Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen CP, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Martin Friedl, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Schärding, dieses vertreten durch ORat. Dr. Johannes Stäudelmayr als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als Wahrnehmende (ergänze: der abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Betrieb des HP, StNr. 12) im Amtsbereich des Finanzamtes Schärding vorsätzlich unter Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 03/99 iHv. 62.366,00 ATS, für den Zeitraum 06/99 - 08/99 iHv. 95.038,00 ATS, für den Zeitraum 10/99 - 12/99 iHv. 110.982,00 ATS, für den Zeitraum 01/00 - 04/00 iHv. 76.491,00 ATS und für den Zeitraum 06/00 - 09/00 iHv. 101.872,00 ATS, insgesamt somit 446.749,00 ATS, de. 32.466,52 €, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich im Verlauf des gegen den Ehegatten der Bf., HP, wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vor dem Spruchsenat (VII) beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführten Finanzstrafverfahrens Hinweise darauf ergeben hätten, dass nicht HP, sondern vielmehr CP als für die steuerlichen Belange der Firma HP Verantwortliche die bisher HP vorgeworfene Abgabenhinterziehung begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Verdachtsprüfungsverfahren seitens der Finanzstrafbehörde sei bereits anlässlich der Aktenvorlage an den Spruchsenat in der Finanzstrafsache HP abgeschlossen worden, wobei der Amtsbeauftragte darin offenbar zu dem Schluss gekommen sei, dass die nunmehr Beschuldigte keine Schuld treffe. Erst über "Weisung" des Spruchsenatsvorsitzenden in der Spruchsenatsverhandlung vom habe sich der Amtsbeauftragte anders besonnen und die gegenständliche Einleitung gegen CP verfügt. Da der Spruchsenatsvorsitzende gegenüber dem Amtsbeauftragten nicht weisungsberechtigt sei, erweise sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig. Es werde daher (so weit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz) die 1) ersatzlose Aufhebung des Bescheides, 2) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, 3) die Befassung des gesamten Berufungs(Beschwerde)senates, sowie 4) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs(Beschwerde)senat beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg wird zu dem unter den Z 3 und 4 gestellten Beschwerdebegehren auf die Bestimmungen der §§ 62 und 160 FinStrG hingewiesen, wonach eine Entscheidung über die nicht in § 62 Abs. 2 - 4 genannten Rechtsmittel dem hauptberuflichen Mitglied des zuständigen Berufungssenates beim unabhängigen Finanzsenat obliegt bzw. gemäß § 160 Abs. 2 leg.cit. über Beschwerden (iSd. § 152) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ua. der des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b leg.cit.).
Das Tatbestandselement des Vorsatzes iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz leg.cit.) im Hinblick auf die Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit ("dolus directus") hinsichtlich des eingetretenen Verkürzungserfolges, wobei letzteres jedoch keinesfalls mit Absichtlichkeit iSd. § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG ("dolus directus specialis") gleichzusetzen ist. Während bei der endgültigen Beurteilung der Tatfrage auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der entsprechenden Schuldelemente in aller Regel aus den objektiv feststellbaren äußeren Umständen der Tat bzw. des Täters geschlossen werden kann (vgl. Zl. 96/15/0202), reicht es im Stadium der Verfahrenseinleitung aus, wenn der bisher erhobene Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte auch für eine entsprechende innere Einstellung des Tatverdächtigen zu seinen Handlungsweisen erkennen lässt.
Auch wenn der Täter ein anderes, möglicherweise strafrechtlich unbedenkliches Ziel verfolgt, aber erkennt, dass mit der Art, wie er es zu erreichen sucht, ein unter Strafdrohung stehender Erfolg verbunden ist, handelt er im Hinblick auf den Erfolg der durch sein Handeln eingetretenen Abgabenverkürzung wissentlich. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn der Abgabepflichtige bzw. der dessen Pflichten Wahrnehmende die Tat deshalb begeht, weil (dem Betrieb) die liquiden Mittel zur Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben fehlen (vgl. Zl. 99/12/0046).
Zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ist festzustellen, dass nach der Aktenlage (Veranlagungsakt StNr. 12, Strafakten SN 34 bzw. SN 050-2002/00029-001) und den daraus ersichtlichen bisher durchgeführten Erhebungen der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe davon auszugehen ist, dass CP in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Angestellte (Buchhaltung) in dem seit Mai 1979 von Ihrem Ehegatten HP, StNr. 12, betriebenen Einzelunternehmen (Erzeugung/Handel von/mit Bautischlerwaren und Holzmöbeln) für die Wahrnehmung der sich aus dem Geschäftsbetrieb ergebenden abgabenrechtlichen und insbesondere auch der sich aus den Bestimmungen des § 21 UStG 1994 abzuleitenden Verpflichtungen [Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) bzw. Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen(UVZ)] eigen- bzw. alleinverantwortlich zuständig war. Nach dem bisherigen Erhebungsstand wurden sämtliche im Steuerakt 12 erliegenden UVAs von der Bf. eingereicht bzw. weisen ihr(e) Unterschrift/Namenszeichen auf. So tragen insbesondere die für die Voranmeldungszeiträume 01/99, 02/99, 09/99, 05/00 und 10/00, jeweils ordnungsgemäß eingereichten und Überschüsse ausweisenden UVAs die Unterschrift bzw. das Handzeichen der Bf.. Ebenso wurde auch die als Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG vor Beginn der von der Abgabenbehörde unter ABNr. 56 durchgeführten UVA-Prüfung zu StNr. 12 zu wertende, eine Aufstellung der bis zu diesem Zeitpunkt weder durch die Einreichung entsprechender UVAs noch durch die Entrichtung iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 iVm. § 1 der VO BGBl II 1998/206 idgF. bekannt gegebenen Umsatzsteuerdaten ua. für die verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume 03/99, 06/99, 07/99, 08/99, 10/99, 11/99, 12/99, 01/00, 02/00, 03/00 und 04/00 enthaltende Eingabe vom , bezeichnet als "Umsatzsteuervoranmeldung", von CP verfasst. Im Zuge der im Beisein von CP (für den Abgabepflichtigen) durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden ua. die genannten UVZ erklärungskonform festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 3 UStG 1994). Bei der unter der ABNr. 78 im Jänner 2001 durchführten abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 150 BAO wurde ua. festgestellt, dass für die Zeiträume 06/00, 07/00, 08/00 und 09/00 wiederum keine UVA eingereicht bzw. UVZ iHv. insgesamt 101.872,00 ATS (Festsetzung gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994) nicht entrichtet worden waren. Sowohl bei ihrer (in Folge der bescheidmäßigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die genannten UVZ gegen HP durchgeführten) Einvernahme gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG vor dem Finanzamt Schärding als auch bei der (über Antrag der Verteidigung des HP) vor dem Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgten Zeugenaussage (§§ 102 ff leg.cit) gab die Bf. - unwidersprochen vom Beschuldigten - ua. als Grund für die Nichtabgabe der UVAs bzw. die Nichtentrichtung der UVZ an, dass die Firma HP zum fraglichen Zeitpunkt (bereits) überschuldet gewesen sei und UVAs lediglich bei Vorliegen einer Gutschrift ("... wollte damit erreichen, dass der Gesamtrückstand dadurch vermindert werde ...") von ihr abgegeben worden seien.
Dass die bisher festgestellte Handlungsweise der Bf. sowohl was die Tätereigenschaften als auch die (äußerlich feststellbare) Handlungsweise betrifft, dem objektiven Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG entspricht, bedarf ob der dargestellten, nicht zuletzt auf die angesichts des Gesamtsachverhaltes durchaus schlüssig erscheinenden bisherigen gemachten Angaben von CP beruhenden Erhebungsergebnisse wohl keiner weiteren Darstellung und bleibt auch von der Bf., die in ihrer Zeugenaussage lediglich geltend macht, dass ihr niemand konkret gesagt habe, dass die Nichtabgabe von UVAs strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könne, letztlich unbestritten.
Was die bereits oben dargestellte erforderliche auch nicht durch eine falsche bzw. mangelnde Vorstellung über die Strafbarkeit auszuschließende (vgl. Zl. 10 Os 120/86) subjektive Tatseite bzw. einen entsprechenden Verdacht in diese Richtung angeht, ist hinsichtlich des lediglich bedingten Vorsatz erforderlichen ersten Handlungselementes (Verletzung der Verpflichtung gem. § 21 Abs. 1 UStG 1994) darauf zu verweisen, dass allein schon auf Grund der objektiv festgestellten Umstände, nach denen die von Anfang an die abgabenrechtlichen Belange überwiegend wahrnehmende Bf. über all die Jahre hindurch auch die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb aus den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen zur Abgabe von Voranmeldungen bzw. Entrichtung von Vorauszahlungen ordnungsgemäß erfüllt hat, davon ausgegangen werden kann, dass bei ihr auch ein sich nicht zuletzt in der Selbstanzeige vom äußerndes entsprechendes Wissen sowohl um die grundsätzliche Systematik des UStG als auch den Regelungs- und Sinngehalt des § 21 leg.cit. und die daraus sich ergebenden Verpflichtungen bestanden hat und sie es so zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat, dass ihr offenbar aus der wirtschaftlichen Ausnahmesituation heraus resultierendes Verhalten ab März 1999 nicht im Einklang mit den maßgeblichen abgabenrechtlichen Bestimmungen stand. Dies kann umso mehr angenommen werden, als ja bereits zuvor, nämlich im Zuge einer im Oktober 1998 (wegen der Nichtabgabe/Nichtentrichtung von UVAs/UVZ für die Zeiträume 05/98 - 08/98) unter der ABNr. 910 durchgeführten abgabenrechtlichen (UVA-)Prüfung gemäß § 151 Abs. 3 BAO vom Prüforgan festgestellt worden war, dass die jeweils Vorauszahlungen ergebenden Umsatzsteuerdaten nicht (ordnungsgemäß) bekannt gegeben worden waren.
Ein entsprechender Hinweis auf die (hinsichtlich der bewirkten Abgabenverkürzung) erforderlichen Wissentlichkeit wiederum erhellt sich im Anlassfall, wie bereits oben stehend angeführt, aus der bisherigen Darstellung, wonach die angespannte Finanzlage des Unternehmens eine ordnungsgemäße Entrichtung der jeweiligen auf Grund der von Bf. gesammelten Belege hinlänglich bekannten UVZ-Beträge verhindert habe.
Was den in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die Bf. sei (erst) über "Weisung" des Spruchsenatsvorsitzenden im Verfahren gegen HP erfolgt, betrifft, ist zum Einen darauf zu verweisen, dass die Aktenlage, insbesondere die im Übrigen auch seitens des bisher sowohl für HP als auch für CP eingeschrittenen Parteienvertreters unwidersprochen gebliebene Verhandlungsniederschrift vom zur SN 34 (vgl. § 292 ZPO), keinen Hinweis auf Derartiges enthält und zum Anderen die Bestimmungen des FinStrG nicht ausschließen, dass eine einmal (hier nicht in der Form des § 82 Abs. 3 FinStrG) getroffene Beurteilung der Verdachtslage gegen eine bestimmte Person auf Grund späterer Erhebungsergebnisse revidiert wird.
Ob der somit zu bestätigende Verdacht auch zu der Überzeugung iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG führen wird, die Bf. habe die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen auch tatsächlich in dem dargestellten Umfang begangen, bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf auch der Beschuldigten hinreichend Gelegenheit zu einer entsprechenden Gegenäußerung einzuräumen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 62 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 160 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatvorsatz bei Abgabenhinterziehung Tatverdacht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAC-35163