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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.10.2023, RV/7100529/2023

Grundsätzlich keine Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahres

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des Mag. Dr. ***1*** ***2*** ***3***-***4***, ***5***, ***6***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , Ordnungsbegriff ***10***, womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Juni 1995 geborene ***7*** ***4*** ab November 2020 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Am beantragte der Beschwerdeführer (Bf) Mag. Dr. ***1*** ***2*** ***3***-***4*** mit dem Formular Beih 100-PDF Familienbeihilfe.Am erklärte die Ehegattin ***8*** ***4*** zugunsten des Bf auf die ihr vorrangig zustehende Familienbeihilfe gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 zu verzichten. Beantragt werde Familienbeihilfe ohne Angabe eines Zuerkennungsdatums für die die im Juni 1995 geborene ***7*** ***4***. Die im gemeinsamen Haushalt wohnende Tochter besuche die Universität bis voraussichtlich Februar 2022.

Beigefügt war ein Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien betreffend das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht vom .

Es wurde auch eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2020/21 vorgelegt.

Mit Schreiben vom gab der Bf bekannt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Familienbeihilfe für meine Tochter ***7*** ***4***, geboren am ***9***. Mein Antrag erfolgt auf Basis der Auskunft in ihrer Beschwerdevorentscheidung an meine Person, datiert mit . In dieser Beschwerdevorentscheidung führen Sie aus, dass im Falle meiner Tochter eine Gewährung der Familienbeihilfe erst ab dem 6. abgeschlossenen Semester des Studiums Wirtschaftsrecht wieder möglich ist. Meine Tochter hat mit dem Ende des SS 2020 das 6. Semester des Studiums Wirtschaftsrecht abgeschlossen. Somit wäre nun gemäß ihrer Auskunft in der Beschwerdevorentscheidung meiner Tochter die Familienbeihilfe zu gewähren.

Ich beantrage somit die Gewährung der Familienbeihilfe für die von meiner Tochter bislang absolvierten Semester des Studiums Wirtschaftsrecht rückwirkend sowie für das bislang laufende und künftige Semester des Studiums Wirtschaftsrecht.

Ergänzungsersuchen

Mit Schreiben vom "betreffend Informationseingang, eingelangt am " ersuchte das Finanzamt den Bf wie folgt:

Bitte den Antragszeitpunkt bekannt geben.

Nachweis betreffend überwiegende Kostentragung

?

Studienerfolgsnachweis ab Studienbeginn von ***7***

Studienblatt/Studienbuchblatt ab Studienbeginn von ***7***

Dieses Ergänzungsersuchen beantwortete der Bf mit Schreiben vom wie folgt:

Ergänzung (gemäß Ordnungsbegriff: ***10***) betreffend meinem Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter ***7*** ***4*** (SV: ***11***) für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (033 500) an der Wirtschaftsuniversität Wien

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit komme ich Ihrem Ersuchen um Ergänzung vom wie folgt nach:

a) Antragszeitpunkt:

Ich beantrage die Gewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter ***7*** ***4*** für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (033 500) an der Wirtschaftsuniversität Wien für folgende Semester:

1. Wintersemester 2017/18

2. Sommersemester 2018

3. Wintersemester 2018/19

4. Sommersemester 2019

5. Wintersemester 2019/20

6. Sommersemester 2020

7. Wintersemester 2020/21

8. Sommersemester 2021

b) Nachweis betreffend überwiegende Kostentragung

Meine Tochter ***7*** ***4*** hat ihren Hauptwohnsitz in der ***6***,***5***. Sie hat denselben Hauptwohnsitz wie meine Person.

Ich bin Alleinverdiener und trage überwiegend die Kosten für meine Tochter:

z.B.

1. Laufender finanzielle Unterstützung: EUR 180,- pro Monat

2. Selbstversicherung in der ÖGK: EUR 67,18 pro Monat

3. Mobiltelefon: EUR 22,- pro Monat

Kosten für das Wohnen, Essen und die Kleidung meiner Tochter werden ebenso von mir getragen.

Als Nachweis habe ich Ihnen auszugsweise Kontoauszüge zu den obigen Punkten 1. und 2. beigelegt.

c) Studienerfolgsnachweis ab Studienbeginn

Der aktuelle Erfolgsnachweis ab Studienbeginn ist diesem Schreiben beigelegt.

Für das Sommersemester 2021 werden die Erfolgsnachweise erst ab Juli 2021 vorliegen.

d) Studienblätter ab Studienbeginn

Sämtliche Studienblätter ab Studienbeginn an der Wirtschaftsuniversität Wien sind diesem Schreiben beigelegt.

Die im Schreiben angeführten Unterlagen waren beigelegt.

Bescheid

Mit Bescheid vom , Ordnungsbegriff ***10***, wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Juni 1995 geborene ***7*** ***4*** ab November 2020 mit folgender Begründung ab:

Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn das Kind den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst vor dem 24. Geburtstag begonnen oder abgeleistet hat.

Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. g Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Für die Zeiträume vor November 2020 (der Antrag vom umfasst laut Schreiben vom die Zeiträume Wintersemester 2017/18 bis Sommersemester 2021) ist eine Erledigung im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht ersichtlich. Eine solche soll laut Vorlagebericht mit Abweisungsbescheid vom für die Zeiträume Oktober 2017 bis Oktober 2020 erfolgt sein, dieser soll in Rechtskraft erwachsen sein. Der entsprechende Bescheid wurde dem Gericht dann vom Bf vorgelegt.

Beschwerde

Gegen den Abweisungsbescheid vom erhob der Bf Beschwerde vom und führte darin aus:

Beschwerde gegen Ihren Abweisungsbescheid hinsichtlich meinem Antrag auf Familienbeihilfe vom

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bringe mit diesem Schreiben das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Ihren Abweisungsbescheid (Ordnungsbegriff: ***10***), datiert vom 8.7,2021 -mir elektronisch per E-Mail am 19:55 mitgeteilt- hinsichtlich o.a. Betreff ein und begründe dies wie folgt:

a) Mein Antrag auf Familienbeihilfe vom erfolgte auf Basis der Auskunft in Ihrer Beschwerdevorentscheidung an meine Person, datiert mit . In dieser Beschwerdevorentscheidung führen Sie u.a. folgendes aus

- Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis gültigen Fassung haben Personen, [...] Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben [...]

- Im Abweisungsbescheid vom teilen Sie mir als Begründung für die Abweisung dann folgendes mit:

Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn das Kind den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst vor dem 24. Geburtstag begonnen oder abgeleistet hat. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. g Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

■ Meine Beschwerde gemäß Punkt a):

Mein Antrag auf Familienbeihilfe vom erfolgte auf Basis der Auskunft in Ihrer Beschwerdevorentscheidung. Per hatte meine Tochter noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet.- Wurde also die in Ihrer Beschwerdevorentscheidung dargelegte Begründung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) falsch gewählt?

- Meiner Ansicht nach haben Sie mit Ihrer dargelegten Begründung zu einer erheblichen Unklarheit beigetragen, die bei objektiver Betrachtung, wohl bei jedem zu der Erwartungshaltung führt, dass die Familienbeihilfe bei Kindern, die noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben, gewährt wird.

- Die Formulierung in Ihrer Beschwerdevorentscheidung lässt also keine eindeutige Erkenntnis zu, weil sie nicht klar bzw. eindeutig formuliert ist, gar falsch ist oder einfach nicht Inhalt Ihrer Beschwerdevorentscheidung hätte sein dürfen. Sie trägt definitiv zur Verwirrung und zu keiner Klärung bei.

b) Mein Antrag auf Familienbeihilfe vom erfolgte auf Basis der Auskunft in Ihrer Beschwerdevorentscheidung an meine Person, datiert mit . In dieser Beschwerdevorentscheidung führen Sie u.a. folgendes aus:

- Im Falle ihrer Tochter wäre damit eine Gewährung der Familienbeihilfe erst wieder ab dem 6. abgeschlossenen Semester des Studiums Wirtschaftsrecht möglich.

■ Meine Beschwerde gemäß Punkt b):

Mein Antrag auf Familienbeihilfe vom erfolgte auf Basis der Auskunft in ihrer Beschwerdevorentscheidung. Meine Tochter hatte mit dem Ende des SS 2020 das 6. Semester des Studiums Wirtschaftsrecht abgeschlossen. Somit wäre gemäß Ihrer Auskunft in der Beschwerdevorentscheidung meiner Tochter die Familienbeihilfe nach dem 6. abgeschlossenen Semester des Studiums Wirtschaftsrecht zu gewähren.

- Wurde also die in Ihrer Beschwerdevorentscheidung dargelegte Begründung (Gewährung der Familienbeihilfe erst wieder ab dem 6. abgeschlossenen Semester des Studiums Wirtschaftsrecht möglich) falsch gewählt?

- Meiner Ansicht nach haben Sie mit Ihrer dargelegten Begründung zu einer erheblichen Unklarheit beigetragen, die bei objektiver Betrachtung, wohl bei jedem zu der Erwartungshaltung führt, dass die Familienbeihilfe ab dem 6. abgeschlossenen Semester des Studiums Wirtschaftsrecht, wieder gewährt wird.

- Die Formulierung in Ihrer Beschwerdevorentscheidung lässt also keine eindeutige Erkenntnis zu, weil sie nicht klar bzw. eindeutig formuliert ist. Sie trägt definitiv zur Verwirrung und zu keiner Klärung bei. Denn schon zum Zeitpunkt ihrer Beschwerdevorentscheidung () war wohl für jeden klar, dass meine Tochter nach dem 6. abgeschlossenen Semester des Studiums Wirtschaftsrecht 25 Jahre alt sein wird.

Zusammenfassend (Punkt a und b) halte ich daher fest, dass aufgrund ihrer Beschwerdevorentscheidung an meine Person, datiert mit , auf deren Basis mein Antrag auf Familienbeihilfe vom erfolgte, wohl bei jedem zu der Erwartungshaltung geführt hätte, dass die Familienbeihilfe bei Kindern, die noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben, gewährt wird und meiner Tochter ab dem 6. abgeschlossenen Semester des Studiums Wirtschaftsrecht die Familienbeihilfe wieder gewährt wird.

Ihre Beschwerdevorentscheidung ist daher im Hinblick auf ihre rechtliche Begründung wohl in Frage zu stellen, da Sie definitiv -aufgrund ihrer nicht klaren bzw. eindeutigen bzw. gar falschen Formulierungen im von mir unter Punkt a) und b) dargelegten Sinn- über einen Zeitraum von 3 Jahren zu einer möglicherweise falschen Erwartungshaltung in Bezug auf die Gewährung einer Familienbeihilfe bei meiner Person geführt hat und damit verbunden zu falschen Erwartungshaltung in Bezug auf Zahlungen durch das Finanzamt an mich.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet ab:

Sie haben am , eingelangt am , Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid betreffend Ihrer Tochter ***4*** ***7*** für den Zeitraum ab November 2020 beim ho Finanzamt eingebracht.

Sie begründen Ihre Beschwerde damit, dass Ihnen in der Begründung einer vorangegangenen Beschwerdevorentscheidung aus dem Jahr 2018 mitgeteilt wurde, dass für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres besteht und dass Ihre Tochter nach Ablauf der Wartezeit, entstanden durch den schädlichen Studienwechsel, wieder Anspruch auf Familienbeihilfe hätte.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat.

Gemäß § 17 Abs. 3 ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Ihre Tochter hat mit Wintersemester 2013 das Studium "Rechtswissenschaften" an der Universität Wien begonnen und war in diesem Studium bis einschließlich Sommersemester 2017 inskribiert. Somit hat Ihre Tochter insgesamt 8 Semester im Studium "Rechtswissenschaften" verbracht. Mit dem Wintersemester 2017 hat Ihre Tochter das Studium gewechselt und ist seit dem für das Studium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien inskribiert.

Da Ihre Tochter den Studienwechsel nach dem achten inskribierten Semester vollzogen hat, ist dies ein schädlicher Studien Wechsel und führt zu einer Wartezeit von 8 Semestern. Im neuen Studium konnten Ihrer Tochter nachweislich Prüfungen aus dem Vorstudium im Ausmaß von 4 ECTS Punkten anerkannt werden, wodurch sich die Wartezeit um ein Semester verkürzt und somit 7 Semester beträgt. Bis zum Ablauf dieser Wartezeit besteht im neuen Studium kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Juni 2019 hat Ihre Tochter das 24. Lebensjahr vollendet. Dadurch besteht ab Juli 2019 auch wegen dem Erreichen der Altersgrenze von 24 Jahren kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.

Es war laut obengenannter gesetzlicher Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte der Bf Vorlageantrag:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bringe mit diesem Schreiben den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein, also ein Rechtsmittel gegen Ihre Beschwerdevorentscheidung (Ordnungsbegriff: ***10***), datiert vom -mir zugestellt am - und begründe dies wie folgt:

a) Meine Tochter hat einmal das Studium gewechselt. Vom WS 2013 bis zum SS 2017 (8 Semester) hat Sie das Diplomstudium Rechtswissenschaft an der Universität Wien betrieben. Seit dem WS 2017 betreibt Sie das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Im Diplomstudium Rechtswissenschaft hat Sie für 2 Semester (WS2013 und SS 2014) Familienbeihilfe bezogen. Für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht wurde Ihr bislang keine Familienbeihilfe gewährt.

b) In Ihrer Beschwerdevorentscheidung vom (kein Ordnungsbegriff, Unterzeichnet: ***12***) -auf Basis derer mein erneuter Antrag auf Familienbeihilfe (datiert mit ) gestellt wurden teilen Sie mir in Ihrer Begründung u.a. exakt folgendes mit:

[...] Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen worden ist, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. [...]

In dieser Textpassage Ihrer Beschwerdevorentscheidung vom bringen Sie eindeutig zum Ausdruck, dass im Fall meiner Tochter in Bezug auf die Wartezeit nicht 8 Semester Wartezeit, sondern nur 2 Semester Wartezeit geltend gemacht werden dürfen und zwar jene 2 Semester, in welchen Sie auch Familienbeihilfe bezogen hat.

Demnach ist Ihrer Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom (Ordnungsbegriff: ***10***), dass nämlich der schädliche Studienwechsel meiner Tochter zu einer Wartezeit von 8 Semester führt, zu widersprechen. Er führt vielmehr zu einer Wartezeit von lediglich 2 Semestern, da in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium nur jene Semester heranzuziehen sind, in denen eine Fortsetzungsmeldung (1.Bedingung) UND ein Bezug der Familienbeihilfe (2. Bedingung) vorlag.

c) Da meiner Tochter im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht Vorstudienzeiten vom Diplomstudium Rechtswissenschaft im Ausmaß von 18 ECTS angerechnet wurden, verkürzt sich die von mir zuvor begründete Wartezeit von 2 Semestern (siehe den Punkt b oben) um ein weiteres Semester, so dass letztlich eine Wartezeit von einem einzigen Semester zu tragen kommt.

Somit hätte meiner Tochter ab dem SS 2018 (Wartezeit: 1 Semester) die Familienbeihilfe wieder gewährt werden müssen.

Da meine Tochter ihn Juni 2019 das 24. Lebensjahr vollendet hat, müsste Sie für zumindest drei Semester (SS 2018, WS 2018/19, SS 2019) einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Studienübersicht

Aus dem elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt ergibt sich (OZ 7), dass die Tochter ***7*** ***13***-***4*** seit Jänner 2022 verheiratet ist und folgende Studiendaten vorliegen:

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 2 Abs. 1 lit b. FLAG iVm § 17 Studienförderungsgesetz

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Herr ***3***-***4*** beantragt für Tochter ***7*** (geboren am ***9***) am für bislang absolvierte Semester des Studiums Wirtschaftsrecht rückwirkend sowie für das laufende und künftige Semester Familienbeihilfe. Mit Bescheid vom wurde der Antrag ab 11/2020 abgewiesen, da die Altersgrenze von 24 Jahren vom Kind erreicht wurde. Gegen die Abweisung richten sich Beschwerde und Vorlageantrag.

***7*** vollendete das 24. Lebensjahr im Juni 2019.

(Der Zeitraum 10/2017 bis 10/2020 wurde nachträglich mit Bescheid vom abgewiesen; dagegen wurde keine Beschwerde eingebracht.

Anmerkung zum Vorverfahren: ***7*** begann 10/2013 ein Studium Rechtswissenschaften, nach dem ersten Studienjahr hatte sie 4 ECTS-Punkte und im WS 2014/2015 15 ECTS-Punkte, weshalb die Familienbeihilfe eingestellt wurde. Im 8. Semester brach sie dieses Studium ab und begann 9/2017 ein Studium Wirtschaftsrecht. Diese wurde als schädlicher Studienwechsel gewertet. Auch wenn 18 ECTS-Punkte aus dem Vorstudium und somit ein Semester angerechnet wurden, verbleiben damit noch 6 Semester als Wartezeit, die einen Familienbeihilfenbezug in diesem Zeitraum (bis inkl. September 2020) ausschließen.)

Beweismittel:

Antrag Familienbeihilfe

Stellungnahme:

Da ***7*** im Juni 2019 das 24. Lebensjahr vollendet hat, steht für den abgewiesenen Zeitraum ab 11/2020 keine Familienbeihilfe zu.

Es wird daher um Abweisung der Beschwerde ersucht.

Korrespondenz mit dem Bundesfinanzgericht

E-Mail des Bf vom

Der Bf schrieb der Richterin am :

... ich habe am vom Finanz-Gericht auf Nachfrage erfahren, dass Ihnen mein Fall (ID: RV/7100529/2023) zugeordnet wurde und ich bei Ihnen darüber Auskunft erhalte.

Daher wende ich mich nun mit folgender Fragestellung an Sie und bitte Sie um Auskunft.

Meine Frage:

Ist mein Schreiben (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht) vom an das Finanzamt Österreich in der Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) vom Finanzamt Österreich an das Finanz-Gericht als Punkt 5 (Vorlageantrag) ausgewiesen?

Oder anders formuliert: Entspricht der in der Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) unter 5 ausgewiesene Vorlageantrag inhaltlich vollumfänglich meinem Schreiben vom an das Finanzamt Österreich?

Hinweis (1): Ich habe Ihnen mein Schreiben (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht) vom an das Finanzamt Österreich als digital signierten Anhang zu Ihrer Information beigefügt!

Der Grund meiner Frage ist damit begründet, dass es sich bei meinem Schreiben vom an das Finanzamt Österreich um das für den vorliegenden Fall aus meiner Sicht wesentliche Schriftstück handelt, da es den Inhalt meines Anliegens im vorliegenden Fall im Detail konkret darlegt. Leider kann ich aus dem Wort "Vorlageantrag" in der Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) keine eindeutige Zuordnung zu meinem Schreiben vom an das Finanzamt Österreich treffen, da mir der Inhalt des Vorlageantrags nicht bekannt und zugänglich ist.

Mit besten Grüßen

Mag. Dr. ***1*** ***2*** ***3***-***4***

+43 664 ***14***

Hinweis (2): Meine Identität weise ich durch den beigefügten Lichtbildausweis nach!

Die angeführten PDF waren beigeschlossen.

E-Mail der Richterin vom

Die Richterin antwortete am :

... soweit ersichtlich, entspricht der Text des von Ihnen übermittelten Vorlageantrags dem Text des in OZ 5 des Finanzamtsakts enthaltenen unterschriebenen Vorlageantrags.

Der angefochtene Bescheid vom hat den Antrag auf Familienbeihilfe für Ihre im Juni 1995 geborene Tochter ***7*** ***4*** vom ab November 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass Ihre Tochter bereits zuvor das 24. Lebensjahr vollendet hat und kein Verlängerungstatbestand vorliegt. Die Herabsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 24. Lebensjahr erfolgte mit BGBl. I Nr. 111/2010, zuvor betrug die Altersgrenze 26 Jahre. Verfahrensgegenständlich vor dem Bundesfinanzgericht ist daher der Zeitraum ab November 2020, nicht jedoch Sommersemester 2018, Wintersemester 2018/2019, Sommersemester 2019). Laut Vorlagebericht des Finanzamts soll über den Zeitraum Oktober 2017 bis Oktober 2020 mit Bescheid vom entschieden worden sein (dieser Bescheid ist im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt nicht enthalten, er ist auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens).

Die in Ihrer Beschwerde und im Vorlageantrag angesprochene Beschwerdevorentscheidung vom ist im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt nicht enthalten.

...

E-Mail des Bf vom

Der Bf antwortete mit E-Mail vom und fügte PDF der Beschwerdevorentscheidung vom sowie des Abweisungsbescheids vom bei:

... verzeihen Sie zunächst meine etwas verspätete Antwort, aber berufliche Agenden lassen mich erst jetzt schreiben. Danke für Ihre ausführliche und vor allem so rasche Antwort.

Hinsichtlich dem Inhalt Ihres Schreibens hingegen bin ich wahrlich bestürzt, denn mir geht es ja genau um das Sommersemester 2018, das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019, für welche ich -aus meiner Sicht- ganz zu Recht einen Anspruch auf Familienbeihilfe für meine Tochter begehre.

Meine Begründung für die Gewährung der Familienbeihilfe für die Sommersemester 2018, das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 habe ich in meinem "Vorlageantrag" vom -der Ihnen vorliegt- ausführlich begründet!

Ich habe Ihnen jetzt sowohl die Beschwerdevorentscheidung des FA vom und den Abweisungsbescheid des FA dazu vom als PDF-Anhang hinzugefügt.

Für mich ist ganz klar -sofern die Mitteilung in der Beschwerdevorentscheidung des FA vom richtig ist- dass aufgrund der Koppelung (vorgelegene Fortsetzungsmeldung UND Bezug der Familienbeihilfe) die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium meiner Tochter eben nicht 8 Semester betragen hat, sondern eben nur 2 Semester, da in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium nur jene Semester heranzuziehen sind, in denen eine Fortsetzungsmeldung (1.Bedingung) UND ein Bezug der Familienbeihilfe (2. Bedingung) vorlag.

Wenn also die vom FA selbst in der Beschwerdevorentscheidung vom im Text (Seite 2) ausgewiesene Koppelung -Fortsetzungsmeldung (1.Bedingung) UND ein Bezug der Familienbeihilfe (2. Bedingung)- richtig ist, dann habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe für meine Tochter für das Sommersemester 2018, das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019, so meine Annahme.

Wenn hingegen die vom FA selbst in der Beschwerdevorentscheidung vom im Text (Seite 2) ausgewiesene Koppelung nicht richtig ist, dann liegt eine inhaltliche Fehlentscheidung des FA vor, oder?

Ich möchte Sie daher bitten, mir zu sagen, was ich rechtlich unternehmen kann (bei welcher zuständigen Stelle, mit welchem Rechtsmittel, auf Basis welcher Rechtsgrundlage), damit ich den Abweisungsbescheid des FA vom anfechten kann bzw. was kann ich in meinem Fall tun?

Herzlichen DANK für Ihre Unterstützung sowie Ihre Mühe!

Mit den besten Grüßen

Mag. Dr. ***1*** ***2*** ***3***-***4***

+43 664 ***14***

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das damalige Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf eine Beschwerde des Bf vom gegen einen Abweisungsbescheid vom als unbegründet ab und führte dazu aus:

Mit dem Antrag v. haben Sie die Familienbeihilfe für Ihr Kind mit der Versicherungsnummer ***11***, ***4*** ***7***, beantragt. Dieser Antrag wurde mit dem Bescheid von abgewiesen.

Über Ihre Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid war folgendermaßen zu entscheiden:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder dievorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehendeStudienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung odervon Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semestenwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreichtder oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienefolg nicht, bestehtzunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.

Im § 2 Abs. 1 lit. b FamilienlastenausgleichsgeseV.Lg6T (FLAG 7967) wird hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen.

Gemäß § 17 Abs. 4 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.

Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBI. I Nr.76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Nach einem Studienwechsel nach dem jeweils 3. inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen.

Ihre Tochter wechselte Ihr Studium von Rechtswissenschaften zu Wirtschaftsrecht im 9. Semester. Da ein nicht schädlicher Studienwechsel nur dann vorliegt, wenn das Studium innerhalb der ersten drei inskribierten Semestern gewechselt wird, lag in Ihrem Fall ein schädlicher Studienwechsel vor.

Im Falle Ihrer Tochter wäre damit eine Gewährung der Familienbeihilfe erst wieder ab dem 6. abgeschlossenen Semester des Studiums Wirtschaftsrecht möglich.

Da Ihre Tochter noch keine sechs Semester des Studiums Wirtschaftsrecht absolviert hat, ist daher die Familienbeihilfe zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu gewähren und die Beschwerde ist abzuweisen.

Abweisungsbescheid vom

Mit Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom auf Familienbeihilfe für ***7*** ***13***-***4*** für den Zeitraum Oktober 2017 bis Oktober 2020 ab:

Begründung

Zu ***13***-***4*** ***7***:

Wenn ein Studienwechsel zu einem Wegfall der Familienbeihilfe führt, besteht erst wieder Anspruch, wenn im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im vorigen (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 17 Studienförderungsgesetz 1992).

Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu:

• Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet

• Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung

• Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender

• Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit

Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Da Ihre Tochter mit Wintersemester 2017 einen schädliche Studienwechsel vollzogen hat und eine Stehzeit von insgesamt 7 Semestern hat besteht für den Zeitraum Oktober 2017 - Juni 2019 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Da Ihre Tochter im Juni 2019 das 24. Lebensjahr vollendet hat, besteht ab Juli 2019 kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzamt Österreich das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen.

Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt.

Hinweis:

Haben Sie noch Fragen zu diesem Schreiben? Dann rufen Sie bitte die oben angeführte Telefonnummer an.

Für einen persönlichen Kontakt im Finanzamt vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin:

• Online unter https://bmf.gv.at/terminvereinbarungen oder

• Telefonisch unter 050 233 700 von Mo. bis Do. 7.30 bis 15.30 & Fr. 7.30 bis 12.00

Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter https://bmf.gv.at/kundenservice.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 5 Abs. 2 FLAG 1967 lautet:

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 15 FLAG 1967 lautet:

§ 15. (1) Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.

(2) Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID 19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

§ 2 lit. a BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a)der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1.Beihilfen aller Art und

2.Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen; ...

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 97 BAO lautet:

§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a)bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b)bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.

(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 98 BAO lautet:

§ 98. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen; das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung).

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 250 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a)die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b)die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c)die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d)eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 262 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a)wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263 BAO lautet:

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a)weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a)der Beschwerdeführer, ferner

b)jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a)§ 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b)§ 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c)§ 255 (Verzicht),

d)§ 256 (Zurücknahme),

e)§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f)§ 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 278 BAO:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 279 BAO lautet:

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 284 BAO lautet:

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a)§ 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b)§ 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c)§ 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d)§ 266 (Vorlage der Akten),

e)§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f)§ 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g)§§ 272 bis 277 (Verfahren),

h)§ 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285 BAO lautet:

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a)die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b)die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c)die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 293 BAO lautet:

§ 293. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.

§ 293b BAO lautet:

§ 293b. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.

§ 299 BAO lautet:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a)die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b)die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302 BAO lautet:

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

a)Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b)Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

§ 303 BAO lautet:

§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a)der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b)Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder

c)der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

a)die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b)die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.

§ 304 BAO lautet:

§ 304. Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie

a)vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder

b)innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.

§ 308 BAO lautet:

§ 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

§ 309 BAO lautet:

§ 309. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.

§ 309a BAO lautet:

§ 309a. Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

a)die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;

b)die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

c)die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;

d)die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

§ 310. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

(2) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.

(3) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. ; , Ra 2017/06/0210).

Das Finanzamt kann gemäß § 263 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Es ist aber dabei stets an die Sache des Beschwerde­verfahrens gebunden. Es ist dem Finanzamt daher verwehrt, in der Beschwerdevorentscheidung erstmals eine Rückforderung für einen Zeitraum auszusprechen, der vom angefochtenen Rückforderungsbescheid nicht umfasst war. Gleiches gilt für das diesbezügliche Erkenntnis des BFG (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 26 Rz 35).

Der Spruch des hier angefochtenen Abweisungsbescheids vom weist den Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im Juni 1995 geborene ***7*** ***4*** (mittlerweile verehelichte ***13***-***4***) ab November 2020 ab.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist daher nur der Zeitraum ab November 2020.

Vollendung des 24. Lebensjahres

Die Tochter des Bf ***7*** ***4*** (mittlerweile verehelichte ***13***-***4***) ist im Juni 1995 geboren. Im Zeitraum ab November 2020 hatte die Tochter das 24. Lebensjahr daher bereits vollendet.

Nach der gemäß § 55 Abs. 17 FLAG 1967 seit anzuwendenden Fassung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Fassung gemäß Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. 111/2010) wurden in § 2 Abs. 1 lit. b, e, g und i, § 6 Abs. 2 lit. a, c, f und h, § 30g Abs. 1 sowie § 30k Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes die Begriffe "26. Lebensjahr" oder "26. Lebensjahres" jeweils durch die Begriffe "24. Lebensjahr" oder "24. Lebensjahres" ersetzt. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 steht daher Familienbeihilfe nur zu "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden". Die Verlängerungstatbestände des § 2 Abs. 1 lit. g, lit. h, lit. i, lit. j, lit. k FLAG 1967 kommen hier nicht zum Tragen.

Das Finanzamt ist daher im Recht, wenn es im angefochtenen Abweisungsbescheid vom den Antrag vom ab November 2020, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Tochter das 24. Lebensjahr bereits vollendet hatte, abgewiesen hat. Aus welchen Gründen das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 "in der bis gültigen Fassung" zitiert hat, obwohl Gegenstand des Verfahrens ersichtlich Zeiträume nach dem waren, entzieht sich der Kenntnis des Bundesfinanzgerichts. Über das Gesetz hinausgehende Rechte können hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Es geht aber bereits aus der Formulierung "in der bis gültigen Fassung" hervor, dass diese Fassung am bzw. im Zeitraum ab Oktober 2017 nicht mehr gültig war.

Abweisungsbescheid vom

Über die Zeiträume Oktober 2017 bis Oktober 2020 hat das Finanzamt mit dem Abweisungsbescheid vom abgesprochen. Dieser ist hier nicht verfahrensgegenständlich. Der Abweisungsbescheid vom enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzamt Österreich das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden kann. Hat der Bf gegen den Abweisungsbescheid vom nicht innerhalb eines Monats (§ 245 BAO) Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) erhoben, ist dieser in Rechtskraft erwachsen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. etwa ). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. etwa ). Liegt eine rechtskräftige Entscheidung, mit der die Sache unanfechtbar und unwiderruflich erledigt wurde und aufgrund derer die Sache nicht noch einmal entschieden werden konnte, vor, ist ein neuerlicher auf eine diesbezügliche Entscheidung gerichteter Antrag zurückzuweisen (vgl. etwa ).

Ein Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat (vgl. ). Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ; ).

Unter "Rechtsgrundlagen" sind verschiedene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung angeführt, die die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheids betreffen.

§ 293 BAO kommt mangels Schreibfehlers nicht in Betracht, § 293b BAO mangels Unrichtigkeit einer Abgabenerklärung.

Sollte der Spruch des Abweisungsbescheids vom rechtswidrig gewesen sein, wäre eine Aufhebung gemäß § 299 BAO möglich, allerdings (§ 302 BAO) nur bis Ablauf eines Jahres nach dessen Zustellung. Diese Frist ist bereits abgelaufen.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens setzt nach § 303 BAO verschiedene Voraussetzungen voraus, deren Vorliegen hier nicht ersichtlich ist. Eine geänderte Rechtsauffassung ist kein Wiederaufnahmegrund.

Bei einer Fristversäumnis ist gemäß § 308 BAO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, allerdings muss die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sein, die Frist einzuhalten, und darf die Partei auch kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Fristversäumnis treffen. Auch dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht ersichtlich.

Keine Prüfung der Zeiträume Oktober 2017 bis Oktober 2020

Wie bereits ausgeführt, sind Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich Zeiträume ab November 2020. Ob dem Bf für seine Tochter in den Zeiträumen Oktober 2017 bis Oktober 2020 Familienbeihilfe für seine Tochter zugestanden hätte, ist daher in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Wenn es dem Bf um "das Sommersemester 2018, das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019" geht, hätte er nicht gegen den hier angefochtenen Bescheid vom , der Zeiträume ab November 2020 betrifft, sondern gegen den Bescheid vom , der Zeiträume zwischen Oktober 2017 bis Oktober 2020 betrifft, Beschwerde erheben müssen. Eine derartige Beschwerde ist aber beim Bundesfinanzgericht nicht anhängig.

Revisionsnichtzulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass Familienbeihilfe (seit dem ) für ein Kind, das bereits das 24. Lebensjahr vollendet hat, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, nicht zusteht, lässt sich unmittelbar dem Gesetz entnehmen (vgl. ; ), sodass eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht vorliegt und die Revision nicht zuzulassen ist. Was Sache des Beschwerdeverfahrens ist, ist durch die wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 55 Abs. 17 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100529.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at