Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2023, RV/6300004/2021

Abgabenhinterziehung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Nonntaler Hauptstraße 1, 5020 Salzburg, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Geschäftszahl ***Zahl1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten Luise Oberhuber, der Dolmetscherin ***Name3*** sowie der Schriftführerin ***Name1*** zu Recht erkannt:

I.) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wie folgt abgeändert:

***Bf1*** ist schuldig im Bereich des nunmehrigen Finanzamtes Österreich vorsätzlich betreffend des Fahrzeuges Mercedes Benz GL350 Bluetec 4matic, Fahrgestellnummer ***Zahl2***, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe a.) der Normverbrauchsabgabenerklärung für den Anmeldungszeitraum November 2019 und Nichtentrichtung der Normverbrauchsabgabe bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist und zwar Normverbrauchsabgabe iHv € 6.511,12, b.) der Kraftfahrzeugsteuererklärungen für die Monate Dezember 2019 bis April 2020 und Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage, eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist und zwar Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Dezember 2019 bis April 2020 iHv monatlich € 125,53, insgesamt somit Abgaben iHv € 7.138,77 verkürzt und hiermit Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 21 iVm § 33 Abs. 5 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe iHv € 1.800,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt.

Gem. § 185 Abs. 1 FinStrG werden die Kosten des Strafverfahrens mit € 180,00 bestimmt.

II.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe a.) einer Normverbrauchsabgabenerklärung für den Monat 11/2019, eine Abgabe, die selbst zu berechnen sei und zwar Normverbrauchsabgabe für den Monat 11/2019 iHv € 6.511,12, b.) der Kraftfahrzeugsteuererklärungen für die Monate 12/2019 bis 4/2020, Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen seien iHv monatlich € 125,53, insgesamt somit Abgaben iHv € 7.138,78 verkürzt und hiermit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Gem. § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von € 2.500,00 verhängt. Im Fall der der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde gem. § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen festgesetzt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gem. § 185 FinStrG mit € 250,00 bestimmt. Hingegen wurde das Finanzstrafverfahren wegen Nichtabgabe der Kraftfahrzeugsteuererklärung für den Monat 11/2019 gem. § 136 FinStrG eingestellt.

Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum trotz nachweislicher Verwendung des Mercedes GL350 mit litauischem Kennzeichen ***Zahl3*** in Österreich weder die Normverbrauchsabgabe noch die Kraftfahrzeugsteuer gemeldet und entrichtet habe. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf Ermittlungen der Finanzpolizei und der Landespolizeidirektion sowie der Aussage des Sohnes des Beschwerdeführers vom .

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammenfassend damit, dass es richtig sei, dass er am das besagte Fahrzeug käuflich erworben habe. Dieses sei aber aufgrund eines Motorschadens nicht fahrtüchtig gewesen und sei sein Sohn lediglich einmal mit dem Fahrzeug in einem Notfall zum Zahnarzt gefahren. Er habe am das Fahrzeug reparieren lassen, dieses sei aber auch danach nicht in Gebrauch genommen worden, da durch die KFZ-Prüfstelle Mängel festgestellt worden seien. Dadurch habe sich die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gem. § 34 KFG weiter verzögert und sei das Fahrzeug zwischenzeitig am abgebrannt. Im Zuge der Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug in Canada als gestohlen gemeldet worden sei und sei deshalb der Kauf rückabgewickelt und das Fahrzeug am nach Vilnius gebracht worden. Daher habe er nicht vorsätzlich gehandelt, da er die Normverbrauchsabgabe sowie die Kraftfahrzeugsteuer ordnungsgemäß bezahlt hätte, sobald alle erforderlichen Bestätigungen vorhanden und Reparaturen durchgeführt worden seien. Er beantrage daher der Beschwerde stattzugeben oder zumindest die Strafe herabzusetzen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die belangte Behörde legte am die Beschwerde samt Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

In der mündlichen Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer zunächst die im Spruch genannten Abgabenhinterziehungen begangen zu haben und hielt seine bisherige Verantwortung im Wesentlichen aufrecht. Nachdem die Amtsbeauftragte weitere Unterlagen, insbesondere solche, aus welchen die Kilometerstände des Fahrzeuges hervorgingen, dem Gericht vorlegte, übernahm der Beschuldigte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger die finanzstrafrechtliche Verantwortung hinsichtlich der gegenständlichen Tatvorwürfe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsbürger. Er wohnt seit 2003 in Österreich und seit mit Hauptwohnsitz in ***Adr1*** bzw. nunmehr ***Adr2***, deren Hälfteeigentümer er ist. Der Grad seiner körperlichen Beeinträchtigung beträgt 80% und er leidet an Krebs. Er hat keine Beschäftigung und bekommt von der ÖGKK ca. € 1.000,00 monatlich an Unterstützung. Er verfügt darüber hinaus über kein nennenswertes Vermögen und hat Schulden iHv ca. € 8.000,00. Der Beschwerdeführer ist für drei Kinder sorgepflichtig und hat keine Vorstrafen.

Im Zeitraum bis war kein Kraftfahrzeug auf dem Beschwerdeführer oder eine in seinem Haushalt lebende Person angemeldet.

Der litauische Staatsbürger ***Name2*** brachte Mitte 2019 das Fahrzeug der Marke Mercedes Benz GL350 Bluetec 4matic, Fahrgestellnummer ***Zahl2***, mit dem litauischem Kennzeichen ***Zahl3*** nach Österreich und bat den Beschwerdeführer das Fahrzeug auf seinen Namen und seiner Rechnung zu verkaufen. Als Gegenleistung durfte der Beschwerdeführer und dessen Sohn das Fahrzeug gelegentlich für kleinere Fahrten verwenden.

Dabei beschädigte Mitte November 2019 der Sohn des Beschwerdeführers den Motor. In der Folge kaufte der Beschwerdeführer am das Fahrzeug und veranlasste dessen Reparatur, um es in Österreich zulassen zu können. Der Schaden am Motor wurde spätestens am repariert. Ein Antrag auf Typisierung des Fahrzeuges erfolgte erstmals am . Eine behördliche Zulassung konnte aber wegen geringer Mängel nicht erteilt werden, insbesondere fehlte eine Datenbestätigung vom Hersteller. In der Nacht auf den brannte das Fahrzeug auf einen Parkplatz bei der ***Ort1***. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich heraus, dass das Fahrzeug in Kanada als gestohlen gemeldet war. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer den Kauf rückabgewickelt und das Fahrzeug am nach Vilnius gebracht, wo es repariert und weiterverwendet wurde. Zu einer behördlichen Zulassung in Österreich kam es nie.

Trotz der Mängel und der Probleme mit der Zulassung in Österreich wurde das Fahrzeug vom bis zum im Inland vom Beschwerdeführer oder dessen Sohn regelmäßig verwendet. Obwohl es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich hielt, dass aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges in Österreich zumindest ab November 2019 Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten ist, unterlies er eine Meldung bzw. Entrichtung der Abgaben und fand sich damit ab.

Hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe wurde mittlerweile ein Betrag von € 1.279,19 entrichtet.

Beweiswürdigung:

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Unterlagen ist unstrittig, dass das gegenständliche Fahrzeug Mitte 2019 nach Österreich gebracht und am vom Beschwerdeführer gekauft wurde. Für das Gericht ist es zudem erwiesen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn zumindest ab dem Kauf des Fahrzeuges regelmäßig bis zum Brand des Fahrzeuges Mitte April 2020 mit dem Mercedes gefahren sind. Dies ergibt sich allein schon aus den Kilometerständen des Fahrzeuges, welche erst im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Tage getreten sind und vom Gericht nicht angezweifelt werden. So wies das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufes laut Kaufvertrag einen Kilometerstand von 65.466 km und am laut Prüfbescheinigung der Salzburger Landesregierung einen von 73.317 km auf. Zudem ist aktenkundig, dass der Sohn des Beschwerdeführers am zum Zahnarzt gefahren ist (Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch PI AGM Wals-Siezenheim), das Fahrzeug von Organen der Finanzpolizei am im Bereich der Fahrschule "Zebra" in der Schießstattstraße in Salzburg gesichtet wurde, eine Fahrt von Wien nach Salzburg am absolviert wurde und Fahrten zur KFZ-Werkstätte und zur Zulassungsbehörde notwendig waren.

Dass außer diesen nachgewiesenen Fahrten keine weiteren Fahrten durchgeführt worden seien, wie vom Beschwerdeführer ursprünglich behauptet, ist schon durch den Kilometerstandvergleich widerlegt und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal in dieser Zeit keine Fahrzeuge auf dem Beschwerdeführer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen angemeldet waren. Zudem wurde laut Kontrollmitteilung der PI AGM Salzburg-Wals vom der PKW schon mehrmals polizeilich kontrolliert und verweigerte der Beschwerdeführer den Organen der Finanzpolizei im Zuge der Amtshandlung am ein Ablesen des Kilometerstandes. Auch der ursprüngliche Einwand des Beschwerdeführers, dass das Fahrzeug aufgrund eines Motorschadens nicht fahrtüchtig gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, da eine Fahrt am durch den Sohn evident und das Fahrzeug laut Rechnung erst Mitte Dezember 2019 repariert worden ist.

Die übrigen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich diese aus dem vorgelegten Strafakt sowie Auszügen aus diversen Datenbanken.

Rechtliche Erwägungen:

Gem. § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gem. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gem. § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gem. § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gem. § 161 Abs. 3 FinStrG ist eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Gem. § 1 Z 3 lit. a NoVAG 1991 idF BGBl I 2015/118 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

Gem. § 1 Z 3 lit. b zweite Alternative NoVAG 1991 idF BGBl I 2015/118 gilt als erstmalige Zulassung auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (…).

Gem. § 4 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl I 2010/34 ist Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Gem. § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl I 2010/34 entsteht die Steuerschuld im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.

Gem. § 11 Abs. 3 NoVAG 1991 hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.

Gem. § 11 Abs. 4 erster und zweiter Satz NoVAG 1991 gilt die Anmeldung als Abgabenerklärung und hat der Abgabenschuldner die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig (…).

Gem. § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Gem. § 3 Z 2 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Gem. § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Gem. § 6 Abs. 3 Z 1 erster Satz KfzStG 1992 hat bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Abs. 1 Z 3) der Steuerschuldner jeweils für einen Kalendermonat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.

Zunächst wird festgehalten, dass aufgrund des Verböserungsverbotes gem. § 161 Abs. 3 FinStrG der Beschwerdegegenstand auf den im bekämpften Erkenntnis ausgesprochenen Schuld- und Strafausspruch beschränkt ist.

Aufgrund der obigen Feststellungen ist es erwiesen, dass der Beschwerdeführer das streitgegenständliche Fahrzeug in Österreich zumindest ab November 2019 regelmäßig verwendet hat und Eigentümer dieses Fahrzeuges war. Eine Verwendung eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Fahrzeug tatsächlich auf der Straße benützt wird (), was gegenständlich der Fall war. Daraus folgt, dass sich die Steuerpflicht betreffend Kraftfahrzeugsteuer ab November gem. § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG aufgrund der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges im Inland ergibt. Hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe ist spätestens im November 2019 die Steuerpflicht eingetreten und fußt diese auf § 1 Z 3 lit. b zweite Alternative NoVAG 1991, zumal eine Zulassung im Inland nicht erfolgt ist, eine solche nach den Bestimmungen des KFG aber erfolgen hätte müssen ("fiktive Zulassung"). Der Grund liegt darin, dass der Beschwerdeführer seit seinen Hauptwohnsitz in Österreich und zwar an der Adresse ***Adr1*** bzw. ***Adr2*** hat und sich somit an dieser Adresse gem. § 40 Abs. 1 KFG 1967 auch der dauernde Standort des Fahrzeuges befunden hat. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Festsetzungsverfahren hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer verwiesen.

Nachdem vom Beschwerdeführer aber entgegen den obigen Bestimmungen und unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht weder die Normverbrauchsabgabe für den Monat November 2019 iHv € 6.511,12 angemeldet noch diese bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag entrichtet wurde und ebenso die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Dezember 2019, Jänner 2020, Februar 2020, März 2020, April 2020 iHv jeweils € 125,53 nicht selbst berechnet und bis zu den gesetzlichen Fälligkeitstagen abgeführt wurde, sind jeweils Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in objektiver Hinsicht verwirklicht worden.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite geht das Gericht davon aus, dass es allgemein bekannt ist, dass bei dauernder Verwendung eines Fahrzeuges in Österreich Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten ist. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst am eine Meldung betreffend Normverbrauchsabgabe beim Finanzamt eingereicht, sodass er vom Wesen und Zweck dieser Abgabe Bescheid wusste. Dies bestätigte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung. Seine Rechtfertigung in der Beschwerde, in welcher er angab, dass er die Normverbrauchsabgabe und die Kraftfahrzeugsteuer bei Vorliegen aller erforderlichen Bestätigungen entrichtet hätte und in der mündlichen Verhandlung, wonach ein Autohändler ihm gesagt hätte, die Abgaben seien erst nach Genehmigung durch die Zulassungsbehörde zu melden bzw. entrichten, erwiesen sich als Schutzbehauptung. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer, konfrontiert mit den vorenthaltenen Unterlagen bezüglich Kilometerstände, letztendlich schuldig bekannte. Das Gericht ist daher zur Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführer eine Steuerpflicht hinsichtlich der oben genannten Abgaben und eine daraus resultierende Abgabenverkürzung zumindest für möglich hielt, sich aber damit abfand, wodurch auch die subjektive Tatseite erwiesen ist.

Strafbemessung:

Gem. § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Gem. § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. (…) Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Gem. § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gem. § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Gem. § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. (…).

Gem. § 20 Abs. 1 FinStrG ist im Falle, dass auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.

In Bezug auf das Verschulden des Beschwerdeführers deuten Aussagen des Beschwerdeführers darauf hin, dass auch der Sohn des Beschwerdeführers in die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Fahrzeug involviert war und der Beschwerdeführer zum Wohle seines Sohnes gehandelt haben könnte. Aufgrund dieses Umstandes ist das Verschulden des Beschwerdeführers abzuschwächen.

Hinsichtlich der Milderungs- und Erschwernisgründe wird zunächst festgehalten, dass im bekämpften Erkenntnis die nicht erfolgte Schadensgutmachung unrichtigerweise als erschwerend gewertet wurde. Mittlerweile ist eine Schadensgutmachung von rund 17% erfolgt und ist dies ebenso als mildernd zu werten, wie die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das Geständnis, auch wenn dieses erst aufgrund der erdrückenden Beweislage am Ende der mündlichen Verhandlung abgelegt wurde. Demgegenüber war als erschwerend die mehrfache Tatwiederholung zu werten.

Von welchen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die belangte Behörde in ihrer Entscheidung ausgegangen ist, hat sich für das Gericht nicht erschlossen. Aufgrund der oben angeführten Feststellungen geht das Gericht aber von einer schlechten Einkommens- und Vermögensituation des Beschwerdeführers aus, insbesondere, weil der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgeht, lediglich über ein monatliches Einkommen von € 1.000,00 verfügt und für drei Kinder unterhaltspflichtig ist.

Ausgehend von dieser eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers erweist sich unter Abwägung der Milderungs- und Erschwernisgründe und der etwas geringeren Schuld des Täters eine Geldstrafe iHv € 1.800,00 als tat- und schuldangemessen. Dies entspricht lediglich einer Höhe von 13% der Höchststrafe. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war allein schon aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht möglich.

Aufgrund der der oben angeführten Gründe war auch eine Neuausmessung der gem. § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Das Gericht erachtet die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage für schuld- und tatangemessen. Dieses Ausmaß entspricht dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 180,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte die Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisses und die Feststellung des Verschuldens sowie die Strafbemessung (Ermessensübung) im Einzelfall und nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6300004.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at