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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 19.03.2004, ZRV/0105-Z2L/02

Abweisung eines Antrages auf Entlassung aus der Gesamtschuld gem. § 237 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0105-Z2L/02-RS1
Gem. § 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag ein Gesamtschuldner aus dem Gesamtschuldverhältnis entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach Lage des Falles unbillig wäre. Eine solche Unbilligkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die finanzielle Situation des Schuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht an seiner Existenzgefährdung nichts ändert. In einem solchen Fall ist mangels Vorliegen einer Unbilligkeit der Antrag zwingend abzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/28573/40/95, betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Weiters wird der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

Das Ansuchen vom um Entlassung aus der mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/28573/3/95 vorgeschriebenen Gesamtschuld wird gem. § 237 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 idgF) abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom wurden dem Bf. die Einfuhrabgaben für 132,50 kg Suchtgift in Höhe von ATS 2.665.900,00 gemäß § 174 Abs. 3 lit a) iVm § 3 Abs. 2 ZollG (Zollgesetz 1988, BGBl 644/1988 idgF) sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von ATS 53.318,00 vorgeschrieben. Begründet wurde diese Abgabenfestsetzung im Wesentlichen damit, dass das gegenständliche Suchtgift ohne Stellung bei einem österreichischen Grenzzollamt und somit ohne Entrichtung der auf diese Ware lastenden Eingangsabgaben nach Österreich eingeführt worden sei. Der Bf. habe demnach über diese einfuhrzollpflichtige, zollhängige Ware erstmals so verfügt als wäre diese im freien Verkehr wodurch für ihn die Zollschuld kraft Gesetzes, nach den vorzitierten Rechtsgrundlagen entstanden sei. Die Festsetzung der Abgaben erfolgte im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gemäß den Bestimmungen des § 179 Abs. 3 ZollG. Zu dieser Abgabenvorschreibung wurde vom Bf. mit Schreiben vom ein als Antrag auf Zollerlass gemäß § 183 ZollG bezeichnete Eingabe beim Hauptzollamt Wien eingebracht. In der Begründung dieses Antrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. sich derzeit in Haft befinde und weder über Vermögen noch über Wertsachen verfüge. Überdies sei diese Abgabenvorschreibung nicht der einzige Schuldbetrag welchen der Bf. zu begleichen habe. Da es absehbar sei, dass der Bf. niemals in der Lage sein werde, den festgesetzten Abgabenbetrag zur Gänze zu begleichen, biete der Abgabenschuldner einen Betrag in Höhe von ATS 60.000,00 zur Begleichung an. Dieser Betrag würde vom Bf. in monatlichen Raten in Höhe von jeweils ATS 1.000,00 ab dem Tag der Haftentlassung an das Zollamt entrichtet werden, wobei nach Zahlung der letzten Rate die verbleibende restliche Abgabenschuld als erlassen gelte.

Mit Bescheid vom , Zl. 100/28573/25/95 wurde der vorgenannte Antrag vom Hauptzollamt Wien, welcher als "Entlassung aus der Gesamtschuld" gemäß § 237 BAO gewertet worden war, abgewiesen. Dazu führte das Zollamt in ihrer Begründung im Wesentlichen aus, dass auf Grund der vorgebrachten Argumente im gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit des Bf. vorliege. In Folge habe das Hauptzollamt im Rahmen des freien Ermessens ein Entscheidung nach § 20 BAO, unter Abwägung der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgaben) und Billigkeit (berechtigte Interessen der Partei) zu treffen. Dabei habe auch besonders der Aspekt von Wiedergutmachungsschritten des in sozialer und gesundheitspolitischer Hinsicht entstandenen Schadens Berücksichtigung zu finden. Vom Bf. seien bisher noch keine Zahlungen geleistet worden wonach auch eine teilweise Stattgabe der begehrten Billigkeitsmaßnahme nicht zu vertreten sei. Weiters führte das Hauptzollamt Wien aus, dass für eine Billigkeitsmaßnahme bei Drogendelikten die Vorlage einer Bestätigung über die Drogenfreiheit unerlässlich sei. Eine solche Bestätigung sei bis dato nicht vorgelegt worden.

Gegen diese abweisende Entscheidung wurde vom Bf. mit Schreiben vom fristgerecht berufen. Dieser Eingabe wurde eine Bestätigung des Spitals der Justizanstalt Stein beigelegt, aus der die Drogenfreiheit des Bf. zu entnehmen sei. Außerdem wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass es dem Bf. auf Grund der Inhaftierung bei bestem Willen nicht möglich sei auch nur kleinste Ratenzahlungen zu tätigen. Die angestrebte Entlassung aus der Gesamtschuld sei insofern von Bedeutung, dass dem Bf. nach Ende der Haft wiederum die Eingliederung in die Gesellschaft sowie ein redliches Fortkommen ermöglicht werde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/28573/40/95 wies das Hauptzollamt Wien das Berufungsbegehren als unbegründet ab. Im Rahmen des freien Ermessens gem. § 20 BAO habe bei der Entscheidung auf Entlassung aus der Gesamtschuld auch das Verschulden des Abgabenpflichtigen Berücksichtigung zu finden, womit ein gänzlicher Erlass der Abgaben nicht in Betracht gezogen werden könne. Die nunmehr im Rechtsmittelverfahren beigebrachte Bestätigung betreffend der Drogenfreiheit sei zwar die Grundlage eines beginnenden Resozialisierungsprozesses, bilde jedoch alleine noch keinesfalls ein Übergewicht für eine positive Billigkeitsentscheidung. Da vom Bf. bis dato keine Zahlung zur Tilgung der Abgabenschuld geleistet worden sei, die angebotene Abschlagszahlung in Höhe von ATS 60.000,00 derzeit nicht realisiert werden könne, sei der Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld im Rahmen des freien Ermessens abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom wurde fristgerecht ein Antrag auf eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Auf Grund einer Gesetzesänderung mit ist diese Eingabe als eine Beschwerde (Rechtsbehelf der zweiten Stufe) zu werten, für deren Erledigung nunmehr der Unabhängige Finanzsenat zuständig ist.

Durch den Umstand, dass für eine Entscheidung die nunmehrigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. heranzuziehen sind, wurde das Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom vom Unabhängigen Finanzsenat beauftragt, diesbezüglich entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Des weiteren wurde eine aktuelle Bestätigung betreffend der Drogenfreiheit des Bf. über das vorgenannte Hauptzollamt angefordert. Diesem Ersuchen wurde vom Hauptzollamt Wien, mit Schreiben vom entsprochen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder teilweise entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Der Antragsteller hat dabei das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Entlassung aus der Gesamtschuld gestützt werden könnte. Der Begriff der persönlichen Unbilligkeit ergibt sich nach der vorgenannten Gesetzesstelle (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Tz 9-10, zu § 236) aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers wobei eine solche stets gegeben sein wird, wenn durch die Einhebung der geschuldeten Abgaben die Existenz des Abgabenpflichtigen oder der seiner Familie gefährdet werden würde.

Aus den, dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass der Bf. zur Zeit eine Notstandshilfe über das Arbeitsmarktservice in Höhe von monatlich 473,86 € netto, sowie durch die Beschäftigung als Kraftfahrer ein Monatsgehalt in Höhe von 290,70 € bezieht. Von diesem monatlichen Gesamteinkommen sind Fixkosten für Miete, Fernwärme und Strom in Höhe von 202,00 €, sowie Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von 254,03 € beim Landesgericht Wien, beim Oberlandesgericht Wien sowie beim Hauptzollamt Wien pro Monat zu begleichen. Es verbleibt für die Deckung der restlichen, täglichen Lebensbedarfsgüter somit ein Betrag von 308,53 €.

Der Begriff der Unbilligkeit im § 237 BAO entspricht dem des § 236 BAO (vgl. ). Demnach ist eine Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen dann gegeben, wenn gerade durch die Einhebung der gegenständlichen Abgaben die Existenz des Abgabenpflichtigen oder der seiner Familie gefährdet werden würde. Eine Unbilligkeit liegt nach der Judikatur jedoch dann nicht vor, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändert (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 236, Tz 10). Dazu ist festzustellen, dass sich die Abgabenschulden des Bf. beim Hauptzollamt Wien nicht nur auf den gegenständlichen Abgabenfall beschränken, sondern für den Bf. auch auf den Abgabenkonten Nr. 020-1898 und 020-2487 offene Schuldigkeiten vorliegen. Dieser Betrag beläuft sich im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung in Summe auf über 257.000 € wobei der von diesem Verfahren betroffene Abgabenbetrag, welcher auf dem Abgabenkonto Nr. 012-3129 verbucht wurde, noch unberücksichtig ist. Auf diesem letztgenannten Abgabenkonto wird zur Zeit ein offener Rückstand in Höhe von 204.430,19 € ausgewiesen. Es wäre Sache des Bf. gewesen darzulegen, dass die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der gegenständlichen Abgaben (Abgabenkonto 012-3129) gefährdet wäre bzw. mit einer Entlassung aus der Gesamtschuld im konkreten Fall diese Existenzgefährdung hätte abgewendet werden können. Der § 237 BAO verlangt ausdrücklich, dass die Unbilligkeit in der Einhebung, also im Inkasso oder in der Vollstreckung der Abgabenforderung liegen müsse.

Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine Ermessensfrage, sondern die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 236, Tz 15). Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass auch eine angestrebte Entlassung aus der Gesamtschuld, mit Ausnahme der angebotenen Zahlung von ATS 60.000,00 in monatlichen Raten, auf Grund der anderweitig bestehenden exorbitanten Schuldenhöhe die Existenzgefährdung des Bf. nicht abwenden könnte. Dabei ist auch darauf zu verweisen, dass neben den geschuldeten Abgabenbeträgen bei der Zollbehörde auch noch andere offene Schuldigkeiten, nämlich sowohl beim Oberlandesgericht als auch beim Landesgericht Wien bestehen. Infolgedessen, dass beim Bf. im gegenständlichen Fall keine Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, kommt der Unabhängige Finanzsenat nicht in die Lage eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO zu treffen (vgl. VwGH 95/15/0053 vom ).

Zur ergangenen Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom wird daher festgestellt, dass mit dieser die eingebrachte Berufung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Abweisung der Berufung als unbegründet ist dabei so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Tz 3 zu § 289). Der Spruch in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung war daher insoweit zu berichtigen, als das Hauptzollamt Wien eine Abweisung der begehrten "Entlassung aus der Gesamtschuld" im Rahmen des freien Ermessens tätigte, wobei jedoch, wie obenstehend ausgeführt, der Raum für eine Ermessensentscheidung im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.

Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, das Begehren mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend abzuweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gesamtschuld
Entlassung aus der Gesamtschuld

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at