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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 15.06.2003, RV/0021-S/02

Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0021-S/02-RS1
Ein offenes Berufungsverfahren ist nach der Einantwortung mit den Erben als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 19 Abs. 1 BAO fortzusetzen. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Rechtsnachfolger gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gem. § 820 ABGB werden Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohltat des Inventariums angetreten haben (unbedingte Erbserklärung), zu Gesamtschuldnern (Mitschuldner zur ungeteilten Hand). Einkommensteuer ist daher gegenüber den Erben als Gesamtrechtsnachfolger festzusetzen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann/Pg., vertreten durch Mag. Michael Eder, betreffend Einkommensteuer der Jahre 1993 und 1994 nach in St. Johann/Pg. durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Einkommensteuer für 1993 wird mit S 92.388,-- (in € 6.714,10), bisher war vorgeschrieben S 102.888,--; die Einkommensteuer für 1994 mit S 157.638,-- (in € 11.456,--), bisher war vorgeschrieben S 172.758,--, festgesetzt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Hinweis

Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle im Spruch genannten Berufungswerber als vollzogen (§ 101 Abs. 1 BAO).

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC wurde festgestellt, dass Frau A.G in den Jahren 1992 und 1993 von dieser Gesellschaft ausgegebene Letter (52 /1992, 68/1993) insgesamt 120 Stück zum Stückpreis von S 9.800,-- (Kosten S 8.400,-- + S 1.400,-- Verwaltungsgebühr) erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum Siebten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70% führte.

Das Finanzamt stellte für das Jahr 1993 Zinserträge in Höhe von S 357.000,--, für das Jahr 1994 solche in Höhe von S 464.800,-- fest. Mit den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1993 und 1994 wurden diese Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen.

Gegen diese Bescheide erhob der Bw. durch ihre damals ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsätzen jeweils vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde gleich lautend ausgeführt, dass sich die Berufung gegen den Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens richte. Die Erträge aus der Teilnahme am EKC seien nicht steuerpflichtig, da sie Gewinnen aus Glückspielen zuzuordnen seien. Dass der EKC keine Kapitalveranlagung darstelle habe einer der Köpfe des EKC, Herr S. anlässlich einer Einvernahme im Juli 1995 vor der Staatsanwaltschaft Frankfurt auch zugegeben und das Vorliegen eines Pyramidenspiels bestätigt. Die auf den so genannten Letters aufgedruckten Garantien von obskuren Irland- und Bahama- Gesellschaften dienten lediglich als Köder für Mitspieler und hatten, mangels entsprechendem Eigenkapital keinerlei substanziellen Wert. Auch Recherchen des ORF für die Sendung "Am Schauplatz" seien zu demselben Resultat gekommen. Weiters richte sich die Berufung gegen den Ansatz von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 36.000,--, da diese dem Ehemann, als Alleineigentümer der Liegenschaft, zuzuordnen seien. Es werde daher ersucht die angefochtenen Bescheide aufzuheben und bei der Veranlagung die Erträge aus der Teilnahme am EKC-Spiel und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Ansatz zu lassen.

Diesen Berufungen wurde seitens des Finanzamtes mittels Berufungsvorentscheidungen vom bzw. teilweise in der Form stattgegeben, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Ansatz blieben. Im Übrigen (hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen) wurden die Berufungen abgewiesen und wird hiezu auf die gesondert dazu ergangene Begründung vom verwiesen.

Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom die Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. In der Begründung wurde erneut im Wesentlichen ausgeführt warum es sich bei den gegenständlichen Letterkäufen vom EKC um ein Glückspiel bzw. Pyramidenspiel gehandelt habe. Dass ein Ertrag aus Kapitalveranlagungen abgeleitet werde, sei daher abzulehnen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

In einem Nachtrag vom wurden die Berufung dahingehend ergänzt, dass auch die Höhe des Ansatzes der Einkünfte angefochten werde, da die beim Letterkauf angefallenen Spesen in Höhe von S 1.400,-- pro Letter nicht in Abzug gebracht worden seien.

Ein an A.G gerichteter Vorhalt des Finanzamtes St. Johann vom , in dem diese von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die steuerliche Behandlung von aus dem Erwerb von EKC-Lettern zugeflossenen Zinsen in Kenntnis gesetzt werden sollte, kam mit dem Vermerk verstorben zurück.

Das mit auf den Neugeschaffenen Unabhängigen Finanzsenates übergegangene Berufungsverfahren wurde am durch Abhaltung eines Erörterungstermins fortgesetzt. Dabei wurden die anwesenden Bw. von der Sachlage, dass sie als unbedingt erbserklärte Erben als Gesamtrechtsnachfolger gem. § 19 BAO in das Berufungsverfahren eintreten, informiert. Sie wurden auch darüber informiert, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 97/14/0094, 97/14/0097 entschieden hat, dass mit dem Erwerb eines vom European Kings Club begebenen Letters weder die Teilnahme an einem Glücks - noch an einem Pyramidenspiel verbunden ist. Weiters stellte er fest, dass die dem Anleger über das zurückbezahlte Kapital hinausgehenden ausbezahlten Beträge steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27. 1 Z.4 EStG 1988 darstellen.

Die Bw. gaben dazu an, dass ihnen die Steuersache der A.G nicht bekannt war. Bei der Erbschaft sei kein Bargeld vorhanden gewesen. Eine Wertsteigerung an den geerbten Landwirtschaften in Höhe von mehr als 1 Mio. Schilling sei nicht feststellbar gewesen. Sie wüssten somit nicht was mit dem Geld geschehen sei.

In der am 3. Juni in St. Johann/Pg. durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien kein neues, für das Berufungsverfahren relevantes, Vorbringen erstattet. Auf den Inhalt der darüber verfassten Niederschrift wird verwiesen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Berechnungsblatt für die Zinserträge (ESt-Akt, Jahr 1994, AS 3) ist zu ersehen, dass wie in den Lettern vorgesehen, die letzten fünf Zahlungen als Zinseinkünfte behandelt wurden. Die ersten sieben Zahlungen (S 9.800,--) dienten der Kapitaltilgung sowie der Tilgung der Verwaltungskosten (Spesen). Die vom Bw. urgierten Verwaltungskosten in Höhe von S 1.400,-- wurden somit berücksichtigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dass die Bw. nach Abgabe einer unbedingten Erbserklärung Erben nach A.G wurden blieb unbestritten. Dazu ist auch auf die in Ablichtung vorliegende Einantwortungsurkunde zu verweisen. Die Bw. sind daher als Gesamtrechtsnachfolger von A.G gem. § 19 Abs. 1 BAO anzusehen und gehen demgemäß die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf sie über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Rechtsnachfolger gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gem. § 820 ABGB werden Erben, welche eine gemeinschaftliche Erbschaft ohne die rechtliche Wohltat des Inventariums angetreten haben (unbedingte Erbserklärung), zu Gesamtschuldnern (Mitschuldner zur ungeteilten Hand). Die Bw. können daher unbeschränkt für Abgabenschulden des Erblassers in Anspruch genommen werden. Die gegenständlichen Abgaben sind den Bw. daher als Gesamtrechtsnachfolger vorzuschreiben.

Betreffend Einkommensteuer ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst. Wertminderungen und Werterhöhungen sowie auch der gänzliche Verlust des Kapitalstamms sind daher prinzipiell unerheblich (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 27 Tz 1 sowie die dort zitierte Judikatur). Die wichtigsten Kapitalfrüchte sind Zinsen. Es handelt sich dabei um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (aaO, § 27 Tz 20).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest: Mit dem Erwerb eines vom EKC begebenen Letter ist weder die Teilnahme an einem Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar.

Aufgrund dieser Rechtslage sind die vom Finanzamt festgestellten Zinsenzuflüsse in Höhe von S 357.000,-- im Jahr 1993 und S 464.800,-- im Jahr 1994 zur Recht als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung zu Grunde gelegt worden. Wie den Feststellungen aus dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurden die Verwaltungskosten in Höhe von S 1.400,-- pro Letter berücksichtigt und bei der Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht angesetzt. Daran, dass die Zinserträge in den Jahren 1993 und 1994 tatsächlich zugeflossen sind, besteht für die Rechtsmittelbehörde kein Zweifel. Die Höhe der vom Finanzamt angesetzten Zinserträge wurde weder in den Berufungen, noch im Vorlageantrag, im ergänzenden Anbringen vom zwar teilweise (jedoch ohne Erfolg), bekämpft. Auch die Feststellung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, wonach A.G monatlich bis zum Oktober 1994 pünktlich ihre Zahlungen erhalten habe, blieb unbekämpft. Wenn die Bw. angaben, von diesem Geld nie etwas gesehen zu haben, bzw. überhaupt vom Abgabenverfahren keine Kenntnis gehabt zu haben, ändert dies nichts am Zufluss in den streitgegenständlichen Jahren, bzw. dass den Bw. diese Abgaben als Gesamtrechtsnachfolger vorzuschreiben sind.

Da anlässlich der mündlichen Verhandlung ein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 101 Abs. 1 BAO bekannt gegeben wurde, hat die Zustellung der Entscheidung an diese Person zu erfolgen.

Der Berufung war daher, wie im Spruch dargestellt, teilweise Folge zu geben.

Beilage : 2 Berechnungsblätter

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 820 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Zinseinkünfte
Gesamtrechtsnachfolge
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at