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Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.10.2023, RM/7100001/2023

Maßnahmenbeschwerde - kein tauglicher Anfechtungsgegenstand

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Finanzamt Österreich, durch Pfändung von Bankkonten der beschwerdeführenden Partei, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 283 Abs. 4 lit a und Abs. 7 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Maßnahmenbeschwerde

Mit Schriftsatz vom , eingebracht via FinanzOnline am und eingelangt beim Bundesfinanzgericht am wurde durch den Beschwerdeführer eine "Beschwerde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden betreffend Steuernummer ***Bf1StNr1*** in Verbindung mit Umsatzsteuerbescheid 2020 in Höhe von EUR 14.663,77" eingebracht.

Er führte dazu aus:

"Das Finanzamt hat am meine Bankkonten bezüglich oben genannten Umsatzsteuerbescheides gepfändet, obwohl der Bescheid bereits am auf EUR 0,00 geändert wurde. Das Existenzminimum wurde im Zuge der Pfändung seitens des Finanzamtes ebenfalls außer Acht gelassen.)

Trotz sofortiger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt wurde von diesem bis dato Nichts unternommen, um die unrechtmäßige Durchführung der Pfändung rückgängig zu machen bzw. zu mittigeren. Eher das Gegenteil ist der Fall. Das Finanzamt bedient sich aus dem, durch dieses diebstahlähnlichen angehäuften "Guthaben" je nach Lust und Laune. Offensichtlich werden durch "Buchungsmitteilungen" festgesetzte Vierteljahrfälligkeiten von dem Guthaben abgezogen, obwohl mein Unternehmertum durch die "Beschränkung" meiner UID und die damit verbundene Ungültigkeit meiner UID schwer aufrecht zu erhalten ist"

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, dass:

  1. "der zu Unrecht gepfändete Betrag von EUR 14.663,77 zur Gänze zurückbezahlt wird

  2. festgehalten wird, dass das Nichtberücksichtigung des Existenzminimums eine grobe Verletzung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes darstellt

  3. sämtliche durch die Pfändung angefallenen Gebühren für nichtig erklärt werden

  4. aktuelle und zukünftige Forderungen und Vorschreibungen bis zur Entscheidung über diese Beschwerde gestundet und der Abgabepflicht entzogen werden

  5. das Finanzamt für Sollzinsen bei meiner Bank sowie für Verzugszinsen aufkommt, weil Zahlungen aufgrund der unzulässigen Pfändung nicht durchgeführt werden konnten."

Vorhalt des

Mit wurde die belangte Behörde aufgefordert die bezughabenden Akten vorzulegen und ihr die Möglichkeit eingeräumt zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Maßnahmenbeschwerde Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensablaufes nachfolgend aus:

"Ad1) Stellungnahme seitens der Abgabenbehörde

Eingangs sei festgehalten, dass von der Partei in der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2020 kein Antrag gemäß § 212a BAO gestellt wurde und deshalb mangels Hemmung der Einbringung die Pfändung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. Auch wird weder behauptet, noch seitens der Abgabenbehörde dokumentiert, dass die Partei auf eine andere Art an die Behörde herangetreten wäre, mit dem Ersuchen von der Einbringung der Verbindlichkeit bis zur Beschwerdeerledigung abzuwarten.

Spätestens mit der ersten Zahlungsaufforderung hätte der Partei bewusst werden- und bei der zweiten Zahlungsaufforderung bewusst sein müssen, dass eine Pfändung durchaus als möglich erscheint. Bis zum Pfändungsbescheid sind sodann weitere drei Monate verstrichen, in denen es zu keiner Kontaktaufnahme kam.

Demnach erfolgte auch die behauptete sofortige telefonische Kontaktaufnahme laut Aktenvermerk erst am , als das Guthaben bereits vom Drittschuldner überwiesen wurde. Wie der Verrechnungsweisung des Abgabepflichtigen vom zu entnehmen ist, war die Partei sehr wohl im Vorhinein über die Pfändung informiert worden. Wie die Sachbearbeiterin nach Rücksprache mit der Teamleiterin folgerichtig ausgeführt hat, wäre eine Einstellung zum Tag der Kontaktaufnahme nicht zielführend gewesen, da die Transaktion durch die Bank anscheinend bereits durchgeführt wurde, was sich auch bestätigt hat, da bereits am nächsten Tag der Betrag bei der Abgabenbehörde eingelangt ist.

Des Weiteren wurde die Partei ersucht einen Antrag auf Rückzahlung einzubringen. Bis dato liegt kein entsprechender Rückzahlungsantrag vor. Gemäß § 241 Abs. 1 BAO ist bei einer zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgabe, der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen. Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Selbst, wenn die BAO die Möglichkeit mündlicher Anbringen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, so sind fernmündliche Anbringen stets nicht entgegenzunehmen. Demnach hatte die Abgabenbehörde nicht die gesetzliche Möglichkeit den Vollstreckungserlös zurückzuzahlen. Die Möglichkeit einer Rückzahlung von zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Abgaben von Amts wegen ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann auf Antrag oder von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) erfolgen. Dies ist nach dem Telefonat vom hinsichtlich des verbleibenden Guthabens seitens der Abgabenbehörde erledigt worden. Allerdings ist zu diesem Zeitpunkt die Gegenverrechnung gemäß § 215 Abs. 1 BAO mit der Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2023 erfolgt, da diese Abgabe bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist das behördliche Ausüben unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt. Ein derartiger Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten, einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar als faktische Amtshandlungen in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl ; vgl ). Gegenständlich wird mit der Maßnahmenbeschwerde der Abgabenbehörde die unrechtmäßige Säumnis hinsichtlich Einstellung einer Pfändung vorgeworfen. Hierin kann die Abgabenbehörde aber weder physischen Zwang noch eine Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer normativen Anordnung erblicken.

Es entspricht der gängigen Verwaltungspraxis die Einstellung der Pfändung erst dann zu veranlassen, wenn die Gutschrift tatsächlich am Abgabenkonto, gegenständlich am , verbucht wurde. Dies ist zwar seitens der Abgabenbehörde unterblieben (sie wurde auf die Pfändung erst wieder durch telefonsicher Urgenz der Partei aufmerksam) doch erfüllt dieser Umstand nicht den Tatbestand des § 283 Abs. 1 BAO. Es lag gegenständlich keine unrechtmäßige Vollstreckungshandlung vor, da die Erledigung des Pfändungsbescheides am zu Recht erfolgte. Die verspätete Einstellung einer ordnungsgemäß ergangenen Forderungspfändung erfüllt auch nicht den Tatbestand einer qualifizierten Untätigkeit da hierdurch nicht objektiv auf eine aktive Duldungspflicht der Partei abgezielt wurde, sondern schlichtweg ein Übersehen der offenen Behördenmaßnahme vorlag.

Des Weiteren dient nach gängiger Rechtsprechung des VwGH die Maßnahmenbeschwerde nicht dazu eine Zweigleisigkeit für Verfahren zu eröffnen, welche in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen hätten werden können (vgl ; vgl ). Da die Pfändung des Bankguthabens am zu Recht erfolgte und die für den Abgabenpflichtigen hervorgekommenen Folgen auf Antragsweg hätten gelöst werden können, ist auch deshalb nach Ansicht der Abgabenbehörde die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Stellungnahme auf die weiteren Behauptungen/Anträge des Beschwerdeführers:

• Es entspricht nicht der Tatsache, dass Vierteljahresfälligkeiten von Buchungsmitteilungen festgesetzt werden. Die Festsetzungen beruhen auf dem Vorauszahlungsbescheid 2023 welcher im Jahr 2021 ergangen ist und sich, wie der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen ist, auf die Jahresveranlagung des Jahres 2020 bezieht. Da die Einkommensteuervorauszahlungen im gegenständlichen Fall nicht fristgerecht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurden, erfolgte die Gegenverrechnung am Abgabekonto gemäß § 215 Abs. 1 BAO zu Recht.

• Bezogen auf den Antrag der Partei, dass "der zu Unrecht gepfändete Betrag von EUR 14.663,77 zur Gänze zurückbezahlt wird" wird. Seitens der Abgabenbehörde weiterhin festgehalten, dass für dieses Anbringen ein Antrag iSd § 241 BAO benötigt wird. Das verbleibende Guthaben beläuft sich hierbei auf € 7.590,77.

Berechnung:

Pfändungserlös von € 14.426,24

Abzüglich bereits zurückgezahlter Betrag von € 6.835,47

Differenzbetrag: € 7.590,77

• Bezüglich der Aussage der Partei, dass das Existenzminimum nicht berücksichtigt wurde, wird seitens der Abgabenbehörde auf den Kontenschutz gemäß § 54 Abs. 3 AbgEO verwiesen.

Gemäß § 54 Abs. 3 AbgEO hat die Abgabenbehörde die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.

Demnach hatte die Partei gemäß § 54 Abs. 2 AbgEO vierzehn Tage Zeit gehabt einen Antrag auf Berücksichtigung des Existenzminimums einzubringen, was allerdings aktenkundig nicht erfolgt ist. Es kann der Abgabenbehörde nicht zum Vorwurf gemacht werden eine "grobe Verletzung des SozialhilfeGrundsatzgesetzes" begangen zu haben, wenn die Partei von ihrem Antragsrecht nicht Gebrauch macht.

• Da zum Zeitpunkt der Pfändung ein Abgabenrückstand bestanden hat und keiner der Bescheide mittels Bescheidbeschwerde seitens der Partei bekämpft wurde, ist die Pfändung nach Ansicht der Abgabenbehörde auf jeden Fall zulässig und rechtens ergangen. Folgernd wurden auch die Gebühren für die Pfändung rechtskonform festgesetzt und hätten mittels Rechtsmittel bekämpft werden können.

• Eventuelle Folgen für den Abgabepflichtigen, welche aufgrund der Pfändung erwachsen sind können ebenfalls auf grobe Fahrlässigkeit der Partei, wie das Verabsäumen auf Einbringung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung, die späte Kontaktaufnahme mit der Abgabenbehörde und der Weigerung einen Rückzahlungsantrag zu stellen, zurückgeführt werden, weswegen die Abgabenbehörde die Übernahme von eventuelle angefallene Kosten verneint.

Auch eine Stundung von "zukünftigen Forderungen und Vorschreibungen'' bis zur Entscheidung der Maßnahmenbeschwerde ist seitens der Abgabenbehörde nicht denkbar, da das verbleibende Guthaben bereits am ausbezahlt wurde und eine Stundung zukünftiger Abgaben (außerhalb § 212 BAO) ziellos sein würde, da es kein strittiges Guthaben zum Gegenverrechnen gibt.

Ad2) Die Bescheide, welche im Zusammenhang mit der Pfändung ergangen sind, werden im Anhang übermittelt. Gegen keinen dieser Bescheide wurde eine Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO eingebracht.

Ad3) Wie bereits im Sachverhalt dargestellt bezieht sich die Aussage der Partei auf die positive Erledigung der Beschwerdevorentscheidung vom . Wenn die Partei allerdings vermeint, dass die Pfändung erst am erfolgte und somit nach der Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld 2020, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der Pfändung von Bankguthaben um eine Stichtagspfändung handelt, welche bereits am durchgeführt wurde und demnach vor der Entstehung der Gutschrift durch die Beschwerdevorentscheidung.

Lediglich die Überweisung der gepfändeten Forderung erfolgte am . Aufgrund der gesetzlichen Frist von vierzehn Tagen iSd § 54 Abs. 2 AbgEO, war es der Bank nicht möglich die Überweisung der Forderung früher zu tätigen. Es entspricht der Verwaltungspraxis, dass für die Pfändung und Überweisung einer Bankforderung ein Zeitraum von einem Monat angenommen wird. Folglich wurde der interne Termin für die Kontrolle des Einbringungsaktes auch auf den (zusätzlich des möglichen Postlaufes) gesetzt. Die Überweisung der Forderung am entspricht demnach durchaus der allgemeinen Vorgehensweise und Praxis."

Die belangte Behörde legte den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2022 vom , den Umsatzsteuerbescheid 2020 vom , die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid vom , die Zahlungsaufforderungen vom und , die Forderungspfändung vom , den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren des Vollstreckungsverfahrens vom sowie die Beschwerdevorentscheidung vom vor.

Aufgrund des dargestellten Verfahrensganges ergibt sich nachfolgender verfahrensrelevanter

Sachverhalt:

Mit Umsatzsteuerbescheid der belangten Behörde vom wurde die Umsatzsteuer 2020 in Höhe von € 14.663,77 festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass mittels Ergänzungsersuchen vom um Erläuterung gebeten worden war, warum die Erlöse laut Umsatzsteuererklärung nicht der Besteuerung unterzogen wurden. Da keine Begründung vorgelegt worden sei, seien die Erlöse in Höhe von € 73.318,83 der Umsatzsteuer unterzogen worden. Die Umsatzsteuer war bereits fällig. (Fälligkeitstag , Ende der gesetzlichen Zahlungsfrist )

Mit Anbringen vom via FinanzOnline wurde vom Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er keine umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte gehabt habe.

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Ein Antrag auf Zahlungserleichterung oder sonstige Kontaktaufnahme mit der Abgabenbehörde ist ebenfalls nicht aktenkundig.

Der erste Rückstandsausweis der belangten Behörde ist datiert mit und beinhaltete einen vollstreckbare Abgabenschuld in Höhe von gesamt € 14.557,77 (für USt 2020 und ESt 7-9/2022).

Mit Zahlungsaufforderung vom wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass auf seinem Abgabenkonto ein aushaftender vollstreckbarer Rückstand im Gesamtbetrag von € 14.557,77 gegeben sei und er die Einleitung eines Einbringungsverfahrens (beispielsweise die Pfändung von Arbeitseinkommen, Geldforderungen etc.) und die dadurch anfallenden Kosten vermeiden könne, wenn er die Abgabenschuldigkeiten unverzüglich entrichte.

Am erging eine neuerliche Zahlungsaufforderung an den Beschwerdeführer mit identem Inhalt zu jener vom . Beide Zahlungsaufforderungen wurden an die Adresse des Beschwerdeführers ***Bf1-Adr***, versandt.

Es erfolgte diesbezüglich keine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde, ebensowenig erfolgte eine Entrichtung.

Im zweiten Rückstandsausweis, datiert mit , ist eine vollstreckbare Abgabenschuld in Höhe von gesamt € 19.109,99 (für USt 2020 und ESt 7-9 und 10-12/2022 sowie SZ 2022) ausgewiesen.

Mit "Bescheid-Pfändung einer Geldforderung" vom erfolgte durch die belangte Behörde die Pfändung einer Geldforderung gemäß § 65 AbgEO in Höhe von insgesamt € 19.307,96. bei der ***1***. Mit "Bescheid- Überweisung einer Geldforderung" ebenfalls vom wurde die Drittschuldnerin aufgefordert, die gepfändete Forderung bis zur Höhe des bezeichneten Gesamtbetrages an das angeführte Finanzamt einzuzahlen bzw. zu überweisen. Die Bescheide wurden mittels RSb Brief an die Drittschuldnerin zugestellt.

Mit "Bescheid - Verfügungsverbot" vom wurde dem Beschwerdeführer die abgabenbehördliche Pfändung der Forderungen bekanntgegeben und wurde ihm gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie der Pfändungsbescheide an die Drittschuldnerin übermittelt.

Mit "Bescheid Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens" der belangten Behörde vom wurden gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 AbgEO die Gebühren für die Amtshandlung vom und die Auslagenersätze in Höhe von gesamt € 197,97 festgesetzt.

Weder gegen den Bescheid Pfändung einer Geldforderung noch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen, jeweils vom , wurde durch den Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde vom Folge gegeben, der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2020 vom abgeändert und die Umsatzsteuer mit € 0,00 festgesetzt. Daraus ergab sich eine Abgabengutschrift in Höhe von € 14.663,77.

Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Abgabenrückstand in Höhe von € 19.397,22, wurde damit auf € 4.733,45 reduziert. Die Verbuchung erfolgte im Rahmen der Tagesverarbeitung in der Nacht vom auf den .

Am erfolgte durch den Beschwerdeführer eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Abgabensicherung bezüglich der Abbuchung von € 15.000,00 von seinem Bankkonto.

Laut Kontoabfrage wurde am durch die Drittschuldnerin ein Betrag in Höhe von € 14.426,24 auf das Abgabenkonto des Beschwerdeführers entrichtet.

Am gleichen Tag erging auch eine Zahlung des Beschwerdeführers mit der Verrechnungsweisung "***Bf1StNr1*** Pfändung vom " in Höhe von € 1.603,68.

Es erfolgte eine Gegenverrechnung mit noch bestehenden und fälligen Abgabenverbindlichkeiten in Höhe von € 4.733,45, woraus sich auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Guthaben in Höhe von € 11.296,47 ergab.

Seitens des Beschwerdeführers erfolgte kein Antrag auf Rückzahlung.

Am wurde das bestehende Guthaben mit der Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2023 in Höhe von € 4.461,00 mit dem Fälligkeitstag gegenverrechnet. Diese Einkommensteuervorauszahlung ergibt sich aus dem Vorauszahlungsbescheid 2022 vom , mit welchem die Vorauszahlung für die Einkommensteuer für 2022 und Folgejahre mit je einem Viertel, fällig jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November in Höhe von gesamt € 17.846,00 festgesetzt worden war.

Am erfolgte eine amtswegige Rückzahlung des Guthabens in Höhe von € 6.835,47.

Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang sowie die sich daraus ergebenden Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers sowie die durch die belangte Behörde elektronisch vorgelegten Aktenteile und deren Stellungnahme. Die Feststellungen zu den Daten der jeweiligen Buchungen sowie deren Höhe ergeben sich aus einer Abfrage des Abgabenkontos des Beschwerdeführers. Sowohl das auf den Sachverhalt bezogene Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als auch die Ausführungen der belangten Behörde stimmen mit der Aktenlage überein, sodass das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt gem. § 167 BAO als erwiesen annimmt.

Die mit Schriftsatz vom rechtzeitig eingebrachte Maßnahmenbeschwerde gegen Organe der Abgabenbehörde bekämpft eine Amtshandlung im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten:
Aufgrund einer fälligen Abgabenschuld aus dem Umsatzsteuerbescheid 2020 vom erging nach zweimaliger Zahlungsaufforderung (am und ) mit Bescheid vom eine Forderungspfändung an die ***1***. Diese entrichtete am als Drittschuldnerin einen Betrag in Höhe von € 14.426,24 an die belangte Behörde.

Der gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer erhobenen Beschwerde vom ist - unbestritten - kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu entnehmen, ebensowenig ein Antrag auf Zahlungserleichterung.

Die stattgebende Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Bescheid vom geändert und die Umsatzsteuer mit € 0,00 festgesetzt wurde, erging am , sohin zeitlich nach dem Pfändungsbescheid vom .

Gegen den "Bescheid - Pfändung Geldforderung" vom sowie den "Bescheid Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens" ebenfalls vom wurde kein Rechtsmittel erhoben. Dass dem Beschwerdeführer die Bescheide bzw. die sonstigen Schreiben der belangten Behörde (Zahlungsaufforderungen) nicht zugekommen wären bzw. er von der (anstehenden) Pfändung keine Kenntnis hatte, ist aus der Aktenlage nicht erkennbar, insbesondere da die Adresse, an welche die Bescheide versendet wurden mit jener übereinstimmt, welche der Beschwerdeführer selbst in seiner Maßnahmenbeschwerde anführt. Im Übrigen wurde von ihm nicht einmal behauptet, dass er die Schriftstücke der belangten Behörde nicht erhalten hätte. Dies würde zudem auch der Zahlung des Beschwerdeführers vom mit der Verrechnungsweisung, "***Bf1StNr1*** Pfändung vom " widersprechen, ergibt sich daraus jedenfalls, dass er Kenntnis von dem Pfändungsbescheid vom hatte.

Eine Kontaktaufnahme mit der Abgabenbehörde durch den Beschwerdeführer erfolgte - aktenvermerklich festgehalten durch die Abgabensicherung - am und , sohin erst nachdem der gepfändete Betrag durch das Bankinstitut abgebucht bzw. überwiesen worden war. Auch dies stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Maßnahmenbeschwerde überein.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm das Finanzamt am seine Bankkonten gepfändet hat, so ist darauf hinzuweisen, dass die Pfändung bereits mit Bescheid vom erfolgte. Die Überweisung durch die Bank erfolgte am und wurde am am Abgabenkonto des Beschwerdeführers verbucht.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsgrundlagen:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.


Nach Art. 131 Abs. 3 B-VGerkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 283 Abs. 1 BAOkann wegen Rechtswidrigkeit gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Abs. 2 - Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Abs. 3 ...
Abs. 4 - Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.


Gemäß § 283 Abs. 7 lit. c BAO ist § 260 Abs. 1 BAO - Unzulässigkeit - sinngemäß anzuwenden. Demgemäß ist die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Zur Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde:

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wurde am via FinanzOnline bei der Abgabenbehörde eingebracht und durch diese mit Schreiben vom an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet (eingelangt am ).


Gemäß § 283 Abs. 2 BAO ist die Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. § 283 Abs. 2 zweiter Satz BAO schützt die Partei, die eine Maßnahmenbeschwerde zwar fristgerecht, aber nicht bei dem dafür zuständigen Verwaltungsgericht einbringt vor Fristversäumnis, wenn sie die Beschwerde bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei der Abgabenbehörde einbringt (Ritz/Koran BAO 7, § 283 Rz 4). Die Frist für die Einbringung beträgt gemäß § 283 Abs. 2 BAO sechs Wochen.

Ausgehend von der behaupteten Verletzung in seinen Rechten durch die Abbuchung des Geldbetrages von seinem Bankkonto (am ) wurde die gegenständliche Beschwerde durch den Beschwerdeführer innerhalb der Frist (bei der Abgabenbehörde) erhoben und war daher als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen.

Zum angefochten Verwaltungsakt bzw. zur Zurückweisung der Beschwerde war festzustellen:

Kein Vorliegen einer faktischen Amtshandlung:

Ein für eine Maßnahmenbeschwerde tauglicher Anfechtungsgegenstand liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt und wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen und somit eine faktische Amtshandlung setzen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. ; , ). Eine faktische Amtshandlung liegt jedoch nicht vor, wenn sich die Handlung auf einen Bescheid stützt sowie die Möglichkeit offen steht ein entsprechendes Rechtsmittel zu ergreifen. (Ritz/Koran, BAO7, § 283, Tz 5f mit weiteren Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich einerseits gegen die Pfändung der Bankkonten des Beschwerdeführers trotz stattgebender Beschwerdevorentscheidung vom . Andererseits gegen die Nichtrückgängigmachung dieser Pfändung bzw. der Nichtrückzahlung des von der Drittschulderin entrichteten Betrages an den Beschwerdeführer. Ebenso gegen die Gegenverrechnung eines Teiles des auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens mit der Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Quartal 2023.

§ 65 AbgEO lautet:

(1) Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, daß die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

(2) Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, daß die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.

(3) Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

(4) Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder bei der Abgabenbehörde die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

(5) …

Dem Pfändungsbescheid vom liegen Rückstandsausweise vom und zu Grunde, die vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 14.557,11 bzw. € 19.109,99 ausweisen.

Da hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides 2020 in der Beschwerde kein Antrag auf Zahlungserleichterung gem. § 212 BAO oder auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO gestellt wurde, lag keine Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 Abs. 5 bzw. Abs. 6 BAO vor.

Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Beschwerdeführer im Sinne des § 65 Abs. 3 AbgEO war die Pfändung als bewirkt anzusehen. Gegen die Forderungspfändung wurde auch kein Rechtsmittel erhoben.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde ausführt, dass das Finanzamt am seine Bankkonten gepfändet habe, dann ist dem zu entgegnen, dass die Pfändung durch die belangte Behörde bereits am mittels Bescheid verfügt wurde und sohin die Entrichtung des Betrages durch die Drittschuldnerin auf diesem Bescheid basierte.

Allein dadurch ist einer Maßnahmenbeschwerde bereits die Grundlage entzogen, da ein tauglicher Anfechtungsgegenstand nur dann vorliegt, wenn aufgrund einer faktischen Amtshandlung unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingriffen wird.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angeführten Außerachtlassung des Existenzminimums wird auf die Bestimmungen des § 54 AbgEO zum Kontenschutz hingewiesen, wonach es für die (teilweise) Aufhebung einer Pfändung des Guthabens eines Antrages des Abgabenschuldners bedarf.

§ 54 AbgEO

(1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners durch die Abgabenbehörde insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

(2) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

(3) Die Abgabenbehörde hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.

Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden einen Antrag im Sinne des § 54 AbgEO zu stellen.

Wie bereits ausgeführt, lag der Entrichtung des Betrages in Höhe von € 14.426,24 durch die Drittschulderin der Pfändungsbescheid vom zugrunde. Da mit Beschwerdevorentscheidung vom der Umsatzsteuerbescheid 2020 abgeändert, die Umsatzsteuer mit € 0,00 festgesetzt und der Betrag in Höhe von € 14.663,77 dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers gutgeschrieben worden war, behauptet der Beschwerdeführer zudem durch die Nichtrückgängigmachung der (unrechtmäßigen) Pfändung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Diesbezüglich ist auf die bereits zuvor getätigten Ausführungen hinsichtlich des Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes für eine Maßnahmenbeschwerde bei Vorliegen eines Bescheides zu verweisen. Im Übrigen kann in einer Nichtrückgängigmachung einer Pfändung bzw. eines rechtmäßig ergangenen (Pfändungs-)Bescheides keine Zwangs- oder Befehlsgewalt erkannt werden. Eine bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. , Slg 9025) (Ritz/Koran, BAO7, § 283 Tz 9)

Die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens ist ebenfalls mittels Bescheid der belangten Behörde vom ergangen. Es kann diesbezüglich auf das bereits zuvor Gesagte verwiesen werden und ist auch dies keiner Maßnahmenbeschwerde zugänglich, da ein Bescheid und keine faktische Amtshandlung vorliegt. Auch dieser Bescheid wäre im Rechtsmittelweg bekämpfbar gewesen.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die einmonatige Beschwerdefrist sowohl hinsichtlich der Forderungspfändung als auch hinsichtlich der Festsetzung von Gebühren des Vollstreckungsverfahrens zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am noch offen gewesen wäre, diesbezügliche Rechtsmittel bzw. Einwendungen gegen die Pfändung durch den Beschwerdeführer also noch hätten erhoben werden können.

Der Beschwerdeführer fühlt sich zudem dadurch beschwert, dass keine Rückzahlung des gepfändeten Betrages durch die belangte Behörde erfolgte.

Gemäß § 241 BAO ist, wenn eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht wurde, der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Gemäß § 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die Höhe jener Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Die amtswegige Rückzahlung liegt im Ermessen, nicht jedoch jene auf Antrag (Ritz/Koran, BAO7, § 239, Rz 2)

Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführt bzw. wie aus den Aktenvermerken zu den mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonaten ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer bereits im Telefonat vom ersucht einen Rückzahlungsantrag zu stellen. Ein solcher erfolgte durch ihn nicht.

Nach einem neuerlichen Anruf des Beschwerdeführers am erfolgte eine amtswegige Rückzahlung des zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens in Höhe von € 6.835,47.

Zur vom Beschwerdeführer beanstandeten Abziehung der Einkommensteuervorauszahlung "vom diebstahlsähnlich angehäuften Guthaben'" ist auf § 215 Abs.1 BAO zu verweisen, wonach ein Guthaben eines Abgabenpflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden ist. Gemäß Vorauszahlungsbescheid über die Einkommmensteuer 2022 vom , wurde vierteljährlich ein Betrag in Höhe von € 4.461,00 festgesetzt. Die EVZ für das 1. Quartal 2023, war somit am fällig, eine Gegenverrechnung mit dem Guthaben auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers erfolgte - aufgrund Nichtentrichtung - am .

Zusammenfassend ist auszuführen:

Maßnahmenbeschwerden sind ausschließlich zulässige Rechtsbehelfe gegen faktische Amtshandlungen.
Faktische Amtshandlungen sind jene behördlichen Handlungen, durch die einseitig in subjektive Rechte der Betroffenen (ohne deren Zustimmung) eingegriffen wird, sofern sie nicht auf einen Bescheid gestützt sind (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 283 Anm 2) und daher nicht im Rechtsmittelwege bekämpfbar wären.
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH dienen die Bestimmungen über die Maßnahmenbeschwerde der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtsangelegenheit. Was in einem regulären Rechtsmittelverfahren ausgetragen werden kann, kann somit nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl. ; ebenso ; mwN; ; ; Zl. 90/01/0009; u.v.a.).

Wird ein Bescheid erlassen, können die damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. etwa ). Eine allfällige Rechtwidrigkeit des Bescheids kann nur im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. etwa ).

Wie obenstehend bereits ausgeführt, basieren sämtliche Handlungen der belangten Behörde auf Bescheiden.

Der durch den Beschwerdeführer bekämpfte Verwaltungsakt, nämlich die Überweisung des Geldbetrages durch die Drittschuldnerin, erfolgte aufgrund des am ergangenen Pfändungsbescheides der Abgabenbehörde.

Die gesetzte Vollstreckungshandlung war daher durch einen Vollstreckungsauftrag - nämlich durch den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung - vom begründet. Damit stellt sie keine faktische Amtshandlung dar. Gegen den ergangenen Bescheid bestand sowohl für den Beschwerdeführer als auch die Drittschuldnerin, die Möglichkeit Beschwerde einzubringen. Eine derartige Beschwerde wurde nicht erhoben.

Auch von den Möglichkeiten der Antragsstellung gem. § 212 bzw. § 212a BAO im Zuge der Beschwerdeerhebung zum Umsatzsteuerbescheid 2020 oder der Stellung eines Rückzahlungsantrages machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Da in Zusammenschau der getätigten Ausführungen mit der Judikatur des VwGH, sohin keine faktische Amtshandlung vorliegt und zudem eine Maßnahmenbeschwerde nur einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, war die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückzuweisen.


Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 54 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 283 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise













ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RM.7100001.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at