Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 24.05.2004, ZRV/0128-Z2L/02

Zulässigkeit der Zurückweisung einer Berufung als verspätet eingebracht?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/53430/96-3, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien, Zl: 100/VD-2/ZR-310/096910/93, als verspätet eingebracht, gemäß § 273 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO), entschieden:

Der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl: 100/53430/96 wurde die Berufung der Bf. gegen den Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Wien gemäß §119 Zollgesetz 1988 i.d.g.F, Zl: 100/VD-2/ZR-310/096910/93, mit welchem ihr als Hauptverpflichteter Eingangsabgaben in Gesamthöhe von S:193.864.- (Zoll:58.319.-, Einfuhrumsatzsteuer: 133.639.- Aussenhandelsförderungsbeitrag. 1.906.-) sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von S: 3.877.- vorgeschrieben wurden, gemäß § 273 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO), als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Als Begründung dazu wurde angeführt, dass dieser Haftungsbescheid der Bf. am rechtswirksam zugestellt worden war, die Berufung dagegen von ihr erst am der Post übergeben worden war. Im Hinblick auf die in § 245 Abs.1 BAO normierte Berufungsfrist habe die Berufung als verspätet eingebracht zu gelten.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Berufung mit der Begründung, der Bescheid wäre ihr nicht direkt an ihre Adresse zugestellt worden. Die Berufung wäre aufgrund einer informellen Informationsgewinnung, zur Wahrung ihrer Rechte, abgegeben worden.

Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen und dazu im wesentlichen angeführt, dass die Bf. in ihrer Berufung die wirksame Zustellung am , an ihre Adresse, bestätigt habe. Da die Berufung, dem Postaufgabestempel am Kuvert zufolge, erst am der Post übergeben worden wäre, wäre die Berufung gemäß § 273 Abs.1 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen gewesen.

Dagegen erhob die Bf., unter sinngemäßer Wiederholung des Berufungsinhaltes, fristgerecht Beschwerde

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im Sinne des § 245 Abs.1 BAO erster Satz beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Gemäß § 109 BAO ist, wenn der Lauf der Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt geworden ist.

Demnach beträgt die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid einen Monat, ab dem die Erledigung der Partei bekannt geworden ist.

Gemäß § 97 Abs.1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihren Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt, gemäß lit.a, bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 108 Abs.2 BAO).

Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. September, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs.3 leg.cit.).

Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs.4 leg.cit.).

Gemäß § 273 Abs.1 lit.b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 273 Abs.2 BAO darf eine Berufung nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde oder weil sie unrichtig bezeichnet ist.

Im Sinne des § 85 Abs.1 BAO ist das Rechtsmittel der Berufung als Anbringen zur Geltendmachung von Rechten, welches schriftlich einzubringen ist, anzusehen.

Gemäß § 250 BAO lit.a-d muss die Berufung enthalten:

  • die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

  • die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

  • die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

eine Begründung.

Formgebrechen von Eingaben, wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs.2 BAO).

Dem gegenständlichen Verfahren liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:

Mit Schreiben des Hauptzollamtes Wien vom , Zl: 100/VD-2/ZR-310/096910/93, wurde der Ö., als der in Österreich ansässige bürgende Verband, ersucht, den diesem Schreiben beiliegenden, vorstehend angeführten, Haftungsbescheid, der Bf in Polen, über den dort ansässigen bürgenden Verband, zuzustellen.

Über diese Zustellungen (Zustellverfügung des Hauptzollamtes Wien vom an den Ö., Zustellung über den Ö an den dort ansässigen bürgenden Verband in Polen, Zustellung in Polen über den dort ansässigen bürgenden Verband an die Bf.) existieren keine Nachweise.

Mit Schreiben des Hauptzollamtes Wien vom wurde der Bf. die Zustellung dieses Haftungsbescheid angekündigt und dazu mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit habe, gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Hauptzollamt Wien zu berufen.

Dieses Schreiben wurde der Bf. mit internationalen Rückschein am zugestellt.

In Beantwortung dieser Mitteilung erklärte die Bf., mit Schreiben an das Hauptzollamt Wien vom (Postaufgabestempel: ) in Besitz von Dokumenten zu sein, welche eindeutig beweisen, dass der Warenempfänger die Waren bekommen habe. Sie habe diesen bereits zur Entrichtung der "Zollgebühren" aufgefordert. Weiters ersuchte sie das Hauptzollamt Wien, die Zollverbindlichkeiten infolge des Konkurses des Warenempfängers beim Kreditschutzverband in Wien anzumelden. Letztlich fügte die Bf. hinzu, sich als zuverlässiges Transportunternehmen um Aufklärung der Angelegenheit zu bemühen.

Mit Schreiben vom (Postaufgabestempel: 24. Oktober) erklärte die Partei zunächst Berufung gegen den ihr mit Schreiben Nr:100/VD-2/ZR-310/096910/93 vom zugestellten Bescheid einzulegen, welcher sie verpflichtet, für das Versandgut im Versandverfahren C TIR: Nr.9499689 Zollgebühren, und einen Säumniszuschlag, zu entrichten. Darüber hinaus führte sie gegen die Heranziehung als Hauptverpflichteter die bereits im Schreiben vom enthaltenen Darstellungen ins Treffen und fügte hinzu, dass diese Vorschreibung dem Artikel 8 Abs.7 des Zollübereinkommens über den Internationalen Gütertransport widersprechen würde.

Im gegenständlichen Fall ist, laut eigener Angabe der Bf., ihr der Haftungsbescheid am zugestellt worden. Von diesem Zustelldatum wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz auch ausgegangen.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes an (, , 97/15/0153, 0154).

Wenn auch im Anbringen der Partei vom der streitverfangene Haftungsbescheid nicht ausdrücklich genannt wird, so geht daraus doch das im Parteienwillen gelegene Ziel, nämlich die Aufhebung dieses Haftungsbescheides, mit der Begründung, dass der Warenempfänger die Ware nachweislich erhalten habe und daher die Zollschuld aus dessen Konkursmasse zu begleichen wäre, hervor.

Wenn auch aus diesem Anbringen nicht alle in § 250 BAO enthaltenen Formerfordernisse hervorgehen, und die, dieses Anbringen abschließende, Bemerkung, alles unternehmen zu wollen um die Angelegenheit aufzuklären, nicht typisch für einen Berufungsinhalt ist, so ist im Zweifel, und vor allem ohne dass ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erlassen wurde, einem Anbringen einer Partei, welches sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtverteidigungsmöglichkeit nimmt ().

Nach Aktenlage ist der Partei die Ankündigung der Zustellung des Haftungsbescheides am , also vor Zustellung des Haftungsbescheides zugestellt worden. Das Schreiben vom , welches laut Bf, in Beantwortung dieser Vorankündigung ergangen ist, ist jedoch tatsächlich erst nach Zustellung des Haftungsbescheides () verfasst und der Post übergeben worden.

Daher ist bereits das Anbringen der Partei vom , auch wenn es nicht als Berufung bezeichnet wurde, als Berufung, gegen den ihr am zugestellten Haftungsbescheid zu werten, welche mit Schreiben vom lediglich im Sinne des § 250 BAO ergänzt wurde.

Im Lichte der o.a. Fristenregelung ist als letzter Tag der Einbringung der Berufung, Montag, der anzusehen. Das als Berufung zu wertende Anbringen wurde am der Post übergeben und hat somit als fristgerecht eingebracht zu gelten.

Die Zurückweisung der Berufung als verspätet eingebracht erfolgte daher zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung einer Berufung als verspätet eingebracht
Bekanntgabe der Erledigung
Zustellung
Monatsfrist
Inhalt eines Anbringens
erkennbares oder zu erschließendes Ziel des Parteienschrittes
Zweifel am Inhalt eines Anbringens
Mängelbehebungsauftrag
Rechtverteidigungsmöglichkeit
Verweise
Anmerkung
Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien, Zl: 100/VD-2/ZR-310/096910/93, als verspätet eingebracht, gemäß § 273 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO)

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