Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ4I vom 18.05.2004, ZRV/0056-Z4I/04

Zurückweisung eines Rechtsmittels infolge Fristversäumnis

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
ZRV/0056-Z4I/04-RS1
Die Tage des Postenlaufes nach § 108 Abs. 4 BAO werden nur insoweit nicht in die Frist eingerechnet, als es sich um den Postenlauf zur richtigen Stelle handelt; der Postenlauf an die unrichtige Stelle ist in in die Frist einzurechnen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Summer - Schertler - Stieger, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Feldkirch vom , GZ. 900/10154/2003, betreffend Zurückweisung eines Rechtsmittels infolge Fristversäumnis, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des HZA Feldkirch vom , GZ.: 900 /90415/27/2002, wurden dem Bf. gem. Art. 203 Abs. 1, 2 und 3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Eingangsabgaben iHv. € 1.257,32 (Zoll € 58,94, EUSt € 1.198,38) sowie eine Abgabenerhöhung gem. § 108 ZollR-DG iHv. € 44,34 zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit Eingabe vom hat der Bf. Berufung eingebracht, die mit Berufungsvorentscheidung des HZA Feldkirch vom , GZ.: 900/5118/2003, als unbegründet abgewiesen worden ist.

Mit Eingabe vom , die an den Unabhängigen Finanzsenat beim Finanzamt Bregenz, gerichtet war, hat der Bf. Beschwerde eingebracht.

Mit Bescheid des HZA Feldkirch vom , Gz.: 900/8556/2003, wurde das Rechtsmittel als nicht fristgerecht eingebracht, zurückgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerde sei zwar innerhalb offener Frist zur Post gegeben worden. Da die Beschwerde jedoch an eine nicht zuständige Behörde (Unabhängiger Finanzsenat beim Finanzamt Bregenz in Bregenz) gerichtet war, langte das Rechtsmittel erst verspätet bei der zuständigen Behörde ein, weshalb die Zurückweisung zu erfolgen hatte.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ.: 900/10154/2003, als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. Beschwerde mit der Begründung ein, das Finanzamt Bregenz sei sehr wohl als eine Außenstelle des UFS anzusehen. Das eingebrachte Rechtsmittel sei daher fristgerecht zugestellt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG idgF ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat - UFSG) zulässig. Gem. § 85c Abs. 2 ist die Beschwerde bei einer der Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates einzubringen; im Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei der Berufungsbehörde der ersten Stufe, die die Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden. Eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist innerhalb der Berufungsfrist einzubringen; diese beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung.

Gemäß § 2 Abs. 3 ZollR-DG ist auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im

Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. EG Nr. L 124 vom , S. 1 (Fristenverordnung), anzuwenden.

Ist gem. Art. 3 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Fristenverordnung für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der

Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom , GZ.: 900/5118/2003 erfolgte am . Nach den angeführten Bestimmungen der Fristenverordnung begann daher die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die

Berufungsvorentscheidung am und lief am ab.

Im Anlassfall wurde die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom Bf. am und somit innerhalb offener Frist zur Post gegeben. Das Schriftstück war aber fälschlicherweise an eine nicht existierende Behörde, den unabhängigen Finanzsenat beim Finanzamt Bregenz, Brielgasse 19, 6900 Bregenz, (in der Beschwerdebegründung ist vom unabhängigen Finanzsenat des Landes Vorarlberg die Rede) gerichtet und langte dort lt. Eingangsstempel am ein. Die Weiterleitung an den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Feldkirch, erfolgte erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist und langte daher auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am ein.

Gem. § 108 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet. Der Postenlauf wird jedoch nur dann in die Frist nicht eingerechnet, wenn das Schriftstück unter richtiger Bezeichnung der Behörde, bei der das Schriftstück einzubringen ist, also unter richtiger Bezeichnung der Einbringungsstelle auf dem Briefumschlag, der Post innerhalb der offenen Frist übergeben wird und das Schriftstück tatsächlich bei der zuständigen, also richtigen Behörde ankommt ().

Daraus ergibt sich, dass der Postenlauf zur unrichtigen Stelle in die zu wahrende Frist einzurechnen ist. Wenn das Schriftstück erst nach Ablauf der Frist (diese Frist ohne Anwendung des § 108 Abs. 4 BAO berechnet) bei der unrichtigen Stelle einlangt, ist es unabhängig davon, ob und wann und auf welchen Wegen es an die richtige Stelle weitergeleitet wird, jedenfalls als verspätet eingelangt zu betrachten (Stoll, BAO, Kommentar, S. 1182).

Die Beschwerde des Bf. war im gegenständlichen Fall an eine nicht existente Behörde und zwar den unabhängigen Finanzsenat beim Finanzamt Bregenz gerichtet.

Der Einwand des Bf, das Finanzamt Bregenz sei als Außenstelle des unabhängigen Finanzsenates anzusehen bzw. agiere als solche, geht vollkommen ins Leere.

Gem. § 1 Abs. 3 UFSG befindet sich der Sitz (Behördenleitung) des unabhängigen Finanzsenates in Wien. Außenstellen (Landessenate) bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien. Beim unabhängigen Finanzsenat handelt es sich daher um eine eigenständige, von den Finanz- bzw. Zollämtern völlig unabhängige Verwaltungsbehörde.

Da die Beschwerde bei der unrichtigen Behörde erst nach Ablauf der Frist eingelangt ist, ist es als verspätet eingelangt zu betrachten.

Die unrichtige Bezeichnung der Behörde, bei der ein Schriftstück einzubringen ist, würde dem Bf. nach der Rechtsprechung des VwGH nur dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn die zuständige Behörde kraft Gesetzes dieselbe Einbringungsstelle hat wie jene Behörde, an die das Schriftstück (unrichtigerweise) adressiert war (vgl. die Slg. Nr. 9181/A, und vom , Slg. Nr. 10.260/A).

Im vorliegenden Fall haben aber das Finanzamt Bregenz und der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Feldkirch, keine gemeinsame Einlaufstelle; vielmehr hat der unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Feldkirch, an der vom Bf. angegebenen Adresse überhaupt keine Abgabestelle.

Da aufgrund der Postaufgabe des mit der unrichtigen Empfängerbezeichnung versehenen Schriftstückes die Post zu einer Beförderung dieser Sendung an den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Feldkirch, nicht verpflichtet war, wurde im vorliegenden Fall durch die Postaufgabe der in der beschriebenen Weise adressierten Briefsendung ein Postenlauf zum unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Feldkirch, nicht in Gang gesetzt. Die Beschwerde wurde erst vom Finanzamt Bregenz an den unabhängigen Finanzsenat weitergeleitet, sodass die Rechtsbehelfsfrist nur dann gewahrt worden wäre, wenn das Finanzamt Bregenz das Schriftstück vor Fristablauf adressiert an den unabhängigen Finanzsenat zur Post gegeben hätte (vgl. ). Dies ist im Beschwerdefall nicht geschehen, weshalb das HZA Feldkirch die Beschwerde des Bf. zutreffend als verspätet zurückgewiesen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 3 Abs. 1 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom S. 1
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85c Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 2 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Fristversäumnis
Rechtsbehelf
Postenlauf
Adressat
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAC-35215