Keine Basispauschalierung für an einen im Ruhestand befindlichen Arzt von der Gebietskrankenkasse bezahlte Treueprämie
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0553-W/03-RS1 | Eine von der Gebietskrankenkasse an einen im Ruhestand befindlichen Arzt gezahlte Treueprämie fällt unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 kann hiefür nicht beansprucht werden, da eine Ausgabenpauschalierung für Ruhebezüge oder Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit mangels Anfallens tatsächlicher Ausgaben nicht in Betracht kommt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W.H., Facharzt im Ruhestand und Redakteur, in W., vertreten durch Dr. Heinz Wöber Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1150 Wien, Mariahilfer Straße 209, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist im Jahr 1923 geboren. In den im Veranlagungsakt befindlichen Steuererklärungen wird als Beruf oder Art der Tätigkeit des Berufungswerbers Bw. "Facharzt i.R., Redakteur" angeführt.
Der Bw. bezog im Jahr 2001 - wie auch in den Vorjahren - laut Lohnzetteldatenmeldung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei bezugsauszahlenden Stellen, nämlich vom Wohlfahrtsfond der Ärztekammer für Wien und von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Pensionsbezüge.
Überdies wurden in der Einkommensteuererklärung des Streitjahres samt den diesbezüglichen Beilagen - dem Grunde nach (mit unterschiedlichen Beträgen) ebenso wie in den Vorjahren - folgende Einkünfte, und zwar in diesem Jahr einheitlich als solche aus selbständiger Arbeit, ausgewiesen:
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Treueprämie
der Wiener Gebietskrankenkasse | S
| 102.759,36 |
Honorar von
ärztlicher Kraftfahrvereinigung | S
| 49.399,31 |
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit 2001 (gesamt) | S
| 152.158,67 |
In der ebenfalls der Erklärung beigelegten Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse wird dem Bw. zwecks Vorlage beim Finanzamt mitgeteilt, dass ihm im Jahre 2001 gemäß §§ 4 und 5 der gesamtvertraglichen Vereinbarung zwischen der Ärztekammer für Wien und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom in der Fassung der Zusatzvereinbarungen vom , , sowie der Vereinbarung vom in der geltenden Fassung für die Monate Jänner bis Dezember eine Treueprämie in der Höhe von monatlich S 9.731,00, das sind insgesamt S 116.772,00, angewiesen wurde.
Von dieser Einnahme zog der Bw. 12% Betriebskostenpauschale, das sind S 14.012,64, ab und gelangte so zu den unter dem Titel Treueprämie errechneten Einkünften.
Das Finanzamt erfasste bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr die aus der Treueprämie resultierenden Einkünfte ohne Abzug eines Betriebsausgabenpauschales als sonstige Einkünfte.
Nach erfolgter Berufung, in welcher durch Bezugnahme auf SWK-Heft Nr. 5/6 vom , S 139, darauf hingewiesen wird, dass als Einkünfte aus selbständiger Arbeit die von der Gebietskrankenkasse an einen im Ruhestand befindlichen Arzt bezahlte Treueprämie steuerpflichtig ist, und die Veranlagung der Treueprämie von der Wiener Gebietskrankenkasse als selbständige Einkünfte abzüglich des 12%igen Pauschalsatzes gemäß § 17 Abs. 1 EStG beantragt wird, setzte das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die nicht um den Pauschalabzug gekürzte Treueprämie bei dieser Einkunftsart an. Der Abzug der Basispauschalierung wurde mit der Begründung verweigert, dass eine solche nur für Einkünfte in Betracht komme, die aus einer im Veranlagungsjahr aktiv ausgeübten Betätigung herrühren. Ruhebezüge oder (nachträgliche) betriebliche Einkünfte aus einer ehemaligen aktiven Tätigkeit sind von der Pauschalierung nicht erfasst.
Mit als Vorlageantrag zu wertendem Schreiben wird das Begehren nach Abzug pauschaler Ausgaben von der unter den Einkünften aus selbständiger Arbeit eingereihten Treueprämie wie folgt aufrechterhalten:
"Im Einklang mit dem steuerlichen Schrifttum und der auch bei anderen Finanzämtern gepflogenen Verwaltungspraxis steht (dem Bw.) das Pauschale in der Höhe von 12% zu, weil das Steuerrecht diesen Pauschalsatz für selbständige Einkünfte zuerkennt und weitere Differenzierungen nicht vornimmt.
Mit den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind Ausgaben verbunden und auch möglich.
Der Gesetzgeber hat für die selbständige Tätigkeit die Möglichkeit des pauschalen Abzuges des 12%igen Durchschnittssatzes im § 17 EStG vorgesehen.
Das Wesen des Durchschnittssatzes liegt darin, dass er zur Vereinfachung für den Steuerpflichtigen und der zuständigen Finanzbehörde hinsichtlich seiner Zusammensetzung, Strukturierung und Höhe nicht mehr hinterfragt, aufgegliedert oder überprüft werden muss, da dieser Durchschnittssatz vom Gesetzgeber normiert wurde.
Da dieses Pauschale finanzamtlicherseits üblicherweise auch anderen Ärzten gewährt wird und die gesetzliche Grundlage dafür vorliegt, ersuchen wir dieses Pauschale (dem Bw.) zuzuerkennen."
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung können bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, sonst 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22.
Die gesetzliche Betriebsausgabenpauschalierung wird auch als Basispauschalierung bezeichnet.
Ruhebezüge oder Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit sind von der Pauschalierung nicht erfasst (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 19/2 zu § 17).
Bei Ermittlung der Einkünfte können pauschalierte Ausgaben nur dann geltend gemacht werden, wenn Ausgaben im Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung aus einer bestimmten Tätigkeit auch tatsächlich anfallen. Bei Ruhegenuss- bzw. Pensionsbezügen erhält der Steuerpflichtige die Einnahmen, ohne dass ihm im Jahr des Zuflusses dieser Einnahmen Aufwendungen oder Ausgaben zur Erlangung derselben entstehen. In diesem Sinne steht beispielsweise das Werbungskostenpauschale bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, nicht zu.
Der Bw. bezog eine Treueprämie von der Wiener Gebietskrankenkasse. Zur Leistung einer solchen Treueprämie an Ärzte, die aus dem Vertragsverhältnis zur Gebietskrankenkasse ausgeschieden sind, hatte sich der erwähnte Sozialversicherungsträger in einer Vereinbarung (Gesamtvertrag) mit der Ärztekammer verpflichtet.
Wesentlich im berufungsgegenständlichen Zusammenhang ist, dass diese Prämie für Leistungen der Ärzte zur Auszahlung gelangt, die diese vor dem Ende der kassenärztlichen Tätigkeit erbracht haben (beispielsweise ein bestimmter Mindestumfang der kassenärztlichen Tätigkeit vor Vertragsende). Treue ehemalige Vertragspartner sollen für deren Tätigkeit weiter entschädigt werden und zwar für Leistungen, die sie während ihres Aktivstandes nicht entsprechend entlohnt erhielten. Die Treueprämie stellt sich daher als (weitere) Gegenleistung für Leistungen der Ärzteschaft im Rahmen des Gesamtvertrages dar (vgl. ).
Daraus ergibt sich, dass im Streitzeitraum tatsächlich keine Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bezug der Treueprämie für eine ehemalige kassenärztliche Vertragstätigkeit angefallen sind, da die die Auszahlung einer Treueprämie bedingenden Leistungen seitens des Bw. bereits in früheren Jahren erbracht worden sind.
In der Begründung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung wird auf das Erfordernis einer im Veranlagungsjahr aktiv ausgeübten Betätigung für die Inanspruchnahme der Basispauschalierung hingewiesen, woraus sich der Zusammenhang mit dem Vorliegen von Ausgaben in diesem Jahr ergibt.
Von Seiten des Bw. wird nur prinzipiell darauf hingewiesen, dass mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Ausgaben verbunden und auch möglich sind. Dem Bezug der Treueprämie lag jedoch - wie dargestellt - eine Tätigkeit des Bw. im Streitjahr (wie schon seit dem aktenkundigen Jahr 1998) nicht zugrunde, durch welche im Berufungsjahr konkret Ausgaben anfallen hätten können. Dies ist auch infolge des Vorhandenseins eines Ruhestandsbezuges ausgeschlossen.
Sind aber tatsächlich keine Ausgaben entstanden, können auch keine pauschalen Ausgaben abgezogen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Basispauschalierung Treueprämie Gebietskrankenkasse Ruhebezüge eines Arztes |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAC-34992