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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 17.10.2023, RV/7500524/2023

Parkometerabgabe; verspätete Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2022, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde vom wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Ketzergasse 106 und 108, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 19:13 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde dem Bf. durch Hinterlegung am zugestellt, am nachweislich übernommen und am Einspruch erhoben.

Da der Einspruch der Aktenlage nach verspätet war, erging an den Bf. am ein Verspätungsvorhalt, zu welchem der Bf. keine Stellung bezog.

In der Folge wies der Magistrat der Stadt Wien, den Einspruch des Bf. vom gegen die Strafverfügung vom mit Bescheid vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) unter näheren Ausführungen zurück.

Der Zurückweisungsbescheid wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle 1217 Wien, Kürschnergasse 9, am zugestellt und vom Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).

Der Bf. brachte gegen den Zurückweisungsbescheid vom am mit E-Mail Beschwerde ein.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Der im Spruch und im Verfahrensgang näher bezeichnete Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle 1217 Wien, Kürschnergasse 9, am zugestellt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

Der Bescheid wurde vom Bf. am nachweislich übernommen.

Der Bescheid enthielt eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Die Beschwerde des Bf. langte bei der MA 67 am ein.

Der Bf. hat eine Ortsabwesenheit weder zum Zeitpunkt der Zustellung noch kurz danach geltend gemacht.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Rückscheinabschnitt RSb betreffend die Zustellung des Zurückweisungsbescheides.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Hinterlegung

§ 17 Zustellgesetz

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG idF ab enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

§ 33 AVG idF ab lautet:

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. zB , , vgl. auch ).

Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Da die Abholung nicht mehr zur Zustellung zählt, ist die Frage, durch wen, wann bzw. ob die hinterlegte Sendung behoben wurde, für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung (vgl zB ; ).

Die Berufungsfrist (Beschwerdefrist) beginnt daher unabhängig von der Abholung des Bescheides zu laufen (vgl zB , ).

Im vorliegenden Fall begann die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom mit dem ersten Tag der Abholfrist (= Donnerstag, ) zu laufen und endete am Donnerstag, den .

Die Beschwerde des Bf. langte bei der MA 67 jedoch erst am Donnerstag, den , mit E-Mail ein und war somit verspätet.

Da eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. , 0003, ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nur informationshalber wird zum Vorbringen des Bf., wonach die Behörde im Verspätungsvorhalt vom auf eine Strafverfügung vom Bezug genommen habe und demnach am bereits Kenntnis gehabt habe, dass acht Tage danach eine Strafverfügung ausgestellt werde, festgehalten, dass die Strafverfügung mit 24. Juni 2022 datiert.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise







ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500524.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at