtigung etwaiger Billigkeitserwägungen nicht aufgewogen werden könne.

Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde am fristgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde an die Abgabenbehörde II. Instanz unter Geltendmachung sämtlicher Rechtsmittelgründe erhoben. Geltend gemacht wurde, dass sehr wohl begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und nicht nur vage Erfolgsaussichten sowie die Gefahr eines unersetzbaren Schadens für die Firma bestünden. Beantragt wurde hierzu die Einvernahme von Herrn H.S. und Frau B.S. Gerügt wurde, dass H.S. bei seiner Vorsprache sehr wohl Hinweise auf die finanzielle Situation der Firma gegeben habe, ihm aber nicht erläutert wurde, dass diese ungenügend seien. Der Schriftsatz enthält weiters Ausführungen, dass im Parallelverfahren die Gewährung der Vorzugszollsätze rechtswidrig verweigert worden sei und Beweisanträge hierzu.

Die Beschwerde wurde am dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

In der Hauptsache Zl. 100/75589/8/2001 war über die Berufung vom am unter Zl. 100/75589/12/2001 eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen, gegen die keine Beschwerde eingebracht wurde.

Der gegenständliche Betrag in Höhe von 11.898,49 € steht zur Gänze aus (Abgabenkontostand auf Konto Nr. K. durch Zinsenzuschlag: 12.738,77 € per ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 229 ZK können die Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub ( gem. Art. 224 ff. ZK ) andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Die Einräumung dieser Zahlungserleichterungen

a) ist abhängig von einer Sicherheitsleistung. Auf diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde;

b) hat zur Folge, dass zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Kreditzinsen erhoben werden. Der Betrag dieser Zinsen ist so zu berechnen, dass er dem Betrag entspricht, der unter den gleichen Umständen am nationalen Geld- oder Kapitalmarkt für die Währung, in der er zu entrichten ist, erhoben worden wäre.

Die Zollbehörden können auf die Kreditzinsen verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden.

Gemäß § 212 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben ( Stundung ) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.....

Betreffend Zahlungserleichterungen kommen neben dem primär anzuwendenden Art. 229 ZK gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG die nationalen Bestimmungen zur Anwendung, soweit sie nicht durch gemeinschaftsrechtliche Regelungen überlagert sind, insbesondere § 212 BAO und, betreffend Kreditzinsen, § 78 ZollR-DG.

Für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Nach dem System des § 212 Abs.1 BAO sind das die beiden Bedingungen

  • die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben stellt eine erhebliche Härte dar

  • die Einbringlichkeit der Abgaben darf nicht gefährdet sein.

Bei Vorliegen beider Voraussetzungen steht es im Ermessen der Behörde ("kann" sowohl in § 212 Abs.1 BAO als auch Art. 229 ZK ), die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag abzuweisen.

Zum ersten Punkt ist zu vermerken, dass es sich bei Zahlungserleichterungen entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung sehr wohl um begünstigende Vorschriften handelt und dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (z.B. ). Es ist also am Abgabepflichtigen gelegen, von sich aus das Vorliegen der erheblichen Härte überzeugend darzutun. In dieser Hinsicht ist das erstinstanzliche Verfahren insofern mangelhaft, als über das am im Zollamt Wien mit H.S. geführte Gespräch keine schriftlichen Aufzeichnungen vorliegen, sodass der in der Beschwerdeschrift angesprochene Hinweis des H.S. betreffend die Liquidität des Unternehmens nicht näher nachvollziehbar ist. Weiters ist die im Schriftsatz des Rechtsvertreters der Bf. vom beantragte (niederschriftliche) Einvernahme von H.S. zur Klärung der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten unterblieben, obwohl man gerade damit die die Stundung betreffenden Fragen ausreichend klären hätte können.

Zum zweiten Punkt ist auszuführen, dass diese Regelung der BAO durch Art. 229 ZK überlagert ist. Beide Bestimmungen meinen dasselbe, dass nämlich die, wenn auch verzögerte, Einbringung der Abgaben gewährleistet bleibt. Betreffend die Sicherheitsleistung enthält der Zollkodex in Art. 189 ff nähere Regelungen. In Art. 193 ZK sind als Arten der Sicherheitsleistung genannt die Hinterlegung einer Barsicherheit oder die Stellung eines Bürgen, Art. 197 ZK lässt weitere Sicherheitsformen zu. Im nationalen Recht enthält § 69 ZollR-DG eine weitere Regelung betreffend die Zulassung weiterer Barsicherheitsmittel. In Art. 195 ZK und ergänzend in § 70 ZollR-DG finden sich nähere Regelungen zur Bürgschaft. Liegt die Leistung einer Sicherheit im Ermessen der Behörde, kann sie auch in geringerer Höhe als dem vollen nachzufordernden Betrag verlangt werden (Art. 192 Abs.2 ZK).

Aus dem Wortlaut des Art. 229 lit.a ZK ergibt sich, dass die Einräumung von Zahlungserleichterungen von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen sind, auf die unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden kann. Es hätte daher gegenüber der Bf. einer seitens der Behörde ergehenden Aufforderung zum Erlag einer Sicherheitsleistung bedurft (vgl. zu Art. 244 ZK; ) und es wäre zu klären gewesen, ob, in welcher Form und in welchem Umfang Sicherheit unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. einzufordern ist. Da eine solche Aufforderung an die Bf. nicht ergangen ist - die bloße Führung eines Telefonats ist diesbezüglich unzureichend - liegt auch zu diesem Punkt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Unter Durchführung entsprechender Verfahrenshandlungen betreffend die Abgabenzahlung bzw. -sicherung und deren Ergebnisse hätte ein anders lautender Bescheid ergehen können bzw. wird die in der Berufungsvorentscheidung vorweggenommene Ermessensübung, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Stundung eine solche wegen des leichtfertigen und unkooperativen Verhaltens der Bf. in der Hauptsache nicht gewähren zu wollen, unter Berücksichtigung der ergänzenden Ergebnisse neuerlich vorzunehmen sein.

Gemäß § 289 Abs.1 und 2 BAO iVm § 85c Abs.8 ZollR-DG liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde II. Instanz, ob sie (nach Durchführung von unterlassenen Ermittlungen) die Berufung gemäß Abs. 2 meritorisch oder gemäß Abs.1 kassatorisch erledigt. Das vorliegende Stundungsverfahren wird gemäß den obigen Ausführungen in wesentlichen Punkten unter Beiziehung der zur Mitwirkung und Beweisführung entsprechend verpflichteten Partei zu ergänzen sein, zumindest durch niederschriftliche Einvernahme des H.S., allenfalls durch Überprüfung des Betriebes in Hinblick auf die in der Berufung vom angesprochene triste wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Es ist daher unter den Aspekten sowohl der Billigkeit als auch der Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) angebracht, in erster Instanz eine Verfahrensergänzung vorzunehmen und es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 192 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Stundung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at