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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.05.2004, RV/0261-W/04

Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, kein Berufungsrecht für Dritte, die Einwendungen gegen die Pfändung erheben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0261-W/04-RS1
Hinsichtlich eines Bescheides über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung sind der Abgabenpflichtige und der Drittschuldner zur Erhebung einer Berufung aktiv legitimiert. Behaupten dritte Personen ein Recht auf die gepfändete Forderung, das die Pfändung unzulässig mache, so können sie dieses Recht nur mit Widerspruch gemäß § 14 AbgEO geltend machen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L.GmbH, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Auf Grund des Berufungsvorbringens, der Stellungnahme des Finanzamtes und des vorgelegten Einbringungsaktes wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt einen mit Beschluss des Bezirksgerichtes F. in einem Exekutionsverfahren den Abgabepflichtigen D.G. und B.G. (als Gesamtschuldner der H.) zugesprochenen (anteiligen) Versteigerungserlös in der Höhe von 4.778,32 €. Dieser Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung wurde dem BG F. als Drittschuldnerin sowie den Abgabepflichtigen zu Handen der damals ausgewiesenen Zustellbevollmächtigten zugestellt; gleichzeitig wurden Verfügungsverbote an die genannten Abgabenschuldner erlassen.

Mit Schriftsatz vom teilte die Firma L.Ges.m.b.H.. (in der Folge: Bw.) dem Finanzamt mit, dass sie nicht mehr zustellbevollmächtigt für die genannten Abgabepflichtigen sei und dass im Übrigen der vom BG F. den Abgabepflichtigen D.G. und B.G. zugesprochene Versteigerungserlös nicht jenen, sondern der Bw. zustehe, da die Familie G. Schulden bei der Bw. habe.

Am brachte die Bw. durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Berufung gegen den Pfändungsbescheid vom ein und begründete dies damit, dass es eine Abtretungsvereinbarung vom gebe, derzufolge die Abgabenschuldner sämtliche Mietzinseinnahmen an die Hausverwaltung abgetreten hätten. Da auch der gepfändete Versteigerungserlös Mietzinsforderungen betroffen habe, sei daher auch dieser von der seinerzeitigen Abtretung umfasst. Eine Pfändung sei daher unzulässig. Am überwies das BG F. den gepfändeten Betrag an das Finanzamt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diese Berufung gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück und begründete dies damit, dass gegen einen Bescheid über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung lediglich der Drittschuldner und der Abgabepflichtige das Rechtsmittel der Berufung einbringen könnten.

Mit Berufung vom beantragte der Bw. die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und brachte vor, dass in den Pfändungsbescheiden eine Rechtsmittelbelehrung enthalten sei, die dem Abgabenschuldner und dem Drittschuldner ein Berufungsrecht einräume. Da die Abgabenschuldner alle Einnahmen an die Bw. abgetreten hätten, sei die Pfändung unzulässig gewesen. Die Pfändungsbescheide seien auch der Bw. zugestellt worden, sodass auch sie Partei in diesem Verfahren geworden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 AbgEO sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Nach § 243 BAO ist gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung gegeben, soweit nicht in den Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird. Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist (§ 246 Abs. 1 BAO). Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat einen Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Berufungswerber kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war ().

Zwar wurden der Bw. die Bescheide über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung tatsächlich zugestellt, jedoch nicht als einer am Verfahren beteiligten Partei, sondern in ihrer Funktion als Zustellbevollmächtigte der Bescheidadressaten, die den Widerruf der Zustellvollmacht dem Finanzamt zuvor nicht mitgeteilt hatten. Die Zustellung an sie macht für sich allein die Bw. aber nicht zu einer Verfahrenspartei mit Berufungsrecht, da der Bescheidinhalt nicht für sie bestimmt war.

Dem Finanzamt ist sohin beizupflichten, dass bei einem Pfändungsbescheid nur die Abgabepflichtigen und der Drittschuldner berufungsberechtigt sind. Behaupten dritte Personen ein Recht auf die gepfändete Forderung, das die Pfändung unzulässig mache, so können sie dieses Recht nicht mittels Berufung gegen die Pfändung, sondern nur mit Widerspruch nach § 14 AbgEO geltend machen. Erachtet die Behörde einen solchen Widerspruch für unbegründet, so kann sie ihn nicht mit Bescheid abweisen, sondern nur eine ablehnende Parteierklärung abgeben. In diesem Fall sowie dann, wenn die Behörde eine Erklärung über den Widerspruch unterlässt, steht dem Widersprechenden die Klage vor dem Zivilgericht offen (Reeger Stoll, Abgabenexekutionsordnung, S 158).

Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Berufung
Aktivlegitimation
Einwendungen dritter Personen gegen Pfändungsbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at