Kreditaufnahme zur Begleichung der Einkommensteuer
Rechtssätze
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RV/0149-G/03-RS1 | Die Aufnahme eines Darlehens zur Begleichung der Einkommensteuer ist nicht betrieblich veranlasst und hat zur Folge, dass die damit im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 1 am über die Berufung des Bw. vertreten durch Böhm & Böhm, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 nach in Graz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit: "Sortieren und Sichtprüfen von Kraftfahrzeugteilen aller Art, unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit".
Anlässlich einer die Jahre 1997 - 1999 umfassenden Betriebsprüfung wurde unter Tz 16 des Betriebsprüfungsberichtes vom folgende Feststellung getroffen:
Im Jahr 1999 wurde ein Kredit in Höhe von S 2,300.000,00 aufgenommen, der zur Begleichung der Einkommensteuer für das Jahr 1997 diente, weshalb sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten nicht als Betriebsausgaben anzusetzen sind.
Es sind daher folgende Beträge auszuscheiden:
Zinsen: 59.999,58div. Gebühren 83.383,00
Das Finanzamt folgte dieser Feststellung in dem im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid.
Dagegen richtete sich der Bw. rechtzeitig mit dem Rechtsmittel der Berufung und begründete dieses wie folgt:
Grundsätzlich sei es dem Unternehmer nach § 4 EStG freigestellt, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdkapital auszustatten. Der Steuerpflichtige sei nicht gehalten, Betriebsschulden mit ihm zur Verfügung stehenden außerbetrieblichen Finanzierungsquellen abzudecken oder dem Betrieb Mittel erst nach Abdeckung der betrieblichen Verbindlichkeiten zu entnehmen. Der Betrieb sei in der Anlaufphase größtenteils mit Privatvermögen finanziert und bis zum Jahr 1997 ausschließlich mit Eigenkapital ausgestattet worden. Im Jahr 1999 sei erstmals eine Bankverbindlichkeit eingegangen worden. Der formale Akt war, dass zur Abstattung der Einkommensteuer in Höhe von S 2,100.000,00 ein Betriebskredit eröffnet wurde. Es sei richtig, dass der äußeren Form nach diese Verbindlichkeit eingegangen worden sei, um die Einkommensteuer, die gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig ist, zu bezahlen.
Inhaltlich stehe außer Zweifel fest, dass ein betrieblicher Kredit aufgenommen worden sei um mittelbar "private Aufwendungen zu finanzieren". Die steuerliche Vertreterin gehe von dem Grundsatz aus, dass Geld kein "Mascherl" habe und stelle die Behauptung auf, dass der Bw. mit einer Kreditaufnahme von S 2,100.000,00 erstmals betriebliche Aufwendungen fremdfinanziert habe. Dies suchte sie in weiterer Folge mit einer cash-flow Rechnung zu untermauern und führte weiters aus, dass das Anliegen ihrer Darlegungen sich darauf konzentriere, Inhalt und Form in ihrer Bedeutung zu erfassen. Das hieße, den wahren wirtschaftlichen Gehalt von der äußeren Erscheinungsform zu trennen. Die Tatsache, dass am ein positives Eigenkapital von mehr als 1 Mio. ausgewiesen sei, solle nicht unerwähnt bleiben. Die Nichtanerkennung der Zinsen für den aufgenommenen Kredit könne nicht an der formalen Abwicklung in den Büchern liegen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt auf den Grundsatz, dass Fremdmittelzinsen, wenn die Fremdmittel zur Finanzierung der Einkommensteuer aufgenommen wurden, nicht abgezogen werden dürfen. Auch wenn der Bw. versuche, den wahren wirtschaftlichen Gehalt von der äußeren Form zu trennen, ändere dies nichts am Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988.
Der Bw. stellte daraufhin seinen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der mündlichen Berufungsverhandlung stellte die steuerliche Vertreterin des Bw. den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kreditaufnahme und Bezahlung der Einkommensteuer nicht in Abrede, verwies aber nochmals auf die Intention des Bw. seinen Betrieb schuldenfrei zu führen und Investitionen aus privaten Mitteln zu begleichen.
Der Senat hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 leg.cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht abgezogen werden.
Voraussetzung dafür, Schuldzinsen als Betriebsausgaben anzuerkennen, ist stets, dass der fremdfinanzierte Aufwand der betrieblichen Sphäre zuzurechnen ist.
Verbindlichkeiten gehören dann zum Betriebsvermögen, wenn sie zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder für die laufenden täglichen Geschäftsfälle aufgenommen werden. Maßgeblich ist das Veranlassungsprinzip. Die Verbindlichkeiten müssen ursächlich und unmittelbar den Betrieb betreffen (Doralt, EStG7, § 4, Tz 68).
Für die Einkommensteuer gilt jedoch, dass nicht das Objekt des Betriebes allein, sondern das Steuersubjekt auf Grund seiner persönlichen Steuerpflicht Anlass gibt. Die Einkommensteuer ist somit nicht betrieblich oder beruflich veranlasst, sondern in der Person des Steuerpflichtigen selbst begründet.
So bezieht sich auch das Abzugsverbot des § 20 EStG auf sämtliche Personensteuern. Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um z.B. die Einkommensteuer zu begleichen, dann sind die Darlehenszinsen ebenfalls nicht abzugsfähig (Doralt, EStG7, § 29, Tz 142 und die dort zitierte Judikatur).
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach judiziert hat, ist für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen. Die Bezahlung der Einkommensteuer dient jedoch nicht dem Betrieb ().
Im Sinne dieser Rechtsprechung war im vorliegenden Fall die Frage nach dem Schuldgrund zu sehen. Dieser liegt jedoch unbestrittenermaßen in der Zahlung der Einkommensteuer und ist somit wie im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt wird, nicht durch den Betrieb veranlasst.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz bestreitet nicht die grundsätzliche Dispositionsfreiheit des Bw.. Diese besteht aber nur in der Entscheidungsfreiheit, wie die tatsächliche Finanzierung erfolgt, nicht aber darin, eine Schuld als betrieblich oder privat zu behandeln. Es steht einem Abgabepflichtigen - wie der Bw. in seiner Berufung ausführt - selbstverständlich frei, seinen Betrieb mit Eigenkapital oder mit Fremdkapital auszustatten und er ist nicht gehalten, Betriebsschulden mit ihm zur Verfügung stehenden außerbetrieblichen Finanzierungsquellen abzudecken oder dem Betrieb Mittel erst nach Abdeckung der betrieblichen Verbindlichkeiten zu außerbetrieblichen Zwecken zu entnehmen. Auch ist die Ansicht des Bw. richtig, dass Zinsen für aus betriebsbedingten Gründen aufgenommenen Verbindlichkeiten Betriebsausgaben sind, wenn durch die Verbindlichkeiten mittelbar "private Aufwendungen" finanziert werden.
Der VwGH ist der Ansicht, dass die auf dem Grundsatz der Privatautonomie beruhende unternehmerische Dispositionsfreiheit es dem Steuerpflichtigen frei stelle, sein Eigenkapital jederzeit für private Zwecke abzuberufen, weshalb Zinsen für betriebliche Kredite zur Finanzierung von Privatentnahmen Betriebsausgaben sind (). Auch im Erkenntnis vom , 89/13/0112 bringt der VwGH zum Ausdruck, dass Untersuchungen darüber, ob betriebsbedingte Schulden in einer bestimmten Höhe ihren betrieblichen Charakter verlieren, weil während des Bestandes der Schuld Privataufwendungen durch den Steuerpflichtigen vorgenommen wurden, grundsätzlich nicht anzustellen sind; denn mittelbare, durch in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen fallende Aufwendungen ausgelöste Auswirkungen haben auf die Höhe der zu betrieblichen Zwecken aufgenommenen Schuld ohne Folge zu bleiben.
Im zu beurteilenden Fall stellt sich die Situation jedoch anders dar. Der Bw. selbst hat in seiner Berufung zum Ausdruck gebracht, dass "ein Kredit zu Abstattung der Einkommensteuer "eröffnet wurde. Wie bereits ausgeführt, kommt es bei der Qualifizierung der Verbindlichkeit einzig auf den Schuldgrund an. Der Schuldgrund im gegenständlichen Fall liegt jedoch nicht im betrieblichen Bereich, sondern ist eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen, da die Einkommensteuer nicht betrieblich veranlasst ist, weshalb in der Folge die damit zusammenhängenden Zinsen und Gebühren auch keine Betriebsausgaben darstellen. Ein Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten ist auf Grund der Eindeutigkeit der Rechtsprechung nicht vorgesehen und ändert nichts an dem im § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 normierten Abzugsverbot von Personensteuern und allfälligen mit deren Entrichtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Fremdmittelzinsen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kredit Darlehen Einkommensteuer Schuldgrund Abzugsverbot Dispositionsfreiheit |
Verweise | Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, Band I, 7.Lieferung, §29, Tz 142 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at