Wiederaufnahme auf Antrag bei vergessenen Betriebsausgaben
Rechtssätze
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RV/3433-W/02-RS1 | Die Wiederaufnahme auf Antrag ist nicht geeignet, im Veranlagungsverfahren irrtümlich nicht geltend gemachte Betriebsausgaben nach Eintritt der Rechtskraft zum Abzug zu beantragen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dipl.Ing. Dr. G.R., wissenschaftliche Dienstleistungen, Angestellte, in W., vertreten durch Dr. S&P.WTHDGmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hatte am die Einkommensteuererklärung für 2000 samt einer Einnahmen-Ausgabenrechnung eingereicht und wurde in der Folge die Veranlagung mit Bescheid vom durchgeführt. Die von der Bw. ausgewiesenen Einkünfte wurden erklärungsgemäß angesetzt.
Am langte beim Finanzamt folgender Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuerveranlagung 2000 ein:
"Mitte November 2001 haben wir die steuerliche Vertretung (der Bw.) übernommen. Im Zuge dieses 'Erstgespräches' wurde auch die Einkommensteuererklärung 2000 besprochen, welche unsere Klientin selbst erstellt hatte. Hierbei stellte sich heraus, dass unsere Klientin gewisse betriebliche Aufwendungen (wie zB AfA für PC samt Zubehör, Fachliteratur, Telefonkosten in richtiger Höhe) nicht als Betriebsausgaben in der Einnahmen-Ausgabenrechnung für 2000 geltend gemacht hatte.
Durch unsere Kanzlei wurden sofort alle Unterlagen angefordert, überarbeitet und daraus die beiliegende berichtigte Einkommensteuererklärung 2000 samt Beilagen erstellt.
Wir ersuchen daher unserem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben und den Einkommensteuerbescheid für 2000 laut berichtigter Einkommensteuererklärung zu berichtigen."
Dem Antrag waren eine berichtigte Einkommensteuererklärung samt Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie ein Anlagenverzeichnis samt einem summierten Verzeichnis beigelegt.
Das Finanzamt wies den Antrag mit nachstehender Begründung ab:
"Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und gemäß lit. b des § 303 Abs. 1 Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder - gemäß lit. c - der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Für eine Aufrollung des Verfahrens für 2000 zur Berücksichtigung von Betriebsausgaben, die bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung bekannt waren, besteht daher keine Veranlassung."
Die Begründung der erhobenen Berufung lautet wie folgt:
"Hinsichtlich unserer Rechtsansicht betreffend Wiederaufnahme hat sich nichts geändert, unserer Begründung ist nichts hinzuzufügen. Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass das Verschulden unserer Klientin im Hinblick auf eine bis zur Rechtskraft des Bescheides entsprechende unterlassene Einflussnahme auf das Bescheidergebnis nur als sehr gering einzustufen ist.
Der Antrag wurde auch rechtzeitig, sofort nach Kenntnisnahme, durch den steuerlichen Vertreter beim Finanzamt eingebracht.
Ebenso möchten wir auf den so genannten 'Ellinger-Erlass' hinweisen, aus dem hervorgeht, dass Rechtsrichtigkeit vor Rechtssicherheit geht und somit auch Ermessensentscheidungen zugunsten des Abgabepflichtigen zu treffen sind."
In der Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt neuerlich auf die Bestimmungen des § 303 Abs. 1 lit. b BAO und führte weiters aus, dass im gegenständlichen Fall eindeutig Verschulden der Partei vorliege. Eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung, gleichgültig durch welche Umstände veranlasst, lasse sich bei unveränderter Tatsachenlage nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht beseitigen.
Im Vorlageantrag wurde die Begründung der Berufung wiederholt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und gemäß lit. b des § 303 Abs. 1 Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder gemäß lit. c der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Dass die Voraussetzungen der lit. a dieser Gesetzesbestimmung vorlägen, wird nicht behauptet und ergibt sich aus dem Akteninhalt hiefür auch kein Anhaltspunkt. Gleiches gilt hinsichtlich der lit. c.
Die Überprüfung, ob die Voraussetzungen der lit. b gegeben sind, ergibt im Einzelnen Folgendes:
Rund dreieinhalb Monate nach Eintritt der Rechtskraft des erlassenen Einkommensteuerbescheides für 2000 übernahm der nunmehrige steuerliche Vertreter der Bw. - welcher den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag einbrachte - die rechtsfreundliche Vertretung der Bw. Im Zuge des Mitte November 2001 vorgenommenen Erstgespräches stellte sich heraus, dass die Bw., welche die Steuererklärung für 2000 selbst erstellt hatte, gewisse betriebliche Aufwendungen nicht geltend gemacht hatte.
Der Vergleich der beiden Einnahmen-Ausgabenrechnungen zeigt Folgendes:
Unter den Einnahmen wurde eine Position "Privatanteile lt. Beilage S 7.947,00" aufgenommen, eine Beilage wurde jedoch tatsächlich nicht angeschlossen (den nachfolgenden Ausführungen zufolge handelt es sich hiebei um Telefon- und EDV-Privatanteile in Höhe von S 3.600,00 bzw. S 4.347,00). Unter den Ausgaben sind die Positionen "Arbeitsmittel (Computerzubehör, Software, Fax) S 12.808,00", "Fahrtkosten S 1.759,10" und "Tagesgelder S 330,00" ident (lediglich die Bezeichnungen wurden geringfügig verändert in: "GWG, km-Gelder, Diäten"). Die Position "Telefonkosten (anteilig) S 1.079,54" wurde geändert in "Telefonkosten (6-12/00) S 5.397,70" und die Positionen "Fachliteratur S 4.890,00" sowie "AfA S 10.867,00" kamen neu hinzu. Hinsichtlich der Erhöhung des betrieblichen Anteiles der Telefonkosten um rund zwei Drittel wurde eine Begründung nicht abgegeben. Hinsichtlich der Fachliteratur wurde keine Aufschlüsselung dieser Position beigebracht. Auf die Position AfA beziehen sich das Anlagenverzeichnis samt dem summierten Verzeichnis; demnach handelt es sich um die Geltendmachung der Privateinlagen: PC inklusive Zubehör, Monitor, Zip-Drive, Modem und Laserdrucker.
Unter Bedachtnahme auf die Art der nunmehr geltend gemachten Aufwendungen besteht kein Zweifel, dass diese Aufwendungen von der Bw. bereits im Zuge des ursprünglichen Veranlagungsverfahrens hätten geltend gemacht werden können. Es ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen oder Beweismittel hinsichtlich der in Rede stehenden Positionen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
Legt man der Beurteilung die Ausführungen des nunmehrigen steuerlichen Vertreters und die Anerkennung als Betriebsausgaben zugrunde, so hatte die Bw. bspw. die Position "Fachliteratur" infolge nicht hinreichender Kenntnis der Gesetzeslage nicht geltend gemacht.
Mangels Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel sind die oben zitierten Wiederaufnahmsvoraussetzungen nicht gegeben, weshalb es zu einer Abwägung zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit im Rahmen einer Ermessensübung gar nicht kommen konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Wiederaufnahme auf Antrag irrtümlich |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at