Berücksichtigung von Begräbnis- und Nachlassregelungskosten bei Erwerb einer Lebensversicherung
Rechtssätze
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RV/0428-I/02-RS1 | Die Begräbniskosten wurden nachweislich vom Bw entrichtet. Die geltendgemachten, mit Behörden und im Ausland befindlichen Verwandten der Verstorbenen geführten Telefonate können als Kosten der Regelung des Nachlasses im Betrag von € 75 als angemessen anerkannt werden. Es handelt sich insoweit um abzugsfähige Kosten nach § 20 Abs. 4 Z 1 und Z 3 ErbStG. Durch Einsichtnahme in den Abhandlungsakt wurde die Ungewissheit über den Umfang der Abgabepflicht beseitigt, sodass die vorläufige Vorschreibung durch eine endgültige Festsetzung gem. § 200 Abs. 2 iVm § 289 Abs. 2 BAO zu ersetzen war. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den gemäß § 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Erbschaftsteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Erbschaftsteuer wird gemäß § 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955 idgF, im Betrag von € 1.414,64 nunmehr gemäß § 200 Abs. 2 iVm § 289 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung endgültig festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Anläßlich des Todesfalles der Frau D. P. am hat die P-Versicherung gemäß § 26 ErbStG der Abgabenbehörde eine Meldung betreffend die Auszahlung einer Versicherungssumme in Höhe von € 10.481,66 an den bezugsberechtigten H. L. (= Bw) übermittelt.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom , Str. Nr. XY, ausgehend von diesem Erwerb gem. § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG und unter Berücksichtigung des Freibetrages von S 1.500, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von gerundet S 142.730 gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. V) eine 16%ige Erbschaftsteuer im Betrag von S 22.837 = € 1.659,63 vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, da der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, es seien dem Bw aufgrund des Todesfalles neben den Beerdigungskosten verschiedene Ausgaben - für Telefonate, Briefverkehr, Wohnungsräumung etc. von gesamt ca. € 850 - entstanden, die zu berücksichtigen seien. Zum Nachweis der Beerdigungskosten wurde eine Rechnung des Bestattungsunternehmens X-GmbH vom über S 22.336,40 sowie der Zahlungsbeleg über die Entrichtung dieses Betrages vorgelegt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde u. a. damit begründet, aufgewendete Kosten könnten erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens berücksichtigt werden und müßten zudem sämtlich mittels Rechnung und Zahlungsbeleg nachgewiesen werden. Kosten für eine Wohnungsräumung seien grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Mit "nochmaliger Berufung" vom , zu werten als Vorlageantrag zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz, wurde vorgebracht, es liege bisher kein das Verfahren abschließender Gerichtsbeschluss vor. Es komme dem Bw auch nur auf eine Minderung der Erbschaftsteuer an; dies insbesondere aufgrund der nicht unerheblichen Begräbniskosten von rund S 25.000.
In Beantwortung eines Vorhaltes des UFS hat der Bw im Schreiben vom mitgeteilt, die Verlassenschaft sei vom BG K. unter der Aktenzahl XY abgehandelt worden. Hinsichtlich der sonstigen Kosten würden - neben den bekannt gegebenen Begräbniskosten - nur mehr Kosten für Telefonate in Höhe von € 150 aufrechterhalten, die aufgrund des Todesfalles mit Behörden sowie mit Verwandten der Verstorbenen im Ausland zu führen gewesen seien.
Dem beim BG K. eingeholten Abhandlungsakt XY ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Vom Gerichtskommissär Notariat K. wurde an Nachlasswerten festgestellt ein Versicherungsguthaben bei der G-AG von € 7,85, vorhandenes Bargeld von S 2.205 = € 160,25, die Lebensversicherung bei der P-Versicherung sowie ein (endbesteuertes) Sparbuchguthaben zum Todestag von € 202,47. Laut dem im Rahmen einer Wohnungsbegehung am 21. Feber 2002 aufgenommenen Protokoll war die Wohnungsräumung durch Herrn G. M. kostenlos durchgeführt worden. Die Begräbniskosten habe der Bw lt. Rechnung der X-GmbH bezahlt. Laut "Vorlagebericht" vom an das BG K. findet eine Verlassenschaftsabhandlung wegen zu geringen Vermögens nicht statt; die erblichen Guthaben von € 470,72 wurden mit Gerichtsbeschlüssen vom (betr. Bargeld, Sparguthaben, Versicherungsguthaben der G-AG) dem Bw zwecks teilweiser Abgeltung der von ihm bezahlten Begräbnis- und Todfallskosten überlassen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer der Erwerb von Todes wegen und gilt als solcher gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Zu den in § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG bezeichneten Verträgen zählen nach der Rechtsprechung insbesondere Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. ). Bei Kapitalversicherungen ist es dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers (= Versicherungsanstalt) mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, und tritt damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein. Ist daher im Vertrag ein Begünstigter genannt, so stehen die Ansprüche nach dem Versicherungsvertragsrecht unmittelbar dem Begünstigten zu. Erbschaftsteuerrechtlich wird diesfalls regelmäßig der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG erfüllt (vgl. zu vor: Dr. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 13 a und 55 f. zu § 2).
Im Berufungsfalle steht zunächst unbestritten fest, dass durch die Lukrierung des Versicherungserlöses aus der Lebensversicherung ein erbschaftsteuerpflichtiger Tatbestand erfüllt ist. Allerdings seien die nachgewiesenen Beerdigungskosten sowie die durch den Todesfall veranlassten Telefonkosten im Betrag von € 150 bei der Bemessung in Abzug zu bringen.
Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Unter Vermögensanfall ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb eingetretene Bereicherung zu verstehen. Insbesondere ist aus Abs. 1 in Verbindung mit den Abs. 4 - 6 und Abs. 8 des § 20 ErbStG ersichtlich, dass nur die tatsächliche Bereicherung bzw. der tatsächlich verbleibende Vermögenszugang der Steuer unterliegt (vgl. , 0173). In diesem Zusammenhalt ist festzuhalten, dass dem Bw - wie sich aus dem Abhandlungsakt (siehe eingangs) ergibt - neben der Lebensversicherungssumme von € 10.481,66 noch ein steuerpflichtiges erblasser. Guthaben von € 168, 10 (= Bargeld + Versicherung G-AG € 7,85) lt. Gerichtsbeschluss zugekommen ist.
Nach § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG sind vom Erwerb insbesondere abzuziehen u. a. die Kosten der Bestattung des Erblassers sowie nach Z 3 dieser Bestimmung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses. Zu Letzteren zählen die mit dem Nachlass und der Abhandlung in Zusammenhang stehenden Kosten, u. a. zwecks tatsächlicher und rechtlicher Feststellung des Nachlasses (der Vermögenswerte) und der Person des/der Erben. Fest steht, dass der Bw nachweislich durch Beibringung der Rechnung des Bestattungsinstitutes sowie des Zahlungsbeleges die Begräbniskosten im Betrag von S 22.336,40 = € 1.623,25 (und nicht wie etwa auf der Todfallsaufnahme fälschlich vermerkt € 1.130,37) tatsächlich entrichtet hat. Es handelt sich somit um zur Gänze anzuerkennende Kosten nach § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG. Die geltend gemachten Telefonkosten können zwar nicht konkret nachgewiesen werden, sind aber wohl im weiteren Sinne als Kosten der Nachlassregelung und der Abhandlung (Telefonate mit Behörden und Verwandten) u. a. zwecks allfälliger Feststellung von Erben iSd § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG zu qualifizieren. Allerdings erscheint der begehrte Betrag von € 150 diesfalls überhöht und ist nicht außer Acht zu lassen, dass der Bw zudem zwecks Abgeltung der ihm entstandenen Todfallskosten etc. ein Sparguthaben von über € 200 erhalten hatte. Die Berufungsbehörde erachtet deshalb die Anerkennung bloß des hälftigen Betrages von € 75 als angemessen.
Der Berufung ist daher insgesamt teilweise Folge zu geben. Die Erbschaftsteuer bemißt sich ausgehend vom Erwerb (Lebensversicherung + Guthaben) von zusammen € 10.649,76 abzüglich der anzuerkennenden Kosten von gesamt € 1.698,25 und des Freibetrages von € 110, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 8.841,51 im Ausmaß von 16% im Betrag von € 1.414,64.
Die bisherige Vorschreibung ist gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgt, da der genaue Umfang des Vermögens der Verstorbenen nicht bekannt und damit der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss war. Durch Einsichtnahme in den Abhandlungsakt des BG K., woraus sämtliche Nachlasswerte als vom Gerichtskommissär festgestellt hervorgekommen sind, sowie aufgrund des Umstandes, dass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels Vermögens nicht stattfindet, ist diese Ungewissheit beseitigt und war gem. § 200 Abs. 2 iVm § 289 Abs. 2 der BAO die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 20 Abs. 4 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 20 Abs. 4 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Lebensversicherung Begräbniskosten Nachlassregelung Ungewissheit endgültige Festsetzung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at