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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.09.2023, RV/7102213/2023

Vorlageantrag ohne vorangegangene Beschwerdevorentscheidung unzulässig

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102213/2023-RS1
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine davor ergangene Beschwerdevorentscheidung voraus und ist ohne diese als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ASPIDA Rechtsanwälte Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG, Plüddemanngasse 87, 8010 Graz, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, nunmehr Finanzamt Österreich, vom

betreffend Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm §§ 5 und 16 WieREG

Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 262 Abs. 1 iVm § 264 Abs. 5 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang des gegenständlichen Zwangsstrafen-Verfahrens und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid vom - mit dem am selben Tag eine 1. Zwangsstrafe festgesetzt wurde, die nicht gegenständlich ist (die 1. Zwangsstrafe ist Gegenstand des Verfahrens RV/7102587/2023) - wurde der Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) die gegenständliche 2. Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € angedroht.

Grund dafür war die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Meldung der Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Statistik Austria als Dienstleisterin der Registerbehörde im Wege des Unternehmensserviceportals gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).

Am wurde mit der Begründung, dass diese Meldung bis dato nicht erfolgt sei, die 2. Zwangsstrafe bescheidmäßig in Höhe von 4.000 € festgesetzt.

Dagegen erhob die Bf über ihre rechtliche Vertretung am Beschwerde, insbesondere mit der Begründung, dass die Bf der Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom vollumfänglich nachgekommen sei und die wirtschaftliche Eigentümerin bekannt gegeben hätte.

Der Bf wäre von der Finanzbehörde in keinster Weise zur Kenntnis gebracht worden, dass die bisher erstattete Meldung nicht ausreichend sein könne und die Finanzbehörde wäre dazu verpflichtet gewesen, die unvertretene Partei diesbezüglich anzuleiten bzw. Verbesserungsaufträge zu erteilen, in dem genau angeführt wäre, inwieweit die abgegebene Meldung fehlerhaft oder unvollständig sei.

Mit einer derartigen Anleitung bzw. einem Verbesserungsauftrag wäre das angestrebte Ziel erreicht worden, nämlich von der Bf die "vollständige" Meldung zu erhalten.

Die verhängte Zwangsstrafe hätte hingegen in keiner Weise zur Zielerreichung beigetragen und wäre darüberhinaus in einer Höhe von 4.000 € auch deutlich überhöht.

Außerdem würde sie auch gegen das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) verstoßen.

In der Folge stellte die Bf am einen Vorlageantrag betreffend den gegenständlichen 2. Zwangsstrafenbescheid vom , bevor noch eine Beschwerdevorentscheidung ergangen war.

Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde erging dann am und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Begründet wurde dies insbesondere mit den Meldeverpflichtungen nach dem § 5 iVm § 16 WiEReG und dass die Bf der Meinung wäre, sie hätte bereits am Akten der Behörde übergeben, aus denen man herauslesen hätte müssen wer der wirtschaftliche Eigentümer der Bf sei, es jedoch nicht die Aufgabe der Behörde sei, diese Daten im Amtsweg zu ermitteln, sondern die Pflicht des Rechtsträgers die geforderten Daten über das Unternehmensserviceportal einzubringen.

Gemäß § 4 WiEReG hätten Eigentümer und wirtschafliche Eigentümer von Rechtsträgern alle diese für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen, während die Bf trotz mehrmaliger Erinnerungsschreiben Ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei und darüber hinaus ihre Ausführungen weitgehend ins Leere gingen.

Die belangte Behörde legte den Akt inklusive Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht am vor.

Im Vorlagebericht ging die belangte Behörde davon aus, dass die Bf trotz noch nicht erfolgter Beschwerdevorentscheidung den Vorlageantrag gestellt hätte und dieser daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen sei.

Rechtliche Beurteilung:

Rechtsgrundlagen

§ 262 Abs. 1 BAO idgF

Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

§ 264 Abs 1 bis Abs 5 BAO idgF

(1)Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2)Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a)der Beschwerdeführer, ferner

b)jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3)Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4)Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a)§ 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b)§ 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c)§ 255 (Verzicht),

d)§ 256 (Zurücknahme),

e)§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f)§ 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5)Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 262 iVm § 264 Abs. 5 BAO ist grundsätzlich mit Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde abzusprechen und in der Folge dagegen ein Vorlageantrag auf Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht zulässig.

Ein Vorlageantrag setzt allerdings unabdingbar das Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung voraus (; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 zu § 264 Rz 6).

Im gegenständlichen Fall ist der Vorlageantrag schon am von der Bf gestellt worden.

Die Beschwerdevorentscheidung hingegen ist erst fast eineinhalb Jahre später, am , von der belangten Behörde erlassen worden.

Dass der Vorlageantrag gegen den gegenständlichen 2. Zwangsstrafenbescheid vom gestellt wurde, ist unzweifelhaft:

Die Bf bezeichnet diesen Bescheid mit seinem Datum zweimal im Vorlageantrag, einmal im Betreff ("wegen") und einmal im Text, mit dem der Antrag auf Vorlage gestellt wurde.

Die Bf nimmt darin sogar explizit Bezug darauf, dass sie "ungeachtet" der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde gegen die erste Zwangsstrafe (nicht verfahrensgegenständlich) - also obwohl die Beschwerde gegen die 1. Zwangsstrafe mit Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde abgewiesen wurde, Vorlageantrag betreffend die gegenständliche 2. Zwangsstrafe im Bescheid vom erhebt.

Aus dieser Formulierung geht ebenfalls hervor, dass die Bf den Vorlageantrag expressis verbis in Bezug auf die 2. Zwangsstrafe gestellt hat.

Die belangte Behörde erkennt daher vollkommen richtig, dass sich der Vorlageantrag gegen die gegenständliche 2. Zwangsstrafe richtet und die daraus resultierende verfahrensrechtliche Konsequenz, dass Vorlageanträge bei deren Einbringung noch keine Beschwerdevorentscheidungen zugestellt wurden, als unzulässig zurückzuweisen sind.

In diesem Sinn ergeht die laufende Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes, so zB oder ; siehe dazu auch Ritz/Koran, BAO7 zu § 264 Rz 6).

Da ein Vorlageantrag ohne vorangegangene Beschwerdevorentscheidung unzulässig ist, ist dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102213.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at