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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.06.2004, RV/0956-W/02

Teilwertabschreibung von Beteiligungen und Krediten im Unternehmensverbund, die anschließende Übernahme der Beteiligung durch die Konzernmutter führt zu einer verdeckten Ausschüttung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/13/0105 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A GesmbH., vertreten durch EWB Revisions- und Treuhand GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1996 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Die Abgabenfestsetzung für die Körperschaftsteuer 1994-1996 beträgt unverändert für 1994 S 3.086.542,- (€ 224.307,75), für 1995 S 2.230.332,- (€ 162.084,55) sowie für 1996 S 4.129.708,- (€ 300.117,58).

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die A GesmbH (i.d.F. Bw.) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Gegenstand ist der Handel und Betrieb von Autowaschstraßen.

Gesellschafter waren Dr. D. B. (5%), die L corp. (19%) sowie die I mit Sitz in Holland mit 76% am anteiligen Stammkapital i.H.v. S 5.000.000,-.

Die Gesellschaft wurde einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1994 bis 1996 unterzogen.

Dabei wurde festgestellt, dass die Bw. an einer 1991 in Ungarn gegründeten I Kft zu 80% beteiligt war.

Die Bw. wertete den Beteiligungsansatz an der I Kft per 1993 um rund 25% ab. Per 1994 erfolgte eine vollständige Abschreibung der Beteiligung (Aufwand 1994 S 1.861.732,-).

Weiters wurde der I Kft ein Kredit seitens der Bw. zur Verfügung gestellt, dass im Prüfungszeitraum mit S 3,3 Mio (1994), S 2,2 Mio (1995) bzw. S 385.612,- wertberichtigt wurde.

Ein weiteres Konto aus Verrechnungsforderungen zwischen der Bw. und der I Kft wurde 1995 i.H.v. S 1.132.600,- abgewertet.

Per 1996 übernahm die holländische I die Beteiligung an der I Kft um S 1,- sowie die Kreditforderung der Bw. an der I Kft um S 2.550.000,-.

Die Bp. qualifizierte die Beteiligungsanschaffung als von vorneherein für die holländische Muttergesellschaft I erfolgt, weshalb diese für alle entstandenen Kosten aufzukommen hätte und rechnete die aufwandswirksamen Verbuchungen aus der Abschreibung der Beteiligung, der Verrechnungsforderung sowie des Kredites dem Gewinn hinzu.

Das Finanzamt für Körperschaften in Wien folgte den Ausführungen der Bp. und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1996.

Die Bw. erhob dagegen mit Eingabe vom Berufung und begründet die ihrer Ansicht nach zu Recht erfolgte Teilwertabschreibung an der Beteiligung, der Kredit- sowie der Verrechnungsforderung wie folgt:

Die Konzernführung sowie Dr. D. B. seien einstimmig davon ausgegangen, dass zu Beginn der Öffnung der Ostmärkte bei der Bw. genügend Managementkapazität vorhanden gewesen sei, um im Ausland in eine Expansionsphase zu treten, die in Österreich alleine nicht möglich war. Gemeinsam mit B. jun., der damals bereits eine leitende Stellung im Unternehmen gehabt habe, hätte der Konzern überlegt, eine Beteiligung in Ungarn einzugehen und dort eine entsprechende Expansion voranzutreiben. Dr. D. B. habe sein persönliches Engagement als Mindergesellschafter bereits dadurch manifestiert, dass er bereit gewesen sei, auch als Geschäftsführer für den ungarischen Markt zu fungieren.

Dr. D. B. sei auch direkt betroffen, da sich durch die bei der Bw. getätigten Abschreibungen auch sein Gewinnanteil deutlich vermindert habe.

Im Fremdvergleich sei darauf hinzuweisen, dass viele Engagements internationaler Konzerne in Österreich nicht wegen der hier herrschenden Steuerbelastung sondern wegen Standortvorteilen eingegangen würden. Es wurde beantragt, die Körperschaftsteuer mit den im Berufungsschreiben ausgewiesenen Beträgen festzusetzen.

Die Betriebsprüfung nahm zu den Ausführungen laut Berufung mit Schreiben vom Stellung.

Die I Kft sei am mit Sitz in Budapest gegründet worden. Gesellschafter seien zu 80% die Bw. sowie zu 20% die B Kft gewesen.

Um den Finanzbedarf der I Kft zu decken, sei am ein Kreditvertrag zwischen der Bw. und der I Kft abgeschlossen worden. Dieser enthalte folgende Bestimmungen:

- Ein maximaler Kreditrahmen i.H.v. S 5 Mio;

- Die zur Verfügung stehenden Geldmittel durften ausschließlich zum Erwerb von Autowaschanlagen verwendet werden;

- Die Kreditmittel konnten bei widmungswidriger Verwendung sofort fällig gestellt werden;

- Der Bw. stand bei Nichterfüllung der Rückzahlung ein Pfandrecht an den erworbenen Waschstraßen zu.

Der Kredit habe ohne Zinsenvorschreibungen einen Höchststand von S 7.493.833,- erreicht. Die vereinbarte Kreditsumme sei somit erheblich (um rd. 50%) überschritten worden. Eine weitere Besicherung des Kredites sei nicht verlangt worden. 1994 sei der Kredit trotz schleppender Rückzahlung um S 3,4 Mio erhöht worden. Von dem Kredit seien im Prüfungszeitraum S 503.833,- von der I Kft bezahlt worden, S 5.885.612,- seien als uneinbringlich abgeschrieben und der restliche, aushaftende Betrag i.H.v. S 2.550.000,- von der I übernommen worden.

Die Bw. habe desweiteren über eine Verrechnungsforderung gegenüber der I Kft verfügt, über das der Verkauf von Autowaschanlagen bzw. diverse kleinere Warenlieferungen abgewickelt worden sei.

Die holländische Mutter I habe bei Übernahme der Beteiligung S 2.460.000,- bezahlt und den übrigen aushaftenden Betrag i.H.v. S 775.946,50 abgeschrieben.

Laut Auskunft der Kanzlei seien 1994 bis 1996 vier Waschstraßen in Ungarn in Betrieb gewesen. Der durchschnittliche Kaufpreis betrage rd. S 1,1 Mio. Unter Einhaltung der Vereinbarung laut Kreditvertrag hätten damit rund 8 Waschstraßen angeschafft werden können, was nicht geschehen sei.

Es sei ungewöhnlich, dass die Bw. als Lieferant von Waschstraßen der I Kft einen Kredit zur Finanzierung derselben eingeräumt und nicht selbst die erforderlichen Waschstraßen geliefert habe.

Die Erhöhung des Kredites unter Verzicht der Ausübung des Pfandrechtes stelle eine Fremdunüblichkeit dar, da jeder andere Kreditnehmer das Pfandrecht oder eine Besicherung geltend gemacht hätte.

Die Bp. sei daher zum Schluss gelangt, dass die Beteiligung an der I Kft von Beginn an im Interesse der holländischen Muttergesellschaft gelegen sei und diese sowohl für die Abschreibung des Kredites, der Verrechnungsforderung an der I Kft sowie der Teilwertabschreibung an der Beteiligung I Kft aufzukommen habe.

Mit Schreiben vom erfolgte eine Gegenäußerung der Bw. zur dem laut Stellungnahme der Bp. dargestellten Sachverhalt und den daraus gezogenen Schlüssen.

Die Betriebsprüfung habe es als fremdunüblich angesehen, wenn die vertraglich nicht gedeckte Erhöhung der Kreditmittel unter Verzicht auf die Ausübung des Pfandrechtes erfolgt sei, da jeder Kreditgeber das Pfandrecht geltend gemacht bzw. den Kredit nicht um 50% ohne eine entsprechende Besicherung erhöht hätte.

Dazu stelle die Bw. fest, dass es laufend vorkomme, dass Kreditrahmen auch bei schleppenden Zahlungen erhöht würden.

So komme es in Österreich täglich zu Anfechtungsklagen, weil Banken trotz ihnen bereits bekannter Zahlungsschwierigkeiten ihren Kunden weiterhin Geld zur Verfügung stellen würden. Laut diesen Anfechtungsklagen würde den Banken zwar 'wirtschaftliche Blindheit' nicht aber Fremdunüblichkeit vorgehalten werden.

Zum Verzicht auf die Ausübung des Pfandrechtes wurde angeführt, dass die Übernahme der ungarischen Standorte wirtschaftlich ebenso unvernünftig gewesen wäre wie die Demontage der Geräte sowie der Transport nach Österreich. Der dadurch eintretende Wertverlust würde höher sein als der Aufwand, der sich aus der Abschreibung des Kredites ergeben hätte.

Es habe lediglich die Wahl bestanden, die Forderungen einzuklagen, woraufhin die I Kft in Konkurs gegangen wäre, oder auf fremde Geldgeber zu hoffen, was bei der seinerzeitigen politischen und wirtschaftlichen Situation unrealistisch gewesen sei.

Der der I Kft gewährte Kredit sei nicht zum Kauf von Maschinen gewährt worden, (hierfür habe es einen Lieferantenkredit gegeben) sondern um Autowaschstraßen in Betrieb zu nehmen, wofür ein Betrag von S 4 bis 5 Mio. notwendig gewesen sei.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. von Seiten des UFS eine Vielzahl detaillierter Fragen hinsichtlich der Beteiligung, des Kredites sowie des Verrechnungskontos an der I Kft gestellt und die Beibringung weiterführender, näher bezeichneter Unterlagen gefordert. Das Schreiben blieb unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Körperschaftsteuer

§ 7 Abs. 2 KStG 1988 bestimmt u.a. '...Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.'

Gemäß § 6 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden...

Gemäß ständiger Rechtssprechung des VwGH u.a. Zl. 2000/14/0111 vom ist es Sache des Abgabepflichtigen, im Falle des Absinkens des Teilwertes des Wirtschaftsgutes den Nachweis hierfür zu erbringen, um sodann eine Teilwertabschreibung machen zu können.

Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Abs 1 BAO).

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (§ 184 Abs 2 BAO).

Gem. § 8 (2)KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen

- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttung

- entnommen oder

- in anderer Weise verwendet wird.

Verdeckte Ausschüttungen liegen bei Zuwendungen an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen vor, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt worden wären (vgl. ).

Der Begriff verdeckte Ausschüttung umfasst alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteilsgewährungen) an die einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, die zu einer Minderung der Einkünfte der Körperschaft führen und die dritten der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden.

Die Bw. befand sich im Prüfungszeitraum zu 76% im Eigentum der holländischen Gesellschaft I und hielt ihrerseits eine 80%ige Beteiligung an der I Kft. Aufgrund der festgestellten Beteiligungsverhältnisse mit qualifizierter Mehrheit der holländischen Muttergesellschaft an der Bw. ist von einem Unternehmensverbund auszugehen. Auf Vereinbarungen zwischen den vorliegenden Gesellschaften werden daher jene Vorschriften anzuwenden sein, die die Judikatur zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt hat. Maßgeblich sind demnach klare und eindeutige Vereinbarungen, die nach Außen zum Ausdruck kommen und auch zwischen Fremden in dieser Form geschlossen worden wären.

Beteiligung I Kft

Eine Teilwertabschreibung hat allgemein eine erhebliche und dauernde Wertminderung zur Voraussetzung (vgl. ) deren Nachweis dem Unternehmer obliegt ( mit Hinweis auf ; , 13/1814/79; , 82/13/0173; , 89/14/0091, 0092).

Dabei wird der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln sein (vgl. ).

Laut Quantschnigg/Schuch, EstG 1988 § 6 Rz. 92 S 354, wird der Teilwert einer Beteiligung insbesondere auch durch Verluste des Beteiligungsunternehmens gemindert (BFH BStBl 1986, 73), wobei aber Anlaufverluste nur ausnahmsweise - zB gänzliches Fehlen von Ertragsaussichten - zur Teilwertminderung führen (; BFH BStBl 1989, 274, unter Annahme einer fünfjährigen Anlaufphase, s auch Stoll, GesRZ 1982).

Die Gründung der I Kft erfolgte am . Die Verluste wurden somit innerhalb der Anlaufphase der ungarische Gesellschaft erzielt.

Die Bw. begründet die teilweise Teilwertabschreibung des Jahres 1993 sowie die gänzliche Abschreibung der Beteiligung per 1994 mit der nachhaltigen Verlustsituation der I Kft.

Die Bw. wurde in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten mittels Vorhalt vom aufgefordert, die nachhaltige Verlustsituation unter Beibringung geeigneter Unterlagen näher zu begründen. Angefordert wurden u.a. eine Unternehmensbewertung der I Kft; Bilanzen der I Kft für die Jahre 1991 bis 1993 in Übersetzung, Wirtschaftsprüfungsberichte über die I Kft für den gleichen Zeitraum sowie eine Aufgliederung der Bilanzposition 'sonstige Aufwendungen'. Eine nachhaltige Erfolgslosigkeit der I Kft konnte mangels Beibringung jeglicher, oben angeführter Unterlagen selbst bei festgestellten Verlusten der I Kft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden.

Die I Kft, ursprünglicher Beteiligungsansatz bei der Bw. S 2.461.733,- wurde von der Bw. per 1993 auf S 1.861.733,- und 1994 auf S 1,- abgewertet.

Die Bw. veräußerte ihre Beteiligung an der I Kft an ihre Muttergesellschaft, die I per . Das vorliegende Schreiben 'Übertragung einer Geschäftsbeteiligung' enthält keinen Kaufpreis, der Wert der Beteiligung wird mit Ft. 16.000.000,- (rd. S 1.150.000,- Kassawert vom 100Ft=7,2 öS ) angegeben. Die Bw. übeträgt gemäß diesem Schreiben die Geschäftsbeteiligung an der I Kft auf die I und 'quittiert die Entgegennahme des Gegenwertes der Geschäftsbeteiligung'.

Aus einem Schreiben vom , (Unterzeichnung vom ) geht hervor, dass die Anteile an der I Kft um S 1,- an die I übertragen wurden, wobei sich die I verpflichtete dafür Sorge zu tragen, dass die I Kft ihren Verrechnungsforderungsverpflichtungen gegenüber der Bw. durch Zahlung eines Betrages von S 2.460.000,- nachkomme.

Wesentliche Umstände der Beteiligungsveräußerung blieben in diesem Zusammenhang unbeantwortet.

Ein Kaufvertrag mit eindeutigem Ausweis des Kaufpreises fehlt, die vorgelegten Schreiben vom bzw. () divergieren. Das Schreiben vom bezieht sich zudem auf ein weiteres Schreiben vom , welches nach Aufforderung ebensowenig beigebracht wie Fragen gemäß Vorhalt des UFS beantwortet wurden.

Kreditforderung an die I Kft

Der Bp. wurde ein Kreditvertrag zwischen der Bw. und der I Kft vom vorgelegt. Laut diesem Vertrag ist der Kreditgeber berechtigt, den Kreditvertrag aufzukündigen und die ausstehenden Kreditmittel samt Zinsen sofort fällig zu stellen, soferne der Kredit nicht zum Erwerb von Autowaschanlagen verwendet wird.

Der Kreditrahmen betrug S 5 Mio. Der Kredit wurde 1994 bei einem ungefähren Stand i.H.v. S 4 Mio um weitere S 3.550.000,- somit weit über den vereinbarten Kreditrahmen erhöht.

Der Bw. ist zwar wie in der Berufungsschrift zum Ausdruck gekommen zuzubilligen, dass im Wirtschaftsleben auch Kreditinstitute ihren Kunden Kredite ungeachtet der Tatsache erhöhen, dass Tilgungszahlungen schleppend erfolgen, in der Regel werden diese Krediterhöhungen jedoch in verstärktem Maße abgesichert sein. Als Sicherungsmaßnahme wurde im Kreditvertrag ein Pfandrecht vereinbart, das jedoch gemäß Berufungsschrift vom nicht geltend gemacht wurde, nachdem es für die Bw. unvernünftig gewesen wäre, die ungarischen Standorte selbst zu übernehmen oder die Anlagen abzumontieren und in Österreich zu verwenden.

Unklar ist, weshalb ein Pfandrecht vereinbart wurde, wenn dasselbe gemäß Darstellung der Bw. von vorneherein ungeeignet erschien, die Kreditforderung zu besichern. Weshalb nicht auf andere Formen der Kreditbesicherung zurückgegriffen wurde, dies vor allem vor dem Hintergrund eines per 1994 massiv erhöhten Kreditrahmens, die eben eine verstärkte Absicherung (z.B. in Form von Bankgarantien) erforderlich gemacht hätte, blieb unbeantwortet.

Eine Vielzahl von Fragen im Zusammenhang mit dem Kredit blieb ungeklärt. Die Verwendung des Kredites, laut Kreditvertrag zur Anschaffung von Autowaschanlagen, konnte nicht abgeklärt werden, laut Schreiben der Bw. vom sollte das Geld dazu dienen, um die Waschanlagen in Betrieb zu nehmen. Dieser bekanntgegebene Verwendungszweck steht im Gegensatz zu der Vereinbarung laut Kreditvertrag.

Weder für die Erhöhung des Kreditrahmens noch über den von 11,5% (lt. Vertrag) auf 7,5% (lt. Berechnung) herabgesetzten Zinssatz des Kredites wurden Unterlagen vorgelegt. Zur Begründung der Bw. hierfür (anhaltend schlechte wirtschaftliche Lage der I Kft) wird auf obige Ausführungen zum Punkt Beteiligungen verwiesen.

Eine weitere Erklärung für die Abschreibung der Forderung liegt laut Bw. in der Abwertung des Forinth. So würde ein fiktiver Erwerber der I Kft aufgrund der Abwertung die Kursverluste aus der Abwertung der ungarischen Landeswährung nicht übernehmen.

Dem Kreditvertrag ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Rückzahlung des Kredites in Forinth erfolgen sollte. Vielmehr war der Kredit gemäß Vereinbarung in Schilling rückzahlbar, sodass auch einem fiktiven Erwerber der I Kft daraus kein Wechselkursrisiko entstanden wäre.

Auch die Frage, weshalb im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung für die Übernahme der gesamten Kreditforderung (Wert dieser Forderung ohne Wertberichtigung S 7.939.400,-) durch die I per 1996 lediglich S 2.550.000,- gezahlt und zu welchem genauen Zeitpunkt der Kredit übernommen wurde, blieb ungeklärt. Der Jahresabschluss 1996 spricht diesbezüglich von der Übernahme des Kredites um S 2.550.000,- zu einem geringfügig über dem Buchwert zum (S 2.439.400,-) liegenden Betrag.

Verrechnungskonto I Kft

Mit dem Verrechnungskonto wurden Lieferungen bzw. sonstige Leistungen zwischen der Bw. und der I Kft abgerechnet. Der hohe Kontensaldo (ohne Korrekturen per S 3.235.946,50) geht dabei in erster Linie auf die Lieferung von zwei Autowaschanlagen per 1994 und 1995 zurück. Die Forderungen an die I Kft wurden nicht verzinst. Per 1995 wurde die Forderung mit 35% (i.H.v. S 1.132.600,00,-)des Forderungsbetrages zusätzlich zu einer pauschalen Wertberichtigung von 15% für Auslandsforderungen gem. § 6 Z 2 c EStG 1988 wertberichtigt (somit gesamt 50%).

Die Wertberichtigung wurde im wesentlichen mit denselben Argumenten wie die Abschreibung der Kreditforderung bzw. Beteiligungsabschreibung begründet (nachhaltige Erfolgslosigkeit) weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

Gemäß Schreiben vom verzichtete die Bw. nach Bezahlung von S 2.460.000,- durch die I Kft auf die Restforderung i.H.v. S 775.946,50.

Nähere Erläuterungen die den Verzicht auf den übersteigenden Forderungsbetrag begründen, wurden mit Ausnahme allgemeiner Verweise auf die wirtschaftliche Situation nicht getroffen.

Zusammenfassung:

Der Nachweis eines zu einer Teilwertabschreibung bzw. einer Forderungsberichtigung berechtigenden Wertverlustes konnte weder bei der Beteiligung, dem Kredit noch bei dem Verrechnungskonto erbracht werden. Diesbezügliche Fragen blieben unbeantwortet, es liegen keine, einem Fremdvergleich standhaltenden Verträge (eindeutigen Inhaltes) vor, weshalb eine Teilwertabschreibung (Forderungsberichtigung) zu unterbleiben hatte.

Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Muttergesellschaft 1996 die gesamte Beteiligung an der I Kft sowie die Kreditforderung der Bw. gegenüber der I Kft erwarb. Die Verrechnungskontoforderung der Bw. gegenüber der I Kft wurde von der Bw. per 1996 nach Zahlung eines Teilbetrages wie oben dargestellt, gänzlich abgeschrieben.

Es ist davon auszugehen, dass die Muttergesellschaft bei der Bw. aufgrund ihrer beherrschenden Stellung schon im Vorfeld unternehmerische Entscheidungen durchzusetzen vermochte und das Engagement der Bw. an der I Kft somit weitgehend im Interesse der Konzernführung der I lag. Dies gilt in gleicher Weise für die Festsetzung des Kaufpreises von Seiten der I für die Beteiligung der Bw. an der I Kft. Die Muttergesellschaft erwarb die Anteile der I Kft zu einem wesentlich unter dem tatsächlichen Wert liegenden Kaufpreis.

Es mag sein, dass das wirtschaftliche Engagement der Bw. in Ungarn sowohl von der I als auch von Dr. D. B. ausging, was sich in dessen Funktion als Geschäftsführer der ungarischen Tochter manifestierte, an der Möglichkeit der Muttergesellschaft, ihr genehme Beschlüsse aufgrund der vorliegenden Kapitalmehrheit durchzusetzen ändert das nichts.

Die Bp. ging in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon aus, dass die Muttergesellschaft eingetretene Verluste der Bw. zu übernehmen hatte, die Übernahme der Beteiligung, des Kredites, sowie der abgeschriebenen Verrechnungsforderung lasse auf ein Interesse der Konzernführung am Weiterbestand der ungarischen Tochter schließen. Die Bw. sei lediglich aus geographischen Gegebenheiten mit dem Engagement betraut worden.

Diese Betrachtungsweise greift insoweit zu kurz, als schon ein Wertverlust der Beteiligung, des Kredites bzw. des Verrechnungskontos nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden konnte und insgesamt höchst fraglich scheint.

Die Behörde geht infolgedessen im Schätzungswege davon aus, dass der Wert der Aktiva (Beteiligung, Kredit, Verrechnungskonto) entgegen dem dargestellten Kaufpreis den im Prüfungszeitraum ungekürzten Buchwerten der bezughabenden Konten entsprach und in Höhe der Differenz eine verdeckte Ausschüttung an die Muttergesellschaft I vorlag.

Der solcherart zu ermittelnde Zurechnungsbetrag ist mit dem, im Betriebsprüfungsbericht ausgewiesenen Ergebnis ident.

Die Berufung war aus den angeführten Gründen abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Schlagworte
Teilwertabschreibung
Beteiligung
Forderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at