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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.10.2023, RV/7500487/2023

Parkometerabgabe; Verwendung eines seit längerer Zeit nicht mehr gültigen Parkausweises

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in den Verwaltungsstrafsachen gegen ***1***, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerden der Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl2/2023 und vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVGwerden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von je 28,00 € zu entrichten.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren (2 x 28,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (2 x 140,00 €) und den Beiträgen zu den Kosten der belangten Behörde (2 x 14,00 €), insgesamt 364,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.

1) MA67/Zahl/2023

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Bf. unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien, mit Strafverfügung vom an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Wipplingerstraße 34, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:37 Uhr gültigen Parknachweis abgestellt, da sich im Fahrzeug lediglich der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. 123, gültig bis , befunden habe. Die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe sei vorgetäuscht und diese daher hinterzogen worden.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 365,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzt.

Die Bf. brachte in ihrem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass die Geldstrafe um das 10-fache überhöht vom Normalsatz sei. Die Höchststrafe sei auf Grund ihrer Unbescholtenheit ebenso unberechtigt. Sie habe eine volljährige behinderte Tochter, welche im Besitz des genannten Ausweises sei. Sie müsse mit ihrer Tochter regelmäßig zu Arztterminen sowie zu Amtsterminen fahren, so wie auch am Beanstandungstag. Jedenfalls habe es sich ihrer Kenntnis entzogen, dass der Parknachweis abgelaufen sei, was ihr maximal als fahrlässiges und nicht vorsätzliches Handeln unterstellt werden könne.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig befunden. Die Geldstrafe wurde von 365,00 € auf 140,00 € herabgesetzt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe wurde von 3 Tagen und 15 Stunden auf 1 Tag und 9 Stunden herabgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz wurde ein Betrag von 14,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens zunächst fest, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen sei, dass die Parkometerabgabe nicht hinterzogen worden sei, sondern im gegenständlichen Fall lediglich eine Abgabenverkürzung vorliege.

Nachdem die Behörde verpflichtet sei, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, sei nunmehr die Tatanlastung hinsichtlich des Tatbestandes im gegenständlichen Straferkenntnis entsprechend geändert worden.

Unbestritten sei die Lenkereigenschaft der Bf. geblieben als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei.

Weiters wurde Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabenverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung).

Hiermit kann lediglich die Verwendung eines gültigen Ausweises im Original gemeint sein. Im gegenständlichen Fall war jedoch ein - aufgrund der Befristung (bis ) - nicht mehr gültiger Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 hinterlegt.

Auf Nachfrage beim Sozialministeriumservice, 1010 Wien, wurde der Behörde mitgeteilt, dass der für Frau ***1*** ausgestellte Ausweis mit der Nummer 123 zum Beanstandungszeitpunkt keine Gültigkeit mehr besitzt, da dieser bis befristet war. Ein neuer Ausweis gemäß S 29b StVO 1960 wurde aufgrund der fehlenden Voraussetzungen nicht ausgestellt.

Da somit der Ausweis gemäß § 29b StVO mit der Nummer 123 seine Gültigkeit mit Ende der Frist verloren hat, fällt der gegenständliche Sachverhalt nicht unter die zitierten Ausnahmebestimmungen.

Zu Ihrem Vorbringen, dass Sie keine Kenntnis darüber gehabt hätten, dass der Ausweis nicht mehr gültig gewesen wäre, wird darauf hingewiesen, dass die Befristung des Ausweises deutlich sichtbar (Wortlaut: "befristet bis") auf dem Ausweis aufgedruckt ist.

Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen und haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Jedes Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.

Aufgrund Ihres Vorbringens sowie der Aktenlage konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 € reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

2) MA67/Zahl2/2023

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete der Bf. unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO2 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, sie habe gegenständliche Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Esterhazygasse 32, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:43 Uhr gültigen Parknachweis abgestellt, da sich im Fahrzeug lediglich der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. 123, gültig bis , befunden habe. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 365,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzt.

Die Bf. brachte im Einspruch vom (E-Mail) vor, dass die Geldstrafe um das 10-fache überhöht vom Normalsatz sei. Die Höchststrafe sei auf Grund ihrer Unbescholtenheit ebenso unberechtigt. Sie habe eine volljährige behinderte Tochter, welche im Besitz des genannten Ausweises sei. Sie müsse mit ihrer Tochter regelmäßig zu Arztterminen sowie zu Amtsterminen fahren, so wie auch am Beanstandungstag. Jedenfalls habe es sich ihrer Kenntnis entzogen, dass der Parknachweis abgelaufen sei, was ihr maximal als fahrlässiges und nicht vorsätzliches Handeln unterstellt werden könne.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden.

Wegen Verkürzung der Parkometerabgabe wurde über die Bf. eine Geldstrafe von 140,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz wurde ein Betrag von 14,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Festgehalten wurde, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen sei, dass die Parkometerabgabe nicht hinterzogen worden sei, sondern im gegenständlichen Fall lediglich eine Abgabenverkürzung vorliege.

Nachdem die Behörde verpflichtet sei, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, sei nunmehr die Tatanlastung hinsichtlich des Tatbestandes im gegenständlichen Straferkenntnis entsprechend geändert worden.

Die weitere Begründung ist im Wesentlichen inhaltlich gleichlautend mit der Begründung im Straferkenntnis vom (siehe Punkt 1).

Die Bf. bringt in ihren Beschwerden vom - obwohl in den angefochtenen Straferkenntnissen die Geldstrafe auf je 140,00 € und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 1 Tag und 9 Stunden herabgesetzt wurde - erneut vor, dass die Geldstrafe um das 10-fache überhöht vom Normalsatz sei. Die Höchststrafe sei unberechtigt. Sie habe eine volljährige behinderte Tochter, die im Besitz des genannten Ausweises sei. Sie müsse mit ihrer Tochter regelmäßig zu Arztterminen sowie zu Amtsterminen fahren. Sie habe jedenfalls keine Täuschung oder Fälschung vorgenommen. Die Geldstrafe sei horrend überhöht. Sie sei ihr Leben lang alleinerziehende Mutter von zwei Kindern, für die sie auf Grund der Behinderung und Arbeitsunfähigkeit ihrer Tochter sowie der Ausbildung des Sohnes noch immer unterhaltspflichtig sei. Auch auf Grund von hohen Rückzahlungen ihres Kredit-/Kontorahmens, den drastischen Erhöhungen der laufenden Lebens- und Erhaltungskosten und den dadurch aufgelaufenen Kontoschulden sei es ihr unmöglich, die Geldstrafe aus eigenen oder fremden Mitteln zu bezahlen. Beiliegend verweise sie auf das Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. MA67/236700317105/2023, wo ihre Ansicht bestätigt worden sei. Aus den genannten Gründen stelle sie den Antrag das Straferkenntnis aufzuheben, es eventuell gemäß § 45 Abs. 1 VStG bei einer Ermahnung zu belassen, eventuell die Strafhöhe auf den Normalsatz zu reduzieren.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ist unstrittig:

1) Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Wipplingerstraße 34, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:37 Uhr gültigen Parknachweis abgestellt hat, da sich im Fahrzeug lediglich der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. 123, gültig bis befunden hat. Ein gültiger Parkschein lag nicht vor.

2) Die Bf. hat das gegenständliche Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1060 Wien, Esterhazygasse 32, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:43 Uhr gültigen Parknachweis abgestellt hat, da sich im Fahrzeug lediglich der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. 123, gültig bis befunden hat. Ein gültiger Parkschein lag nicht vor.

Ad 1) und 2)

Die Bf. hat die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und die objektive Tatseite der ihr von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Teilrechtskraft - Abspruch über die Höhe der Geldstrafe

Augfgrunde des unstrittigen Sachverhaltes - die Beschwerde der Bf. richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe - ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. , ). Dies bedeutet, dass die Beschuldigte keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage hat, da über diese bereits rechtskräftig entschieden wurde ().

Das Bundesfinanzgericht hat daher nur mehr über die Höhe der Geldstrafe (Strafbemessung) abzusprechen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, ….. als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. § 19 Abs. 2 VStG zufolge sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer alleinerziehenden Mutter von zwei Kindern sind zweifellos als ungünstig anzusehen. Da aber § 19 VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt, besteht kein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bzw. eine niedrige Strafe (, vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 363, E 413) bzw. zur Erlassung der Strafe (, ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Insofern ist die Geldstrafe daher auch zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften ihre Bezahlung unwahrscheinlich erscheinen lassen ().

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (, , ). Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet ().

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe besteht.

Die Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie im gegenständlichen Fahrzeug an den Beanstandungstagen ( und ) einen Parkausweis hinter der Windschutzscheibe eingelegt hat, der mit befristet war.

Die belangte Behörde hat die Strafbemessung entsprechend den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen.

Erschwerend waren zwei Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 zu berücksichtigen.

Die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bf. und die Sorgepflichten für die beiden Kinder wurden berücksichtigt und die Geldstrafe mit je 140,00 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe mit je 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 1 Tag und 9 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Zum Antrag der Bf. auf Einstellung des Verfahrens bzw. Ausspruch einer Ermahnung wird Folgendes festgestellt:

Ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) setzt voraus, dass das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (, Beschluss , Ra 2015/02/0044).

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 (Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes) unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten ().

Die Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG oder für die Erteilung einer Ermahnung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung noch das Verschulden der BF. gering waren.

Nach den vorstehenden Ausführungen kommen für das Bundesfinanzgericht weder eine Einstellung noch der Ausspruch einer Ermahnung oder eine weitere Strafherabsetzung in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von je 14,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 28,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise












ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500487.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at