Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 05.05.2004, RV/0397-K/02

Zurückweisung einer Berufung, Bescheid an bereits aufgelöste GmbH

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0397-K/02-RS1
Eine an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt (hier: durch Umwandlung aufgelöste GmbH) gerichtete Erledigung, mit der Steuer vorgeschrieben wurde, entfaltet keine Rechtswirkungen und hat keine Bescheidqualität. Die dagegen erhobene Berufung war gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Dr. Hubert Baumgartner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend

1) Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) und

2) Gesellschaftssteuer

beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die P-GmbH wurde im Oktober 1999 gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, BGBl. 1996/304 (UmwG), in die P-KG umgewandelt. Im Zuge einer im Herbst 2000 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zur Ansicht, dass für bestimmte, hier nicht mehr entscheidungsrelevante, Vorgänge einerseits Gebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG und andererseits Gesellschaftssteuer festzusetzen wäre. Das Finanzamt (FA) folgte den Feststellungen des Prüfers und schrieb der P-GmbH, dem äußeren Erscheinungsbild nach in Bescheidform, im Februar 2001 sowohl Gebühr als auch Gesellschaftssteuer vor. Die dagegen von der P-GmbH fristgerecht erhobene Berufung legte das FA der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Über fernmündliche Rückfrage durch die Berufungsbehörde stellte der steuerliche Vertreter noch klar, dass selbstverständlich die P-KG als Rechtsnachfolgerin der P-GmbH Berufungswerberin sei. Die im Berufungsschriftsatz erfolgte Anführung der P-GmbH als Berufungswerberin wäre bloß irrtümlich, vermutlich in Anlehnung an die Adressatin der angefochtenen Behördenakte, vorgenommen worden. Eine Einsicht ins Firmenbuch ergab weiters, dass die Firma der P-KG seit dem Jahr 2002 G-KG lautet und der Firmensitz von L. nach K. verlegt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Nach Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Tz 6 zu § 273, sind nur Bescheide mit Berufung anfechtbar. Kein Bescheid liegt etwa dann vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an eine nicht mehr existente juristische Person gerichtet ist (Ritz, a.a.O.; ). Ein derartiger, an eine nicht mehr bestehende juristische Person gerichteter "Bescheid" entfaltet keine Rechtswirkungen (). Ritz (a.a.O., Tz 4 zu § 79) spricht in diesem Zusammenhang sogar ausdrücklich von "Nichtbescheiden". Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidqualität sind daher als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, a.a.O., Tz 6 zu § 273).

Das Charakteristikum einer Umwandlung nach dem UmwG besteht darin, dass das Unternehmen der Gesellschaft wie bei einer Fusion im Wege der Universalsukzession auf einen neuen Rechtsträger übergeht (Koppensteiner, GmbH-Gesetz, Kommentar, 2. Auflage, Rn 1 zu Anh nach § 101). Mit der Eintragung (Anm.: der Umwandlung ins Firmenbuch) wird die umgewandelte Gesellschaft aufgelöst und gleichzeitig beendet (Koppensteiner, a.a.O., Rn 25 zu § 96). Eine an ein solcherart nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtete Erledigung kann keine Rechtswirkungen entfalten und geht daher ins Leere (Ellinger u.a., BAO, Bundesabgabenordnung, MANZsche Große Gesetzausgabe, E 35 zu § 79, unter Hinweis auf ).

Im vorliegenden Berufungsfall war im Lichte der obigen Ausführungen die P-GmbH durch die Firmenbucheintragung der Umwandlung in die P-KG im Oktober 1999 als aufgelöst und beendet zu betrachten. Die an die dann nicht mehr bestehende P-GmbH gerichteten, nach dem äußeren Erscheinungsbild an sich Bescheidcharakter aufweisenden und auch als Bescheide bezeichneten, Erledigungen des FA vom , mit welchen Gebühr bzw. Gesellschaftssteuer vorgeschrieben wurde, konnten keine Rechtswirkungen entfalten und sind keine Bescheide.

Die dagegen erhobene Berufung erweist sich sohin als nicht zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtssubjekt
Rechtswirkungen
Bescheidqualität
Bescheidcharakter
Erledigung
Unzulässigkeit einer Berufung
Verweise


Ritz, BAO, Kommentar, 2. Auflage, Tz 6 zu § 273

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at