Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.06.2004, RV/1702-W/02

Einkünfte aus Kapitalvermögen betrieblich oder privat, Verlustausgleich zulässig

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Trust Treuhd- und Steuerberatungs GmbH, 1020 Wien, Praterstr. 38, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk, betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer beim Bw. durchgeführten Betriebsprüfung wurde, neben anderem, unstrittig festgestellt, dass für das Jahr 1997 zusätzliche Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von öS 53.550,-- (anrechenbare Kest öS 13.387,50) erzielt wurden, die, im Zuge des gemäß § 303 BAO wiederaufgenommenen Verfahrens, den steuerpflichtigen Einkünften erhöhend zuzurechnen waren.

Der Bw. erhob Berufung und beantragte, den aushaftenden Wartetastenverlust von öS 1,3 Millionen, mit dem steuerpflichtigen Einkommen 1997 zu verrechnen, wodurch die einbehaltene Kapitalertragssteuer in Höhe von öS 13.387,50 gutzuschreiben wäre.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels BVE vom ab und führte im Wesentlichen aus, dass ein laufender Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von öS -170.995,-- und daneben Einkünfte aus privatem Kapitalvermögen in Höhe von öS 337.050,-- erzielt wurden, weshalb es mangels positiver Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu keinem Ausgleich des Wartetastenverlustes kommen konnte.

Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz, und führte ergänzend aus, dass es sich bei den Zinseinkünften um betriebliche Einkünfte handle, da die zugrunde liegenden Vermögenswerte (Wertpapierdepots) als Sicherstellung für betriebliche Kredite dienten, die auch in den darauf folgenden Jahren durch Auflösung derselben, teilweise abgedeckt wurden.

Der UFS teilte dem Bw. mittels in der Folge auszugsweise wiedergegebenen Vorhalts mit, wie sich der Sachverhalt, laut Aktenlage darstellt, welche Rechtsansicht der UFS diesbezüglich vertritt (siehe dazu Ausführungen im Erwägungsteil) und welche Unterlagen gegebenenfalls, noch vorzulegen wären:

"Sowohl aus den Erklärungen, als auch den vorgelegten Bilanzen 1996 und 1997 des Bw. ist zu entnehmen, dass dieser bisher sein Kapitalvermögen, weder in die Bilanzen aufgenommen, noch die daraus resultierenden Einkünfte als betriebliche Zinseinkünfte behandelt und erklärt hat.

Aus den vorliegenden Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass ein Teil des Kapitalvermögens - siehe Depotauszug RAIKA - verpfändet ist. Damit liegt der Schluss nahe, dass die anderen Teile des Kapitalvermögens nicht verpfändet sind. Es ist weiters nicht ersichtlich, welche Teile des Kapitalvermögens und wofür diese verpfändet wurden. Dafür, dass durch Auflösung dieser Guthaben in darauf folgenden Jahren, die betrieblichen Schulden teilweise abgedeckt wurden, gibt es keinerlei Hinweise oder Belege.

Sofern sich der Bw. der auf Abweisung gerichteten Rechtsansicht nicht anschließen kann, wir ersucht, Nachweise vorzulegen, wonach Kapitalvermögen in welcher Höhe, zur Besicherung welchen betrieblichen Kredites diente und wann und wie die Rückzahlung des Kredites erfolgte."

Der steuerliche Vertreter des Bw. beantwortete diesen Vorhalt mittels Telefonat vom , dahingehend, dass er sich der vom UFS geäußerte Rechtsmeinung nicht verschließen könne, jedoch um bescheidmäßige Erledigung ersuche. Weitere Unterlagen würden nicht beigebracht.

Mittels Fax vom wurden die Anträge auf mündliche Verhandlung und auf Verhandlung vor dem gesamten Senat zurückgezogen, weshalb die Entscheidung gemäß § 282 Abs. 1 BAO zu ergehen hatte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie bereits im Vorhalt dargelegt, entziehen sich Kapitalanlagen i. R. einer eindeutigen Beurteilung als Betriebsvermögen, da sie ihrem Wesen nach nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, einem Betrieb objektiv zu dienen und nicht vorab erkennbar ist, dass sie tatsächlich betrieblich genutzt werden. Lt. ständiger Judikatur des VwGH kommt es daher bei Geld, Sparbüchern und ähnlichen Wirtschaftsgütern, grundsätzlich nur auf die buchmäßige Behandlung an (siehe , , 96/13/0046 und 98/13/0207).

Da der Bw. lt. Aktenlage unstrittig, weder das Kapitalvermögen in seine Bilanzen aufgenommen hat, noch die daraus resultierenden Einkünfte als betriebliche Einnahme verbucht und erklärt hat, sind diese, entsprechend dieser Judikatur auch nicht als betrieblich zu behandeln.

Im Übrigen sind für die Beurteilung als notwendiges Betriebsvermögen die Zweckbestimmung des jeweiligen Wirtschaftsgutes, sowie die Verkehrsauffassung maßgebend.

Es ist durchaus üblich, auch Privatvermögen zur Besicherung von betrieblichen Krediten heranzuziehen, ohne dass dies dazu führte, diese Vermögenswerte zu Betriebsvermögen zu machen. Selbst wenn, wie behauptet, Kapitalvermögen, in Folgejahren zur Abdeckung betrieblicher Kredite verwendet wurde, so liegen erst im Zeitpunkt der Verwendung notwendiges Betriebsvermögen bzw. gegebenenfalls betriebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, da erst dann, nach außen klar erkennbar, das bisher als privat behandeltes Vermögen bzw. Einkünfte, vom Bw. eindeutig zu betrieblichen Zwecken verwendet und somit "umgewidmet" wurden.

Nach Aktenlage und dem sich daraus ergebenden unstrittigen Sachverhalt - weder Kapitalvermögen noch Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden als betrieblich erfasst, noch ist Kapitalvermögen als notwendiges Betriebsvermögen gegeben - kommt der UFS zum Schluss, dass keine betrieblichen Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, sondern - wie bisher vom Bw. erklärt - private Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG und somit ein Ausgleich des Wartetastenverlustes aus Gewerbebetrieb mit diesen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Jahr 1997 nicht vorzunehmen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kapitalvermögen als Betriebsvermögen
notwendiges Betriebsvermögen
Verlustausgleich

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at