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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 13.10.2023, KR/2100003/2023

Abgabenbehördliche Konteneinschau: Bewilligung zu Unrecht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
KR/2100003/2023-RS1
Ist der Begründung des Auskunftsverlangens nicht zu entnehmen, welche Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen (nach dessen Äußerung) vorliegen, ist das Auskunftsverlangen (und damit dessen Bewilligung) mangels "begründeter Zweifel" im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG unzulässig.
KR/2100003/2023-RS2
Es ist nicht Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, im Verfahren zur Bewilligung der abgabenbehördlichen Konteneinschau in den gemäß § 9 Abs. 2 KontRegG (oder darüberhinausgehend) vorgelegten Unterlagen Gründe für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen zu suchen; diese sind von der Abgabenbehörde zu nennen.
KR/2100003/2023-RS3
Die Bewilligung eines Auskunftsverlangens ist weiters auch unzulässig, wenn dessen Begründung nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Auskunft zu dem Konto geeignet ist, die Zweifel aufzuklären.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Rauscher und Mag. Glashüttner als Richter sowie Dr. Haid und Dr. Koller als fachkundige Laienrichter im Beisein des Schriftführers FOI Dawkins über die Rekurse des ***Rw***, ***Rw-Adr***, vertreten durch die Kanzlei Kleiner Eberl und Brandstätter Steuerberatung GmbH, Burgring 22, 8010 Graz, vom gegen den (Sammel-)Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , KE/7100001/2022, hinsichtlich der Bewilligung der Auskunftsverlangen zu den Konten AT**************0746 und AT**************6252 beschlossen:

Die Konteneinschauen wurden zu Unrecht bewilligt.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

A. Allgemeines

Das im Abgabenverfahren des Rekurswerbers (idF Abgabepflichtiger) bewilligte schriftliche (Sammel-)Auskunftsverlangen vom umfasst (ua.) zwei Konten mit den Endziffern 0746 und 6252 (zur Einschau bei der ***Bank-1*** für den Zeitraum vom bis ). Inhaber ist der Abgabepflichtige.

Aus der dreizehn Seiten umfassenden Begründung des (Sammel-)Auskunftsverlangens können folgende Sachverhalte extrahiert werden:

1. Darlehenszinsen

Der Abgabepflichtige hatte der in der Schweiz ansässigen ***X-AG*** ein Darlehen gegeben.

Der Abgabepflichtige hatte dazu folgende Zahlungen an diese Gesellschaft geleistet:

Einzahlung (September 2003) 150.000 €
Übernahme Bankgarantie 2003 bis 2008 510.251 €
Summe 660.251 €

Im Zuge der Auflösung bzw Liquidation der Gesellschaft im Jahre 2014 wurden 642.956,79 € (573.956,79 € am und 69.000 € am ) an den Abgabepflichtigen zurückbezahlt. Die Rückzahlungen erfolgten auf das Konto von ***Ehefrau-Rw*** (die Ehefrau des Abgabepflichtigen) mit den Endziffern 2732. Die angelaufenen Zinsen von 212.510,17 € sind laut dem Abgabepflichtigen nicht bezahlt worden. Grund dafür war laut dem Abgabepflichtigen ein "Rangrücktritt".

2. Verkauf von Liegenschaften

Der Abgabepflichtige war zur Hälfte der Miteigentümer der Liegenschaften EZ ***Zahlen*** (alle KG ***Zahl***).

Am verkauften der Abgabepflichtige und der andere Miteigentümer diese Liegenschaften. Der Abgabepflichtige erzielte daraus einen Verkaufserlös von 613.750 € (halber Verkaufspreis).

Am eröffnete der Abgabepflichtige ein Konto mit den Endziffern 6252.

Der Notar überwies am auf das Konto des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 0746 folgenden Betrag:

halber Kaufpreis 613.750,00 €
abzüglich Immobilienertragsteuer 108.816.00 €
Überweisungsbetrag 504.934.00 €

Am erfolgte vom Konto des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 6252 eine Überweisung von 609.400,08 € (von diesem Konto sind Kapitalabflüsse von 919.993,46 € festzustellen).

Am eröffnete der Abgabepflichtige (bei einem anderen Kreditinstitut) das Konto mit den Endziffern 3416.

Am eröffnete ***Freund-Rw*** (ein Freund des Abgabepflichtigen) das Konto mit den Endziffern 3493.

Am wurde vom Konto des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 3416 eine Barabhebung von 180.000 € getätigt (das Konto bestand bis ).

Die Abgabenbehörde verfügt über die (nicht näher bezeichnete) "Information", dass eine vergleichbare Liegenschaft (EZ ***Zahl*** KG ***Zahl***) zu einem (höheren) Quadratmeterpreis von 1.299,59 € veräußert wurde, während der Quadratmeterpreis der Liegenschaften des Abgabepflichtigen 767,19 € beträgt.

3. Kapitalabflüsse vom Konto der Ehefrau

Inhaberin des Kontos mit den Endziffern 2732 ist ***Ehefrau-Rw*** (die Ehefrau des Abgabepflichtigen).

***Ehefrau-Rw*** verfügt über ein geringes Einkommen (von 1993 bis 2017 insgesamt ca. 73.000 €).

Im März/April wurden von dem Konto 838.922,58 € überwiesen.

Nach der Begründung des (Sammel-)Auskunftsverlangens stehen die Konten des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 0746 und 6252 somit mit dem Sachverhalt 2 (Verkauf von Liegenschaften) im Zusammenhang.

B. Verfahrensablauf zur Wahrung des Parteiengehörs

1. Vorhalt an den Abgabepflichtigen

Auf den Seiten 6 bis 7 der Begründung des (Sammel-)Auskunftsverlangens vom (OZ 11) gibt die Abgabenbehörde im Zusammenhang mit den beiden Konten wörtlich ihren Vorhalt an den Abgabepflichtigen wie folgt wieder (siehe das Schreiben der Abgabenbehörde vom [OZ 9/1] mit der beigefügten "alten" Begründung des Auskunftsverlangens vom [OZ 9/3], Seite 8-9):

Bei dem Verkauf der Grundstücke am erzielte Herr [Abgabepflichtiger] einen Erlös von € 613.750,00 (halber Kaufpreis).

Der Notar überwies am an die ***Bank1*** Kontonummer AT** **** **** **** 0746 folgenden Betrag:

halber Kaufpreis 613.750,00 €
abzüglich Immobilienertragsteuer
108.816.00 €
Überweisungsbetrag
504.934.00 €

Im zeitlichen Nahebereich, am eröffnete der Abgabepflichtige das Konto AT** **** **** **** 6252 (angeblich ein Verrechnungskonto zu einem Wertpapierdepot) bei der ***Bank1***. Von diesem Bankkonto sind Abflüsse in der Höhe von € 919.993,46 festzustellen. Die Überweisung am in Höhe von € 609.400,08 wird lediglich als Kontoübertrag beschrieben. Selbst wenn dieser Kontoübertrag aber mit dem Liegenschaftsverkauf in Verbindung zu bringen ist, so ergibt sich ein "Überhang" nicht erklärbarer Einnahmen bzw. Abflüsse von € 306.243,46 nur auf bzw. von diesem Konto.Herr [Abgabepflichtiger] eröffnete am ein Bankkonto bei der Bank-2, KtoNr. AT** **** **** **** 3416. Laut Kontenregisterabfrage bestand das Bankkonto vom bis . Am wurde vom Bankkonto eine Barabhebung von € 180.000,00 getätigt.

Herr H******** R*****, ein Freund des Abgabepflichtigen eröffnete am ein Girokonto bei der ***Bank1*** mit der Kontonummer AT** ******** **** 3493. Herr [Abgabepflichtiger] ist bei diesem Bankkonto Zeichnungsberechtigter.

Zusätzlich verfügt die Außenprüfung über die Information, dass eine vergleichbare Liegenschaft (EZ ***Zahl***/***Zahl***) zu einem höheren Quadratmeterpreis (€ 1.299,59 pro m2, während der Quadratmeterpreis für die von Herrn [Abgabepflichtiger] veräußerten Liegenschaften bei € 767,19 pro m2 lag) veräußert wurde.

Es besteht daher der Verdacht, dass anlässlich des Liegenschaftsverkaufes in Graz, [Liegenschaftsadresse] im Jahre 2016 an die Verkäufer Herr [Abgabepflichtiger] und Herr E******** A****** G****** mehr Geld geflossen ist, als erklärt wurde.

2. Vorhaltbeantwortung des Abgabepflichtigen

Der Abgabepflichtige nahm dazu auf Seite 8-12 des Schreibens seines steuerlichen Vertreters vom (OZ 10) wie folgt Stellung (siehe dazu auch die teilweise Wiedergabe auf Seite 10-11 der Begründung zu den Auskunftsverlangen):

Die Abgabenbehörde führt aus, dass 'noch immer nicht schlüssig erklärt werden konnte, wieso im zeitlichen Nahbereich zum Liegenschaftsverkauf ein höherer Abfluss, nämlich im Ausmaß von € 618.000,- stattfand'.

Die Formulierung 'noch immer nicht' ist bei erstmaligem Vorhalten dieser Frage höchst überschießend.

Das Konto AT**************0746 bestand bereits Jahre vor dem Liegenschaftsverkauf. Die Differenz zwischen dem Liegenschaftsverkauf (Zufluss nach Abzug von ImmoESt € 504.934,00) und dem höheren Abfluss (€ 618.000,00) beträgt € 113.066,00.

Im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Erlöses aus dem Liegenschaftsverkauf () bestand ein Kontoguthaben in Höhe von € 298.887,13. Dieses setzt sich aus dem bisherigen Kontoguthaben in Höhe von € 30.387,13 sowie einer Darlehensrückzahlung der ***Y-GmbH*** an unseren Klienten in Höhe von € 268.500,00 zusammen. Unser Klient gewährte der ***Y-GmbH*** dieses Darlehen zur Durchführung von Sanierungsarbeiten im Hinblick auf das geplante, letztendlich aber gescheiterte, Projekt '***P***'. Dazu verweisen wir auf die aktenkundige Chronologie zur ***Straßenname*** 13-19, Punkt 18.

Nachdem ein Käufer für die ***Y-GmbH*** gefunden wurde, wurde auch das Darlehen an unseren Klienten rückgeführt (Berechnung in Anlage ./6, Kontoauszüge in Anlage ./7; Abtretungsvertrag ***Y-GmbH*** in Anlage ./8). Dies bestätigt auch der Verwendungszweck am beigefügten Überweisungsbeleg wie folgt:

[Bild Überweisungsbeleg]

Wenn die Abgabenbehörde vom - unsererseits nie so bezeichneten (!) - geschäftlichen Konto unseres Klienten spricht, so ergibt die Annahme dieser Eigenschaft per se noch keine Offenlegungspflicht der zugehörigen Kontoauszüge.

Das KontRegG - als gesetzliche Grundlage für die Einsichtnahme in Bankkonten durch die belangte Behörde kennt im Zusammenhang mit der Bewilligung einer Konteneinschau keine Unterscheidung zwischen einzelnen Konten in 'privat', 'betrieblich', 'gemischt' oder Ähnliches.

Die Abgabenbehörde spricht in ihrem Auskunftsverlangen vom selbst nach der Aufzählung der Konten gemäß Kontenregisterabfrage auf Seite 7 von der 'Vorlage aller privater Bankkonten'. Auch im internen E-Mail der Abgabenbehörde vom wird lediglich von privaten Bankkonten unseres Klienten gesprochen (Anlage ./9).

Wird die Einschau in ein Bankkonto von Seiten der Abgabenbehörde begehrt, ist ein Antrag auf Konteneinschau nach dem KontRegG unabhängig von der durch denAbgabepflichtigen behaupteten Verwendung des Bankkontos zu stellen und dieser Antrag ausschließlich auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen gerichtlich zu prüfen. Wie bereits in unserer ergänzenden Stellungnahme vom angeführt, ist die Einsichtnahme in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre des Steuerpflichtigen nur dann abgabenadäquat, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen.

Zusätzlich verfüge die Außenprüfung laut Antrag auf Konteneinschau vom hinsichtlich des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2016 über die Information, dass eine vergleichbare Liegenschaft zu einem Quadratmeterpreis von 1.299,59 € verkauft worden sei, während dem Verkauf des Abgabepflichtigen ein Quadratmeterpreis von nur 797,17 € zu Grunde gelegen sei, weshalb der Verdacht bestehe, dass im Jahr 2016 mehr Geld aus dem Verkauf geflossen sei.

Unser Klient hat der Abgabenbehörde bereits zu Beginn der Außenprüfung im Jahr 2017 den Liegenschaftskaufvertrag vom (Anlage ./10), abgeschlossen zwischen der ***Y-GmbH*** als Käuferin - eine von den Verkäufern völlig unabhängige fremde dritte Person - einerseits und E******* A****** G****** (50%) und [Abgabepflichtiger] (50%) als Verkäufer andererseits, sowie die vom Notar vorgenommene Berechnung der Immobilienertragsteuer (Anlage./11) vorgelegt. Der Kaufpreis betrug € 1.227.500,00 (50 % sind € 613.750,00); abzüglich Immobilienertragsteuer von € 217.632,00 (50 % sind € 108.816,61) verblieben somit € 504.934,00 pro Verkäufer.

Unser Klient und E******* A****** G****** haben die EZ ***Zahl*** und ***Zahl***, jeweils KG ***Zahl*** mit Kaufvertrag vom um einen Kaufpreis von € 300.000,00 von der ***A-GmbH*** erworben. Als Grundlage für die Kaufpreisfindung hat die Verkäuferin zwei Gutachten von unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen beauftragt.

Der Sachverständige Ing. ***Gutachter*** zieht in seinem Gutachten vom das Vergleichswertverfahren heran. Aus Seite 12 seines Gutachtens (Anlage ./12) ist ersichtlich, dass sich die Quadratmeterpreise für Vergleichstransaktionen auf rund € 500,00/m2 belaufen. Unser Klient und E******* A****** G****** konnten im Zuge des Verkaufs im Jahr 2016 einen deutlich höheren Quadratmeterpreis von € 797,17/m2 erzielen.

Weiters sei in aller Kürze auf die komplexe Vorgeschichte zu dieser Liegenschaftstransaktion verwiesen:

Der Erwerb der EZ ***Zahl***, EZ ***Zahl***, EZ ***Zahl*** und EZ ***Zahl***, jeweils KG ***Zahl*** ***Bezirk*** erfolgte vor dem Hintergrund, das Gesamtprojekt '***P*** ***Straßenname***-***Straßenname-2***' hinsichtlich der EZ ***Zahl***, EZ ***Zahl***, EZ ***Zahl*** und EZ ***Zahl*** zu realisieren und an einen Großinvestor zu verkaufen.

Zwischen den Beteiligten und Liegenschaftseigentümern bestand vor dem Ankauf der gegenständlichen Liegenschaften Einigung hinsichtlich der geplanten Realisierung des Projektes, weshalb laufende Projektentwicklungen und Planungen gemeinsam mit der Stadt Graz erfolgten. Bei der Abwicklung des Liegenschaftsprojektes haben sich überraschenderweise und völlig unplanmäßig Schwierigkeiten mit dem Liegenschaftseigentümer des Liegenschaftsanteils EZ ***Zahl***, Dr. ***Rechtsanwalt*** (Rechtsanwalt), ergeben.

Die Verhandlungsgespräche und Einigungsversuche mit dem Liegenschaftseigentümer der EZ ***Zahl*** zogen sich insgesamt über rund 3,5 Jahre, von 2010 bis 2014. Schlussendlich hat sich Dr. ***Rechtsanwalt*** nicht bereit erklärt, einem Kompromissvorschlag für den Weiterverkauf der Liegenschaftsteile an den Großinvestor zuzustimmen, wodurch die Umsetzung des Projektes '***P***' endgültig scheiterte.

Schließlich konnten im Jahr 2016 die sich jeweils im Hälfteeigentum unseres Klienten und E******* A****** G****** befindlichen Liegenschaften an die ***Y-GmbH***, vertreten durch den Geschäftsführer DI ***Gf*** (Eigentümer war die ***Z-GmbH***), der die Umsetzung des Projektes anstrebte, verkauft werden.

Der Gewinn aus der Veräußerung betrug € 725.444,12 (= Veräußerungserlös von € 1.227.500,00 abzüglich Anschaffungskosten von € 502.055,88).

Die ***Z-GmbH*** konnte sich schließlich doch mit Dr. ***Rechtsanwalt*** einigen, da die Gesellschaft letztlich bereit war, einen deutlich überhöhten Kaufpreis zu bezahlen, um das Projekt endlich realisieren zu können - dies zur Information, sollte sich die Abgabenbehörde auf diese 'vergleichbare' Liegenschaftstransaktion beziehen. Dieser subjektive Preis der besonderen Vorliebe, den die ***Z-GmbH*** letztlich bereit war zu bezahlen, kann im Wirtschaftsleben aber nicht als objektiver Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

Für eine allgemeine Übersicht legen wir in Anlage ./13 eine Chronologie zum Projekt ***Straßenname*** 13 bis 19 vor und verweisen insbesondere auf Punkt 32 und dem dort erwähnten überhöhten Kaufpreis von Dr. ***Rechtsanwalt***.

Auf Seite 13-14 des Schreibens des steuerlichen Vertreters (OZ 10) wird dazu weiter ausgeführt:

Unser Klient hat bereits mehrfach erläutert, dass es sich bei den Kapitalabflüssen großteils um Kontoüberträge handelt, wie z.B. bei den Beträgen von € 618.000,00 und € 609.400,08.

Der Betrag von € 618.000,00 wurde vom Girokonto mit den Endziffern 0746 auf das Wertpapierverrechnungskonto mit den Endziffern 6252 übertragen. Dazu verweisen wir auf Anlage./16.

Da sich diese beiden Konten beim selben Bankinstitut befinden, erfolgt ein Übertrag bekannterweise am gleichen Tag ().

Wir setzen als bekannt voraus, dass Wertpapierkäufe nicht direkt über Girokonten erfolgen, sondern zu jedem Wertpapierdepot eigene Wertpapierverrechnungskonten eröffnet werden. Für einen Wertpapierkauf muss daher in einem ersten Schritt ein Geldbetrag vom Girokonto auf das Wertpapierverrechnungskonto übertragen werden.

Erst in einem zweiten Schritt können Wertpapiere gekauft werden, mit dem Kaufpreis wird dabei das Wertpapierverrechnungskonto belastet. Nach Abzug von Transaktionskosten flössen daher am € 609.400,08 vom Wertpapierverrechnungskonto mit den Endziffern 6252 für den Kauf von Aktien, die auf dem Depot *******2717 verwahrt wurden, ab. Siehe dazu Anlage./17.

Im Jahr 2017 erfolgte überdies ein Übertrag von € 677.000,00 vom Wertpapierverrechnungskonto AT**************2732, lautend auf ***Ehefrau-Rw***, auf das Wertpapierverrechnungskonto mit den Endziffern 6252. Siehe dazu Anlage./18. Unser Klient ist zeichnungsberechtigt für dieses Konto.

Wie das Bundesfinanzgericht auf Seite 7 des Beschlusses vom richtig erkennt, ist unser Klient auch wirtschaftlicher Eigentümer dieses Kontos AT** **** **** **** 2732 und sind die auf diesem Konto erfolgten Bewegungen somit auch unserem Klienten zuzurechnen. ***Ehefrau-Rw*** hatte durchgehend kein oder nur ein geringes Einkommen.

Auch zu diesem Konto hat es laufend Überträge von und auf andere Konten unseres Klienten gegeben. Es handelt sich um das Wertpapierverrechnungskonto zu Depot Nr. *******8235.

Aus den in Anlage./19 erliegenden beispielhaften Kontoauszügen ist ersichtlich, dass über dieses Konto Wertpapierankäufe und Wertpapierverkäufe abgewickelt wurden.

Überdies war die Darlehensrückzahlung von rund € 643.000,00 aus der Schweizer AG im Jahr 2014 direkt auf dieses Wertpapierverrechnungskonto 2732 eingegangen.

Aus den Gutschriften aus Wertpapierverkäufen ist am der Betrag von € 677.000,00 vom Wertpapierverrechnungskonto 2732 auf das Wertpapierverrechnungskonto unseres Klienten mit den Endziffern 6252 übertragen worden.

Die Abflüsse von€ 100.000,00 am und von € 210.593,38 am fanden darin leicht Deckung (Anlage ./20).

So wie unser Klient bereits mehrfach ausgeführt hat, liegen bloß Konto Überträge vor.

Es liegen Meldungen über das Mehrfache eines tatsächlichen Kapitalabflusses vor; tatsächlich wurde derselbe Betrag aber mehrfach transferiert, wodurch es zu einem Multiplikatoreffekt kam.

Mit dem Schreiben des steuerlichen Vertreters (OZ 10) wurden dazu folgende schriftliche Unterlagen vorgelegt:

  1. Berechnung des Kapitalabflusses in Höhe von 618.000 € betreffend das Konto mit den Endziffern 0746 (OZ 10/54);

  2. Kontoauszüge über Kontobewegungen des Jahres 2016 zum Konto mit den Endziffern 0746 (OZ 10/55-60);

  3. Notariatsakt vom über den Abtretungsvertrag betreffend die Geschäftsanteile an der ***Y-GmbH*** an die ***Z-GmbH*** (OZ 10/61-66);

  4. Kaufvertrag zwischen der ***Y-GmbH*** einerseits und dem Abgabepflichtigen und E******* A****** G****** andererseits (OZ 10/68-76);

  5. Grundlagen Immobilienertragsteuer bei Selbstberechnung Grunderwerb vom (OZ 10/77-80);

  6. Gutachten des Ing. ***Gutachter*** (datiert mit ) zur Feststellung des Verkehrswertes betreffend die Liegenschaften mit den Einlagezahlen ***Zahl*** und ***Zahl*** (OZ 10/81-94);

  7. Plan mit Ansichten zur ***P*** ***Straßenname***-***Straßenname-2*** (OZ 10/95);

  8. Darstellung der Chronologie Projekte ***Straßenname*** 13-19 (OZ 10/96-100);

  9. Schreiben der ***Bank-1*** vom / Abrechnungsauskunft zum Depot mit den Endziffern 717 über drei Kaufaufträge am (OZ 10/107-110);

  10. Kontoauszüge über Kontobewegungen des Jahres 2017 zum Konto mit den Endziffern 6252 (OZ 10/127-173).

C. Begründung der Auskunftsverlangen durch die Abgabenbehörde

Auf Seite 11 der Begründung des (Sammel-)Auskunftsverlangens vom (OZ 11) begründete die Abgabenbehörde ihre Auskunftsverlangen (nach Äußerung durch den Abgabepflichtigen) wie folgt:

Im Vorbringen des Abgabepflichtigen wird nunmehr abgestritten, dass es sich beim Konto AT**************0746 um das geschäftliche Konto handelt. Folglich wurden der Abgabenbehörde auch weiterhin nicht die gesamten Kontoauszüge dieses Kontos vorgelegt. Lediglich einzelne Auszüge vom wurden übermittelt. Damit kann eine Überprüfung der Angaben des Abgabepflichtigen durch die Abgabenbehörde weiterhin nicht erfolgen.

Rekursentscheidung

Gemäß § 8 Abs. 1 KontRegG ist der Umstand, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen (Z 1), eine Voraussetzung für die Berechtigung der Abgabenbehörde, Auskunft von einem Kreditinstitut über Tatsachen einer Geschäftsverbindung zu verlangen.

Die Begründung des Auskunftsverlangens (§ 9 Abs. 2 Z 3 KontRegG) muss zumindest ausreichend klar erkennen lassen, welche Zweifel die Abgabenbehörde an der Richtigkeit welcher Angaben des Abgabepflichtigen hat und aus welchen Gründen sie diese Zweifel hat (vgl. § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG). Auch muss es ausreichend klar erkennbar sein, warum die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (vgl. § 8 Abs. 1 Z 2 KontRegG).

Vorweg ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde in der Begründung des (Sammel-)Auskunftsverlangens eingangs zwar Kapitalabflüsse nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz erwähnt (in einem Gesamtbetrag ohne Bezugnahme auf bestimmte Konten oder Zeiträume), jedoch keine gesamthafte Berechnung einer Geldmittelunterdeckung angestellt hat. Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht erkennen, dass sich - ausgehend vom dargestellten (steuerlich erklärten) Einkommen des Abgabepflichtigen, welches sich nicht ohne Weiteres als Ausgangspunkt für eine Deckungsrechnung eignet - aus diesen Kapitalabflüssen im Gesamten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen ergeben.

Die Abgabenbehörde hat in ihrer nur wenige Zeilen umfassenden Begründung der beiden Auskunftsverlangen auf Seite 11 der Begründung (siehe oben Punkt C) nach der mehrere Seiten umfassenden Äußerung des Abgabepflichtigen (auf die sie weder eingeht noch dieses entkräftet) keine Gründe für ihre Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen hinsichtlich der Versteuerung des Verkaufspreises der Liegenschaften genannt. Die Abgabenbehörde begründet auch nicht, warum die Auskunft zum Konto des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 0746 geeignet ist, die Zweifel hinsichtlich der Versteuerung des Verkaufspreises der Liegenschaften aufzuklären, zumal sie den Zufluss eines unversteuerten Verkaufspreisteiles vielmehr auf das Konto des Abgabepflichtigen mit den Endziffern 6252 anzunehmen scheint. Zu diesem Konto schweigt die Abgabenbehörde in der Begründung des Auskunftsverlangens jedoch gänzlich (siehe nochmals Seite 11 der Begründung).

Ist der Begründung des Auskunftsverlangens nicht zu entnehmen, welche Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen (nach dessen Äußerung) vorliegen, ist das Auskunftsverlangen (und damit dessen Bewilligung) mangels "begründeter Zweifel" im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 KontRegG unzulässig. Es ist nicht Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, im Verfahren zur Bewilligung der abgabenbehördlichen Konteneinschau in den gemäß § 9 Abs. 2 KontRegG (oder darüberhinausgehend) vorgelegten Unterlagen Gründe für Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen zu suchen; diese sind von der Abgabenbehörde zu nennen. Die Bewilligung eines Auskunftsverlangens ist weiters auch unzulässig, wenn dessen Begründung nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Auskunft zu dem Konto geeignet ist, die Zweifel aufzuklären.

Es war daher auszusprechen, dass die Konteneinschauen zu Unrecht bewilligt wurden.

Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

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