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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 16.04.2004, FSRV/0032-L/04

Beschwerde betreff Einhebung einer Geldstrafe

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen OT, SN xxxxx, über die Beschwerde vom des Bf. gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Linz, dieses vertreten durch AR Claudia Enzenhofer als Amtsbeauftragte betreffend Abweisung einer Zahlungserleichterung gemäß § 172 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Entrichtung der auf dem Strafkonto 123 aushaftenden Geldstrafe iHv. 3.500,00 € aus der SN xxxxx in monatlichen Ratenzahlungen von jeweils 150,00 €, beginnend mit bis , bewilligt wird. Die Restzahlung iHv. 50,00 € ist gleichzeitig mit der letzten Rate zu entrichten.

Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (vgl. § 230 Abs. 5 BAO).

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Spruchsenates IX beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Bf. wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe iHv. 3.500,00 €, im Nichteinbringungsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und die Kosten des Strafverfahrens mit 350,00 € festgesetzt.

Mit Eingabe vom ersuchte der Bf. unter Hinweis auf einen vor kurzem abgeschlossenen Privatkonkurs im Hinblick auf die ausgesprochene Geldstrafe um die Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung iHv. 100,00 € beginnend mit .

Mit dem angeführten Bescheid wies das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ratengesuch ab und begründete seine Entscheidung damit, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien und dadurch die Einbringlichkeit gefährdet erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die in der Begründung angesprochene Gefährdung der Einbringlichkeit bzw. Dringlichkeit sei insofern nicht nachvollziehbar, da die Vergehen bereits 1993 bzw. 1994, die Verhandlung 2002 erfolgt seien und die Zustellung des Bescheides erst 2003 erfolgt sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass in der derzeitigen finanziellen Situation nach Abschluss des Privatkonkurses versucht werde, allen Zahlungen pünktlichst nachzukommen, und dies mit einer sofortigen Einmalzahlung der Strafe erheblich gefährdet wäre. Es werde daher ersucht, einen im Hinblick auf die angeführten Umstände akzeptablen Zahlungsplan vorzuschlagen.

Aus der Aktenlage geht hervor, dass das gegen den Bf., der im Kalenderjahr 2003 aus seiner Angestelltentätigkeit ein Bruttoeinkommen von 51.178,67 € bezog und für ein Kind (10,5 Jahre) sorgepflichtig ist, unter dem AZ. 789 beim Bezirksgericht Linz am eröffnete Schuldenregulierungsverfahren nach Annahme und Bestätigung eines Zahlungsplanes mit einer Quote von 3 %, zahlbar in 6 Teilquoten von jeweils 0,4 % bzw. einer Teilquote iHv. 0,6 %, beginnend mit , am aufgehoben wurde. Weiters besteht am Abgabenkonto zur StNr. 456 ein vollstreckbarer Abgabenrückstand iHv. 2.296,66 €. Trotz des im Zahlungserleichterungsansuchen vom angebotenen ersten Zahlungstermines haftet auf dem angeführten Strafkonto neben den auferlegten Verfahrenskosten noch der gesamte Strafbetrag als unentrichtet aus.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§  213) erstrecken.

Die nach § 172 FinStrG gebotene Anwendbarkeit des § 212 BAO auf Geldstrafen iSd. FinStrG ("... sinngemäß ...") besteht mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen (vollen) Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und auch gewollte Härte hinausgeht (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz II6, Rz 9 zu §§ 171-174 FinStrG bzw. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm. 8 zu § 172 FinStrG).

Im Gegensatz zu der bisher zum Regelungsgehalt der angeführten Bestimmungen vertretenen, von den Finanzstrafbehörden bei ihrer Entscheidungsfindung voll und ganz zu berücksichtigenden (vgl. dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz Band 2, K 172/3) Rechtsansicht der Höchstgerichte, wonach unabhängig von den übrigen Voraussetzungen allein schon die auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen gegebene Gefährdung der Einbringlichkeit einen die Gewährung einer Zahlungserleichterung jedenfalls ausschließenden Rechtsgrund darstellt (so zB. Zl. 89/13/0018), kommt nach der geänderten jüngeren Judikatur des VwGH zu § 172 FinStrG (vgl. zB. Erk. vom , Zl. 2003/13/0084) allerdings dem im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht mit der Verfahrensdauer bzw. der Zeitspanne zwischen Straftat und Durchsetzung des Strafanspruches in Zusammenhang stehenden, sondern einzig und allein von der Beurteilung der Erfolgsaussichten der (zukünftigen) Einbringung der Abgaben abhängenden in § 212 Abs. 1 BAO angeführten (Un)Einbringlichkeit für den Fall einer Geldstrafe insofern keine Bedeutung zu, als die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der (ausgesprochenen) Ersatzfreiheitsstrafe steht. Lediglich dann, wenn beispielsweise bei einer dem Antragsteller zumutbaren ratenweisen Abstattung der Geldstrafe schon das unrealistisch lange Zahlungsziel einer (Gesamt)Einbringlichkeit entgegensteht (vgl. Zl. 2001/16/0371), besteht, da diesfalls nicht (bloß) eine (abstrakte) Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern die (faktische) Uneinbringlichkeit gegeben ist, für die Gewährung einer Zahlungserleichterung kein Raum (vgl. dazu Dorazil/Harbich, aaO., Anm. 2 zu § 179 FinStrG).

Maßgebend für eine Entscheidung über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist danach vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des Strafzweckes, wobei dieser regelmäßig in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll, besteht. Diesem selbst bei aller sich aus den Tat- bzw. Täterumständen ergebenden notwendigen Härte nicht auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerichteten Strafzweck zuwiderlaufend wäre beispielsweise die Ermöglichung einer "bequemen" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der über einen längeren Zeitraum verteilten Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand.

Im Anlassfall stellt auf Grund der sich aus der Aktenlage erschließenden persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Bf. die sofortige volle Entrichtung der rechtskräftig ausgesprochenen Geldstrafe, indem dadurch die Erfüllung der im Schuldenregulierungsverfahren auferlegten Quote und damit die wirtschaftliche Existenz ernsthaft gefährdet würde, zweifellos eine erhebliche Härte iSd. § 212 Abs. 1 BAO dar.

Stellt man die Art und die Schwere der durch das Verhalten des Bf. bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigung, die im Straferkenntnis vom festgestellten Gesamtauswirkungen der Tat und die Höhe der dafür ausgesprochenen, ohnehin in Würdigung der überwiegenden Milderungsgründe iSd. § 34 StGB lediglich annähernd im Ausmaß von 5,4 % des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens ausmachenden Geldstrafe in Rechnung, erscheint jedenfalls bei Gewährung einer monatlichen Teilzahlung iHv. lediglich 100,00 € bzw. die Bewilligung eines Zahlungszieles von nahezu drei Jahren wohl nicht mehr geeignet, das mit einem Strafausspruch iSd. §§ 16 und 33 Abs. 5 FinStrG vom Gesetzgeber bezweckte bzw. gewollte und beabsichtigte Strafübel in hinreichendem Ausmaß zu gewährleisten.

Derartiges scheint aber bei monatlichen Teilzahlungen von 150,00 € bzw. einer letzten Rate von 200,00 € (150,00 € und 50,00 €) und bei einem Zahlungsziel von insgesamt 23 Monaten gegeben, sodass unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insofern stattzugeben war.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Zahlungserleichterung für Geldstrafe
Gefährdung der Einbringlichkeit
erhebliche Härte

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at