TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.10.2023, RV/7102697/2023

Aufrechterhaltung des Anspruches auf Familienbeihilfe bei krankheitsbedingt verzögerter Berufsausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind ***1*** für den Zeitraum vom bis zum zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beantwortung desÜberprüfungsschreibens vom

In Beantwortung eines mit datierten, die Überprüfung des Anspruches des Bf. auf Familienbeihilfe für seinen Sohn ***1*** beinhaltenden Schreibens gab dieser - unter Beilage der an die Externistenprüfungskommission gerichteten Anmeldung vom - bekannt, dass sein Sohn einerseits zur zweiten Wiederholung im Fach Mathematik antreten, andererseits die das Thema "***2***" behandelnde vorwissenschaftliche Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt abgeben werde. Neben der Anmeldung wurde ein mit datierter Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Drs. ***3*** beigelegt, aus welchem nicht nur die ständige Betreuung des Sohnes des Bf. durch nämlichen Facharzt dokumentiert wird, sondern auch hervorgeht, dass das Kind ***1*** ob diagnostizierter Angst- und Zwangsstörung, sowie rezidivierenden Depressio und resultierend aus diesen Leiden schwankenden psychopathologischen Zustandsbildes die an ihn gestellten Anforderungen, wie beispielsweise die angestrebte Matura nicht immer adäquat bewältigen habe können.

Beantwortung des Überprüfungsprüfungsschreibens vom

Im Zuge der Beantwortung eines mit datierten Überprüfungsschreiben gab der Bf. unter Nachreichung einer Bestätigung der Externistenprüfungskommission vom , der gemäß das Kind ***1*** zwar die Prüfungen in den Pflichtfächern sprich zuletzt am im Fach Mathematik (schriftlich) positiv absolviert habe, ungeachtet dessen die Vorwissenschaftliche Arbeit jedoch nicht eingereicht habe, bekannt, dass sein Sohn bedingt durch den seitens Dris. ***3*** bestätigten Gesundheitszustands weiterhin an hohen Konzentrations- respektive Lernschwierigkeiten leide, sodass der Arbeitsfortschritt nicht an jenem einer gesunden Person gemessen werden dürfe. Demzufolge befinde sich die vorwissenschaftliche Arbeit noch in Ausarbeitung, wobei die Einreichung derselben spätestens zum Haupttermin 2023 erfolgen werde.

Rückforderungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wurde vom Bf. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge als für das Kind ***1*** im Zeitraum vom bis zum zu Unrecht bezogen rückgefordert. Hierbei wurde begründend ausgeführt, dass es der Sohn des Bf. verabsäumt habe die vorwissenschaftliche Arbeit zum frühestem Termin einzureichen.

Beschwerde vom

Mit Eingabe vom 17. März erhob der Bf. gegen den Rückforderungsbescheid eine Beschwerde nachstehenden Inhalts:

"Der vorliegende Bescheid wird hiermit zur Gänze bekämpft.

Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

1) Im Wesentlichen begründet das Finanzamt Österreich seine Entscheidung über die Rückforderung der Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages für mein Kind ***4*** VNR ***5*** in Höhe von insgesamt € 1.074,00 für den Zeitraum Juli 2022 - Oktober 2022 damit, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erloschen sei, weil die letzte Maturaprüfung mit abgelegt worden sei und die vorwissenschaftliche Arbeit nicht zum frühestmöglichen Termin eingereicht worden sei. Diese Rechtsansicht ist im konkreten Fall jedoch aus nachstehenden Gründen verfehlt: Mein Sohn ***6*** befindet sich aufgrund einer Zwangsstörung, Angststörung sowie einer rezidivierenden Depression seit 8/2019 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und hoher Medikation mit Psychopharmaka. Mit aktenkundigem Sachverständigengutachten vom wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % festgestellt. (BASB, ***7***) Mit Eingabe vom habe ich ausgeführt, dass ***6*** die noch ausständige verwissenschaftliche Arbeit zum Thema "Das ***2*** " erarbeitet sowie dass aufgrund des gesundheitlich stark beeinträchtigten Gesamtzustandes und der hohen Medikation leider weiterhin äußerst große Konzentrations- und Lernschwierigkeiten hat, sodass ihm der Arbeitsfortschritt nicht in dem Ausmaß möglich ist, wie dies ansonsten gesunden Personen möglich wäre und er es sich auch selbst wünschen würde und dass eine Einreichung jedoch spätestens zum Haupttermin 2023 erfolgen wird. Ich habe auch angeboten, weitere Auskünfte zu erteilen und Beweismittel, insb. auch ein aktuelles ärztl. Attest, vorzulegen. Die vorwissenschaftliche Arbeit hat ***6*** mittlerweile am fristgerecht für den Haupttermin 2023 eingereicht. Die Präsentation wird anlässlich des Haupttermines im Juni 2023 erfolgen, (siehe Anlage ./I Einreichbestätigung des ***9*** vom über die Einreichung der vorwissenschaftlichen Arbeit)

Mit Ärztlichem Befundbericht Dr. ***8*** vom wird bestätigt, dass ***6*** "...aufgrund des schwankenden psychopathologischen Zustandsbildes und konsekutiven Überforderung die gestellten Anforderungen nicht adäquat (Anm.: die vorwissenschaftliche Arbeit sohin zu einem früheren Zeitpunkt) zu bewältigen vermochte (siehe Anlage .12 Ärztlicher Befundbericht Dr. ***8*** vom ) Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hätte die Bescheid erlassende Behörde sohin zum rechtlichen Ergebnis, dass die Vorwissenschaftliche Arbeit von ***6*** zum ihm frühestmöglichen Zeitpunkt eingereicht wurde und der Anspruch auf Familienbeihilfe sohin weiterhin aufrecht ist, kommen müssen

2) Gem. § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die Behörde hat mich zwar telefonisch am über ihre Ergebnisse zum Ermittlungsverfahren informiert, mich aber nicht dahingehend angeleitet, dass sie bei Erbringung des Nachweises, dass eine Einreichung der Vorwissenschaftlichen Arbeit für ***6*** nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen ist, zu einem möglicherweise anderen, für mich günstigeren Ergebnis, nämlich zur Fortgewährung der Familienbeihilfe für ***6*** kommen hätte können. Hätte die Behörde mich entsprechend angeleitet, hätte ich geeignete Nachweise dafür, dass ***6*** die Einbringung der Vorwissenschaftlichen Arbeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen ist, insbesondere weitere ärztliche Atteste bzw. Einholung ärztlicher Gutachten erbracht. Zutreffend ist zwar, dass mich eine Mitwirkungspflicht trifft, Aufgabe der Behörde ist es jedoch, zuvor der Partei mitzuteilen, mit welchen Angaben bzw. welchem Verhalten sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zu entsprechen hätte.

Da die Behörde dies unterlassen hat, hat sie ihre Manuduktionspflicht verletzt, bei deren Einhaltung ich die erforderlichen Beweismittel beibringen und Beweisanträge stellen hätte können, worauf die Familienbeihilfe für ***6*** fortgewährt worden wäre. Der bekämpfte Bescheid leidet daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Ich stelle sohin den

ANTRAG

Den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Familienbeihilfe für ***6*** über den Juni 2022 hinaus fortzugewähren.

Antrag des Bf. vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für das Kind ***1*** ab dem Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Behinderung.

Nachreichung des Externistenreifeprüfungszeugnis vom

Mit Eingabe vom reichte der Bf. das, die am erfolgreiche Ablegung der Externistenreifeprüfung seines Sohnes belegendes Zeugnis nach, wobei er wiederholend auf den Umstand verwies, dass ob des aktenkundigen, sich in Konzentrations- und Lernschwierigkeiten äußernden Gesundheitszustandes des Kindes ***1*** die Absolvierung der Reifeprüfung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei.

Abweisung des Antrages auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe vom

Unter Bezugnahme auf ein dem Kind ***1*** ab dem einen Behinderungsgrad von 30 % attestierenden Gutachtens des Sozialministeriumservice vom wurde der mit datierte Antrag des Bf. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vermittels Bescheid vom abgewiesen.

Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom

Mit BVE vom wurde die gegen den mit datierten Rückforderungsbescheid gerichtete Beschwerde vom mit nachstehender Begründung abgewiesen:

Der Sohn (geb. ***10***) des Bf. wurde mit Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom zur Externistenreifeprüfung zugelassen. Im Juni 2022 wurde die letzte Reifeprüfung im Fach Mathematik erfolgreich abgelegt. Die vorwissenschaftliche Arbeit wurde im März 2023 abgegeben. Im Juni 2023 wurde die Externistenreifeprüfung durch Präsentation der vorwissenschaftlichen Arbeit abgeschlossen.

Mit Bescheid vom erfolgte eine Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Juli 2022 bis Oktober 2022, wogegen fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.

In der Beschwerde vom brachte der Bf. im Wesentlichen vor, sein Sohn befinde sich seit 8/2019 aufgrund einer Zwangsstörung, Angststörung sowie einer rezidivierenden Depression in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Aufgrund des gesundheitlich stark beeinträchtigten Gesamtzustandes sei ihm der Arbeitsfortschritt nicht in dem Ausmaß möglich, wie dies ansonsten gesunden Personen möglich wäre. Die vorwissenschaftliche Arbeit sei von seinem Sohn daher zum für diesen frühestmöglichen Zeitpunkt eingereicht worden, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe weiterhin aufrecht sei.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat (vgl. ; , ; ).

Gleiches muss auch bei einer - wie hier vorliegend - verspäteten Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit gelten (weder zum regulären Termin noch zum ersten Nebentermin). Eine zeitgerechte Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit lag daher nicht vor (vgl. ; ).

Eine (schwere) Erkrankung eines volljährigen Kindes allein, vermittelt gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dann von Bedeutung sein, wenn sie zu einer zeitlich begrenzten Unterbrechung der bereits begonnenen Berufsausbildung führt (vgl. , VwGH 16-11-1993, 90/14/0108). Eine erhebliche Behinderung kann gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 eine verlangsamte Berufsausbildung rechtfertigen. Weiters ist eine Krankheit gemäß § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 unter bestimmten Voraussetzungen beachtlich, wenn diese eine Behinderung darstellt, die zur Folge hat, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall wurde im medizinischen Sachverständigengutachten vom der Grad der Behinderung des Sohnes mit 30%, rückwirkend ab festgestellt. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde in selbigem Gutachten verneint.

Laut der vom Bf. vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom habe der Sohn die an ihn gestellten Anforderungen aufgrund seiner Erkrankung nicht immer adäquat bewältigen können, so zum Beispiel auch im Rahmen der angestrebten schulischen Leistungen.

Der Sohn des Bf. wurde mit Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom zur Externistenreifeprüfung zugelassen. Die Zulassungsprüfungen wurden am (Geografie), (Geschichte), (Bildnerische Erziehung), (Psychologie), (Bildnerisches Gestalten), (Physik), (Latein), (Biologie) und (Chemie) bestanden. Die Reifeprüfungen aus Deutsch und Englisch (mündlich) wurde am und die Reifeprüfung aus Mathematik (schriftlich) am bestanden. Zuvor erfolgten negative Prüfungsantritte in Chemie (, , ) und Mathematik ( bzw. schriftlich, mündlich; bzw. schriftlich, bzw. mündlich).

Tatsächlich bestand die Krankheit des Sohnes bereits seit Oktober 2019 (vgl. SV-Gutachten vom ) und damit vor dem erfolgreichen Ablegen der Reifeprüfungen aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik (sowie der Zulassungsprüfung aus Chemie). Die Krankheit des Sohnes machte den Antritt zu Prüfungen somit nicht gänzlich unmöglich.

Weder aus der ärztlichen Bestätigung vom noch aus dem vom Sozialministeriumservice eingeholten Sachverständigengutachten vom kann abgeleitet werden, dass dem Sohn für einen genau eingegrenzten Zeitraum das Ablegen von Prüfungen oder die Abgabe und Präsentation der vorwissenschaftlichen Arbeit krankheitsbedingt nicht möglich gewesen wäre.

Da die vorwissenschaftliche Arbeit weder zum Haupttermin im Juni 2022 noch zum 1. Nebentermin abgegeben wurde und auch keine Unterbrechung der Berufsausbildung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH festgestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass ab Juli 2022 keine ernsthafte und zielstrebig betriebene Berufsausbildung mehr vorlag.

Eine Gewährung von (erhöhter) Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 kommt im gegenständlichen Fall ebenso wenig in Betracht wie ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FALG 1967, da im Sachverständigengutachten vom weder ein Grad der Behinderung von mindestens 50% noch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt wurde.

Dem vom Bf. behaupteten Verfahrensmangel wegen Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Abgabenbehörde ist entgegenzuhalten, dass sich die Rechtsbelehrungspflicht des §

113 BAO nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts bezieht (). Die Behörde ist nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (zB ; , 99/17/0313; , 95/17/0090). Es besteht keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben () oder Anleitungen dahingehend zu erteilen, bei welchem Sachvorbringen eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten wäre ().

Weiters sei festgehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt, wenn es um abgabenrechtliche Begünstigungen geht. Es liegt an der Partei, die Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden können. Es besteht diesbezüglich also eine Behauptungs- und Nachweispflicht des Begünstigungswerbers (vgl. , , ).

Der behauptete Verfahrensmangel, die Behörde hätte ihre Manuduktionspflicht verletzt, konnte daher entgegen dem Vorbringen des Bf. nicht festgestellt werden.

Wer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge gemäß § 26 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückzuzahlen. Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht bei zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung der Rückerstattung unrechtmäßiger Familienbeihilfenbezüge unerheblich.

Da die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Vorlagen, erfolgte die Rückforderung zu Recht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."

Vorlageantrag vom

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Vorhalt des

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. um Nachreichung von Unterlagen ersucht aus denen hervorgeht, dass die "verspätete" Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit auf der diagnostizierten Krankheit des Kindes ***1*** beruht habe, sodass im Rückforderungszeitraum eine "nicht familienbeihilfenschädliche Unterbrechung" der Berufsausbildung vorgelegen sei.

Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom

Mit Eingabe vom führte der Bf. eingangs aus, dass die, mit bzw. datierten Befundberichte Dris. ***3*** Beweis dafür böten, dass der verspäteten Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit nicht beihilfenschädliche Unterbrechungen der Berufsausbildung zugrunde gelegen seien. Darüber hinaus könne dem nochmals nachgereichten Externistenreifeprüfungszeugnis vom sowie der mit datierten Studienbestätigung, der gemäß das Kind ***1*** im WS 2023 Bachelorstudium ***11*** als ordentlicher Hörer gemeldet ist, entnommen werden, dass der Sohn des Bf. einerseits via zum Haupttermin 2023 erfolgter Abgabe, bzw. im Juni nämlichen Jahres erfolgter Präsentation die Schulausbildung habe abschließen, respektive im Anschluss daran ein Studium habe beginnen können.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

In der Folge legt das BFG dem Erkenntnis nachstehenden, auf der Aktenlage sowie dem Parteienvorbringen basierenden Sachverhalt zu Grunde:

Der Sohn des Bf. wurde mit Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom zur Externistenreifeprüfung zugelassen und hat dieser die Zulassungsprüfungen am (Geografie), (Geschichte), (Bildnerische Erziehung), (Psychologie), (Bildnerisches Gestalten), (Physik), (Latein), (Biologie) bestanden.

Im August 2019 konsultierte der Sohn des Bf. erstmals den die Diagnosen Zwangshandlung, rezidivierende Depression sowie Angststörung stellenden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Herrn Dr. ***8***, wobei die Behandlung samt Medikation bis dato fortwährt.

Aus Anlass einer Antragstellung des Bf. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wurde als Ergebnis einer Untersuchung im Sozialministeriumservice dem Kind ***1*** mit Gutachten vom ein ob vorgenannter Diagnosen ab dem bestehender Behinderungsgrad von 30 % attestiert.

In der Folge hat der Sohn des Bf. - nach negativen Antritten vom , vom , sowie vom - schlussendlich am die letzte Zulassungsprüfung im Fach Chemie bestanden und ergo dessen laut Zeugnis vom die Zulassung zur Externistenreifeprüfung "erworben".

Die Reifeprüfung aus den Fächern Deutsch und Englisch (schriftlich und mündlich) wurde am bzw. am und die Reifeprüfung aus dem Fach Mathematik - nach negativen Prüfungsantritten vom , vom vom , vom (schriftlich), sowie vom , vom bzw. vom (mündlich) - am (mündlich) sowie am (schriftlich) bestanden.

Einer am neuerlich erfolgten Antragstellung des Bf. auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe war wiederum kein Erfolg beschieden, in dem die belangte Behörde diesen gestützt auf das Ergebnis einer dem Kind ***1*** einen ab dem bestehenden Behinderungsgrad von 30 % attestierenden Bescheinigung des SMS vom mit - offenbar in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom abgewiesen hat.

Unbestritten ist, dass die, das Thema "Das ***2***" behandelnde vorwissenschaftliche Arbeit verspätet, sprich am bei der Externistenprüfungskommission eingereicht, als Abschluss der Externistenreifeprüfung am präsentiert, bzw. mit der Note "Gut" beurteilt wurde.

Seit September 2023 ist der Sohn des Bf. an der Universität Wien als ordentlicher Hörer im Bachelorstudium ***11*** inskribiert.

2. Streitgegenstand

Vor dem Hintergrund des unter Punkt 1 dargelegten Sachverhalts steht - ungeachtet der im Vorhalt des BFG fälschlich ins Spiel gebrachten - in Richtung Vorliegen einer krankheitsbedingt erfolgten Unterbrechung der Berufsausbildung abzielenden Aspektes - einzig und allein in Streit, ob der Sohn des Bf. in Anerkennung einer krankheitsbedingt verspäteten Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit im Rückforderungszeitraum als in Berufsausbildung befindlich zu qualifizieren ist, oder die verspätete Abgabe als ein per se der Ernsthaftigkeit einer zielstrebig betriebenen Berufsausbildung widerstreitendes Faktum zu erachten ist.

3. Rechtliche Würdigung

3.1. Gesetzliche Grundlagen

Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ….

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Steuerpflichtige, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 ein Kinderabsetzbetrag von 58,40 Euro zu (Satz eins). Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (letzter Satz).

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erweisen anzusehen ist oder nicht.

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Berufsausbildung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Ausbildungsfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. (Vgl. , ).

Die geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt. (Vgl ).

Was unter "volle Zeit" zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich eine klare Aussage. Auch im Fall des Besuches einer Maturaschule zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung führt der Verwaltungsgerichtshof nur allgemein aus, der laufende Besuch einer Maturaschule reiche für sich alleine nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzunehmen, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich vielmehr im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. (Vgl , , )

Ein ernstliches und zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät. Eine Ausbildung jedoch, bei der schon bald nach ihrem Beginn Prüfungen abzulegen sind, bei der das Kind aber während langer Zeit zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden. (Vgl. )

3.2.2. Unterbrechung der Ausbildung

Zur Norm des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Unterbrechung der Ausbildung durch die Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist. Hierzu gehören beispielsweise Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt hingegen der Familienbeihilfenanspruch nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. (Vgl , , VwGH 16-11-1993, 90/14/0108).

3.2.3. Erschwerte Ausbildungsbedingungen

Durch die Einführung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967 wollte der Gesetzgeber den erschwerten Ausbildungs- bzw. Studienbedingungen für behinderte Kinder Rechnung tragen (ErlRV zu BGBl 201/1996, 72 BlgNR 20. GP 295). Er hat damit auch zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Berufsausbildung eines behinderten Kindes jedenfalls ein Maßstab anzulegen ist, der sich zwar an der Beurteilung dieses Umstandes nach dem Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 - wie in der Rechtsprechung dargestellt - zu orientieren hat, darüber hinaus aber auch die für behinderte Kinder mit einem Studium verbundenen Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind. Dabei hatte der Gesetzgeber wohl auch häufigere Unterbrechungen der Berufsausbildung etwa wegen Krankheit im Auge. (Vgl. ).

3.2.4. Freie Beweiswürdigung betreffend das Vorliegen/Nichtvorliegen einer Berufsausbildung

Ob von einem Kind eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 absolviert wird, ist letztlich eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs 2 BAO zu beantworten hat. (Vgl , ).

3.2.5. Berufsausbildung des Kindes ***1*** im Rückforderungszeitraum

In Ansehung obiger Ausführungen gelangt das Verwaltungsgericht aus - noch näher zu beleuchtenden, respektive darzustellenden Erwägungen - zur Überzeugung, dass sich der Sohn - ungeachtet der nicht zeitgerecht erfolgten Einreichung der vorwissenschaftlichen Arbeit - im Rückforderungszeitraum in Berufsausbildung befunden hat.

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Tatsache, dass das Kind ***1*** ab dem Zeitpunkt der Zulassung zur Externistenreifeprüfung - wie unter Punkt 1 ausgeführt - permanent zu Prüfungen angetreten, bzw. im Anschluss an die am abgelegte Reifeprüfung im Fach Mathematik unzweifelhaft der Erstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit gewidmet hat, sodass diese schlussendlich am der Extrenistenprüfungsgkommission übergeben werden konnte, im zu beurteilenden Fall von einer unterbrochenen Berufsausbildung überhaupt nicht gesprochen werden kann, sondern vielmehr von der Konstellation einer "verzögerten Berufsausbildung" auszugehen ist.

In weiterer Folge war seitens des Verwaltungsgericht zu klären, ob die die konstatierte "Verzögerung" dem Sohn des Bf. anzulasten ist, respektive ob diese als Substrat seines Gesundheitszustandes zu werten ist.

Hält man sich eingangs den Fortschritt der Berufsausbildung vor Augen, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass der Sohn des Bf. bis zum Zeitpunkt der Erstkonsultation Dris. ***3***, sowie der am seitens des SMS erfolgten Attestierung eines Behinderungsgrades von 30 % die vorgeschriebenen Prüfungen beim Erstantritt absolviert hat, während der mit erstmalig negativem Antrittsversuch, sprich sohin am Datum festzumachende Beginn der Verzögerung gleichsam Hand in Hand mit dem Zeitpunkt der Diagnose der Fachärzte einhergeht.

Vorgenannte Tatsache erhellt ihrerseits jedoch den untrennbaren - und ergo dessen nach Ansicht des BFG auch in beihilfenrechtlicher Hinsicht - zu würdigenden Konnex zwischen dem Gesundheitszustand des Kindes ***1*** und dessen Fortschritt in der Berufsausbildung.

Mit anderen Worten ausgedrückt, ist - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bf.- bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Berufsausbildung nicht der an einen gesunden Auszubildenden anzulegende Maßstab heranzuziehen, sondern hat sich diese exklusiv daran zu orientieren, ob sich der Sohn des Bf.- im Rahmen seiner krankheitsbedingt gesteckten Grenzen - ernstlich um den Ausbildungserfolg bemüht hat.

Nach Auffassung des BFG steht auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall mangels erheblicher Behinderung des Kindes ***1*** die Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs. 1 lit. h FLAG nicht zum Tragen kommt, vorgenannter Betrachtung nicht entgegen, da einerseits ein attestierter Behinderungsgrad von 30 % schon im Allgemeinen nicht gerade als unwesentlich zu qualifizieren ist, andererseits sich im Speziellen gerade die beim Sohn des Bf. diagnostizierten Leiden trotz bzw. aufgrund zwingender Medikation in einer permanenten, von Tag zu Tag in unterschiedlicher Gravität ausgeprägten, jedenfalls die Konzentrations- und Lernfähigkeit beeinflussenden Beeinträchtigung äußert.

In Ansehung vorstehender Ausführungen war der Sohn des Bf. - im Rahmen seiner Möglichkeiten - ernsthaft um den Ausbildungserfolg bemüht und hat dieser letztendlich das Ausbildungsziel via Absolvierung der Externistenreifeprüfung erreicht.

Vice versa darf ihm daher die vorrangige Absolvierung der Reifeprüfung im Fach Mathematik unter gleichzeitiger Hintanstellung der Erstellung, bzw. daraus resultierend der verspäteten Einreichung der vorwissenschaftlichen Arbeit in beihilfenrechtlicher Hinsicht nicht zum Nachteil gereichen.

Vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall zu beachtenden Spezifika stellt daher die verspätete Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit keine Abkehr vom ernsthaften Bemühen um Ausbildungserfolg dar, weswegen die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom bis zum zu Unrecht erfolgte.

Es war daher wie im Spruch zu befinden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert oder nicht ist stellt eine vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung zu treffende Sachfrage dar. Demzufolge war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102697.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at