Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.06.2004, RV/0040-W/04

Eingabengebühr für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0040-W/04-RS1
Werden mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft, ist die Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (siehe ).
RV/0040-W/04-RS2
Wurde in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verfahrenshilfe nie bewilligt, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr auf Grund des § 64 ZPO nie eintreten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , StNr., betreffend Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG und Erhöhung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom , eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am , Zlen., erhob der Berufungswerber (Bw.) gegen drei Bescheide des LG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Verfügung vom wurde der Bw. vom Verwaltungsgerichtshof zu einer Mängelbehebung aufgefordert. Da der Bw. dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekam, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom eingestellt.

Bereits vor Erhebung der oa. Beschwerden hatte der Bw. Verfahrenshilfe bezüglich zwei der angefochtenen Bescheide begehrt. Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom abgewiesen.

Weiters beantragte der Bw. nach dem oa. Mängelbehebungsauftrag neuerlich Verfahrenshilfe. Dieser neuerliche Verfahrenshilfeantrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom abgewiesen.

Zwischen dem Mängelbehebungsauftrag und dem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag wurde der Bw. vom Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom aufgefordert, in der Beschwerdesache, Zlen. , Eingabengebühren gemäß § 24 Abs. 3 VwGG von 3 x € 180,00 zu entrichten.

Da der Bw. dieser Aufforderung nicht nachkam, wurden die Eingabengebühren gemäß § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von insgesamt € 540,00 mit Gebührenbescheid vom vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien festgesetzt. In einem wurde eine Gebührenerhöhung von € 270,00 gemäß § 9 Abs. 1 GebG festgesetzt.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. im Wesentlichen ein, dass dem Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. nur ein einziger Schriftsatz gesandt worden sei. Verfahrenshilfeanträge seien von der Gebühr nicht erfasst.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag meinte der Bw., ihm sei die Entrichtung der Gebühr zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben worden, in dem die Fälligkeit der Gebühr gemäß den Bestimmungen der ZPO noch gar nicht gegeben gewesen wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 VwGG unterliegen ua. Beschwerden an den Verwaltungsgerichthof einer Eingabengebühr von € 180. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkte fällig. Die Gebühr ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis der Erlagscheineinzahlung ist im Fall der Z 1 der Eingabe anzuschließen. Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

Nach § 61 Abs. 1 VwGG gelten die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung einer Verfahrenshilfe sinngemäß.

Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenshilfe zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3 leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Da Verfahrenshilfe nie bewilligt wurde, konnte eine Befreiung von der Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auch nie eintreten. Im Übrigen erfolgte die Vorschreibung der Gebühr mit Gebührenbescheid vom , also nach den Abweisungen der Anträge auf Verfahrenshilfe.

Der angefochtene Bescheid bezieht sich nicht auf die Anträge auf Verfahrenshilfe, sondern auf die Beschwerden gegen drei gesonderte Bescheide. Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist nach § 24 Abs. 3 VwGG iV. mit § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten. Werden mit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mehrere Bescheide bekämpft, ist die Gebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (siehe ).

Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung iV. mit § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr als zwingende Rechtsfolge ebenfalls zu erheben.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshof
Beschwerden
Eingabengebühren
Befreiung
ZPO
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at