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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.05.2004, RV/3786-W/02

Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Nichtbeantwortung eines Vorhaltes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3786-W/02-RS1
Die Verhängung einer Zwangsstrafe aufgrund der Nichtbeantwortung eines Vorhaltes erfolgte zu Recht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des S.B., H-Straße, vertreten durch Dr.X, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya betreffend Zwangsstrafen entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und gab im März 1999 die Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab dem Jahr 1999 bekannt. Ergänzend wurde bekannt gegeben, dass laut einem Pachtvertrag vom Jänner 1999 der Bw. die Landwirtschaft seiner Eltern um einen Anerkennungspachtzins von S 1,- gepachtet hat.

Dem Bw. wurden daraufhin folgende Formulare vom Finanzamt zugesandt: das Einkommensteuerklärungserformular für 1999 (E1), die Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Mostbuschenschank, Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft für 1999 (Komb 26), die Beilage zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für nichtbuchführende Weinbauern für 1999 (Komb 24), sowie die Beilage zur Einkommensteuererklärung nichtbuchführender Land- und Forstwirte für 1999 (E 25) .

Am langten die zugesandten Formulare E1, Komb 26, Komb 24 und E 25 jeweils mit dem Vermerk " LIEBHABEREI nach St. Nr. der Eltern des Bw. " und der Angabe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von S 0,- ausgefüllt beim Finanzamt ein.

Seitens des Finanzamtes wurde der Bw. mit Vorhalt vom aufgefordert Angaben über die im Jahr 1999 bewirtschafteten Flächen zu machen, da laut Kontrollmitteilung landwirtschaftliche Flächen in einem Ausmaß von 120 ha gepachtet worden seien. Der Bw. wurde ersucht die mitgesandten Formulare E 25 und E 24 ausgefüllt dem Finanzamt zu übersenden und Pächterverzeichnisse (Name, Anschrfit, Fläche, Pachtzins) sowie den Nachweis eventuell bezahlter Schuldzinsen, welche die Land- und Forstwirtschaft betreffen, bis vorzulegen.

Am 7. November wurde der Bw. mit Erinnerung aufgefordert den Vorhalt bis zu beantworten und gleichzeitig die Verhängung einer Zwangsstrfe in Höhe von S 2000,- für den Fall der Nichtfolgeleistung angedroht . Dieses Erinnerungsschreiben wurde mit Rückschein am dem Bw. zugestellt.

Am wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid die Zwangsstrafe in Höhe von S 2000,- wegen der unterlassenen Handlung der Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom verhängt und für den Fall, dass die unterlassenen Handlung nicht bis nachgeholt wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von S 4000,- angedroht.

Der Bw. erhob Berufung und führte aus, dass die Betriebsprüfung den landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern des Bw. seinerzeit als Liebhaberei qualifiziert habe und das Finanzamt bei der Veranlagung dieser Meinung gefolgt sei. Der Bw. gab an den unverändert gebliebenen Betrieb seiner Eltern zu bewirtschaften. Eine Veränderung der Bewirtschaftungsform sei nicht eingetreten, weshalb eine Umqualifizierung der seinerzeitigen Liebhabereifeststellung in eine nunmehrige Einkunftsquelle nicht zu erkennen sei. Mit der Angabe in der Steuererklärung, es handle sich bei seinem Betrieb um den durch das Finanzamt als Liebhaberei qualifizierten Betrieb habe er seiner Ansicht nach ausreichend seiner Erklärungspflicht Folge geleistet, weshalb er den Vorhalt vom 3. Oktober als gegenstandlos betrachte.

Mit Berufungsvorentascheidung vom wurde die Berufung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der vom Bw. bewirtschaftete Betrieb ein eigenständiger Betrieb sei und nicht der Betrieb übergeben worden sei, da der Bw. von den Eltern die landwirtschaftlichen Flächen pachtet und daher nicht von vornherein von einer Liebhabereivermutung gesprochen werden könne. Die Abgabenerklärungen und Beilagen für 1999 hätten daher vollständig ausgefüllt übermittelt werden müssen.

Der Bw. beantragte die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte dar, dass er nicht die landwirtschaftlichen Flächen der Eltern, sondern den gesamten Betrieb der Eltern gepachtet hätte. Dieser Betrieb sei bei den Eltern als Liebhabereibetrieb eingestuft worden, eine Änderung sei nicht eingetreten, weshalb auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 1999 nicht bestanden habe.

Mittels Erhebungen wurde vom Finanzamt festgestellt, das der Bw. die im Eigentum der Eltern stehenden Flächen und diverse zugepachtete Flächen bewirtschaftet, die Kredite jedoch weiterhin auf die Eltern lauten und der Bw. somit einen fast schuldenfreien Betrieb bewirtschaftet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall ob die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von S 2000,- wegen Nichtbeantwortung eines Vorhaltes zur Einkommensteuererklärung für 1999 zu Recht erfolgt ist.

Aufgrund der Vorschriften der Bundesabgabenordnung ( § 133 BAO) ist zur Einreichung von Abgabenerklärungen derjenige verpflichtet, der von der Abgabenbehörde hiezu aufgefordert wird. Die Zusendung von Abgabenerklärungen ist eine von der Abgabenbehörde vorgenommenen Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen.

Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher Berfugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.

Die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Zusendung derselben gilt als eine unter § 111 Abs. 1 BAO fallendende Anordnung deren Erfüllung mit Zwangsstrafe erwingbar ist.

Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass auch die Aufforderung zur Beantwortung eines Vorhaltes, wie sie im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass die Erklärung zwar eingebracht, jedoch ohne genaue Angaben zum Betrieb ausgefüllt war, als eine unter § 111 Abs. 1 BAO fallende Anordnung anzusehen ist, und daher mit Zwangsstrafe erwingbar ist.

Bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmung des § 111 BAO betreffend die Zwangsstrafe, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 111 BAO erfüllt sind. Der Bw.wurde augefordert bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Anordnung der Erfüllung der unvertretbaren Leistung, nämlich der Beantwortung des Vorhaltes zu tätigen und ihm wurde bei Nichterfüllung die Verhängung einer Zwangsstrafe angedroht. Der Bw. hat den Vorhalt nicht beantwortet, sodass die Verhängung der Zwangsstrafe zu Recht erfolgte.

Der Bw. beschränkte sich in seinen Einwendungen lediglich auf die inhaltliche Aussage, dass nach seiner Meinung er die Erklärungspflicht durch den Hinweis auf die Liebhabereifestellung bereits erfüllt habe. Dabei beachtet der Bw. jedoch nicht, dass es bei der Frage der Nichtbeantwortung des Vorhaltes nicht um die inhaltliche Frage der Einkommensteuerpflicht des Bw. hinsichtlich seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft , sondern um die formale Frage geht, dass unvertretbare Leistungen zu erbringen sind - hier ein Vorhalt auch zu beantworten ist -, wenn der Bw. der Meinung ist, dass keine Steuerpflicht besteht.

Der Bw. übersieht, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei Zusendung von Erklärungen diese auf jeden Fall ordnungsgemäß ausgefüllt einzubringen sind , unabhängig davon ob nach Ansicht des Bw. eine zukünftige Steuerpflicht bestehe. Der Einwand des Bw., es habe keine Verpflichtung zur Einbringung einer Steuererklärung bestanden, da er nur den als Liebhaberei beurteilten Betrieb seiner Eltern weitergeführt habe, geht daher ins Leere.

Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung des Bw. abzuweisen.

Wien, am

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zwangsstrafe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at