Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.05.2004, RV/1853-W/03

Ende der Berufungsfrist durch Fristerstreckung an einem Samstag

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG AlpentreuhandgmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Haftung für Gesellschaftsteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am schloss die nunmehrige Berufungsweberin (Bw.) (gemeinsam mit der T AG) einen Beteiligungsvertrag über eine Beteiligung an der P AG ab.

Am wurde der Beteiligungsvertrag samt einer Gesellschaftsteuererklärung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien angezeigt. Darin wurde erklärt, dass Leistungen gemäß § 2 Z 2 bis 4 KVG erfolgt seien, wobei der Wert der Leistung € 3.141.065,95 betrage. Geltend gemacht wurde eine Steuerbefreiung nach § 6b KStG wegen Beteiligung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der P AG Gesellschaftsteuer in Höhe von € 31.410,65 (1 % von € 3.141.065,95) fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Befreiung gemäß § 6 b KStG auf Gesellschafterzuschüsse (Leistungen gemäß § 2 Z 4 KVG) keine Anwendung finde.

Gegen diesen Bescheid erhob die P AG Berufung. Am wurde über das Vermögen der P AG das Konkursverfahren eröffnet. In der Folge erließ das Finanzamt am einen Haftungsbescheid gegenüber der Bw. hinsichtlich einer Gesellschaftsteuer in Höhe von € 15.705,33.

Innerhalb der Berufungsfrist ersuchte die I AG um Verlängerung der Berufungsfrist bis zum . Diesem Ansuchen gab das Finanzamt mit Bescheid vom statt und wurde die Frist zur Einbringung der Berufung bis zum verlängert. Am ersucht die I AG neuerlich um Verlängerung der Berufungsfrist, und zwar bis zum . Am wurde sodann von der Bw. eine Berufung gegen den Haftungsbescheid eingebracht.

Mit Berufungsentscheidung vom zu RV/3537-W/02 gab der unabhängige Finanzsenat der Berufung gegen den Gesellschaftsteuerbescheid vom Folge und hob diesen ersatzlos auf.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Hemmung iSd § 245 Abs. 3 BAO kann nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt worden ist, abläuft und dass der zweite Satz des § 245 Abs. 4 legcit zur Anwendung kommt, wenn die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nicht bis zum angestrebten Fristende entschieden hat. Dies schließt aber keineswegs die Anwendbarkeit des allgemein für Fristen geltenden § 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO aus (vgl. ). Da im gegenständlichen Fall das angestrebte Fristende Samstag der war, wurde durch die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO die Berufung am Montag dem fristgerecht eingebracht.

Da der Gesellschaftsteuerbescheid mittlerweile mit Berufungsentscheidung vom aufgehoben wurde, besteht keine Abgabenschuld mehr, für die die Bw. als Haftende in Anspruch genommen werden kann. Es war daher auch der Berufung gegen den Haftungsbescheid Folge zu geben und dieser Bescheid aufzuheben.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Fristerstreckung
Berufungsfrist
Wochenende
Verweise
Anmerkung
§108 Abs.3 zweiter Satz BAO

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at