Parkometerabgabe; "15-Minuten-Gratisparkschein-Regelung"
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele Friedbacher in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 € auf 36,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bleibt mit 10,00 € (= Mindestbetrag) unverändert.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG iVm § 24 Abs 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Geldstrafe (36,00 €) und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 €) sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 46,00 €.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an , er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Gasse 7, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 14:02 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
In seinem fristgerecht erhobenen Einspruch vom (E-Mail) brachte der Bf. vor, dass er an der ihm angelasteten Parkometerabgabenverkürzung extreme Zweifel hege (und sie daher nicht begangen habe) und er darüber hinaus die Bemessung der Strafe in der Höhe von 60,- € für ein derartiges "Vergehen" für viel zu hoch und daher für nicht nachvollziehbar und sachlich nicht angemessen erachte. Hier werde offensichtlich das "verpönte" Verhalten des Zulassungsbesitzers bestraft, wenn er es wage, die Anonymverfügung nicht einzuzahlen.
Außer Streit stehe (auch ohne Lenker*innenerhebung), dass er zum Tatzeitpunkt am tatsächlich in der Gasse mit seinem KFZ unterwegs gewesen sei. Falls es daher ein Beweisbild von seinem KFZ in diesem Verfahren gäbe, so hätte er gerne ein diesbezügliches Einsichtsrecht/Fotos. Er sei zum ersten Mal mit seinem PKW in einer anscheinend gebührenpflichtigen Kurzparkzonengasse in Wien unterwegs gewesen. Er habe zu seinem gebuchten Hotel H, (Gasse) wollen, um dort in die hoteleigene Tiefgarage zu fahren und dort sein Auto abstellen zu können. Wie die Behörde in der Anlage nachvollziehen könne, sei es dort nicht möglich, zu halten, da auf dieser Seite ein Halte- und Parkverbot aufgestellt sei. Das habe zum damaligen Zeitpunkt keinen Zusteller interessiert, die ohnehin den ganzen Straßenrand und auch (wie am Bild ersichtlich/erkennbar) die Abzweigung zur Tiefgarage verparkt hätten. Da sich trotz mehrmaliger Schleifendrehung über die Karl-Walther-Gasse und der B 221 keine Veränderung der Situation ergeben gehabt habe, habe er tatsächlich sein Auto abgestellt, um bei der Rezeption dringend zu erbeten, die Einbiegespur zur Tiefgarage freizumachen (siehe Anlage Zeitpunkt H,). Er sei um 14:02 Uhr wieder beim Auto gewesen und habe zunächst nicht einmal den sichtlich schnellst unter den Scheibenwischer und Motorhaube hineingepressten "Strafzettel" bemerkt, während er in die Tiefgarage gefahren sei. Er sei dort um 14.02 Uhr gewesen, was das Hotel auch belegen könne. Wo der Wunderbeamte der Behörde gewesen sei, der den Zettel produziert habe, wisse er nicht, er sei nicht sichtbar gewesen und habe sich wahrscheinlich totgelacht, wieder einen Zugereisten erwischt zu haben. Das grenze auch beinahe an Amtsmissbrauch - dies auch deshalb, weil sämtliche Autos in der Gasse mit ausländischen Kennzeichen (Ukraine und Russland) am dortigen Nachmittag keinen Strafzettel aufgewiesen hätten, obwohl diese entweder im Halteverboten oder in der Kurzparkzone geparkt hätten. Das Parkometergesetz und die Parkometerabgabeverordnung der Stadt Wien widerspreche auch sicherlich den Artikeln 6 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es gebe keine einzige weitere EU-weite Abgabenverordnung, die weder eine Kulanzzeit noch sonst eine Toleranzgrenze aufweise, sobald er die Autotüre aufmache. Dies würde ja bedeuten, dass für den Fall, wenn das Auto Feuer fange und er nicht verbrennen wolle, er dieses Parkometergesetz übertrete-absurd. Darüber hinaus stelle sich die Frage, wer in welcher Funktion und mit welchem Auftrag die Übertretung festgestellt und durchgeführt habe. Bezeichnend für den Umstand, dass es hier sicherlich eine konkret intendierte Handlung gegen ihn persönlich gewesen sei, erkläre sich schon deshalb, weil der Beamte ja gesehen haben musste, dass er nur in die Tiefgarage einbiegen habe wollen und auch die Problematik des Nichtzufahrenkönnens zur Tiefgarage erkennen habe müssen. Er fühle sich in diesem Fall konkret im wahrsten Sinne des Wortes betrogen und sehe diese Bestrafung als persönliches Vorgehen des Beamten gegen Provinzidioten, die noch nie von dieser Parkometer-1 Sekundenbestrafung beim Verlassen des Fahrzeuges gehört oder gelesen haben. UND sagen Sie mir bitte: Welchen Vermögensschaden, welche Rechtswidrigkeit und welcher Verschuldensfaktor habe zu dieser "Übertretung"??? geführt. Er habe lediglich in seine vorreservierte Tiefgarage fahren wollen!!! Er ersuche daher um Überprüfung aller relevanten Punkte in diesem Fall und um eine entsprechende Einleitung eines ordentlichen Verfahrens. Die angebliche Überschreitung stehe in Übrigem auch in keiner Verhältnismäßigkeit zur Höhe der Strafe und werde als persönliche Punzierung im Sinne des Strafausmaßes, die lediglich bei Ergreifen seiner rechtlichen Möglichkeiten passiert sei, wahrgenommen. Er ersuche daher additiv um alternative Überprüfung der Höhe der Bemessung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.
Die Magistratsabteilung 67 brachte dem Bf. mit Schreiben vom das untenstehende Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.
"Aus der Organstrafverfügung ergibt sich, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien am um 14:02 Uhr innerhalb der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in Wien 15., Gasse 7 beanstandet wurde, da der erforderliche (gültige) Parknachweis fehlte.
Im Zuge der Amtshandlung wurden durch das meldungslegende Kontrollorgan zwei Fotos angefertigt, welche zweifelsfrei das beanstandete Fahrzeug aus der Frontansicht, dessen Windschutzscheibenbereich sowie die Umgebung der Abstellörtlichkeit zeigen; diese werden Ihnen in der Beilage in Kopie zur Kenntnis übermittelt."
Der Bf. gab am (E-Mail) folgende Stellungnahme ab:
1) Ich halte alle meine Vorwürfe von meinem Einspruchsschreiben vom aufrecht. Die festgestellte Parkometerabgabenverkürzung ist reine Willkür und widerspricht geltenden Rechtsnormen. Das Parkometergesetz und die Parkometerabgabeverordnung der Stadt Wien ohne jegliche Toleranz- und Kulanzzeit von zumindest 60 Sekunden widersprechen sämtlichen Grundrechten und dem Unionsrecht. Darüber hinaus ist die reine Willkür einer solchen Übertretungsfeststellung bei Verlassen des Fahrzeuges - wie untenstehend ausgeführt - ersichtlich durchrein willkürliche Handlung ihres Kontrollorgans.
2) Wie Sie meinem Foto (Anlage 1) entnehmen können, wollte ich zu meinem gebuchten Hotel H, (Gasse), um in die hoteleigene Tiefgarage zu fahren und dort mein Auto abstellen zu können. Wie Sie den beiden Fotos ihres Kontrollorgans nachvollziehen können, war es dort nicht möglich, entweder zu halten oder parken, da die Kleinlastwagen, die den ganzen Straßenrand im Halte- und Parkverbot verparkten und auch (wie auf ihren Bildern ersichtlich/erkennbar) auch die Abzweigung zur Tiefgarage verparkten, deshalb hielt ich bei Nr. 7 an, vorher ist ja an dieser Seite nochmals ein Halte- und Parkverbot (sehen Sie auf ihren Fotos am Gehsteig aufgestellt) - war aber dennoch vollgeparkt!
3) Wie Sie insbesondere am Foto des Kontrollorgans im Querformat (Anlage 2) sehen können, stimmen meine bis dato gemachten Schilderungen überein. Der Gipfel der Frechheit ist dennoch das Foto selbst, wo ich selbst am Rücken (Richtung Hotel) am Gehsteig abgelichtet bin (genau oberhalb des Taxi-Schilds des geparkten Taxi-KFZ! !). Ich gehe daher nach wie vor aus, dass ihr Kontrollorgan jegliche andere Möglichkeit (Ausführung einer Ermahnung, Ansprechen beim Verlassen des KFZ, etc.) seiner "Vorschriftenkontrolle" bewusst vermieden hat, um "erfolgreich" das Zetterl ausstellen zu können. Das nennt man Willkür.
4) Ich ersuche daher um Überprüfung aller relevanten Punkte in diesem Fall und um eine entsprechende Einstellung des Verfahrens. Sollten Sie eine andere Entscheidung treffen, werde ich den Instanzenzug wahrnehmen müssen.
5) In eventu: Die Überschreitung steht in Übrigem auch in keiner Verhältnismäßigkeit zur Höhe der Strafe und wird als persönliche Punzierung im Sinne des Strafausmaßes, die lediglich bei Ergreifen meiner rechtlichen Möglichkeiten passiert, wahrgenommen. Ich ersuche daher additiv um alternative Überprüfung der Höhe der Bemessung der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Zur Strafbemessung ist § 19 VStG zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des VwGH entschuldige gemäß § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt habe, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen habe können. Die Unkenntnis des Gesetzes müsse somit unverschuldet sein. Dies liegt in meinem Fall - nähere Ausführungen sind dem Schreiben vom zu entnehmen - vor.
6) Einkommen monatlich 2.900 brutto…"
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens Folgendes fest:
"Eingehend ist festzuhalten, dass Gegenstand des aufliegenden Verwaltungsstrafverfahrens die Übertretung einer Rechtsnorm, nämlich § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ist, und nicht die Frage, ob eine Verletzung von grund-/verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vorliegt. Die Parkometerabgabeverordnung stellt jedenfalls geltendes Recht dar, zur Prüfung grund-/verfassungsrechtlicher Bedenken (sei es auf nationaler oder internationaler Ebene) ist die erkennende Behörde weder berechtigt noch berufen.
Die gegenständliche Bestrafung verfolgt zudem nicht den Zweck, Sie zu schädigen, sondern Sie von weiteren Übertretungen der Parkometerabgabeverordnung bzw. des Parkometergesetzes abzuhalten, und verstößt somit nicht gegen das Schikaneverbot im Sinne des § 1295 Abs. 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Die Behörde hat gemäß § 25 Abs. 1 VStG ihr zur Kenntnis gebrachte Verwaltungsübertretungen von Amts zu verfolgen; in welcher Form die Behörde Kenntnis über die Verwaltungsübertretungen erlangt (sei es z.B. durch Privatpersonen, durch Anzeige eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder durch eigene Amtstätigkeit) ist dabei nicht relevant.
Grundlage für das gegenständliche Verfahren ist die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Parkraumüberwachungsorgans und die in der Organstrafverfügung festgehaltenen Angaben.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs in der Organstrafverfügung in Zweifel zu ziehen, zumal einem Parkraumüberwachungsorgan die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte - insbesondere bei im ruhenden Verkehr befindlichen Fahrzeugen - wohl zugemutet werden kann.
Hervorzuheben ist, dass eine Willkür des meldungslegenden Organs nicht erblickt werden kann, da dieses die Aufgabe hat, den Ruhenden Verkehr zu überwachen und Missachtungen (u.a. der Straßenverkehrsordnung, des Parkometergesetzes, derParkometerabgabenverordnung u.v.m.) durch Ausstellung von Organmandaten oder Anzeigen zu ahnden.
Auch gehört es nicht zu den Verpflichtungen eines Parkraumüberwachungsorgans vor oder während einer Amtshandlung, eine*n, dem zu kontrollierenden bzw. zu beanstandenden Fahrzeug gehörende*n Lenker*in ausfindig zu machen und herbeizuholen.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr (max. Abstelldauer 2 Stunden).
Dass Sie vom Bestand der Kurzparkzone keine Kenntnis hatten bzw. nicht rechtzeitig Kenntnis hätten erlangen können, war anhand des Akteninhaltes nicht anzunehmen.
Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, welche*r ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens (also unverzüglich, bevor sich der*die Lenker*in vom Fahrzeug entfernt) die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein (kostenloser) Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Ob das Fahrzeug tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen ist, ist in einem Fall, wo kein Parkschein (ob aus Papier oder elektronisch) entwertet wurde, nicht relevant.
Die Anbringung dieses Nachweises hat ausnahmslos zu erfolgen, somit auch dann, wenn die vorgeschriebene Abstelldauer im Hinblick auf den Abstellzeitpunkt noch nicht überschritten worden ist.
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. der Verpflichtung zur Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem gültigen Parknachweis nicht nachgekommen sind.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung vom ersichtlich ist.
Man kann die eigene Verwaltungsübertretungen nicht mit dem Hinweis auf das schuldhafte Verhalten anderer Fahrzeuglenker*innen rechtfertigen oder relativieren, da nur das eigene Verhalten zu einem bestimmten Zeitpunkt in concreto zu beurteilen ist. Es ist für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes daher nicht relevant, ob noch andere Fahrzeuge dort vorschriftswidrig abgestellt waren; dies kann lediglich als ein Indiz für ein, in dieser Gegend bestehendes Vollzugsdefizit bei der Überwachung des Verkehrs gewertet werden.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen*ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Die Unkenntnis (oder irrige Auslegung) einer Verwaltungsvorschrift ist nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet, also dem*der Beanstandeten trotz Anwendung der nach seinen*ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.
Jede*r Lenker*in eines Fahrzeuges muss sich mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einziehen.
Es wäre Ihre Pflicht gewesen, sich vor Antritt der Fahrt über die einschlägigen, in Wien geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen den Straßenverkehr betreffend (im Idealfall bei den hierfür zuständigen Stellen/Behörden) zu informieren.
Hinweise zu den Kurzparkzonen in Wien sind dem Internet, wie z.B. der diesbezüglichen Homepage der Stadt Wien unter https://www.wien.qv.affverkehr/parken/ sowie dem unter https://www.wien.gv.at/stadtplan/ abrufbaren Wiener Stadtplan zu entnehmen. Sie hätten sich daher im Vorfeld über die geltenden Bestimmungen informieren können.
Da Sie dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachgekommen sind, war die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht unverschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG).
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.
Der Bf. macht in seiner Beschwerde vom (E-Mail) folgende Ausführungen:
"Ich erhebe hiermitfristgerecht Beschwerde gegen das in der Betreffzeile erwähnte Straferkenntnis (Zustelldatum ), da ich weiterhin an der mir angelasteten Verwaltungsübertretung aus mehreren Gründen Zweifel hege (und sie daher aus meiner Sicht nach wie vor obsolet ist und ich darüber hinaus die Bemessung der Strafe in der Höhe von nun 70,- € die intendierte Einfahrt mit meinem KFZ in eine Hotelgarage für nicht nachvollziehbar und sachlich nicht angemessen erachte.
Gründe für die Beschwerde:
1) Ich halte meine bisherigen Einwendungen und Stellungnahmen vom weiterhin aufrecht. Darüber hinaus möchte ich zu ihrem Straferkenntnis vom wie folgt Stellung nehmen:
a) Die gegenständliche Bestrafung mit der Intention, mich vor weiteren Übertretungen ihrerParkometerabgabeverordnung und des originellen Parkometergesetzes abzuhalten, führt sich ad absurdum, da meine einzige Intention und Handlung es gewesen war, aus Graz kommend mit meinem Auto in die PARKGARAGE von meinem vorreservierten Hotel zu gelangen, ohne irgendwo (und schon gar nicht in ihrer Kurzparkzone) anzuhalten oder mein KFZ abzustellen. Dass dieses Vorhaben so nicht möglich war, habe ich in meinen Ausführungen detailliert geschildert, dass ihr Organ zum Zeitpunkt des Geschehens offensichtlich nicht in der Lage war bzw. keine Befugnis hatte, die in der Halteverbotszone abgestellten LKW's und den durch diese LKW VERSPERRTEN KREUZUNGSBEREICH (Gasse/X-Gasse) zu sanktionieren, kann doch nicht zu einem schuldhaften Verhalten meinerseits führen, oder hätte ich die nächste Polizeiinspektion telefonisch bitten sollen, die blockierte ÖFFENTLICHE Zufahrt zur hoteleigenen Tiefgarage in der Karl-Walther-Gasse zu räumen?
b) Ihre gut gemeinten Ausführungen gehen auch ins Leere bezüglich des Bestandes und der Kenntnis einer Kurzparkzone, das habe ich ja nie bestritten, dafür gibt es ja Verkehrszeichen und Markierungen. Wie Sie selbst ausführen, ist für höchstens 15 Minuten dauernde Abstellungen KEINE Gebühr zu entrichten. Auch bei pflichtgemäßen "Studiums" ihrer angeführten Homepages vor meiner Reise nach Wien wäre es mir nicht möglich gewesen, auf ihr Alleinstellungsmerkmal aller Kurzparkzonen Österreichs zu gelangen, dass nämlich ohne Entwertung eines Parkscheins (den ich NIE wollte, weil ich ja nur ins Hotel gegangen bin für eine ganze Minute, um die Einfahrt frei zu machen und die Einfahrt zu finalisieren) ich verantwortlich gewesen wäre, einen kostenlosen (!) 15 Minuten Parkschein zu aktivieren. Diese Spitzfindigkeit und Hirnrissigkeit aus ihrem Amtsblatt vom , aus dem Hefterl Nr. 51 in Verbindung mit einer Kontrolleinrichtungsverordnung aus dem Amtsblatt 2013 zu entnehmen, kann ja nicht die Verpflichtung eines KFZ-Lenkers und schon gar nicht meine Sorgfaltspflicht als Lenker eines KFZ bei der "Einreise" nach Wien sein. Mir deswegen eine grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen, dass ich mein eigentlich kostenloses Halten in der Zone "aktivieren" hätte müssen, überschreitet das von Ihnen strapazierte Schikaneverbot des § 1295 ABGB bei Weitem! Auch die vorgeworfene Unterlassung, die Abgabe fahrlässig verkürzt zu haben, geht vollkommen ins Leere und widerspricht sich selbst, da ich ja keine Abgabe leisten musste für die kostenlose U-15-Minuten-Richtlinie, ich stand ja dort nur 2 Minuten, wie ihr Parksheriff sicherlich weiß, da er ja nicht umsonst in 2 Minuten den Strafzettel ausstellte und so tief unterhalb des Scheibenwischers in die Motorhaube steckte, damit ich ja nicht gleich darauf kommebeim Wegfahren (zu meinem Tiefgaragenplatz) und ihn noch zur Rede stellen konnte. Und um es nochmals zu wiederholen, meine Intention war eine völlig andere, nämlich in eine Tiefgarage zu fahren, wo ich bei ihren abstrusen Parkometer-verordnungen nicht einmal anstreife, wie können Sie mir da eine objektive und subjektive Voraussetzung für die Strafbarkeit meines Handelns (?) und Unterlassens (?) konstruieren, ohne den prima-facie Beweis einer Behördenwillkür anzutreten? Sie können gerne auch im Hotel selbst nachfragen, wie das damals ablief!
c) Wie Sie hoffentlich selbst wissen, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen, welche Umstände gegebenen sein müssen, um einer Behörde "Willkür" anzulasten. Das Vorliegen von Willkür kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Willkürliches Verhalten liegt nach ständiger Rechtsprechung auch dann vor, wenn der konkrete Sachverhalt außer Acht gelassen wird und ebenso eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren will. Ebenso läge Willkür dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt und demnach aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden wäre. Ihr Parkraumwachorgan hat mit seinem aktiven Tun Entscheidendes dazu beigetragen, und das ist nun mal ihr Erfüllungsgehilfe wie in § 1313a ABGB in diesem Fall und müssen dies in die Beurteilung einbeziehen.
d) Die Unkenntnis des "Aktivierungszwangs" einer 15minütigen kostenlosen virtuellen "Parkscheinentwertung" bei der Intention eines nachweislichen Einfahrens in eine hoteleigene und somit private Tiefgarage ohne jegliche Berührungspunkte zu den Wiener Kurzparkzonen als nicht unverschuldet im Sinne des § 5 Abs 2 VStG anzunehmen, verstößt gegen jeglichen Treu und Glauben Grundsatz einer Behörde und lässt Willkür erachten, insbesondere dann, wenn redlich und anständig handelnde Menschen bestraft werden, welche KEINE Abgaben hinterzogen oder fahrlässig verkürzt haben und schon gar nicht es versuchen wollten, Abgaben zu hinterziehen (dann hätte ich länger als 15 Minuten stehen müssen). Der Strafzweck geht damit ebenfalls ins Leere, weil ich ja keine Übertretung begangen habe und ihre Abgaben auch nicht verkürzt habe, da ich ja nicht einmal 2 Minuten und schon gar nicht 15 Minuten mein Auto "abgestellt" habe.
2) Die Höhe der Strafbemessung erachte ich weiterhin als nicht gerechtfertigt, da offensichtlich mein "verpöntes" Verhalten bestraft wird, irrigerweise auf der Grundlage einer kompletten Fehleinschätzung ihrerseits, dass nämlich der Unrechtsgehalt (?) nicht gering gewesen wäre - welchen Sachverhalt nehmen Sie denn an, dass meine angebliche Übertretung "nicht gerade gering" gewesen sei und mein Verschulden überproportional schwerwiegend war, sodass angemessen zu bestrafen wäre?
3) Die gesamte Vorgehensweise ihrer Behörde ist eine einzige persönliche Punzierung eines 51-jährigen KFZ Lenkers, der bis dato keine einzige Verwaltungsübertretung in Wien (schauen Sie nach begangen hat und welcher nur in seine Tiefgarage fahren wollte, ohne ihrem Parkometerregime eine Verkürzung anhaften zu wollen. Der bisherige Lerneffekt wird dieser sein, dass ich -falls ich jemals wieder in so eine Situation kommen sollte - einfach mitten auf der Straße (z.B. Gasse) stehen bleiben werde, um das bestehende Vollzugsdefizit bei der Überwachung des Verkehrs in dieser Gegend zu genießen und um nicht ihr meldungslegendes Organ und ihre Behörde weiter behelligen zu müssen. Das würde mir solche Konfrontationen ersparen. Dieser Ansatz passt sehr gut zu dieser völlig überregulierten Verwaltungsrepublik, die föderalistisch bis ins letzte Detail alles irgendwie verbietet.
Daher bringe ich diese Beschwerde ein und erachte insbesondere die Punkte 1-3 als relevante Gründe für die Beschwerde und erwarte ihre weiteren Entscheidungsprozess."
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Bf. am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1150 Wien, Gasse 7, abgestellt.
Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (14:02 Uhr) lag kein gültiger Parkschein vor.
Beweiswürdigung:
Aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien sowie durch die auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Assistant) erfassten Anzeigedaten und den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos sowie der Überprüfung m-parking ergibt sich, dass zur Beanstandungszeit weder ein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe hinterlegt noch ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert war.
Rechtsgrundlagen:
Wiener Parkometerabgabeverordnung:
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigenKraftfahrzeugen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (2. Abschnitt, Parkscheine) normiert:
(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (Elektronische Parkscheine) lautet:
Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 3 Abs 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten (§ 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung).
Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist (§ 2 Parkometerabgabeverordnung).
Eine Kulanzzeit findet weder im Wiener Parkometergesetz noch den dazu ergangenen Verordnungen Deckung (vgl. , ; ).
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die Strafnorm des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 fordert keine besonderen Schuldvoraussetzungen, daher genügt fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Der Bf. hat leicht fahrlässig gehandelt, da er das Fahrzeug nicht bei Beginn der Abstellung mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet hat.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.
Somit hat der Bf. den objektiven und den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zu den Beschwerdeeinwendungen:
Willkür des Parkraumüberwachungsorgans
Der Bf. wirft dem Parkraumüberwachungsorgan Willkür vor.
Das Parkraumüberwachungsorgan ist als öffentliches Organ an die Gesetze und Verordnungen gebunden und hat diese umzusetzen. Wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, besteht die Aufgabe der Parkraumüberwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien in der Überprüfung des ruhenden Verkehrs in Bezug auf Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung oder des Parkometergesetzes. Im Fall einer Beanstandung ist ein Organstrafmandat auszustellen oder Anzeige zu erstatten.
Das gegenständliche Fahrzeug war zur Beanstandungszeit durch das Parkraumüberwachungsorgan (, 14:02 Uhr) unstrittig ohne gültigen Papierparkschein abgestellt bzw. lag kein gültiger elektronischer Parkschein vor.
Somit wurde das Fahrzeug vom Parkraumüberwachungsorgan zu Recht und nicht willkürlich beanstandet.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift
Zum Vorbringen des Bf., dass die Unkenntnis des "Aktivierungszwangs" einer 15minütigen kostenlosen virtuellen "Parkscheinentwertung" bei der Intention eines nachweislichen Einfahrens in eine hoteleigene und somit private Tiefgarage ohne jegliche Berührungspunkte zu den Wiener Kurzparkzonen als nicht unverschuldet iSd § 5 Abs 2 VStG anzunehmen, gegen jeglichen Treu und Glaubensgrundsatz einer Behörde verstoße, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen nur dann schuldbefreiend ist, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl , ). Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des VwGH keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, da von einem Kfz-Lenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (, , ).
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , , ).
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.
Werden die in der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung bestimmten Hilfsmittel nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. u.a. ).
Zum Vorbringendes Bf., dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe für ein "derartiges Vergehen" viel zu hoch sei, wird Folgendes festgestellt:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen. Die Behörde hat den Strafrahmen nur zu ca. 16 % ausgeschöpft und über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 € verhängt.
Die Behörde ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr eine gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (, ).
Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Behörde die Strafbemessung nicht nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorgenommen hätte.
Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Bf. bislang in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 unbescholten ist, wird die Geldstrafe von 60,00 € auf 36,00 € (= Höhe der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe) und die für den Fall der Uneinbringlichkeit zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt.
Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens:
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG - Einstellung bzw. Ausspruch einer Ermahnung - kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (vgl. etwa , vgl. ).
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist allgemein für sich zu beurteilen, wobei die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. ; , ).
Im Erkenntnis vom , 93/17/0088, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass kein geringes Verschulden iSd § 21 Abs. 1 VStG (heute: § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG) vorliegt, wenn der Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, vergisst, auf dem Parkschein die Rubrik Minute auszufüllen.
Es kann daher auch im vorliegenden Fall nicht von einem geringen Verschulden gesprochen werden, weshalb weder der Ausspruch einer Ermahnung noch die Einstellung des Verfahrens in Betracht kam.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe (Mindestbeitrag € 10,00) festzusetzen. Sie wurde somit mit 10,00 € korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Strafbemessung handelt es sich im Regelfall um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. B , Ra 2017/02/0018).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500510.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at