Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 09.03.2004, FSRV/0026-L/03

Beschwerde gegen Einleitungsbescheid

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen PP, vertreten durch die Consilia Wirtschaftsprüfungs GesmbH, wegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid vom des Finanzamtes Vöcklabruck, dieses vertreten durch HR Kurt Brühwasser als Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des Finanzamtes Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner, Februar, April, Juli und August 2002 iHv. insgesamt 11.917,49 € dadurch bewirkt habe, dass er für diese Zeiträume zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen abgegeben und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und dadurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom ausgewiesenen Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschuldigte seit dem letzten Finanzstrafverfahren (Einleitung: , Strafverfügung: ) die Buchhaltungsbelege monatlich an seinen Vertreter übermittle und daher davon ausgehen durfte, dass es zu keinem weiteren Strafverfahren mehr kommen werde. Anlässlich der USt-Prüfung im Oktober 2002 sei Selbstanzeige erstattet und dem Prüforgan übergeben worden. Mit dem Finanzamt sei ein de-fakto-Ratenabkommen derart vereinbart, dass jeweils ein Zahlungsvorschlag unterbreitet und bei dessen Einhaltung keine Pfändung erfolge. Eine förmliche Bescheidausfertigung sei unterblieben, weil zu oft Terminverlust eingetreten sei. Offenbar seien angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen Geldstrafen nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren gleichartigen Finanzvergehen abzuhalten. Darauf, dass eine neuerliche Geldstrafe die wirtschaftliche Situation nur erheblich verschlechtern und letzten Endes durch den Rückstands-Anstieg die Einbringlichkeit gefährden würde, wurde hingewiesen. Abschließend wurde ersucht, von einer (weiteren) Bestrafung abzusehen und stattdessen die Einbringungsmaßnahmen zu verstärken.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Strafausschließungsgründe oder -aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer Klärung zuzuführen sind.

Dem Akteninhalt zur StNr. 123 und dem Finanzstrafakt zur angeführten StrNr. ist zu entnehmen, dass der Bf., der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Vöcklabruck seit 1978 als Maler und (akademischer) Restaurator tätig ist und der laut Finanzstrafkartei zwei (ungetilgte) Vorstrafen wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Strafverfügungen des Finanzamtes Vöcklabruck vom bzw. vom ) aufweist, die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) für die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, April und Juli 2002 im Wege des steuerlichen Vertreters erst am (Jänner, Februar und April) bzw. am (Juli) beim Finanzamt eingereicht bzw. die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ) iHv. 724,20 € (Jänner), 1.327,10 € (Februar), 3.302,74 € (April) und 3.825,78 € (Juli) überhaupt nicht (April: 975,86 € und Juli: 3.825,78 €) bzw. nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 21 Abs. 1 UStG 1994 (vgl. § 21 Abs. 1 2. Unterabsatz UStG 1994 iVm. § 1 der Verordnung BGBl. II 1998/206 idgF.) entrichtet hat. Ebenso wurde hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2002, für den (gemeinsam mit September 2002) vor Beginn der von der Abgabenbehörde im Oktober 2002 beim Bf. durchgeführten USt-Sonderprüfung, ABNr. 456, von dessen Vertreter mit Schreiben vom Selbstanzeige erstattet worden war, die betreffende UVA erst nach Ablauf der Frist des § 21 Abs. 1 UStG 1994 eingereicht (Eingangsstempel Finanzamt: ) bzw. die entsprechende UVZ iHv. 2.737,67  € bisher nicht entrichtet.

Weiters ergibt sich aus den Unterlagen der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe, dass der Bf. weitere vier (allerdings getilgte) Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehungen iZm. Umsatzsteuervorauszahlungen aufweist.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung u.a. schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von USt (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Eine gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bei Selbstberechnungsabgaben mit der Nicht- bzw. nicht vollständigen -Entrichtung bewirkte Abgabenverkürzung liegt bereits dann vor, wenn die Abgaben dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließen, zu dem er sie nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat.

Das Tatbestandselement des Vorsatzes iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz leg.cit.) im Hinblick auf die Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit ("dolus directus") hinsichtlich des eingetretenen Verkürzungserfolges, wobei letztere Schuldform nicht mit Absichtlichkeit iSd. § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG ("dolus directus specialis") gleichzusetzen ist. Während bei der endgültigen Beurteilung der Tatfrage auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der entsprechenden Schuldelemente in aller Regel aus den objektiv feststellbaren äußeren Umständen der Tat bzw. des Täters geschlossen werden kann, reicht es im Verfahrensstadium der Einleitung aus, wenn der bisher erhobene Sachverhalt Anhaltspunkte für eine entsprechende innere Einstellung des Tatverdächtigen erkennen lässt.

Nach dem derzeitigen Erhebungsstand, demzufolge es hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, April, Juli und August 2002 unter Nichteinhaltung der Vorschriften des § 21 UStG 1994 zu einer Abgabenverkürzung in Höhe der sich aus den nachträglich abgegebenen UVAs bzw. aus den Prüfungsfeststellungen zu ABNr. 456 ergebenden Gesamtsumme von 11.917,49 € gekommen ist, konnte die Erstbehörde zu Recht auf eine objektive Tatbildverwirklichung iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schließen. Wenngleich va. im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, der Bf. habe im fraglichen Zeitraum seine Buchhaltungsbelege stets vereinbarungs- und zeitgemäß an den steuerlichen Vertreter zur Erstellung/Einreichung der UVA übermittelt, im weiteren Untersuchungsverfahren noch zu klären sein wird, ob diese (angebliche) Handlungsweise des Bf. noch eine fristgerechte Einreichung der UVAs (durch den Vertreter) ermöglicht hätten, kann im derzeitigen Verfahrensstadium schon allein aus den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowohl auf eine objektive Täterschaft als auch auf ein entsprechendes vorsätzliches Schuldverhalten des PP geschlossen werden.

Zu den bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen einen Strafaufhebungsgrund gemäß § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG darstellenden und grundsätzlich auch in der verspäteten Abgabe von UVAs gelegenen Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG (vgl. Zl. 83/15/0161) wird, abgesehen davon, dass eine Selbstanzeige einer Verfahrenseinleitung iSd. § 82 FinStrG grundsätzlich nicht bzw. nur dann entgegensteht, wenn zweifelsfrei bereits zum Entscheidungszeitpunkt feststeht, dass alle Voraussetzungen für deren strafbefreiende Wirkung erfüllt sind (vgl. Zl. 96/16/0234), festgestellt, dass einer rechtzeitig erstatteten Selbstanzeige eine strafaufhebende Wirkung nur insofern zukommen würde, als die geschuldeten (und offen gelegten) einzelnen Abgabenbeträge den Abgabenvorschriften entsprechend, dh. bei Fälligkeit bzw. wie hier bei bereits fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben umgehend oder entsprechend allfällig gewährten Zahlungserleichterungen (vgl. § 29 Abs. 2 letzter Satz FinStrG) innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren entrichtet werden.

Nach der Aktenlage (Gebarungskonto sowie Einbringungsakt zur angeführten StNr.) wurde dem Bf. entsprechend einem von ihm am im Wege seines steuerlichen Vertreters eingebrachten Zahlungsvorschlag von der Abgabenbehörde am (ohne formelle bescheidmäßige Erledigung gemäß § 212 BAO) sowohl in Bezug auf den aushaftenden Rückstand als auch für künftige und u.a. auch die den Gegenstand des eingeleiteten Strafverfahrens bildenden UVZ umfassenden Abgabenverbindlichkeiten eine Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen (sechs Raten a 1.000,00 € bzw. 5.000,00 €, beginnend mit sowie eine betragsmäßig nicht bestimmbare Restzahlung am ) eingeräumt. Eingehalten hat PP diese faktische Zahlungsvereinbarung bzw. -erleichterung iSd. § 29 Abs. 2 FinStrG trotz einiger Teilzahlungen nicht. Wenngleich seitens der Abgabenbehörde Zwangsvollstreckungsmaßnahmen offenbar in Folge weiterer, vom Abgabepflichtigen auch danach noch angebotener und auch entrichteter Teilzahlungen bislang (noch) nicht gesetzt wurden (die letzte Saldozahlung des Bf., dessen Abgabenkonto zum Entscheidungszeitpunkt einen vollstreckbaren Rückstand iHv. 26.925,13 € aufweist, von 155,60 € erfolgte bei einem Tagessaldo iHv. 26.453,95 € am ), kann darin keine im Hinblick für die Beurteilung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige relevante weitere Zahlungsfristverlängerung für die verfahrensgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben erkannt werden, sodass schon die Nichteinhaltung der ursprünglichen von der Abgabenbehörde gewährten Zahlungserleichterung den gesetzlichen Anforderungen des § 29 Abs. 2 FinStrG entgegensteht.

Ob der Bf. die ihm somit seitens der zuständigen Strafbehörde erster Rechtsstufe zu Recht zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich in dem angeführten Umfang begangen hat, bleibt dem nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dem PP die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme zu den einzelnen Tatvorwürfen einzuräumen sein wird, vorbehalten. Für die für den Fall eines Schuldspruches vorzunehmende Ausmessung der von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG auszusprechenden Strafe wird auf die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20, 21, 23 und 41 FinStrG Bedacht zu nehmen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Linz,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Tatverdacht
Schadensgutmachung bei Selbstanzeige

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAC-34958