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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.06.2004, RV/0832-W/04

Familienbeihilfe - arbeitsuchend vorgemerkt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0832-W/04-RS1
Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967 genannten Voraussetzungen und der Nach­weis durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice sind unabdingbare zu erfüllende Merkmale. Diese Norm enthält keine Er­messens­bestimmungen. Eine Möglichkeit, das Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen im Billigkeitswege nachzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nur bei Entscheidungen, die die Ab­gabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sind gemäß § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) Ermessens­entscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände - innerhalb der im Gesetz gezogenen Grenzen – zu treffen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass seine Tochter T. seit dem berufstätig sei und ersuchte gleichzeitig um Überweisung der seit "stillgelegten" Familienbeihilfe.

Auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom betreffend Tätigkeitsnachweis der Tochter für den Zeitraum Oktober 2002 bis März 2003 gab der Bw. bekannt, seine Tochter habe das im Oktober 2001 begonnene Studium im Oktober 2002 nicht mehr fortgesetzt. Die Anfrage des Finanzamtes, ob die Tochter beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitsuchend gemeldet gewesen sei, verneinte der Bw., fügte jedoch anmerkend hinzu, seine Tochter habe ständig Bewerbungsschreiben verschickt und nicht damit gerechnet, dass es so lange dauern würde, eine Arbeitsstelle zu bekommen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2002 bis März 2003 mit der Begründung ab, dass das Kind in diesem Zeitraum in keiner Berufsausbildung gestanden sei und auch nicht als Arbeitsuchende beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass seine Tochter nach Abschluss der Schulausbildung (HAK) und zwei Semestern BWL-Studium keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte. Seine Tochter wäre zwar Arbeitsuchende gewesen, sei jedoch - aufgrund der unvollständigen Information des AMS - nicht als solche beim AMS vorgemerkt gewesen. Die Abweisung sei eine außergewöhnliche Härte, weil der Bw. als Vater im fraglichen Zeitraum den vollen Lebensunterhalt der Tochter hätte finanzieren müssen. Alternativ wurde durch den Bw. beantragt, ihm die Familienbeihilfe im Billigkeitswege zuzusprechen.

Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und legte in der Folge über Antrag des Bw. die Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Im Vorlageantrag ergänzte der Bw. sein Vorbringen dahingehend, dass über seinen "Billigkeitsantrag" nicht entschieden worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn diese das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und diese für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lt. f FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des AMS nachzuweisen.

Die volljährige Tochter des Bw. hat das Studium nach zwei Semestern abgebrochen und in der Folge keine weitere Berufsausbildung im Sinne der Bestimmungen des FLAG begonnen. Damit besteht bei der gegenständlichen Sachlage Anspruch auf Familienbeihilfe (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) nur für die Zeit, in der sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt ist. Wesentlich ist somit nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lt. f FLAG nicht nur, dass kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht bzw. keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice geleistet wird, sondern auch die Meldung beim Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende.

Vom Bw. wird selbst angemerkt, dass seine Tochter im strittigen Zeitraum nicht beim AMS als Arbeitsuchende gemeldet war, er beantragt jedoch, die Familienbeihilfe im Billigkeitswege zuzusprechen.

Hiebei verkennt der Bw. jedoch die klar und eindeutig geregelten gesetzlichen Bestimmungen des bereits mehrfach zitierten § 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967. Diese Norm enthält keine Ermessensbestimmungen. Doch nur bei Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sind gemäß § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände - innerhalb der im Gesetz gezogenen Grenzen - zu treffen.

Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit f FLAG 1967 genannten Voraussetzungen und der Nachweis durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice sind unabdingbare zu erfüllende Merkmale, welche im Berufungsfalle nicht vorgelegen sind. Eine Möglichkeit, das Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen im Billigkeitswege nachzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Übrigen hat die Tochter des Bw. im Jänner 2003 das 21. Lebensjahr vollendet, sodass - auch wenn eine Vormerkung beim AMS als Arbeitsuchende erfolgt wäre - für die Monate Februar und März 2003 nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 keinesfalls Anspruch gegeben wäre.

Die Berufung war somit abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
arbeitsuchend vorgemerkt
Vorliegen der Voraussetzungen
keine Ermessensentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at