Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2023, RV/7300011/2023

Abgabenhinterziehungen bescheidmässig festzusetzender Abgaben sowie von Umsatzsteuervorauszahlungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende ***Ri***, den Richter ***24*** und die fachkundigen Laienrichter ***25*** und ***26*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim ***FA*** als Organ des***FA*** vom , FV-000 635 872 und die Beschwerde der Amtsbeauftragten vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten Mag. *** sowie der Schriftführerin *** zu Recht erkannt:

Die Beschwerden des Beschuldigten und der Amtsbeauftragten werden als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten € 500,00.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim ***FA*** als Organ des ***FA*** vom , FV-000 635 872, wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe in Wien

a) vorsätzlich durch die Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Steuererklärung betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2012 am , Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2013 am und Umsatzsteuer für 2014 am , somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt:

Umsatzsteuer 2012 iHv € 4.755,82

Umsatzsteuer 2013 iHv € 3.796,82

Umsatzsteuer 2014 iHv € 9.672,12

Einkommensteuer 2012 IHv € 952,-

Einkommensteuer 2013 Hv € 267,-

Gesamt: € 19.443,76

b) vorsätzlich durch die Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Steuererklärung betreffend Umsatzsteuer für 2015 am , somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt werden sollten, folgende Abgabenverkürzungen zu bewirken versucht, und zwar:

Umsatzsteuer 2015 iHv € 11.040,69

c) vorsätzlich durch die Einreichung inhaltlich unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden (inhaltlich korrekten) Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar:

Umsatzsteuer 1-12/2016 iHv € 13.680,10

Umsatzsteuer 2-12/2017 iHv € 7.779,97

Gesamt: € 21.460,07

Er hat hiedurch

zu a) die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, zu b) i.V. § 13 FinStrG

zu c) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und wird hierfür unter Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 18.000.- bestraft.

Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen.

Zu den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt:

"Vorweg sei festgehalten, dass der Beschuldigte zur heutigen mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, sodass gemäß § 126 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt und das Erkenntnis gefällt werden konnte.

Über die Vermögens- und Ertragslage des finanzstrafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getretenen Beschuldigten ist nichts Näheres bekannt.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest:

***Bf1*** ist seit als Einzelunternehmer beim Finanzamt gemeldet. Im Jahr 2012 wurden 2 Fahrzeuge angeschafft (Mercedes und Mazda). Ab 2014 wurde damit begonnen, den Betrieb weiter auszubauen und zusätzliche Taxis und Mietwagen anzuschaffen. 2017 wurden zudem 22 Registrierkassen erworben. Für die Zeiträume 2012 bis 2016 und 2/2017 bis 12/2017 wurden bei ***Bf1*** Außenprüfungen durchgeführt und resultierten daraus Prüfungsberichte vom und .

Im Rahmen der Prüfungen wurden folgende finanzstrafrechtlich relevanten Feststellungen getroffen:

Fehlende Grundaufzeichnungen - Aufzeichnungsmängel (Schätzungsverpflichtung gem. § 184 BAO):

Seitens des Beschuldigten wurden keine Losungsgrundaufzeichnungen (Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer) geführt, trotz gesetzlicher Verpflichtung. Im Zuge der Außenprüfung konnte keine Überprüfung der Losungsbücher vorgenommen werden, da die Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt wurden. Dieser Mangel wurde vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Letztlich wurde durch diesen Mangel die Schätzungsbefugnis gem. § 184 BAO durch die Abgabenbehörde begründet.

Manipulierte Tachometer:

Seitens der Außenprüfung wurden Unregelmäßigkeiten bei den Tachometerständen in Form von rückläufigen Tachometern und hohen Kilometerleistungen festgestellt.

Bedingt durch die Auswertung der Schadensakten bzw. Schadensbegutachtungen der Versicherungen in den Jahren 2012 bis 2016 unter Einbeziehung der gem. § 57a KFG verpflichtenden Überprüfungen ergab die Außenprüfung, dass die Taxis rückwärtsfahren müssten. Eine tatsächliche Kilometerleistung war im Prüfungsverfahren nicht mehr rekonstruierbar.

Zusätzlich existierten diverse Originalunterlagen nicht mehr, bzw. konnten diese nicht mehr vorgelegt werden. Zudem ergab die Auswertung der Schadensakten und Unfallberichte, dass diverse Lenker zum Zeitpunkt der Unfälle nicht gemeldet waren (ein GPLA-Verfahren ist noch ausständig).

Intervallverprobung von Tankbelegen:

Eine Intervallverprobung von Tankbelegen für das Jahr 2013 ergab einen Kilometerertrag zwischen € 0,10 und € 5,30, weshalb der Verdacht der Manipulation erhärtet wurde.

Seitens des Beschuldigten wurden folgende Steuererklärungen abgegeben:

Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2012 am (veranlagt mit Bescheiden v. )

Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2013 am (veranlagt mit Bescheiden v. )

Umsatzsteuer für 2014 am (veranlagt mit Bescheid v. )

Umsatzsteuer für 2015 am (Erstveranlagung durch Außenprüfung mit Bescheid v. )

Für das Jahr 2016 wurde keine Steuererklärung betreffend Umsatzsteuer eingereicht.

Auf Grund der geschilderten festgestellten Mängel wurden die Umsätze des Beschuldigten für die inkriminierten Abgabenzeiträume zu Recht gemäß § 184 BAO geschätzt und ergab die Schätzung die im Spruch angeführten Beträge an hinterzogener Umsatzsteuer.

Auf Grund der Prüfung ergingen am Wiederaufnahmsbescheide und am ein Bescheid zur Festsetzung von Umsatzsteuer, die unbekämpft in Rechtskraft erwuchsen.

Bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen zur Einkommens-, sowie Umsatzsteuer für die im Spruch bezeichneten Zeiträume hielt der Beschuldigte sowohl eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, als auch eine Verkürzung der entsprechenden Abgaben ernstlich für möglich und fand sich damit ab.

Bei der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen unter gleichzeitiger Nichtentrichtung der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen für die im Spruch bezeichneten Monate hielt der Beschuldigte eine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Die dadurch bedingten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für die entsprechenden Monate hielt er für gewiss.

Als hierfür Verantwortlicher wäre es Aufgabe des Beschuldigten gewesen, für ein korrektes Rechenwerk, für die Einbringung inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeiten sowie für die vollständige und termingerechte Meldung und Abfuhr selbst zu berechnender Abgaben Sorge zu tragen.

Diesen Verpflichtungen ist der Beschuldigte - wie oben dargestellt - in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen und hat somit wider besseres Wissen gehandelt.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung in den Berichten vom und .

Die strafbestimmenden Wertbeträge gründen sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag sind keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten.

In seiner Rechtfertigung v. verantwortet sich der Beschuldigte leugnend und verweist dabei auf seinen Steuerberater, welcher für die steuerlichen Verpflichtungen verantwortlich gewesen sei.

Der Beschuldigte blieb der heutigen Verhandlung vor dem Spruchsenat ohne hinreichende Entschuldigungsgründe fern und zog es vor, sich vor dem Spruchsenat nicht zu den inkriminierten Vorwürfen zu äußern, weshalb mangels anderer Beweisergebnisse die Feststellungen der Betriebsprüfung dem Erkenntnis bedenkenlos zu Grunde gelegt werden konnten.

Dazu hat der Spruchsenat erwogen:

Nach § 33 (1) FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Nach § 33 (3) a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG. ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Nach § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Da der Tätigkeitsbereich eines Steuerberaters lediglich als Tätigkeit in Form eines Erfüllungsgehilfen eines Abgabepflichtigen zu betrachten ist, entlastet die Beauftragung eines Steuerberaters den Beschuldigten nicht von seiner Verantwortung.

Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht, wobei es für das Jahr 2015 beim Versuch geblieben ist.Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 5 FinStrG wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen.

Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend.

Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung war im Einzelnen mildernd: der ordentliche Lebenswandel, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise, wenngleich geringfügige Schadensgutmachung;

erschwerend: der mehrfache Tatentschluss.

Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle.

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Am hat die Stieger Rechtsanwälte GmbH per Mail an den Spruchsenat Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates angemeldet. Zudem wurde die Anmeldung im Postweg eingebracht und ist am bei der Behörde eingelangt.

Am wurde seitens der Amtsbeauftragten beim Spruchsenat Beschwerde gegen das Erkenntnis angemeldet.

Das Erkenntnis des Spruchsenates wurde dem Beschuldigten am zugestellt.

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Am wurde seitens des Beschuldigten eine Beschwerde mit folgendem Inhalt eingebracht:

"In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsanwalts GmbH, gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Organ des Amts für Betrugsbekämpfung vom , ***1***, zugestellt am , sohin innert offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Bundesfinanzgericht und wird das Erkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Es wird ausgeführt wie folgt:

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Das angefochtene Erkenntnis wurde der ausgewiesenen Rechtsvertreterin am zugestellt, die Beschwerde ergeht daher rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist von einem Monat.

2. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2012 als selbstständiger Einzelunternehmer begonnen. Im Laufe der Jahre hat sich sein Betrieb vergrößert. Schlussendlich hatte er 27 Autos in seinem Betrieb. Über den Beschwerdeführer wurde ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt und bedient der Beschwerdeführer seine Gläubiger mit einer Quote von 5%.

Gemäß des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom sei festgestellt worden, dass Losungsgrundaufzeichnungen nicht geführt würden und somit Grundaufzeichnungen fehlen. Aus diesem Grund habe keine Überprüfung der Losungsbücher vorgenommen werden können.

Weiters seien Unregelmäßigkeiten bei den Tachometerständen festgestellt worden. Die Kilometerleistungen seien nicht mehr nachvollziehbar.

Anhand der Intervallverprobung sei ein Kilometerertrag von EUR 0,10 bis EUR 5,30 ermittelt worden. Dadurch habe sich der Verdacht der Manipulation noch erhärtet.Schließlich hätten auch Originalurkunden zu 9/2016, 11/2016 und 12/2016 gefehlt.

Da die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht ermittelt habe werden können, sei diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen gewesen. Für den Zeitraum 2012 bis 2016 sei nunmehr anhand der geschätzten Jahreskilometerleistungen bzw. Kilometererträge eine Umsatzschätzung ermittelt und eine Gewinnschätzung vorgenommen worden.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer sei in den Jahren 2012, 2014, 2015 und 2016 eine Kilometerleistung von 3.000 km und für das Jahr 2013 von 3.500 km angenommen worden.

Durchschnittlich sei ein Kilometerertrag von brutto EUR 1,30 angesetzt worden. Weiters sei von einem ca 40%igen Leerfahranteil ausgegangen worden.

Die Einkommenssteuer sei in Höhe von 20% von den geschätzten Umsätzen berechnet worden.

Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1, 13 FinStG und des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von EUR 18.000,00 verurteilt.

3. Beschwerdebegründung

3.1 Durch eine Schätzung soll die wahre Besteuerungsgrundlage möglichst genau ermittelt werden (vgL z.B. ; , 2009/17/0119 bis 0122;, 2007/15/0265; , 2008/15/0122). Ziel ist es somit, die Besteuerungsgrundlage zu ermitteln, die am ehesten der Richtigkeit entspricht (z.B. ; ,2012/13/0068).

Die anzuwendende Schätzungsmethode kann frei gewählt werden. Diese Wahlfreiheit der Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne Bindung an starre Regeln dem wahrscheinlichen Betriebserfolg möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. VwGH-Erkenntnis vom ,99/13/0094).

Es muss jedoch immer transparent dargestellt werden, welche Schätzmethode angewendet wurde.Im vorliegenden Fall wurde nicht ausgeführt, anhand welcher Annahmen bzw. Parameter sowohl die Kilometerleistung, als auch der durchschnittliche Kilometerertrag errechnet wurde. Somit wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben, zu den getroffenen Annahmen Stellung zu nehmen.

Zudem hat der Beschwerdeführer stets Aufzeichnungen geführt. Diese wurden im Zuge der Überprüfung seines Unternehmens an die zuständige Behörde übergeben. Es findet sich in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Hinweis darauf, dass diese Aufzeichnungen bei der Schätzung berücksichtigt wurden. Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei Anlass für eine Schätzung gemäß § 184 BAO gegeben und ist diese zu Unrecht erfolgt.

Das Ziel eine möglichst genaue Besteuerungsgrundlage zu ermitteln wurde daher verfehlt, weil keine der originalen Unterlagen in der Schätzung berücksichtigt wurden, obwohl gerade diese am aussagekräftigsten sind und die Basis bilden sollten.

3.2 Im Unternehmen des Beschwerdeführers waren 17 Fahrzeuge der Marke Mercedes. Bei diesen Autos kann der Tachometer nicht zurückgestellt werden. Zudem wird ausdrücklich bestritten, dass der Tachometer bei auch nur einem Fahrzeug zurückgedreht wurde.

Beweisergebnisse zu Lasten des Beschwerdeführers gibt es nicht.

3.3 Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 18.000,00 verhängt.

Diese Geldstrafe erweist sich als weit überhöht. Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Zudem wurde am BG Meidling zu ***2*** ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Zahlungsplan, wonach er 5% in 84 gleichen monatlichen Raten zu zahlen hat, wurde rechtskräftig bestätigt.Den Beschwerdeführer trifft diese zusätzliche finanzielle Belastung sehr. Aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ist die verhängte Strafe unangemessen und zu hoch.

4. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt aufgrund obiger Ausführungen nachstehende

ANTRÄGE:

Das Bundesfinanzgericht möge das angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu die Höhe der Strafe herabsetzen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter Ladung des Beschwerdeführers durchführen."

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Die Amtsbeauftragte hat bereits am Beschwerde erhoben und dazu ausgeführt:

"Streitpunkte: Strafhöhe

Sachverhalt: Der Beschuldigte war als Taxi- und Mietwagenunternehmer in Form eines Einzelunternehmens tätig. Im Zuge dessen stellten Außenprüfungen fest, dass er keine Losungsgrundaufzeichnungen führte, Tachometerstände manipulierte und so einen Teil seiner Umsätze und Einkünfte der Finanzverwaltung nicht erklärte.

Beweismittel: Bereits beim Spruchsenat vorgelegter Strafakt und aktuelle Rückstandsaufgliederung.

Stellungnahme:

Die Strafhöhe beträgt lediglich 17% der Höchststrafe.

51.944,52 (Summe strafbestimmender Wertbetrag nach § 33 FinStrG 103.889,04 Höchststrafe, 10.388,90 Mindeststrafe, 18.000,00 verhängte Strafe, 17% in Prozent

Die Schadensgutmachung betrug im Zeitpunkt der Verhandlung, wie auch jetzt, nur 5%.

Der Beschuldigte leugnete die Tatbegehung vehement.

Damit fehlen die zwei wichtigsten Milderungsgründe.

Auch in Anbetracht der vom Spruchsenat gewerteten Erschwernis- und Milderungsgründe wird die verhängte Strafhöhe als zu gering betrachtet.

Beantragt wird die Strafe höher zu bemessen.

Beilagen: Rückstandsaufgliederung

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Die Kanzlei Stieger Rechtsanwälte GmbH hat am die Vollmacht zurückgelegt.

Der Beschuldigte hat per Mail um Vertagung der ursprünglich für angesetzt gewesenen Verhandlung angesucht und bekannt gegeben, dass er an der Verhandlung am neuen Termin teilnehmen könne.

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In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt vorgebracht und ergänzend erhoben:

"Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien, gibt bekannt, dass der Vorsitzende des Finanzstrafsenates Wien 1 mit Ende Juli 2023 in Pension gegangen ist und somit ein Vertretungsfall in der Person der Vorsitzenden vorliegt, zudem hat gestern der auf der Ladung angegebene Laienrichter seine Verhinderung bekannt gegeben, weswegen ***25*** sich bereit erklärt hat an der Verhandlung teilzunehmen.

Bf. Kein Einwand zum Wechsel in der Person des Laienrichters.

Dem Berichterstatter wird das Wort erteilt, er trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor.

Der Beschuldigte verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort. Ich war bisher noch bei keiner Verhandlung in dieser Finanzstrafsache anwesend. Ich habe mit meinem Taxi unter anderem auch einen Rechtsanwalt befördert, der mir dann gesagt hat, dass er mich in dem Verfahren vertreten wird. Er hat gewusst, dass ich auch kein Geld habe, um ihn für die Vertretung zu bezahlen. Ich weiß nicht, ob er an Verhandlungen teilgenommen hat. Es gibt für mich keinen Nachweis zu den Schätzungen. Ich habe auch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien, das jedoch der Richter nicht sehen wollte. Er hat gesagt, dass es ihn nicht interessiere, was die Finanzpolizei gesagt habe.

Die AB beantragt wie schriftlich.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an:

Sorgepflichten für 2 Kinder, monatliches Nettoeinkommen laut per Mail vom übermittelter Beilage. Ich bekomme eine Unterstützung, da ich derzeit studiere. Ich mache seit 2022 eine Ausbildung zum Pfleger, Gesundheits- und Krankenpflege mit der Spezialisierung auf Onkologie und Operationen. Voraussichtlich werde ich diese Ausbildung in zwei Jahren abgeschlossen habe.

Schulden: Es gab ein Schuldenregulierungsverfahren, das auch mit Zustimmung der Finanz abgeschlossen wurde. Mit einer Quote von 5 %, die Zahlungen gehen noch bis 2026.

Vermögen: kein Vermögen.

V: Seit wann sind Sie in Ö?

Besch.: Seit dem Jahr 2000.

V: Was haben Sie damals gearbeitet? Gleich Taxifahrer?

Besch: Nein, ich bin nach Österreich gekommen um eine Ausbildung zu machen und Deutsch zu lernen, da ich in Griechenland ein Hotel führen wollte. Dann kam jedoch meine Tochter auf die Welt und meine Pläne mussten geändert werden.

V: Was haben Sie dann gearbeitet?

Besch.: Ich habe bei ***27*** gearbeitet und war dort Editor der ***28*** Homepage.

V: Was bringt sie dann auf die Idee diesen Taxibetrieb zu eröffnen?

Besch: Ich hatte damals ein Einkommen von € 1.300,00 und eben auch Sorgepflichten, daher hatte ich Bedarf an einem höheren Einkommen, weil schon die Miete sehr hoch war. Dazu hat mir ein Freund gesagt, dass ich doch einen Taxibetrieb eröffnen sollte. Ich habe in der Folge gesehen, dass ich mit dem Taxibetrieb viel mehr verdienen kann als bei ***27*** und habe diese Tätigkeit dort aufgegeben und nur noch den Taxibetrieb gehabt. Ich habe eine Wifi-Schulung und die Gewerbescheinprüfung (mit Auszeichnung) gemacht. Ich habe die Firma 2007 gegründet und 2019 wurde sie geschlossen.

V: Gegenstand des Finanzstrafverfahrens sind Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die im Bericht vom dargestellt werden:

"Sie haben im Jahr 2012 mit einem alten Mercedes und einem neuen Mazda als selbständiger Einzelunternehmer begonnen. Ab dem Jahr 2014 wurde begonnen weitere Taxis und Mietwagen anzuschaffen. Im Laufe des Jahres 2017 wurden 22 Registrierkassen angeschafft.

Die Losungsgrundaufzeichnungen (Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer) wurden nicht geführt, daraus resultiert eine Schätzungsberechtigung.

Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehören die "Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer", die den Taxameterstand bei Übernahme und Rückgabe des Kfz durch den Lenker ausweisen (E vom , 89/13/0280 und 89/13/0281).

Eine Überprüfung der Losungsbücher konnte in dem Fall mangels Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen nicht vorgenommen werden.

Sämtliche vorgelegten "Aufzeichnungen" über die täglichen Erlöse sämtlicher Taxis sind von Ihnen selbst geschrieben, somit keine Grundaufzeichnungen. Sie weisen immer aufgerundete volle Eurobeträge auf, was absolut nicht glaubhaft erscheint und auch nicht der Lebenserfahrung entspricht

Besch.: Ich habe schon 2007 einen Taxibetrieb gehabt. Ich bestreite die Feststellungen der Prüferin. Wir hatten Registrierkassen. Ich wollte die Prüferin auch als Zeugin hören, konnte aber dann nicht zur Verhandlung kommen. Meine Mutter lebt in ***29*** und hat eine seltene Parkinsonerkrankung, weswegen sie laufend gepflegt werden muss. Entweder ich oder meine Schwester waren und sind noch laufend abwechselnd zur Pflege in ***29***.

V: Zudem wurden Unregelmäßigkeiten bei den Tachometerständen (rückläufige Tacho und hohe Kilometerleistung) festgestellt.

Lt. Auswertung der Schadensakten bzw. Schadensbegutachtungen der Versicherungen in den Jahren 2012 bis 2016 und der § 57a KFG Überprüfungen hätten die Taxis (***30*** und ***15*** - Beilagen 1-2) rückwärtsfahren müssen. Die tatsächliche Kilometerleistung lässt sich nicht mehr nachvollziehen.

Außerdem wurden extrem hohe Kilometerleistungen bei unvorhergesehenen Ereignissen (Unfällen) festgestellt (Beilage 3 -4).

Besch.: Beim Taxi ***30*** haben tatsächlich 1.800 km gefehlt, das war jedoch nicht ich. Das Auto wurde am in Betrieb genommen und 5 Monate danach wurde es verkauft. In diesem Zeitraum wurden 40.000 km erfasst. Ein durchschnittlicher Umsatz liegt jedoch bei 3.000 km pro Taxi.

V: C., Fehlende Originalunterlagen

Originalunterlagen 9/2016, 11/2016 und 12/2016 existieren nicht mehr, bzw. konnten nicht vorgelegt werden; lediglich die Bankauszüge wurden vorgelegt.

D., nicht gemeldete Taxilenker

Lt. Auswertung der Schadensakten bzw. der Unfallberichte der Versicherungen in den Jahren 2012 bis 2016 wurden folgende Lenker festgestellt, welche zum Zeitpunkt der Unfälle nicht gemeldet waren.

Lohnzahlungen für diesen Zeitraum bzw. -punkt konnten auch keine gesichtet werden. Daher kann nur angenommen werden, dass die geleisteten Lohnzahlungen aus Schwarzumsätzen bestritten worden sind.

***5*** - Unfall - ab erst gemeldet!!!

***6*** - Unfall - nicht gemeldet!!! (W ***10***)

***7*** - Unfall am - nicht gemeldet (W ***11***)

***8*** - Unfall am - nicht mehr angemeldet

***9*** - Unfall am - nicht mehr angemeldet

***12*** - Unfall am - nicht mehr angemeldet

***13*** - Unfall - nicht angemeldet (W ***10***)

Besch.: Ich kenne nur ***12***. Die Prüferin weiß das, deswegen wollte ich mit ihr sprechen. Vorgelegt wird ein Mietvertrag zwischen dem Bf. und dem Mieter ***31*** über einen Mercedes Benz mit dem Kennzeichen ***32*** vom . Die Vorlage wird zum Akt genommen.

V: Festgestellt wird, dass dieser Name nicht unter den soeben genannten Dienstnehmern aufscheint und auch nicht unter dem im Prüfbericht angeführten Autokennzeichen.

Besch.: Ich habe Autos auch vermietet. Die zu ***6*** und ***7*** genannten Autos sind nicht meinem Unternehmen zuzurechnen, da sie vermietet waren.

Weiters wird ein Mietvertrag von ***33*** vorgelegt zu einem Mercedes ***34*** vom . Der Mietvertrag wird zum Akt genommen.

V: Damit sind diese Mietverträge außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes.

Weiters ein Mietvertrag vom , Mieter ***9*** zum Auto ***35***. Auch dieser Vertrag wird zum Akt genommen.

Dazu wird festgehalten, dass laut Prüferin der Unfall vor dem Datum des Mietvertrages am festgestellt wurde.

BEsch: Das ist der Mietvertrag von einem Auto. Der hatte 4 Autos von mir.

V: Die Prüferin führt aus, dass am ***9*** einen Unfall hatte.

V: Für das Jahr 2013 wurde eine Intervallverprobung durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse, wurde ein Kilometer-Ertrag zwischen € 0,10 und € 5,30 ermittelt, wodurch sich der Verdacht der Manipulation für die Prüferin erhärtete.

Schätzung

Auf Basis der geschätzten Jahreskilometerleistungen bzw. Kilometerertrages wurde eine Umsatzzuschätzung ermittelt und eine Gewinnzuschätzung gemäß § 184 BAO vorgenommen.

Lt. Auswertung der Aufzeichnungen, Unfallbegutachtungen und § 57a Bescheinigungen in den Jahren 2012 bis 2016 wurden monatliche Kilometerleistungen von 3.000 ermittelt, bis auf das Jahr 2013, da werden monatliche Kilometerleistungen von 3.500 (Manipulation am Tachometer Taxi ***30***) angesetzt.

Der durchschnittliche Kilometerertrag wurde mit € 1,3 netto angenommen; auf Grund des Wr. Taxitarifs auf eine durchschnittliche Fuhr im Wr. Raum ohne Funk unter Berücksichtigung von einem ca. 40%igen Leerfahrtenanteil.

Die Einkommensteuer wurde mit 20% der erklärten und geschätzten Umsätze berechnet (siehe Beilage 7).

Dem im elektronischen Rechtsmittelakt enthaltenen Bericht ist eine Beilage 1 angeschlossen, die das Ankaufsdatum und Verkaufsdatum sowie die Kilometerstände des Mazda mit dem Kennzeichen ***30*** enthält und aufzeigt, dass der Tachometer nach dem Stand bei Verkauf des Mazda am manipuliert sein musste.

Beilage 2 betrifft einen Ford Galaxy ***15***, der am angeschafft und am verkauft wurde und dessen Tachometer ebenfalls manipuliert worden sein muss.

Beilage 3 betrifft einen Ford Mondeo ***16***, mit Anschaffungsdatum und Verkaufsdatum .

Beilage 4 betrifft einen Ford Galaxy ***17***, mit Anschaffungsdatum und Verkaufsdatum .

Die Beilagen 5 und 6 zeigen die Treibstoffintervallverprobungen.

Beilage 7 weist die Neuberechnung aus.

USt Nachschauzeitraum:

Lt. Auswertung der der Aufzeichnungen, Unfallbegutachtungen und § 57a Bescheinigungen in den Jahren 2012 bis 2016 wurden monatliche Kilometerleistungen von 3.000.- ermittelt.

Der durchschnittliche Kilometerertrag wird wiederum mit € 1,3 netto angenommen; auf Grund des Wr. Taxitarifs für eine durchschnittliche Fuhr im Wr. Raum ohne Funk unter Berücksichtigung von einem ca. 40%igen Leerfahrtenanteil.

Das ergibt einen geschätzten Umsatz von € 3.900.- pro Taxi.

Besch.: Die Schätzungen sind meiner Ansicht nach zu hoch.

V: Es wurde auch berücksichtigt, dass 40 % der Fahrten ohne Erlös sind.

Besch.: Ich kann nicht wissen, was die einzelnen Fahrer mit den Taxifahrten durchgeführt haben. Es kann auch sein, dass die Fahrer die Taxis privat verwendet haben. Der Mazda war mein Auto, ich bin fast nicht damit gefahren. Nur privat mit meiner Frau und meiner Tochter. Ich habe meine Aufzeichnungen auch der Prüferin gegeben.

V: Sie haben etwas von einem Zettel der Staatsanwaltschaft gesagt, was hat es damit zu tun?

Zur Einsichtnahme vorgelegt wird ein Schreiben vom Benachrichtigung des Bf. über die Einstellung eines Verfahrens nach einer Anzeige durch die Finanzpolizei, wobei dieses Verfahren § 153 d (1), (3) StGB betroffen hat. Das Schreiben wird nach Einsichtnahme retourniert.

Besch: Herr ***36*** war bei mir als Fahrer angestellt, wir haben gestritten und er wollte mir das Auto nicht zurückgeben (***37***). Er hat mich in der Folge bei der Finanzpolizei angezeigt. Ich betone nochmals, dass er die einzige Person ist, die ich von den vorgelesenen Namen kenne. Ich habe ihn auch wegen Veruntreuung und Diebstahl angezeigt.

V: Sie haben die Buchhaltung für Ihr Unternehmen selbst gemacht?

Besch: Ja, aber nicht über Finanzonline eingereicht. Ich hatte jedoch auch einen Steuerberater zur Erstellung der Jahreserklärungen. Ich konnte diese Zusammenstellungen nicht selbst machen. Es gab für den Vorzeitraum 2007-2012 ebenfalls eine abgabenbehördliche Prüfung, die zu keinen Feststellungen geführt hat.

AB: Dazu hat es lediglich eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Erhebungen gegeben, keine abgabenbehördliche Prüfung.

Besch.: Ich habe der Prüferin meine Aufzeichnungen gezeigt. Sie hat dagegen nur vorgebracht, dass ich sie mit der Hand geschrieben habe und eben keine Aufzeichnungen der Fahrer zu den erzielten Erlösen vorliegen.

Ich verweise auf § 98 Abs. 3 Finanzstrafgesetz wonach bei Zweifeln zu einer Beweislage nicht zu Ungunsten eines Beschuldigten ausgelegt werden darf.

Ich spreche mich gegen die Schätzungen aus. Die Prüferin hat mich zu Unrecht verfolgt und beschuldigt. Ich habe mir Nichts zu Schulden kommen lassen.

V: Sie glauben Ihre Aufzeichnungen sind richtig?

Besch.: Meine Aufzeichnungen sind richtig und vom Fahrer unterschrieben. Die Prüferin hat das alles ignoriert. Ich hatte mit der Prüferin eine ganz neutrale Beziehung gehabt. Die Prüfer können aber berufsbedingt die Wahrheit nicht sehen und gehen immer davon aus, dass Abgaben verkürzt werden.

Besch.: Ich verstehe nicht, dass die AB nunmehr dazu ausführt, dass lediglich eine geringe Schadensgutmachung vorliegt, wo durch die Finanz im Schuldenregulierungsverfahren zugestimmt wurde.

V. gibt bekannt, dass eine Schadensgutmachung in der Höhe von € 2.000,00 vorliegt, somit hinsichtlich der weiteren den Besch. angelasteten Verkürzungen von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen ist.

Besch.: Ich kann keinen Milderungsgrund des Geständnisses bekommen, weil ich nicht zugestehen kann, was ich nicht gemacht habe.

AB: Keine Fragen.

Besch: Für den Fall, dass ein Schuldspruch ergehen sollte, verweise ich auf § 23 Finanzstrafgesetz, wonach die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Ich habe das Unternehmen bereits vor Jahren geschlossen, habe nicht mehr vor mit einem Taxibetrieb selbstständig tätig zu sein und stehe nunmehr in einer Ausbildung für einen neuen Job. Ich kann eine Geldstrafe von € 18.000,00 nicht bezahlen, da ich für den Unterhalt meiner Familie aufkommen muss."

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG geltend die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Gemäß § 134 FinStrG hat im Verfahren vor dem Spruchsenat der Vorsitzende nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf Grund der Ergebnisse der Beratung und Abstimmung das Erkenntnis öffentlich zu verkünden und hierbei die wesentlichen Entscheidungsgründe bekanntzugeben. War die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Bekanntgabe der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände zur Sprache kommen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen. Im Verfahren vor dem Einzelbeamten ist die Verkündung des Erkenntnisses nicht öffentlich; das Erkenntnis kann auch der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden. Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses hat der Verhandlungsleiter Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung einer Beschwerde zu erteilen.

Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG ist Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Abs. 2: Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Abs. 3: Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat oder deren Säumigkeit behauptet wird. Sie gilt auch als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden ist. Dies gilt für eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß; eine solche Beschwerde kann auch bei der Finanzstrafbehörde eingebracht werden, in deren Bereich der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt worden ist. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht § 140 Abs. 4 anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn die Beschwerde noch vor Ablauf der Beschwerdefrist einer zuständigen Behörde oder dem Bundesfinanzgericht zukommt.

Abs. 4: Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Eine angemeldete Beschwerde ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 einzubringen. Eine nicht oder verspätet angemeldete Beschwerde ist zurückzuweisen, es sei denn, sie wurde von einer gemäß § 151 Abs. 1 berechtigten Person eingebracht, die bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war.

Der Beschuldigte war zwar bei der Verkündung des Erkenntnisses durch den Vorsitzenden des Spruchsenates nicht anwesend, er wurde jedoch durch ***3*** für ***4*** vertreten, daher bestand die Verpflichtung die Beschwerde anzumelden, was mittels Einbringung im Postweg rechtswirksam erfolgt ist. Mail ist in Finanzstrafsachen keine zulässige Einbringungsform.

Es liegen demnach rechtswirksam erhobene Beschwerden des Beschuldigten und der Amtsbeauftragten vor.

Zum Verwaltungsgeschehen:

Gegenstand des Finanzstrafverfahrens sind Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung, die im Bericht vom dargestellt werden:

"Tz. 1 Sachverhalt

Der Abgabepflichtige, Herr ***Bf1***, hat im Jahr 2012 mit einem alten Mercedes und einem neuen Mazda als selbständiger Einzelunternehmer begonnen. Ab dem Jahr 2014 wurde begonnen weitere Taxis und Mietwagen anzuschaffen. Im Laufe des Jahres 2017 wurden 22 Registrierkassen angeschafft.

Tz. 2 Wesentliche Feststellungen bzw. Mängel

A. Fehlende Grundaufzeichnungen - Aufzeichnungsmängel

Die Losungsgrundaufzeichnungen (Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer) wurden nicht geführt.

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz, die Barbewegungsverordnung und den Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung wird genau geregelt welche Art der Erlösaufzeichnung notwendig bzw. zulässig ist. Im gewöhnlichen Taxibetrieb kommt es durch die Verwendung eines Taxameters, zwangsläufig zur Einzelerfassung der Geschäftsfälle. Eine andere Art der Erlöserfassung ist daher, nicht nur seit dem Betrugsbekämpfungsgesetz, nicht zulässig. Jede andere (händische) Aufzeichnung ist aufzubewahrende Grundaufzeichnung (Schmierzettel) ersetzt aber nicht die konkrete Aufzeichnung der Erlöse.

Schmierzetteln, auf welchen die täglichen Erlöse der Taxilenker für das Kassabuch aufgezeichnet werden, kommt der Charakter von aufbewahrungspflichtigen Belegen zu, welche die Überprüfung der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen ermöglichen und für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Allein der Umstand, dass solche Schmierzettel nicht aufbewahrt werden, begründet die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden.

Zur Schätzungsberechtigung ist auszuführen, dass It. ständiger Rechtsprechung des VwGH durch die Vernichtung der Abrechnungsbelege die Schätzung dem Grunde nach zu Recht begründet wird. Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehören die "Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer", die den Taxameterstand bei Übernahme und Rückgabe des Kfz durch den Lenker ausweisen (E vom , 89/13/0280 und 89/13/0281).

Eine Überprüfung der Losungsbücher konnte somit im vorliegenden Fall mangels Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen nicht vorgenommen werden. Der Abgabepflichtige hat diesen der Schätzung zugrundeliegenden Mangel auch nicht bestritten.

Sämtliche vorgelegten "Aufzeichnungen" über die täglichen Erlöse sämtlicher Taxis sind It. Abgabepflichtigen von ihm selbst geschrieben - somit keine Grundaufzeichnungen - und weisen immer aufgerundete volle Eurobeträge auf, was absolut nicht glaubhaft erscheint und auch nicht der Lebenserfahrung entspricht.

B., Manipulierte Tachometer

Es wurden Unregelmäßigkeiten bei den Tachometerständen (rückläufige Tacho und hohe Kilometerleistung) festgestellt.

Lt. Auswertung der Schadensakten bzw. Schadensbegutachtungen der Versicherungen in den Jahren 2012 bis 2016 und der § 57a KFG Überprüfungen hätten die Taxis (***30*** und ***15*** - Beilagen 1-2) rückwärts fahren müssen. Die tatsächliche Kilometerleistung lässt sich nicht mehr nachvollziehen.

Außerdem wurden extrem hohe Kilometerleistungen bei unvorhergesehenen Ereignissen (Unfällen) festgestellt (Beilage 3 -4).

Die BP hat daher die Besteuerungsgrundlagengrundlagen im Schätzungswege ermittelt.

C., Fehlende Originalunterlagen

Originalunterlagen 9/2016, 11/2016 und 12/2016 existieren nicht mehr, bzw. konnten nicht vorgelegt werden; lediglich die Bankauszüge wurden vorgelegt.

D., nicht gemeldete Taxilenker

Lt. Auswertung der Schadensakten bzw. der Unfallberichte der Versicherungen in den Jahren 2012 bis 2016 wurden folgende Lenker festgestellt, welche zum Zeitpunkt der Unfälle nicht gemeldet waren.

Lohnzahlungen für diesen Zeitraum bzw. -punkt konnten auch keine gesichtet werden. Daher kann nur angenommen werden, dass die geleisteten Lohnzahlungen aus Schwarzumsätzen bestritten worden sind.

***5*** - Unfall - ab erst gemeldet!!!

***6*** - Unfall - nicht gemeldet!!! (W ***10***)

***7*** - Unfall am - nicht gemeldet (W ***11***)

***8*** - Unfall am - nicht mehr angemeldet

***9*** - Unfall am - nicht mehr angemeldet

***12*** - Unfall am - nicht mehr angemeldet

***13*** - Unfall - nicht angemeldet (W ***10***)

E., Mietverträge - keine Banküberweisungen

Betrifft den Uso - bzw. Nachschauzeitraum

F..Tankbelege - nur 2013 zuordenbar - Intervallverprobung!

Für das Jahr 2013 wurde eine Intervallverprobung durchgeführt. Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse, wurde ein Kilometer-Ertrag zwischen € 0,10 und € 5,30 ermittelt. (siehe Beilage 5-6) wodurch sich der Verdacht der Manipulation erhärtet.

Tz. 3 Schätzung

Nach § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.

Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs.3 ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Bei Nichterfüllung der durch § 124 BAO in das Abgabenrecht übernommene Verpflichtung liegt gegebenenfalls Schätzungsbefugnis der Behörde (§ 184 BAO) vor.

Derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen.

Zur Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden ist nochmals festzuhalten (siehe Tz. 1), dass sämtliche Grundaufzeichnungen (Abrechnungen der Taxilenker mit dem Unternehmer) vernichtet wurden bzw. nicht geführt worden sind. Der Abgabepflichtige stellte dies auch nicht in Abrede. Er führte sogar aus, dass auf Grund der Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker auswiesen, geprüft werden könne, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändige. Da er aber froh gewesen sei vierzehntägig überhaupt Losungen zu erhalten, seien die Fahrer nicht angehalten worden, die Grundaufzeichnungen zu führen.

Im Rahmen der BP über den Zeitraum 2012 bis 2016 wurden formelle und materielle Mängel festgestellt (siehe Tz. 1).

Auf Basis der geschätzten Jahreskilometerleistungen bzw. Kilometerertrages wird eine Umsatzzuschätzung ermittelt und eine Gewinnzuschätzung gemäß § 184 BAO vorgenommen.

Umsatzsteuer

Die Zuschätzung wurde wie folgt berechnet:

Lt. Auswertung der Aufzeichnungen, Unfallbegutachtungen und § 57a Bescheinigungen in den Jahren 2012 bis 2016 wurden monatliche Kilometerleistungen von 3.000 ermittelt, bis auf das Jahr 2013, da werden monatliche Kilometerleistungen von 3.500 (Manipulation am Tachometer Taxi W ***14***) angesetzt.

Der durchschnittliche Kilometerertrag wird mit € 1,3 netto angenommen; auf Grund des Wr. Taxitarifs auf eine durchschnittliche Fuhr im Wr. Raum ohne Funk unter Berücksichtigung von einem ca. 40%igen Leerfahrtenanteil.

Somit ergibt sich eine Zuschätzung siehe Beilage 7

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wurde mit 20% der erklärten und geschätzten Umsätze berechnet (siehe Beilage 7).

Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden.

Dem im elektronischen Rechtsmittelakt enthaltenen Bericht ist eine Beilage 1 angeschlossen, die das Ankaufsdatum und Verkaufsdatum sowie die Kilometerstände des Mazda mit dem Kennzeichen ***30*** enthält und aufzeigt, dass der Tachometer nach dem Stand bei Verkauf des Mazda am manipuliert sein musste.

Beilage 2 betrifft einen Ford Galaxy ***15***, der am angeschafft und am verkauft wurde und dessen Tachometer ebenfalls manipuliert worden sein muss.

Beilage 3 betrifft einen Ford Mondeo ***16***, mit Anschaffungsdatum und Verkaufsdatum .

Beilage 4 betrifft einen Ford Galaxy ***17***, mit Anschaffungsdatum und Verkaufsdatum .

Die Beilagen 5 und 6 zeigen die Treibstoffintervallverprobungen.

Die Beilage 7 weist die Nachforderungsberechnungen aus:

Für das Jahr 2017 wurde zudem eine Umsatzsteuernachschau abgehalten, deren Ergebnisse im Bericht vom enthalten sind:

"Tz. 1 Feststellungen

Bezüglich der folgenden Feststellungen wird auf die detaillierte Ausführung im BP-Bericht verwiesen.

A., Fehlende Grundaufzeichnungen - Aufzeichnungsmängel

Die Losungsgrundaufzeichnungen (Abrechnungsbelege der Taxilenker mit dem Unternehmer) wurden nicht geführt.

Eine Überprüfung der Losungsbücher konnte somit im vorliegenden Fall mangels Aufbewahrung der Grundaufzeichnungen nicht vorgenommen werden. Der Abgabepflichtige hat diesen der Schätzung zugrundeliegenden Mangel auch nicht bestritten.

Sämtliche vorgelegten "Aufzeichnungen" über die täglichen Erlöse sämtlicher Taxis sind It. Abgabepflichtigen von ihm selbst geschrieben - somit keine Grundaufzeichnungen - und weisen immer aufgerundete volle Eurobeträge auf, was absolut nicht glaubhaft erscheint und auch nicht der Lebenserfahrung entspricht.

B,. Manipulierte Tachometer

Es wurden Unregelmäßigkeiten bei den Tachometerständen (rückläufige Tacho und hohe Kilometerleistung) festgestellt.

C.. Mietverträge - keine Banküberweisungen

Ab dem Jahr 2017 wurden einige Kraftfahrzeuge vermietet. Es wurden die entsprechenden Mietverträge vorgelegt. Lt. diesen Mietverträgen ist die monatliche Miete auf das Konto des Abgabepflichtigen zu überweisen. Derartige Überweisungen konnten jedoch nicht festgestellt werden.

D.. Auswertung Datenerfassungsprotokoll (DEP) 7

Bei den übergebenen und eingelesenen Dateien handelt es sich nicht um Datenerfassungsprotokolle (DEP) gem. § 7 RKSV.

- Teile des DEP

Jede Registrierkasse hat über ein Datenerfassungsprotokoll (DEP; Signaturjournal) im Sinne § 7 RKSV zu verfügen. Darin sind für alle Barzahlungen zumindest die Beleginhalte gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten.

- Export der DEP-Daten

Das seit zu führende DEP muss mit den Daten des § 7 Abs. 1 RKSV ohne vorgegebene Struktur exportierbar sein.

Das DEP ist im Datenformat JSON (UTF8) auf einem bereitzustellenden Datenträger zur Verfügung zu stellen.

- Sicherung des DEP

Das vollständige DEP ist zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen, externen Medium unveränderbar zu sichern. Als geeignete Medien gelten beispielsweise schreibgeschützte (abgeschlossene) externe Festplatten, USB-Sticks und Speicher externer Server, die vor unberechtigten Datenzugriffen geschützt sind.

Tz. 2 Schätzung

TZ., 2 Schätzungsbefugnis

Nach § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.

Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs. 3 ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Bei Nichterfüllung der durch § 124 BAO in das Abgabenrecht übernommene Verpflichtung liegt gegebenenfalls Schätzungsbefugnis der Behörde (§ 184) vor, vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1385)

Derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen.

Zur Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden ist nochmals festzuhalten (siehe Tz. 1), dass sämtliche Grundaufzeichnungen (Abrechnungen der Taxilenker mit dem Unternehmer) vernichtet wurden bzw. nicht geführt worden sind. Der Abgabepflichtige stellte dies auch nicht in Abrede. Er führte sogar aus, dass auf Grund der Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker auswiesen, könne geprüft werden, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändige. Da er aber froh war, vierzehntägig überhaupt Losungen zu erhalten, wurden die Fahrer nicht angehalten, die Grundaufzeichnungen zu führen.

Die Zuschätzung wurde wie folgt berechnet:

Lt. Auswertung der der Aufzeichnungen, Unfallbegutachtungen und § 57a Bescheinigungen in den Jahren 2012 bis 2016 wurden monatliche Kilometerleistungen von 3.000.- ermittelt.

Der durchschnittliche Kilometerertrag wird mit € 1,3 netto angenommen; auf Grund des Wr. Taxitarifs auf eine durchschnittliche Fuhr im Wr. Raum ohne Funk unter Berücksichtigung von einem ca. 40%igen Leerfahrtenanteil.

Das ergibt einen geschätzten Umsatz von € 3.900.- pro Taxi.

Erklärte Umsätze Taxi


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Februar
März
April
Mai
Juni
Juli
***18***
791,00
608,00
1.167,00
1.165,00
481.50
***19***
465,40
363,60
487,60
***20***
583,00
225,00
1.081,60
713,50
248,00
970,02
***21***
1.374,00
1.298,40
2.612,20
2.266,10
248,00
1.450,52
Schätzung
7.800,00
11.700,00
11.700,00
11.700,00
3.900,00
7.800,00
Differenz
6.426,00
10.401,60
9.087,80
9.433,90
3.652,00
6.348,48

Mit der Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom wurde der Beschuldigte aufgefordert, an ihn gestellte Fragen zu beantworten, dies hat er wie folgt getan und seine Antwort am persönlich bei der Behörde abgegeben:

"

Die Stellungnahme des Amtsbeauftragten mit Vorlage der Akten an den Spruchsenat stammt vom , die Entscheidungsverkündung erfolgte erst am . Dies ist auf wiederholte Vertagungsbitten des Beschuldigten zurückzuführen, der vorbrachte, wegen der Betreuung seiner kranken Mutter über längere Zeitstrecken in Griechenland zu sein.

Er hat jedoch am selbst an der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat (damals ohne Begleitung eines Parteienvertreters) teilgenommen und laut Niederschrift damals ausgesagt:

"Generalien: It. Aktenlage, ***28*** Staatsbürger, derzeit arbeitslos, Sorgepflichten für 2 Kinder, monatliches Nettoeinkommen € 803,-- AMS, unbescholten.

Besch. gibt an: Ich bekenne mich nicht schuldig. Die Manipulation an den Tachometern war lediglich bei 2 Autos durchgeführt. Es waren lediglich 2.000 km, die ich manipuliert habe, um das Auto zum Zwecke des Verkaufs bei willhaben mit einem niedrigeren Kilometerstand besser verkaufen zu können. Es handelte sich bei den Autos um einen Mazda CX 5 und einen Mercedes.

Wenn mir vorgehalten wird, dass bei 2 Fahrzeugen wie etwa dem Ford Galaxy ebenfalls am Tacho manipuliert wurde, gebe ich an, dass ich davon nichts gewusst habe.

Nach Umfrage ergeht der Beschluss auf Vertagung der mündlichen Verhandlung auf unbest. Zeit zur Ladung der Betriebsprüferin."

Am hat die Rechtsanwaltskanzlei Vollmacht gelegt, die nunmehr die verfahrensgegenständliche Beschwerde für den Beschuldigten eingebracht hat.

Am hat der Beschuldigte nicht an der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat teilgenommen. Seine Verteidigerin hat auf die Einvernahme der anwesend gewesenen Betriebsprüferin verzichtet.

Am wurde über den Beschuldigten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Es wurde am mit der Annahme des Zahlungsplanes, 5 % zahlbar in 84 gleich großen Teilquoten, abgeschlossen. Ende der Zahlungsfrist .

Sachverhalt:

***Bf1*** ist seit als Einzelunternehmer beim Finanzamt gemeldet. Im Jahr 2012 wurden 2 Fahrzeuge angeschafft (Mercedes und Mazda). Ab 2014 wurde damit begonnen, den Betrieb weiter auszubauen und zusätzliche Taxis und Mietwagen anzuschaffen. 2017 wurden zudem 22 Registrierkassen erworben.

Für die Zeiträume 2012 bis 2016 und 2/2017 bis 12/2017 wurden bei ***Bf1*** Außenprüfungen durchgeführt, deren Ergebnisse in den Prüfungsberichten vom und festgehalten wurden und die zu namhaften Abgabennachforderungen geführt haben. Es lagen keine entsprechenden Grundaufzeichnungen vor, nach denen eine valide Kontrolle der eingereichten Erklärungen möglich gewesen wäre.

Für das Unternehmen wurden elektronisch unrichtige Jahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.

Die Nachforderungsberechnung basiert auf einem durchschnittlichen Kilometerertrag auf Grund des Wr. Taxitarifs für eine durchschnittliche Fuhr im Wr. Raum ohne Funk unter Berücksichtigung eines ca. 40%igen Leerfahrtenanteils.

Die geschätzten Kilometerleistungen basieren auf den Aufzeichnungen des Unternehmens, Unfallbegutachtungen und § 57a Bescheinigungen.

Beweiswürdigung:

Abgabenbehördliche Prüfungen stellen nach ständiger Judikatur des VwGH eine qualifizierte Vorprüfung dar, deren Feststellungen auch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernommen werden können.

Im gesamten Verfahren wurde zwar die Berechtigung der abgabenbehördlichen Schätzung bestritten, jedoch erfolgte diese Bestreitung nicht so belegt, dass daraus ableitbar gewesen wäre, dass tatsächlich wesentlich geringere Umsätze und Gewinne erzielt worden seien als von der Prüferin unter Würdigung der Unterlagen des Unternehmens und der Ergebnisse ihrer Ermittlungen unter Ansatz üblicher Durchschnittsumsätze und Erlöse errechnet wurde.

Es lagen eben keine überprüfbaren Grundaufzeichnungen vor und die Verprobungen nach dem Rechenwerk des Unternehmens ergaben unerklärlich hohe Divergenzen.

Zudem hat der Beschuldigte im behördlichen Verfahren auch zugestanden, dass eine Manipulation an einem Tachometer vorgenommen wurde, damit das Auto leichter auf willhaben zu verkaufen gewesen sei.

Damit kam der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die Schätzungsparameter des Abgabenverfahrens auch im Finanzstrafverfahren nicht entkräftet werden konnten, die Nachforderungsbeträge sind daher als strafbestimmender Wertbetrag übernehmbar.

Zum objektiven Tatbestand und der Verjährungsprüfung:

Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.

Am wurden elektronisch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung und eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 eingereicht, die zu unrichtigen Erstbescheiden vom geführt haben. Hinsichtlich der Einkommensteuer wurde ein geringer Verlust gemeldet.

Das Abgabenkonto weist bis zur abgabenbehördlichen Prüfung 2019 keine Einkommensteuervorauszahlungen aber laufend Umsatzsteuervoranmeldungen auf.

Der Beschuldigte war in FinanzOnline erfasst und hat die Jahreserklärungen elektronisch eingereicht, daher galt für ihn die zweite Abgabefrist des § 134 BAO, der .

Da Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, war die Abgabenbehörde am in Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches zur Umsatzsteuer 2012, demnach trat die Verkürzung der Umsatzsteuer 2012 mit der Zustellung des Bescheides vom ein.

Der Beschuldigte erzielte 2012 auch Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, daher war die Behörde bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung auch in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches zur E 2012, die Verkürzung trat daher mit Zustellung des unrichtigen Erstbescheides am ein.

Am wurden elektronisch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung und eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 eingereicht, die zu unrichtigen Erstbescheiden vom geführt haben.

Es gilt wiederum die zweite Abgabefrist des § 134 BAO, der .

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Abgabenbehörde jedoch keine Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches zur Einkommensteuer 2013, da der Beschuldigte in diesem Jahr nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, daher ist die vollendete Abgabenverkürzung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante FinStrG bereits mit eingetreten.

Am wurde elektronisch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2014 eingereicht, die zu einem unrichtigen Erstbescheid vom geführt hat.

Am wurde elektronisch eine unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2015 eingereicht, die nicht zu einer bescheidmäßigen Festsetzung geführt hat, weswegen lediglich der Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2015 zu ahnden ist.

2016

Für das Jahr 2016 erging am ein Schätzungsauftrag, da keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht worden war. Am wurde der Beschuldigte daran erinnert, dass seine Frist zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2016 bereits abgelaufen war.

In diesem Jahr wurden folgende Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, bzw. Zahllasten offengelegt und Gutschriften geltend gemacht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Betrag
Meldung/Zahlung
1/2016
900,00 122,14
2/2016
500,00 401,84
3/2016
-880,43
4/2016
-419,78
5/2016
1.000,00 623,77
6/2016
678,94
7/2016
100,00
8/2016
452,53
9/2016
-587,62
10/2016
-405,74
11/2016
-2.359,66
12/2016
-864,89

Es wurden somit einerseits unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, als auch bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung für die Jahresumsatzsteuer 2016 keine entsprechende Jahreserklärung gelegt. Die Nichtabgabe einer Jahreserklärung stellt bei Kenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruches den nach ständiger Rechtsprechung des VwGH prävalierenden Versuch der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer nach §§ 33 Abs. 1, 3 lit. a, erste Fallvariante i.V. 13 FinStrG dar. Der Beschuldigte wäre demnach von der Finanzstrafbehörde nach dieser gesetzlichen Bestimmung zu verfolgen gewesen.

Von einer auch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmenden Prävalenz ist jedoch nur dann auszugehen, wenn eine Verfolgung wegen der prävalierenden Tat noch zulässig ist. Dies ist aber wegen Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 2 FinStrG) des Versuches der Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2016 - die fünfjährige Frist ab Eintritt der Erklärungsverpflichtung ist bereits abgelaufen - nicht mehr gegeben, daher ist wiederum die Strafbarkeit von Umsatzsteuerverkürzungen im Voranmeldungsstadium zu prüfen und zu ahnden, wobei jedoch Tat jeweils die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum darstellt, weswegen eine Aufgliederung des in Summe angelasteten Verkürzungsbetrages auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume geboten ist.

Kann eine exakte Zuordnung, eben im Fall der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, nicht vorgenommen werden, ist auch eine schätzungsweise Aufteilung möglich.

Pro monatlichem Tatzeitraum der 12 Taten für Voranmeldungszeiträume des Jahres 2016 wird demnach mangels valider anderer Anknüpfungspunkte für 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11/2016 jeweils ein Verkürzungsbetrag von € 1.140,00 und für 12/2016 ein Betrag von € 1.140,10 angenommen.

2017:

Für die Monate 2-12/2017 wurden folgende Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, bzw. Zahllasten offengelegt und Gutschriften geltend gemacht:


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Zeitraum
Betrag
Meldung/Entrichtung
2/2017
- 3.005,14
3/2017
-2.320,01
4/2017
- 1.743,52
5/2017
- 845,36
6/2017
-109,45
7/2017
- 941,32
8/2017
-169,97
9/2017
-795,04
10/2017
158,50
11/2017
2.156,00
12/2017
-1.507,32

Es wurden somit in diesen Monaten zu Unrecht Gutschriften oder zu hohe Gutschriften geltend gemacht und Zahllasten zu niedrig gemeldet und entrichtet.

Wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung 2017 erging am ein Schätzungsauftrag, dem mit Festsetzung der Abgabennachforderung nach der Prüfung nachgekommen wurde. Hinsichtlich des prävalierenden Vergehens der versuchten Verkürzung der Jahresumsatzsteuer 2017 ist wiederum Verfolgungsverjährung eingetreten, daher können mangels Konsumierung der Strafbarkeit die Vergehen in den Voranmeldungszeiträumen geahndet werden.

Tat ist wiederum die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher war, wie auch für die 12 Monate des Jahres 2016 eine Zuordnung, basierend auf den monatlichen Zuschätzungen der Prüferin zu den einzelnen Tatzeiträumen vorzunehmen.

Dies ergibt folgende Verkürzungsbeträge für 11 Taten:


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Zeitraum
Betrag
2/2017
642,60
3/2017
1.040,16
4/2017
908,78
5/2017
943,39
6/2017
365,20
7/2017
634,84
8/2017
556,75
9/2017
780,00
10/2017
630,50
11/2017
627,90
12/2017
649,85

Es liegen somit objektiv 29 Taten vor, deren Verfolgbarkeit mittels Einleitung des Verfahrens geltend gemacht wurde und die noch nicht nach § 31 Abs. 5 FinStrG verfolgungsverjährt sind.

Zum subjektiven Tatbestand:

Die Höhe der Differenzbeträge zwischen der Schätzung und den erklärten Beträgen zeigt, dass nur ein Bruchteil der tatsächlich erzielten Umsätze Eingang in Steuererklärungen gefunden hat. An Hand der Kontoauszüge ist zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte sich im Jahr 2017 die zu Unrecht geltend gemachten Gutschriften als nicht zustehendes Guthaben hat auszahlen lassen. Bei dem Vorgehen keine validen Grundaufzeichnungen zu führen und wesentliche Teile der erzielten Umsätze zu verschweigen und damit auch die Einkommensteuer nicht richtig zu berechnen und zu erklären, hat der Beschuldigte nach Ansicht des Senates die angeschuldigten Verkürzungen der Jahresumsatzsteuer und der Einkommensteuer zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Er hat es zudem ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass unrichtige Umsatzsteuererklärungen für sein Unternehmen eingereicht und nicht zustehende Gutschriften geltend gemacht werden und hat die damit in den Voranmeldungszeiträumen bewirkten Verkürzungen für gewiss gehalten.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG gilt: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Abs. 2: Die gemäß Abs. 1 anstelle einer Geldstrafe und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das Höchstmaß von je einem Jahr, wenn jedoch die Geldstrafdrohung das Zweifache des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb Jahren und wenn dieser Betrag 500.000 Euro übersteigt, das Höchstmaß von je zwei Jahren nicht übersteigen; bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Bei der Strafbemessung war laut Erkenntnis des Spruchsenates mildernd: der ordentliche Lebenswandel, die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die teilweise, wenngleich geringfügige Schadensgutmachung;

erschwerend: der mehrfache Tatentschluss.

Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 51.944,52 ergibt sich eine Strafdrohung von € 103.889,04 und wurde durch den Spruchsenat eine Strafe von € 18.000,00 ausgesprochen, dies entspricht ca. 17 % der Strafdrohung.

Der "mehrfache Tatentschluss" ist dahingehend zu konkretisieren, dass dem Beschuldigten in Summe 29 Taten anzulasten sind. Die Schadensgutmachung beträgt ca. € 2.000,00. Hinsichtlich der weiteren Verkürzungsbeträge ist wegen des Schuldenregulierungsverfahrens des Beschuldigten von einem endgültigen Abgabenausfall auszugehen.

Zu berücksichtigen sind auch die Sorgepflichten für 2 Kinder und die schlechte wirtschaftliche Lage des Bf.

Der Geschäftszweig Taxibetrieb ist nunmehr seit einigen Jahren geschlossen und der Beschuldigte hat dem Senat gegenüber glaubhaft versichert, dass er mit der selbständigen Tätigkeit abgeschlossen hat und eine seiner momentanen Ausbildung entsprechende Anstellung anstrebt. Es liegen daher auch bei der Strafzumessung keine spezialpräventiven Überlegungen mehr vor, weswegen die Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten abzuweisen war. Da die überlange Verfahrensdauer darauf zurückzuführen ist, dass den Vertagungsbitten des Beschuldigten gefolgt wurde, sah der Senat keine Veranlassung für einen gesondert auszuweisenden Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer.

Die ausgesprochene Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen der Vielzahl der begangenen Taten und deren Schuldgehalt und erfüllen nach Ansicht des Senates auch generalpräventive Erfordernisse (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen).

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision stünde insbesondere zu, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300011.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at