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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.06.2004, RV/3430-W/02

Abtretung von Geschäftsanteilen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C.F., 2700 Wiener Neustadt, Vgasse, vertreten durch BF Consulting Wirtschaftsprüfungs-GmbH, 1070 Wien, Mariahilfer Straße 32, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom  Erf. Nr. 306.361/2002, St. Nr. 030/5044 betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Herr G.F., ist Kommanditist der F.F.GmbH&Co.KG mit einer Kommanditeinlage von S 100.000,00 .

Mit Schenkungsvertrag vom schenkte und übergab Herr G.F. diese seine Kommanditeinlage seinem Neffen, dem Berufungswerber (Bw.).

In Punkt II. des Schenkungsvertrages heißt es dazu:

"Der Geschenkgeber schenkt und übergibt hiermit an den Geschenknehmer und dieser übernimmt vom Erstgenannten ohne Gegenleistung in sein Eigentum die vorbezeichnete Kommanditeinlage. mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere wird klargestellt, dass das Verrechnungskonto (negativer Saldo per S 6.210.779,52) vom Geschenknehmer übernommen wird. Der Geschenknehmer nimmt die Schenkung an."

Gemäß Punkt VI. des Vertrages erklärt der Geschenknehmer sodann, "dass ihm der wirtschaftliche Zustand der F.F.GmbH&Co.KG, insbesondere die Aktiva und Passiva bekannt sind und entlässt den Geschenkgeber diesbezüglich aus jeder Haftung. Er übernimmt insbesondere sämtliche Verbindlichkeiten in sein Schuld- und Zahlungsversprechen mit der Verpflichtung, den Geschenkgeber diesbezüglich klag- und schadlos zu halten....."

Durch die Verpflichtung des Geschenknehmers, das negative Verrechnungskonto zu übernehmen, erblickte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien eine entgeltliche Abtretung und schrieb mit dem bekämpften Bescheid ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe des übernommenen negativen Verrechnungskontos Börsenumsatzsteuer von 11.283,91 Euro vor.

In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass Gegenstand der Schenkung eine Kommanditeinlage gewesen sei, der auf Grund der negativen Entwicklung der Gesellschaft kein Wert beizumessen gewesen wäre. Es könne sich daher keine Bemessungsgrundlage für eine Börsenumsatzsteuer ergeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 17 KVG unterliegt der Börsenumsatzsteuer der Abschluss von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.

Nach § 18 Abs. 1 leg.cit. sind Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.

Als entgeltlich sind alle Geschäfte über Wertpapiere anzusehen, die zu keiner Bereicherung des Erwerbers führen.

Gemäß § 21 KVG wird die Steuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Unter dem "vereinbarten Preis" ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Kaufpreis und sämtliche andere ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten. Es ist somit nicht nur der im Abtretungsvertrag ausdrücklich als solcher bezeichnete Abtretungspreis (der oft nur in einem symbolischen Betrag besteht) zu verstehen, sondern daneben auch alle anderen Leistungen, die der Erwerber erbringen muss, um den Geschäftsanteil zu erhalten, sofern es sich dabei um eine ziffernmäßig bestimmte Größe handelt. Darauf, an wen die Leistung zu erbringen ist, kommt es dabei ebenso wenig an wie auf das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung. Entscheidend ist allein, dass der Erwerber ohne die ziffernmäßig bestimmte Leistung die in Rede stehenden Geschäftsanteile nicht erhalten hätte, dass es also zwischen der Leistung und dem Anteilserwerb eine Kausalverbindung gibt (arg.: "um die Geschäftsanteile zu erhalten" siehe dazu die Erkenntnisse des , vom , 2002/16/0084 uva.).

Im Berufungsfall wurde die Kommanditeinlage mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten geschenkt und übergeben, wobei der Geschenknehmer ausdrücklich erklärte sämtliche Verbindlichkeiten in sein Schuld- und Zahlungsversprechen mit der Verpflichtung zu übernehmen, den Geschenkgeber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Insbesondere wurde vertraglich klargestellt, dass der Geschenknehmer das negative Verrechnungskonto zu übernehmen hat.

Die Verpflichtung, den Geschenkgeber schad- und klaglos zu halten sowie die Übernahme des negativen Verrechnungskontos stellen sich somit als conditio sine qua non für das Zustandekommen des Schenkungsvertrages dar. Denn der Bw. hätte die Kommanditeinlage nicht erhalten, wenn er sich nicht verpflichtet hätte, den Geschenkgeber zur Gänze für sämtliche Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten.

Daraus folgt, dass die vertraglich vereinbarte Übernahme des negativen Kapitalkontos in Höhe von S 6,210.779,52, das entspricht € 451.354,95, als vereinbarter Preis die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer darstellt

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 21 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Schlagworte
vereinbarter Preis
ziffernmäßig bestimmte Leistung
Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung
negatives Verrechnungskonto
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at