Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 17.06.2004, ZRV/0087-Z1W/04

Stundung von nachträglich buchmäßig erfassten Eingangsabgaben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Gerald Hausar, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/75589/16/2001, betreffend Zahlungserleichterungen, gemäß § 85c ZollR-DG entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes (HZA) Wien vom , Zl. 100/75589/7/2001 wurde der Bf. gemäß Art. 201 Abs.1 Buchst. a und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Art. 220 Abs.1 ZK und Art. 221 Abs.1 ZK im Zusammenhang mit der Unrichtigkeit von Präferenznachweisen ein Betrag in Höhe von 250,55 € ( 226,59 € an Zoll und 23,96 € an Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG ) nachträglich buchmäßig erfasst.

Bezüglich dieses Betrages wurde durch den Rechtsvertreter der Bf. am der Antrag auf Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Verfahrensbeendigung gestellt ( worüber unter GZ. ZRV/10 - Z1W/03 gesondert abgesprochen wird), zugleich wurde in eventu die Stundung des Betrages beantragt. Ein Stundungszeitraum wurde im Antrag nicht genannt.

Mit Bescheid vom , Zl. 100/75589/11/2001 wies das HZA Wien den Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen gem. Art. 229 ZK iVm § 212 BAO ab mit der Begründung, dass seitens des Bf. weder eine Sicherheitsleistung angeboten wurde noch dem Anbringen beweiskräftige Unterlagen beigefügt waren, die erkennen lassen, ob dem Bf. ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden oder soziale Schwierigkeiten drohen.

In der dagegen am erhobenen Berufung wurde auf die gegenwärtige Umstrukturierungsphase und die durch ausländische Vertragspartner erlittenen Schäden hingewiesen, sodass eine sofortige Einbringung zu erhebliche wirtschaftlichen und sozialen Schäden führen würde, was sich durch Einvernahme von Herrn H.S. klar ergeben würde. Auch wurde ein Verzicht auf die Einhebung einer Sicherheit und von Kreditzinsen beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/75589/16/2001 wies das HZA Wien die Berufung ab. Begründet wurde dies damit, dass man einerseits im angefochtenen Bescheid dargetan habe, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen die Leistung einer Sicherheit und die Entrichtung von Kreditzinsen sei, zu denen der Vertreter der Bf. in einem fernmündlichen Gespräch erklärt habe, dass sie dazu weder bereit noch fähig sei, und dass andererseits die Zahlungserleichterungsbewilligung eine Begünstigung darstellt, bei der der Nachweis über das Vorliegen der Umstände betreffend finanzielle Situation bzw. Liquidität der Partei obliegt, die aber diesbezüglich keine Angaben gemacht hat bzw. auch anlässlich einer persönlichen Vorsprache von H.S. im HZA Wien keine entsprechenden Angaben machte. Selbst bei Vorliegen des Tatbestandes des Art. 229 ZK liege der Verzicht auf eine Sicherheitsleistung bzw. auf die Erhebung von Kreditzinsen im Ermessen der Behörde, wobei Zweck der Bestimmung sei, zu vermeiden, dass durch die Forderung einer Sicherheitsleistung die Lage des Abgabepflichtigen so beeinträchtigt wird, dass die genannten ernsten Schwierigkeiten eintreten könnten. Aus dem nicht näher konkretisierten Vorbringen ließe sich eine durch die Entrichtung des geschuldeten Betrages bedingte Zahlungsschwierigkeit nicht ableiten, finanzielle Probleme bestünden unabhängig davon schon über einen längeren Zeitraum.

Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde am fristgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde an die Abgabenbehörde II. Instanz unter Geltendmachung sämtlicher Rechtsmittelgründe erhoben. Geltend gemacht wurde, dass sehr wohl begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide und nicht nur vage Erfolgsaussichten sowie die Gefahr eines unersetzbaren Schadens für die Firma bestünden. Beantragt wurde hierzu die Einvernahme von Herrn H.S. und Frau B.S. Der Schriftsatz enthält weiters Ausführungen, dass im Parallelverfahren die Gewährung der Vorzugszollsätze rechtswidrig verweigert worden sei und Beweisanträge hierzu.

Die Beschwerde wurde am dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

In der Hauptsache Zl. 100/75589/7/2001 war über die Berufung vom am unter Zl. 100/75589/9/2001 eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen, gegen die keine Beschwerde eingebracht wurde.

Der gegenständliche Betrag in Höhe von 250,55 € wurde ( zerlegt in 2 Teilbeträge zu 171,53 € und 79,02 € ) entrichtet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 229 ZK können die Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub ( gem. Art. 224 ff. ZK ) andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Die Einräumung dieser Zahlungserleichterungen

a) ist abhängig von einer Sicherheitsleistung. Auf diese Sicherheitsleistung kann jedoch verzichtet werden, wenn sie aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde;

b) hat zur Folge, dass zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Kreditzinsen erhoben werden. Der Betrag dieser Zinsen ist so zu berechnen, dass er dem Betrag entspricht, der unter den gleichen Umständen am nationalen Geld- oder Kapitalmarkt für die Währung, in der er zu entrichten ist, erhoben worden wäre.

Die Zollbehörden können auf die Kreditzinsen verzichten, wenn diese aufgrund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würden.

Gemäß § 212 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben ( Stundung ) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.....

Betreffend Zahlungserleichterungen kommen neben dem primär anzuwendenden Art. 229 ZK gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG die nationalen Bestimmungen zur Anwendung, soweit sie nicht durch gemeinschaftsrechtliche Regelungen überlagert sind, insbesondere § 212 BAO und, betreffend Kreditzinsen, § 78 ZollR-DG.

Im vorliegenden Fall ist der gegenständliche Abgabenbetrag bereits zur Gänze entrichtet, die Abgabenkonten X. und Y. betreffend die Teilbeträge 79,02 € bzw. 171,53 € stehen laut Abfrage vom auf Null, sodass eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs.1 BAO, nämlich dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, weggefallen ist. In diesem Sinn können auch nach höchstgerichtlicher Judikatur bereits bezahlte Abgaben nicht Gegenstand eines Zahlungserleichterungsverfahrens sein (z.B. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen oder weitere Beweisaufnahmen durchzuführen ( § 183 Abs.3 BAO ).

Wien,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Stundung
Verweise
Anmerkung
Verwiesen wird auf: ZRV/0089-Z1W/04

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at