Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2023, RV/7102042/2021

Bekämpfung von Säumniszuschlägen mit ausschließlich gegen die Stammabgaben gerichteten Einwendungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch MEMO Wirtschaftstreuhandges.m.b.H., Utzstraße 11 Tür 4, 3500 Krems/Donau, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Säumniszuschlag 01.2012-12.2015 Steuernummer ***BFStNr*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Die gegenständliche Entscheidung ist ausschließlich verfahrensrechtlicher Natur. Der Verfahrensgang ist gleichzeitig der entscheidungswesentliche Sachverhalt, sodass auf eine getrennte Darstellung verzichtet wird.

Mit mehreren (insgesamt 19) Bescheiden vom nahm die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Haftungswege für Lohnsteuer in Anspruch und setzte Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (jeweils für die Jahre 2012-2016) fest. Weiters setzte sie Säumniszuschläge zur Lohnsteuer für die Jahre 2012-2015 fest. Sie ging davon aus, dass für Kilometergelder, die an zwei Dienstnehmer der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurden, zu Unrecht die Befreiung gemäß § 26 Z. 4 EStG 1998 in Anspruch genommen worden sei, da diese beiden Dienstnehmer ihre beruflichen Fahrten nicht mit eigenen Fahrzeugen, sondern mit Fahrzeugen der Beschwerdeführerin zurückgelegt hätten, sodass die Befreiungbestimmung nicht zur Anwendung gelange und die ausbezahlten Beträge daher den genannten Lohnabgaben unterliegen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Dienstnehmer entgegen den Annahmen der belangten Behörde die Fahrten mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt hätten und legte mit weiterem Schriftsatz vom zum Beweis hierfür diverse Versicherungs- bzw. Zulassungsbestätigungen und Unfallprotokolle vor. Zu den Säumniszuschlägen enthält die Beschwerde kein dezidiertes Vorbringen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie erachtete die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel als unzureichend und ging daher nach wie vor davon aus, dass die Fahrten, für welche die streitgegenständlichen Kilometergelder gewährt wurden, mit Fahrzeugen der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden. Zu den Säumniszuschlägen trifft die Beschwerdevorentscheidung keine Ausführungen.

Nach mehreren Fristverlängerungen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO, der keine (weiteren) inhaltlichen Ausführungen enthält.

Festzuhalten ist, dass ausschließlich die Säumniszuschläge 2012-2015 (4 Bescheide) den Gegenstand dieses Verfahrens bilden. Über die Haftung für Lohnsteuer 2012-2016, die Dienstgeberbeiträge 2012-2016 und die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag 2012-2016 (restliche 15 Bescheide) wird in einem anderen Verfahren des Bundesfinanzgerichtes entschieden werden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 217 Abs. 1 u. 2 BAO sind Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, wobei der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld, sondern nur einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus. Maßgeblich für die Festsetzung des Säumniszuschlages ist daher lediglich das objektive Vorliegen einer Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zugrunde liegenden Abgabenbescheides. Der Säumniszuschlag ist auch dann geschuldet, wenn der Bescheid über die Festsetzung der Stammabgabe sachlich unrichtig sein sollte. Auch wenn gegen den Stammabgabenbescheid ein Rechtsmittel erhoben wird, steht dies der Festsetzung von Säumniszuschlägen nicht entgegen (; , 99/13/0054; , 99/15/0145; , 2002/16/0072; , 2005/16/0240; , Ra 2017/13/0023).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ausschließlich Einwendungen gegen die Stammabgaben (LSt) geltend gemacht. Umstände, die einer Festsetzung von Säumniszuschlägen entgegenstehen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Stammabgaben sind daher im Sinne der dargestellten Rechtsprechung gegenwärtig (in einem formellen Sinn) geschuldet und erfolgte die Festsetzung der Säumniszuschläge daher zu Recht.

Sollten in der Folge die Stammabgaben (z.B. aufgrund der vorliegenden Beschwerde) herabgesetzt werden, sind zwingend (kein Ermessen der Abgabenbehörde) auch die Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen bzw. haben bei gänzlichem Entfall der Stammabgaben auch die Säumniszuschläge zu entfallen (§ 217 Abs. 8 BAO).

2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass der Säumniszuschlag auch dann geschuldet ist, wenn der Stammabgabenbescheid unrichtig ist oder mit Rechtsmittel bekämpft wird, und ein Säumniszuschlag daher nicht erfolgreich mit einem Rechtsmittel bekämpft werden kann, das sich inhaltlich ausschließlich gegen die Stammabgabe richtet, ist durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH klargestellt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher im vorliegenden Fall nicht zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102042.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at