Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.03.2004, RV/0718-L/03

Rückerstattete Pflichtbeiträge der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0718-L/03-RS1
wie RV/3632-W/02-RS1
Werden Pflichtbeiträge bei Mehrfachversicherung wegen Überschreitens der SV-Höchstbemessungsgrundlage zurückgezahlt, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte auch nur zum Teil Ursache für die Rückzahlung der einbehaltenen Pflichtbeiträge waren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau a.I. betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Chemiearbeiter bei der Firma XGmbH. Aufgrund der in Österreich geltenden Pflichtversicherung, die eine Mehrfachversicherung in verschiedenen Versicherungssystemen vorsieht, leistet der Bw. auch Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

Da vom (Mehrfach-)Versicherten in dem Kalenderjahr 2001 insgesamt über die Höchstbeitragsgrundlagen hinausgehende Pflichtbeiträge geleistet wurden, zahlte die Sozialversicherung der Bauern antragsgemäß die Überschreitungsbeträge anteilig in Höhe von S 53.098,00 zurück. Der von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an das Finanzamt Braunau am Inn übermittelte Lohnzettel stellt sich wie folgt dar:


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Bruttobezüge
S 53.098,00
Sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge
S 7.585,00
Steuerpflichtige Bezüge
S 45.513,00

Die Abgabenbehörde I. Instanz führte mit Bescheid vom eine Arbeitnehmerveranlagung durch, besteuerte die zurückbezahlten Pflichtbeiträge zur Gänze als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1. Z 3 lit d EstG 1988 und wich insoweit von dem eingereichten Antrag vom ab, als dass Unterhaltsleistungen mangels Vorlage von Beweismittel nicht berücksichtigt wurden.

Die fristgerecht erhobene Berufung richtet sich gegen den Nichtansatz des Unterhaltsabsetzbetrages für den Sohn. Gleichzeitig wurde eine Kopie der Vaterschaftsanerkennung vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 Bundesabgabenordnung gewährte die Abgabenbehörde I. Instanz den Unterhaltsabsetzbetrag.

Die fristgerecht erhobene Berufung richtet sich gegen den Ansatz der rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge der Bauern als Einkünfte aus nicht selbständer Arbeit. Sie wird im wesentlichen damit begründet, dass in den Einkommensteuerrichtlinien eine Steuerpflicht von rückgestatteten Beitragszahlungen zur gesetzlichen Sozialversicherung nur dann gegeben sei, wenn die rückerstatteten Beiträge ausgezahlt worden seien. Weiters wird ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass Anrechnungen auf zukünftige Beitragsleistungen keine Steuerpflicht auslösen würden und Rückerstattungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern seien. Die Intention des Gesetzgebers werde darin gesehen, dass nur solche Beiträge zu versteuern seien, welche vorher als Werbungskosten bei der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage Berücksichtigung gefunden haben. Abschließend wird angemerkt, dass sich im gegenständlichen Berufungsfall die Leistungen an die Sozialversicherung der Bauern nicht steuermindernd ausgewirkt haben, da sich in der pauschalierten Gewinnermittlung aus Land- und Forstwirtschaft kein steuerpflichtiger Gewinn ergeben habe. Da es keine Steuerminderung gegeben habe, könne die Rückzahlung nicht als steuererhöhend angesehen werden.

Mit Vorhalt vom wurde der Bw. aufgefordert, die in der Berufungsschrift angeführte und nicht aktenkundige Gewinnermittlung der Land- und Forstwirtschaft beizubringen. Diesem Ansuchen wurde nicht entsprochen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Die durch Artikel I Z 4 des Abgabenänderungsgesetzes 1998 (BGBl. I 1999/28) angefügte gesetzliche Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 normiert, dass Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten werden, Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit darstellen.

Gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 hat bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit d die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausbezahlten Bezüge als sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

Gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist eine amtswegige Veranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 zugeflossen sind.

Gemäß § 41 Abs 4 letzter Satz EStG 1988 gilt ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 EstG 1988 als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG zu versteuern ist.

Das bestehende Dienstverhältnis (XGmbH) ist unsbestritten. Aufgrund des Umstandes, dass im Berufungszeitraum die verschiedenen Beitragsgrundlagen (Mehrfachversicherung) insgesamt die Summe der geltenden Jahres-Höchstbeitragsgrundlage überschritten haben, zahlte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern antragsgemäß Pflichtbeiträge in Höhe von S S 53.098,00 an den Bw. zurück.

Da im Berufungszeitraum auch auf Einkünfte aus nichtstelbständiger Arbeit zurückzuführende Beitragsgrundlagen zur Überschreitung der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage geführt haben, ist aufgrund der neuen Bestimmungen des Abgabenänderungsgesetztes 1998 gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 lit d EstG 1988 die gesamte Zahlung der Sozialvericherung der Bauern den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Für die Qualifizierung der rückgezahlten Pflichtbeiträge ist unmaßgeblich, von welchem Versicherungsträger die Rückzahlung geleistet wird. Die bei der Festsetzung der Lohnsteuer von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgenommene Aufteilung der rückbezahlten Beiträge in einen Teil (6/7 d.h. S 45.513,00), der dem vollen Tarif und einen anderen Teil (1/7 d.h. S 7.585,00,--) der als sonstiger Bezug dem festen Steuersatz gemäß § 61 Abs. 1 EStG 1988 unterliegt, entspricht somit der im Berufungszeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rückerstattete Pflichtbeiträge
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Anmerkung
siehe Rz 688 und Rz 1177 LStR 1999 bzw. LStR 2002 sowie UFSL, GZ RV/1799-L/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at