Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte im Hinblick auf die EU-Konformität
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0482-K/02-RS1 | Die Freiheit des Kapitalverkehrs gemäß Art 56 Abs. 1 EGV steht einer Regelung wie der in den §§ 37 und 97 des österreichischen Einkommensteuergesetzes idF vor dem In-Kraft-Treten des BBG 2003 vorgesehenen entgegen, die nur den Empfängern inländischer Kapitalerträge das Recht einräumt, zwischen der besonderen Steuer mit Abgeltungswirkung ("Endbesteuerung") und der normalen Einkommensteuer mit einem um 50% ermäßigten Steuersatz zu wählen, während sie vorsieht, dass auf ausländische Kapitalerträge zwingend die normale Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes Anwendung findet. Eine derartige Regelung kann auch nicht gemäß Art 58 Abs. 1 EGV gerechtfertigt sein.
Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes scheiden somit ausländische Kapitalerträge aus der Steuerbemessungsgrundlage aus und sind " in analoger Anwendung der durch das BBG 2003 geschaffenen Rechtslage" unter Anrechnung allfällig bezahlter Quellensteuern einer Abzugssteuer ("KESt") in Höhe von 25% zu unterwerfen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer
und die weiteren Mitglieder Mag. Gerhard Verderber, Dir. Heinrich Jäger und
Dr. Richard Wohlgemuth über die Berufung , vertreten durch Dr. Di
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Spittal/Drau betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach in
Klentschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Abgabe
wird gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung für 2001 ua. Einkünfte aus
ausländischen Kapitalvermögen in Höhe von S 133.778,-- und
beantragte hiefür unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH deren
Versteuerung zu einem festen Steuersatzes von 25%.
Im Einkommensteuerbescheid unterwarf das Finanzamt -
entsprechend der für das Streitjahr geltenden innerstaatlichen Rechtslage
- die ausländischen Kapitaleinkünfte dem vollen
Progressionssteuersatz.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung
führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass die bezughabende
innerstaatliche Gesetzeslage mit Grundrechten der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere mit dem Grundrecht der Freiheit des Kapitalverkehrs,
kollidiere. Während inländische Kapitalerträge mit dem festen
Steuersatz von 25% zur Versteuerung gelangen, würden ausländische
Dividendenerträge - gemeinschaftswidrig - mit dem vollen
Einkommensteuersatz belastet.
Das Finanzamt legte die Berufung unter Hinweis auf die
innerstaatliche Rechtslage der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom ersuchte der steuerliche
Vertreter des Bw. die gegenständliche Berufung bis zur Klärung der
Frage hinsichtlich Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem
Gemeinschaftsrecht durch den EuGH (Vorabentscheidungsverfahren anhängig
unter do Geschäftszahl C-315/02) bzw. bis zum Ergehen des
verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses betreffend das Beschwerdeverfahren
Zl. EU 2002/0004 (99/14/0164) durch Erlassung eines vorläufigen
Bescheides einer Erledigung zuzuführen. Gleichzeitig zog er seinen Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.
Der
Senat hat erwogen:
1. Bescheide können gemäß
§ 200 BAO
vorläufig ergehen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Dem Wortlaut und der Zielsetzung
nach bezweckt die Vorschrift, einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen
Abgabenanspruch in jenen Fällen zu realisieren, in denen der eindeutigen
und zweifelsfreien Klärung der die Abgabepflicht begründenden
Tatsachen vorübergehende Hindernisse entgegenstehen.
Es muss somit eine Ungewissheit im Tatsachenbereich
vorliegen. Dazu zählt beispielsweise die notwendige Beurteilung von
Vorfragen. Vorfragen im Sinne des § 116 BAO sind Rechtsfragen, die als
Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden
sind. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich im vorliegenden Fall
der von einzelnen Fachautoren geäußerten Rechtsansicht an, wonach
Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH - ein solches liegt, wie
erwähnt, hinsichtlich der Frage der steuerlichen Behandlung von
Auslandsdividenden unter der EuGH-Geschäftszahl C-315/02 vor - auf
Grund der besonderen Wirkungen des Gemeinschaftsrechtes einen Vorfragencharakter
aufweisen können (Schwarz/Fraberger, ecolex 1998, 165). Es hat daher die
vorliegende Berufungsentscheidung als vorläufiger Bescheid zu ergehen.
Klarstellend wird festgehalten, dass die Bejahung der obgenannten Rechtsansicht
im vorliegenden Fall kein Präjudiz für Streitfälle mit anders
gelagerten Sachverhaltskonstellationen darstellt.
2. Bis zur Veranlagung des Jahres 2003 sind nach geltender
Gesetzeslage Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, die Sitz oder
Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, mit einer 25%igen
Kapitalertragsteuer zu besteuern. Für natürliche Personen als
Empfänger der Ausschüttungen gilt die Einkommensteuer durch den
KESt-Abzug als abgegolten ("Endbesteuerungswirkung"). Bezieher
niedrigerer Einkommen können die inländischen Dividenden in ihre
Steuererklärung aufnehmen und unterliegen diese sodann dem halben
Durchschnittssteuersatz. Die einbehaltene und abgeführte KESt wird auf die
Einkommensteuer angerechnet. Aufwendungen können nicht abgezogen werden.
Ausländische Dividenden unterliegen indessen dem
Progressionssteuersatz, welcher bei einem Einkommen von über €
50.870,-- 50% beträgt. Weiters unterliegen diese auf Grund des eindeutigen
Gesetzeswortlautes auch nicht der Besteuerung mit dem halben
Durchschnittssteuersatz. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einkunftsquelle
sind jedoch zum Abzug zugelassen; Ebenso ist die bezahlte ausländische
Quellensteuer anrechenbar.
3. Mit Urteil vom , Rechtssache C-35/98,
"B.G.M. Verkooijen", stellte der EuGH in unmissverständlicher Weise klar,
dass Art. 1 Abs. 1 der RL 88/361/EWG in Widerspruch zu einer innerstaatlichen
Rechtsvorschrift stehe, welche die Gewährung einer steuerlichen
Begünstigung auf jene an natürliche Personen zur Auszahlung
gelangenden Kapitalerträge von der Voraussetzung abhängig mache, dass
die dividendenausschüttende Gesellschaft ihren Sitz in diesem
Mitgliedsstaat habe. Art. 1 Abs. 1 der RL 88/361/EWG verpflichte nämlich
die Mitgliedsstaaten, alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu
beseitigen. Werde aber die Gewährung eines Steuervorteils von der
Voraussetzung abhängig gemacht, dass dieser nur Dividenden von
Ausschüttungen durch Gesellschaften erfasse, die den Sitz im Inland haben,
so würde dies eine Beschränkung des Kapitalverkehrs nach der
bezeichneten Richtlinie darstellen.
Auf Grund dieser Judikatur wurden im Fachschrifttum in der
Folgezeit massive Zweifel dahingehend laut, ob die österreichische
Rechtslage bezüglich der Dividendenbesteuerung im Hinblick auf die
Kapitalverkehrsfreiheit gemeinschaftskonform sei.
Bereits am übermittelte der
Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen mit der Frage, ob die
Kapitalverkehrsfreiheit im EU-Bereich jenen Regelungen entgegenstehe, wie sie in
den §§ 37 Abs. 1 und 4 bzw. 97 EStG 1988 vorgesehen sind
(unterschiedlicher Steuersatz für Inlands- u. Auslandsdividenden). Zwar kam
es in der Folge nicht zur Klärung der Rechtsfrage, weil der EuGH die
Qualität des Berufungssenates als Gericht im Sinne des Art 234 EGV
verneinte. Der mit der Rechtssache betraute Generalanwalt Tizzano
äußerte sich aber sinngemäß in seinem Schlussantrag vom
(Rechtssache C-516/99) zur Fragestellung wie folgt:
Eine verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs
liege vor, wenn die Gewährung von Steuervorteilen bei der
Dividendenausschüttung von der Voraussetzung eines Sitzes im Inland
abhängig gemacht werde oder wenn eine Regelung Gesellschaften aus anderen
Mitgliedsstaaten die Aufbringung von Kapital erschwere. Es gebe keinen Zweifel
daran, dass die österreichische Rechtslage inländische
Kapitalerträge günstiger behandle und dadurch inländische Anleger
davon abhalte, Anteile an Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten zu erwerben.
Vice versa stelle diese für Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten ein
Hindernis dar, in Österreich Kapital zu sammeln. Die österreichische
Dividendenregelung sei somit als eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs
anzusehen, weil einseitig Einkünfte aus inländischen Veranlagungen
begünstigt würden.
Im Zuge eines weiteren - diesmal vom
Verwaltungsgerichtshof initiierten - gleichgelagerten
Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-315/02) wiederholte Generalanwalt
Tizzano im Schlussantrag vom seine diesbezügliche
Rechtsansicht. Ein Urteil des EuGH in dieser Rechtssache liegt bis dato noch
nicht vor.
4. Auf Grund dieser offensichtlichen
Gemeinschaftswidrigkeit der innerstaatlichen Rechtslage wurde vom Gesetzgeber
die Besteuerung ausländischer Kapitalerträge im Rahmen des
Budgetbegleitgesetzes (BBG) 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, neu konzipiert und die
steuerliche Gleichbehandlung in- und ausländischer Kapitalerträge in
nachstehender Art und Weise festgelegt:
(a) Werden ausländische Beteiligungserträge von
einer inländischen auszahlenden Stelle ausbezahlt, erfolgt eine
Endbesteuerung mit 25% gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988
(ab ).
(b) Werden diese nicht von einer inländischen
auszahlenden Stelle ausbezahlt, erfolgt deren Aufnahme in die
Steuererklärung und es greift eine Sonderbesteuerung nach § 37
Abs. 8 EStG 1988 mit einem 25%igen Steuersatz (und Abgeltungswirkung) Platz
(ab , kein Abzug von Ausgaben, Quellensteueranrechnung). Weiters
besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit zur Normalveranlagung
nach § 97 Abs. 4 EStG 1988 mit Halbsteuersatz (§ 37 Abs. 4 Z 1
lit. a EStG 1988) und Anrechnung ausländischer Quellensteuern.
5. Zur Frage der Rechtsqualität von
gemeinschaftsrechtlichen Normen ist festzuhalten, dass diesen - jeweils
abgestuft nach der Rechtsaktstype - unmittelbare Wirkung zukommt. Es sind
daher alle Organe der staatlichen Verwaltung, also nicht nur Gerichte, sondern
auch Verwaltungsbehörden im engeren Sinn und Selbstverwaltungskörper
zur Beachtung und Anwendung unmittelbar anwendbarer Gemeinschaftsnormen
verpflichtet. Der Unabhängige Finanzsenat als weisungsfreie
(Kollegial)Behörde zählt jedenfalls zu jenen "Vollzugsorganen", welche
Gemeinschaftsnormen direkt (unmittelbar) anzuwenden haben.
Auf Grund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Rs C-213/89,
Factortame, Slg. 1990, I-2433) sowie der nationalen Höchstgerichte (vgl.
, ) ist im Falle einer
Kollision innerstaatlicher und gemeinschaftsrechtlicher Normen vom Vorrang des
Gemeinschaftsrechtes auszugehen (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Aufl.,
Rz 246/9; Thun-Hohenstein - Cede, Europarecht, 3. Auflage, Seite
93). Dabei geht das unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrecht dem nationalen
Recht ohne Rücksicht darauf vor, welchen Rang das letztere im Stufenbau der
Rechtsordnung eines Mitgliedstaates einnimmt.
6. Art. 56 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist als Teil der Rechtsakttypen
oberster Kategorie ("Primärrecht") mit direkter Wirkung
ausgestattet. Dieser Artikel lautet (auszugsweise) in der Fassung des
Beitrittsvertrages zur Europäischen Union wie folgt:
Kapital- und Zahlungsverkehr Art 56: "(1) Im Rahmen
der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des
Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten
und dritten Ländern verboten".
Der erkennenden Senat gelangt im vorliegenden Fall zur
Ansicht, dass die im Streitjahr geltenden innerstaatlichen Normen über die
unterschiedliche steuerliche Behandlung von in- und ausländischen
Kapitalerträgen gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen den
zitierten Artikel 56 EGV, verstoßen. Evident ist, dass die im
Streitzeitraum geltende Steuerrechtslage zu einer Diskriminierung
ausländischer Kapitalerträge gegenüber inländischen
führt. Dies hat zur Konsequenz, dass inländische Anleger davon
abgehalten werden könnten, Anteile an Gesellschaften anderer
Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten zu erwerben.
Zur Lösung der anstehenden Rechtsfrage ist somit den
europäischen Rechtsvorschriften in Verbindung mit den für die
Dividendenbesteuerung maßgeblichen österreichischen Normen jener
Besteuerungsmodus (für eine vorläufige Veranlagung) zu entnehmen, der
den Anforderungen beider Rechtssysteme gerecht wird. Einerseits wurden schon
bisher inländische Dividenden mit 25% endbesteuert. Andererseits sind nach
der für Zeiträume ab dem geltenden Sonderbesteuerung
gemäß
§ 37 Abs. 8 EStG 1988 idF des BBG 2003
ausländische Beteiligungserträge gemeinschaftskonform ebenfalls mit
25% unter Anrechnung der bezahlten Quellensteuer zu besteuern. Eine Veranlagung
nach § 97 Abs. 4 leg. cit. findet nur in Ausnahmefällen statt.
Die im vorliegenden Fall relevanten ausländischen
Kapitaleinkünfte in Höhe von S 133.778,-- (brutto) werden somit
den veranlagten Einkünften nicht zugerechnet, sondern sind diese - in
analoger Anwendung der durch das BBG 2003 geschaffenen Rechtslage -
vorläufig, und zwar bis zum Ergehen des verwaltungsgerichtlichen
Erkenntnisses Zl EU 2002/0004, einer Abzugssteuer ("KESt") in
Höhe von 25% zu unterwerfen. Für den berufungsverfangenen Zeitraum
ergibt sich daher ein eigener KESt-Rechnungskreis:
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Dividenden | 133.778 S x 25%
KESt | 33.444,50 S |
Abgabenschuld | 2.430,51 € |
Beilage :
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
Der Vorsitzende
HR Dr. Erwin
Luggauer
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 37 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 56 Abs. 1 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom S. 1 Art. 234 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom S. 1 § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte EU-Konformität |
Verweise | |
Anmerkung | Da beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren betreffend die steuerliche Behandlung von Auslandsdividenden anhängig ist, dessen Ausgang eine Vorfrage in Bezug auf das gegenständliche Verfahren darstellt, ergeht die Berufungsentscheidung zunächst vorläufig (§ 200 Abs.1 BAO). |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAC-35211