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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.06.2004, RV/0844-W/04

Person des Geschenkgebers, Auflage

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0844-W/04-RS1
§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Übergabsvertrag vom übergab Frau M. H. an ihre Tochter eine Liegenschaft in G. Die Übergabe erfolgte unter den in den Punkten 2 bis 5 aufgezählten Leistungen. Laut Punkt 5 des Vertrages ist die Übernehmerin verpflichtet, nach dem Ableben der Übergeberin an ihre Schwester (die Bw.) einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes der vertragsgegenständlichen Liegenschaft zum Zeitpunkt des Ablebens der Übergeberin hinauszubezahlen.

Nach dem Ableben der Übergeberin gab die Übernehmerin in Beantwortung eines Vorhaltes vom dem Finanzamt bekannt, dass sie einen Betrag in Höhe von S 1,000.000,00 an ihre Schwester ausbezahlt habe.

Mit Bescheid vom wurde der Bw. Schenkungssteuer in der Höhe von € 3.524,63 vorgeschrieben.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie über den Schenkungssteuerbescheid überrascht gewesen sei. Als ihre Mutter die Liegenschaft übergeben hätte, wäre ihnen von einem österreichischen Steuerberater erklärt worden, dass für den Fall, dass die Mutter sieben Jahre nach der Übergabe überlebe, keine Steuern zu bezahlen seien. Dieser Fall sei eingetreten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus dem Übergabsvertrag vom ergebe, dass die Übernehmerin über Anweisung der Übergeberin an die Bw. einen Geldbetrag in Höhe des halben Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft auszubezahlen habe.

Dies stelle für die Bw. eine Schenkung im Sinne des § 3 SchenkstG dar. Die in der Berufung zitierte Auskunft eines Steuerberaters finde im österreichischen Schenkungssteuergesetz keine Deckung und entspreche nicht der Gesetzeslage.

Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Zur Begründung führte sie aus, dass eine Schenkung eine freiwillige Übergabe sei.

Die Auszahlung der Schwester an die Bw. sei keine Schenkung in diesem Sinn gewesen, sondern eine Erfüllung der Bedingung gemäß Punkt Fünftens des Übergabsvertrages.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen im Sinne des bürgerlichen Rechtes (§ 938 ABGB) der Schenkungssteuer.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes unter anderem, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG enthält im Wesentlichen zwei Steuertatbestände. Sie will als Ersatztatbestand Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlichrechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlichrechtliche Schenkungen zu sein (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern III A, Rz 66 zu § 3, mwN). Die genannte Norm erfasst ua. den Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB), wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt (zB. ; vom , 96/16/0251-0254; ua.).

Eine Auflage ist die einem unentgeltlichen Geschäft hinzugefügte Nebenbestimmung, durch die ein Zuwendungsempfänger (hier: die Schwester der Bw.) zu einem Verhalten verpflichtet wird. Dieses Verhalten kann in jeder Leistung bestehen. In Form einer Auflage können daher unter anderem auch Geldleistungen zugewendet werden.

Eine Bedingung ist eine dem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einen ungewissen Umstand abhängig gemacht wird.

Im vorliegenden Fall war die Übernehmerin gemäß Punkt Fünftens des Übergabsvertrages vom verpflichtet, nach Ableben der Übergeberin ihrer Schwester, der Bw., einen Geldbetrag in der Höhe der Hälfte des Verkehrswertes der vertragsgegenständlichen Liegenschaft zum Zeitpunkt des Ablebens der Übergeberin hinauszubezahlen.

Aufgrund des oben Gesagten, war dieser Sachverhalt unter den ersten Tatbestand (Auflage) des § 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG zu subsumieren.

Führt nach einer Schenkung unter einer Auflage der Beschenkte (und Auflagenbeschwerte) die ihm auferlegte Leistung durch Zuwendung an den Dritten aus, so ist für die Besteuerung der Zuwendung an den Dritten dessen Verhältnis zum ursprünglichen Geschenkgeber, der die Auflage angeordnet hat, maßgeblich . Geschenkgeber ist nicht der mit der Auflage Beschwerte, sondern derjenige, der dem mit der Auflage Beschwerten die Zuwendung macht. Der Beschwerte hat die ihm auferlegte Leistung nur zu vollziehen (BFH vom , II 24/61, HFR 1963, 175, und vom , II R 72/90, BStBl. II 523).

Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG ist im vorliegenden Fall die Steuerschuld mit der Überweisung entstanden.

Da keine Gegenleistung der Bw. vorliegt, ist diese aufgrund der Erfüllung der Auflage gemäß Punkt Fünftens des oben angeführten Vertrages vom , bereichert worden.

Der Bereicherungswille bei der Mutter der Bw. wird aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses und des Nichtvorhandenseins einer Gegenleistung durch die Bw. vermutet.

Die Höhe des Auszahlungsbetrages war nicht streitgegenständlich.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid vom keine Rechtswidrigkeit anlastet.

Zu der in der Berufung angesprochenen Auskunft des Steuerberaters wird ergänzend festgestellt, dass bei Berechnung der Gegenleistung der Übernehmerin für den Erwerb der Liegenschaft das der Übergeberin eingeräumte Fruchtgenussrecht zu bewerten war. Dabei war gemäß § 16 Abs. 2 BewG (in der damals gültigen Fassung) im Hinblick auf das Alter der Übergeberin vom siebenfachen des Wertes der einjährigen Nutzung auszugehen, wenngleich die dauernde Last (das Fruchtgenussrecht) tatsächlich länger als der ermittelte Wert (sieben Jahre) andauerte.

Dies steht jedoch in keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegenden Schenkungssteuerbescheid, da hier als Bemessungsgrundlage der tatsächlich erhaltene Geldbetrag heranzuziehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Auflage
Bedingung
Person des Geschenkgebers
Ersatztatbestand
Schenkungen
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 115

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at