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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 10.05.2004, RV/0033-K/04

Akteneinsicht, Aktenausfolgung an eine Vermächtnisnehmerin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0033-K/04-RS1
Zivilrechtliche Interessen einer Bw. vermögen die abgabenrechtliche Parteistellung (§ 78 BAO) nicht zu begründen. Damit ist ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht (§90 Abs. 1 BAO) nicht gegeben.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend das Ansuchen um Ausfolgung von Einheitswertbescheiden entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom stellte die Bw. an das Finanzamt den Antrag um Ausfolgung der Einheitswertbescheide betreffend den Grundbesitz ihres verstorbenen Vaters F. K. sen., da diese zur Berechnung ihres Erbteiles benötigt würden. Im Einzelnen werde ersucht die Einheitswertbescheide folgender Liegenschaften zu übermitteln: EZ yyy, T., EZ xxx, St. P., EZ ccc, B. Beigelegt wurden neun Seiten Grundbuchsauszüge, eine Kopie der ersten Seite des Testamentes von F. K. sen., ein Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom (Annahme der bedingten Erbserklärung), ein Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom (Verfügungsberechtigung über den PKW des Erblassers F. K. sen.).

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen um Ausfolgung der Einheitswertbescheide ab, da die Bw. nicht Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters, F. K. sen., sei. Die Ausfolgung der Einheitswertbescheide, die ausschließlich an F. K. sen. ergangen seien, sei auf Grund der abgabenbehördlichen Geheimhaltungsverpflichtung nicht möglich.

Im Schriftsatz vom erhob die Bw. Berufung. Sie begründete die Berufung damit, dass den Nachkommen des Erblassers gegenüber keine Geheimhaltungspflicht bestehe. Die Quote des Erbrechtes beschränke keineswegs die Auskunftspflicht gegenüber den Nachkommen. Es werde nochmals um schriftliche Bekanntgabe ersucht und zwar:

  • "An wen wurde die Ausfolgung der Einheitswertbescheide bewilligt ? BG Klagenfurt ? Anwalt ? Notar ? Dies würde wiederum unseren Auftrag erfordern ?"

  • Oder ist eine Ausfolgung der Einheitswertbescheide nach dem bereits erfolgt ?

  • Wenn ja, an wen und wann ?"

Im Schreiben vom teilte das Finanzamt der Bw. mit, dass eine Ausfolgung der Einheitswertbescheide an den abhandelnden Notar als Gerichtskommissär jederzeit möglich sei, sofern eine entsprechende Anfrage durch den Notar an das Finanzamt erfolge.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet ab. Es sei dem Finanzamt nicht erlaubt, einer Einzelrechtsnachfolgerin - wie es die Bw. sei - die geforderten Einheitswertbescheide auszufolgen. Überdies werde mitgeteilt, dass durch den abhandelnden Notar ein Ansuchen auf Aushändigung der bezughabenden Einheitswertbescheide nicht gestellt worden sei.

Im Schriftsatz vom ersuchte die Bw. erneut um Ausfolgung sämtlicher Verträge, Pachtverträge u.ä. im Zusammenhang mit dem Erblasser sowie um Bekanntgabe allfälliger weiterer Vermögensguthaben/Nachlassschulden. Diese seien zur Errichtung des Hauptinventars erforderlich. Sie hätte als Tochter des Erblassers bei der Verlassabhandlung aktiv und wirtschaftliche mitzuwirken. Im Übrigen sei der ruhende Nachlass und die engsten Nachkommen Rechtsnachfolger des Erblassers. Ihnen stehe das Auskunftsrecht im selben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie dem Verstorbenen zu. Die Erledigungen mögen direkt zu ihren Handen oder an das Bezirksgericht Klagenfurt, Richterin Mag. T. F. gesandt werden.

Im Schriftsatz vom beantragte die Bw. die Entscheidung durch die zweite Instanz, da laut Finanzamt ein Ansuchen auf Aushändigung der Einheitswertbescheide durch den Notar nicht gestellt worden sei. Zur Ermittlung des Nachlassvermögens werde um Ausfolgung der relevanten Einheitswertbescheide (1999, 2000, 2001) ersucht. Diese mögen direkt an sie oder an das Bezirksgericht Klagenfurt, Richterin Mag. T. F., gesendet werden.

In dem Schreiben vom teilte das Finanzamt überdies mit:

"Die Ausfolgung "sämtlicher Verträge, Pachtverträge u.ä. im Zusammenhang mit dem Erblasser sowie allfälliger weiterer Vermögensguthaben/Nachlassschulden u. ä." ist nicht möglich. Ohne deren genaue Bezeichnung können diese "sämtlichen Verträge, Pachtverträge u.ä. im Zusammenhang mit dem Erblasser, sowie allfälliger weiterer Vermögensguthaben/Nachlassschulden u.ä." schon aus organisatorischen Gründen nicht aufgefunden werden, daher auch nicht ausgefolgt werden; in jenen Fälle, in denen sie an den Rechtsgeschäften nicht Vertragspartei waren, sei eine Ausfolgung aus den in der Berufungsvorentscheidung vom angeführten Gründen nicht möglich. Eine Ausfolgung an das BG Klagenfurt ist zwischenzeitig nicht erfolgt."

Laut telefonischer Rücksprache des Unabhängigen Finanzsenates mit Richterin Mag. T. F. vom Bezirksgericht Klagenfurt werden die von der Bw. angeforderten Unterlagen seitens des Gerichtes nicht benötigt bzw. fordere das Gericht die Akten bei allfälliger Notwendigkeit selbst an.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. erachtet sich in ihrem Recht auf Aktenausfolgung/Akteneinsicht verletzt. Zur Klärung der Frage, ob ihr der Inhalt der Einheitswertbescheide, "sämtlicher Verträge, Vermögensguthaben/Nachlassschulden udgl." bekannt zu geben ist, ist ihre Rechtsposition im Hinblick auf das Abgabenverfahren ihres Vaters (Erblassers) näher zu beleuchten. Zentrale Bedeutung hat dabei die Frage nach der "Parteistellung". Die Parteistellung vermittelt eine Verfahrensposition und verbürgt damit prozessuale Rechte, die letztlich der Durchsetzung der materiellen Rechte dienen sollen (Stoll, BAO Kommentar, Band 1, Orac, S 774). Denn gerade das im Berufungsfall strittige Recht auf Akteneinsicht steht nur der Partei im abgabenrechtlichen Verfahren zu (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Orac, S 195).

Gemäß § 78 Abs. 1 BAO ist Partei im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein einen Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 276 Abs. 1 gestellt hat.

Parteien des Abgabenverfahrens sind nach Abs. 2 leg. cit. ferner,

a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen ( §191 Abs. 1 und 2);

b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermessbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben;

c) (aufgehoben)

d) im Verfahren über eine Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe die Personen, gegen die eine solche Strafe verhängt wird;

e) im Verfahren über einen Kostenersatz die Personen, denen die Verpflichtung zum Kostenersatz auferlegt wird.

Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht (Abs. 3 leg. cit.)

Die Parteistellung eines Einschreiters ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (Stoll, BAO Kommentar, Band 1, S 774). Die Parteistellung ergibt sich im Allgemeinen zunächst aus der Verwirklichung abgabenrechtlicher oder haftungsrechtlicher Tatbestände sowie durch konkrete, nach außen in Erscheinung tretende behördliche Maßnahmen, die auf die Heranziehung als Abgabe-(Haftungs-)Pflichtiger gerichtet sind, ferner aus den dadurch bedingten Rechtsschutzinteressen heraus. Bloße wirtschaftliche Interessen ( 72/65), die durch Nahebeziehungen zur Partei bedingten finanziellen oder persönlichen Interessen ( 830/72) sowie die tatsächliche Tragung von Abgaben oder von Kosten des Verfahrens eines anderen (zufolge besonderer Abmachungen oder aus dem Innenverhältnis heraus) bedingen ebenso wenig die Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten ( 1613 - 1616/70) wie ganz allgemein jene Interessen, die im Privatrecht und nicht im öffentlichen (Abgaben-)Recht ihre Ursache haben ( A). Bloße wirtschaftliche Interessen können somit die Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten nicht begründen (, 85/16/26).

Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Die Grenzen, die wirksam werden, wenn an andere Personen als an Parteien Akteneinsicht gewährt werden soll, erscheinen im Abgabenverfahren wesentlich enger gezogen als im Allgemeinen Verwaltungsverfahren, weil hier - neben der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG, § 46 Abs. 1 BDG) und Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG) - überdies streng auf die Wahrung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) Bedacht zu nehmen ist, sodass im abgabenrechtlichen Bereich kaum ein freier Raum für die Gewährung der Akteneinsicht an andere Personen als an die Parteien verbleiben kann.

Es ist herrschende Meinung, dass dann wenn eine Person nicht Partei des konkreten Abgabenverfahrens ist, ein im Interesse der Verfolgung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche geltendgemachtes Recht auf Einsicht in die Akten des anhängigen Verfahrens eines anderen nicht durchzusetzen ist, denn die Akteneinsicht kommt nur Parteien zu und zwar Parteien dieses Abgabenverfahrens, nicht auch Parteien eines anderen Verfahrens ( 144/73 A). Zivilrechtliche Interessen vermögen nicht abgabenrechtliche Parteistellung zu begründen ( 2023/77A). Zivilrechtliche, wirtschaftliche oder Strafverfolgungs- bzw. Strafverteidigungsinteressen, die mit der abgabenrechtlichen Beurteilung der Abgabenangelegenheit eines anderen Verfahrens verknüpft sind, können nicht Parteistellung im Abgabenverfahren, damit auch nicht einen Anspruch auf Akteneinsicht begründen ( 192/54 A).

Gemäß § 191 Abs. 4 BAO wirkt ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 BAO über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das Gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.

Das Erbrecht ist ein absolutes und somit gegen jedermann durchsetzbares Erwerbsrecht (§ 532 ABGB), das nach dem Tode des Erblassers entsteht (§ 536 ABGB) und veräußerlich und vererblich ist. Der Erbe wird Universalsukzessor (Gesamtrechtsnachfolger) des Erblassers: Er erwirbt durch einen einzigen Akt den gesamten Nachlass oder einen Teil davon. Keine Erben im technischen Sinn sind andere Personen, die auf Grund des Gesetzes oder des Willen des Erblassers Ansprüche gegen den Nachlass oder den Erben geltend machen können. Dazu gehören die Vermächtnisnehmer (Legatare). Sie haben nur das Recht, einzelne Sachen zu fordern. Der Anspruch ist nicht absoluter, sondern schuldrechtlicher Natur. Sie werden nicht Universalsukzessoren, sondern nur Singularsukzessoren des Erblassers oder des Erben (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Recht, 9. Auflage, S 282).

Im Berufungsfall ist auf Grund des (auszugsweise) aktenkundigen Testamentes des Erblassers und der bedingten Erbserklärung von F. K. jun. unbestritten, dass F. K. jun. Universal- und Anerbe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist. Somit sind im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge alle Rechtspositionen des F. K. sen. auf F. K. jun. übergegangen. Denn der Gesamtrechtsnachfolger tritt in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht in die gesamte Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Orac, S 44). Er ist nunmehr Partei im Sinne des § 78 BAO. Ihm stehen sämtliche Parteirecht im Abgabenverfahren zu. Überdies gilt zufolge der §§ 191 Abs. 4 und 97 Abs. 2 BAO, dass wenn die Rechtsnachfolge (Besitznachfolge) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten ist, mit der Zustellung an den (Rechts-) Vorgänger auch die Bekanntgabe an den (Rechts-)Nachfolger als vollzogen. Damit leitet sich aus den Bescheiden für den Rechtsnachfolger - F. K. jun. - die gleiche Rechtsposition wie für den Vorgänger - F. K. sen.- ab.

Die Bw., der ein beträchtlicher Barbetrag und zwei Grundstücke vermacht wurden, ist lediglich Singularsukzessorin also Vermächtnisnehmerin bzw. Legatarin. Ihr kommt somit eine Parteistellung im Sinne des § 78 BAO im Abgabenverfahren nicht zu. Daraus folgt, dass das von ihr geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht, dass die Ausfolgung der Einheitswertbescheide, der Verträge, die Bekanntgabe von Vermögensguthaben und Nachlassschulden - also abgabenrechtliche Umstände, die lediglich ihren Vater betreffen - mangels ihrer Parteistellung nicht durchsetzbar ist. Wie ausgeführt, vermögen zivilrechtliche (erbrechtlichen) Interessen eine abgabenrechtliche Parteistellung und somit den Anspruch auf Akteneinsicht nicht zu begründen.

Die Einwendungen der Bw, wonach die Einheitswertbescheide für 1999, 2000 und 2001 bzw. Verträge, Pachtverträge, Vermögensguthaben udgl. des Vaters F. K. sen., erforderlich wären, um das Hauptinventar zu errichten, gehen somit ins Leere. Mangels Parteistellung im Abgabenverfahren steht der Bw. das Recht auf Akteneinsicht (Aktenausfolgung) in die Akten ihres Vaters nicht zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verlassenschaftsverfahren (Abhandlungsverfahren) vom Abhandlungsgericht nach den Vorschriften der §§ 20 ff AußStrG abzuwickeln ist. Sollten Unterlagen zur Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens erforderlich sein, ist es Aufgabe des Abhandlungsgerichtes diese vom Finanzamt anzufordern. Letzteres wird aber seitens des Gerichtes als für nicht notwendig erachtet.

Das Vorbringen der Bw., wonach der ruhende Nachlass bzw. die engsten Verwandten Rechtsnachfolger des Erblassers sind, geht angesichts der dargelegten Rechtslage ins Leere.

Schließlich stand der Auskunftserteilung an die Bw. noch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Wege, die gemäß § 48a Abs. 1 BAO im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung besteht.

Nach Abs. 4 leg. cit. ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt,

a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,

b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder

c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten.

Im Berufungsfall liegt kein Rechtfertigungstatbestand des Abs. 4 vor. Daraus ergibt sich, dass eine Offenbarung (Verwertung) von Verhältnissen oder Umständen des Erblassers gegenüber der Bw. unzulässig ist.

Die Berufung war aus den angeführten Gründen abzuweisen.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 78 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 90 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 20 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 46 Abs. 1 BDG 1979, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979
§ 1 DSG 2000, Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999
§ 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 532 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 536 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Schlagworte
Akteneinsicht
Gesamtrechtsnachfolger
Einzelrechtsnachfolger
Partei
abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
Geheimhaltung personenbezogener Daten
Verweise







Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at