Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.10.2023, RV/7102962/2023

Keine steuerliche Berücksichtigung von Familienheimfahrten aufgrund der Verlegung des Familienwohnsitzes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Beschwerdefall strittig ist die Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten des Beschwerdeführers in die Slowakei sowie das Pendlerpauschale.

Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 vom Kosten für doppelte Haushaltsführung iHv EUR 10.200,00 sowie das Pendlerpauchale geltend.

Im Vorhalteweg ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer am um Übermittlung einer Kostenaufstellung der Aufwendungen am Beschäftigungsort (Wohnungskosten) bzw der Fahrtkosten für die Familienheimfahrten sowie von Nachweisen in diesem Zusammenhang.

Mit Vorhaltbeantwortung vom machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Wohnsitz in der Slowakei. Er besitze dort ein Haus, in dem auch seine Eltern und seine Schwester gemeinsam mit seiner Nichte wohnen würden. Er übermittelte dazu einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster. Laut Google sei die Entfernung von dort nach ***Stadt 1*** 283,70 km. Er besitze keinen eigenen PKW und fahre mit dem Zug, Bus oder mit Bekannten dorthin. Die online gekauften Fahrscheine übermittelte er als Beilage. Er machte Angaben zu seiner Lebensgefährtin, die auch in ***Stadt 1*** arbeite und zusammen mit dem Beschwerdeführer eine Wohnung in ***Stadt 1*** angemietet habe. Der entsprechende Mietvertrag und ein Nachweis über die Mietzahlungen wurden als Beilage übermittelt. Er gab weiters an, dass seine beiden Eltern noch berufstätig seien und seine Schwester derzeit in Karenz sei, weswegen es unzumutbar sei, dass seine Familie ohne Sprachkenntnisse das Land verlassen würde, um in Österreich zu leben. Er selbst beabsichtige in die Slowakei zurückzukehren, wenn er mehr Geld haben würde, um ein Unternehmen zu gründen.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer iHv EUR -1.491,00 fest und berücksichtigte dabei die Kosten der doppelten Haushaltsführung zur Hälfte als Werbungskosten sowie die Aufwendungen für die Familienheimfahrten (FLIXBUS) auf Grund der vorgelegten Belege. Da laut Routenplaner die einfache Wegstrecke aufgerundet 15 Kilometer betrage, das (kleine) Pendlerpauschale samt Pendlereuro jedoch erst ab einer einfachen Wegstrecke von mindestens 20 Kilometern zustehe, wurde dieses nicht gewährt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Kosten für die Wohnung alleine tragen würde.

Am erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Am stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom hob die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2022 auf und setzte mit Sachbescheid vom selben Tag die Einkommensteuer mit EUR 431,00 fest. Begründend führte sie aus, dass der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt worden sei und keine Gründe für eine doppelte Haushaltsführung oder Familienheimfahrten vorliegen würden.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein eigenes in Haus in der Slowakei habe in dem er seine Wochenenden und Urlaube verbringe. Er lebe zurzeit mit seiner Lebensgefährtin in Österreich, weil sie auch in Österreich beschäftigt sei. Für ihn sei sein Familienwohnsitz in der Slowakei, wo auch seine gesamte Familie den Wohnsitz habe. Seine Lebensgefährtin habe ebenfalls in der Slowakei einen Wohnsitz, jedoch nicht in seinem Haus. Er sehe seine Pläne und seine Zukunft in der Slowakei in der Selbständigkeit. Dazu komme, dass es seiner Mutter gesundheitlich nicht gut gehe und er diese unterstütze. Er erfülle die Voraussetzungen sowohl für das Pendlerpauschale als auch die doppelte Haushaltsführung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Am beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend führte er aus, dass er in der Slowakei wohnhaft sei, weil er dort ein eigenes Haus habe. Er lebe dort mit seiner Schwester, die eine alleinerziehende Mutter sei und zu der er eine enge Beziehung habe. Sein Familienwohnsitz sei in der Slowakei, weil er dort die engsten Beziehungen haben würde (Familie). Dass er in Österreich zusammen mit seiner Lebensgefährtin lebe, habe sich ergeben, weil diese auch hier beschäftigt gewesen sei. Es sei unzumutbar, dass seine Familie nach Österreich umsiedeln würde. Er trage Kosten für seinen Wohnsitz in der Slowakei und auch Kosten für den Wohnsitz in Österreich.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom selben Tag wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seinem Zuzug aus der Slowakei im Jahr 2021 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in ***Stadt 1*** wohne. Da der Familienwohnsitz offensichtlich nach Österreich verlegt worden sei, werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich und machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 die nunmehr strittigen Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung iHv EUR 10.200,00 sowie das Pendlerpauchale geltend.

Im Streitjahr 2022 besaß der Beschwerdeführer ein Haus in ***Adresse*** Slowakei (aktenkundiger Auszug aus dem Liegenschaftskataster). In diesem Haus wohnen seine Eltern und seiner Schwester sowie deren Tochter. Der Beschwerdeführer verbrachte, wie glaubwürdig vorgebraucht, die Wochenenden und seinen Urlaub dort.

Seit hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet (ZMR-Abfrage). In Österreich bewohnt er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ***1***, die im Streitjahr ebenfalls in Österreich beschäftigt war, eine Mietwohnung in ***Adresse Bf***. Der Beschwerdeführer leistete im Streitjahr aktenkundig die Mietzahlungen.

In der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro gab der Beschwerdeführer seine Anschrift in der Slowakei mit einer Entfernung von 172,50 km an.

Der Beschwerdeführer führte im Streitjahr mit ***1*** eine eheähnliche Lebensgemeinschaft und hatte den Familienwohnsitz in der ***Adresse Bf***.

Arbeitgeber des Beschwerdeführers im Streitjahr war die ***X GmbH***. Die Geschäftsanschrift ist ***Adresse***. Die einfache Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstrecke beträgt aufgerundet 15 km. Eine Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln besteht im Beschwerdefall nicht (Pendlerrechnerroutenplanung) und wurde auch nicht behauptet.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers verbrachte dieser im Streitjahr 2022 seine Wochenenden und seinen Urlaub in seinem Haus in der Slowakei. Die Angaben werden weder von der belangten Behörde noch vom Gericht in Zweifel gezogen.

Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mit seinen Eltern und seine Schwester gemeinsam mit seiner Nichte ein Haus in der Slowakei bewohne (zumindest an den Wochenenden und im Urlaub) und daher seine engere familiäre Beziehung in der Slowakei liege. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Lebensgefährtin jedenfalls seit eine gemeinsame Wohnung bewohnt. Dies ist der Zeitpunkt zu dem der Beschwerdeführer nach Österreich gezogen ist. Seine Lebensgefährtin war seit in der ***Adresse 2*** gemeldet; die dortige Hautwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers erfolgte am . Gemeinsam haben beide ihren Hauptwohnsitz am in die ***Adresse Bf*** verlegt. Der Beschwerdeführer selbst gibt an, dass ***1*** seine Lebensgefährtin ist und er (nachweislich) sämtliche Mietkosten für beide trage. Es besteht für das Gericht kein Grund daran zu zweifeln. Vielmehr bestätigt sich für das Gericht das Vorliegen einer - wie vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführten - eheähnlichen Lebensgemeinschaft, bei der eben neben der gemeinsamen Wohnsituation auch die wirtschaftliche Aufgabenteilung eine Komponente darstellt.

Die bloße Behauptung, dass der Beschwerdeführer die engeren persönlichen Beziehungen in der Slowakei zu seinen Eltern und seiner Schwester habe, ist für sich nicht geeignet den Familienwohnsitz in der Slowakei zu behalten bzw zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass als Familienwohnsitz jener Ort gilt, an dem ein Steuerpflichtiger mit seiner in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partnerin (auch ohne Kind) einen gemeinsamen Hausstand unterhält ().

Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, seine Zukunft in der Selbstständigkeit in der Slowakei zu seien. Nähere Angaben oder Konkretisierungen dazu gibt es nicht. Fest steht, dass der Beschwerdeführer seit 2021 in Österreich nichtselbstständig beschäftigt war und damit auch seine wirtschaftliche Nahebeziehung in Österreich gelegen war.

Für das Bundesfinanzgericht besteht daher unter Berücksichtigung aller Umstände kein Zweifel daran, dass im Streitjahr der Mittelpunkt der Lebensinteressen und in weiterer Folge der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers in ***Adresse Bf*** gelegen war.

Laut Routenplaner beträgt die einfache Wegstrecke zwischen dem Familienwohnsitz in ***Adresse Bf*** zur Arbeitsstätte in ***Adresse*** aufgerundet 15 km.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch

"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

b) […]

c)Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:

Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,

bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,

bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.

d) […]

e) […]

f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

g) […]

h) […]

i) […]

j) […]"

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 dürfen bei Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-) ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein Steuerpflichtiger oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seiner in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partnerin (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet (Jakom/Ebner, EStG (2023), § 16 Rz 56 zur doppelten Haushaltsführung; sowie ).

Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln ().

Eine berufliche und damit zu Werbungskosten der betroffenen Aufwendungen führende Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben kann (vgl , mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl und ).

Der Beschwerdeführer führte ins Treffen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich unzumutbar gewesen sei, weil er in der Slowakei ein Eigenheim besitze und dort am den Wochenenden und im Urlaub hinfahre. Der Rest seiner Familie (Eltern, Schwester, Nichte) lebe auch dort. Das Bundesfinanzgericht hat jedoch vor dem Hintergrund der rechtlichen Ausführungen in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Familienwohnsitz (jedenfalls) im Streitjahr bereits nach Österreich an den Beschäftigungsort verlegt hatte. Damit kam die Geltendmachung der Fahrtkosten an den Wohnsitz in die Slowakei als Familienwohnsitz von vornherein nicht in Betracht.

Die im Beschwerdefall geltend gemachten Werbungskosten für "Familienheimfahrten" iHv EUR 10.200,00 waren nach den obigen Ausführungen somit als nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung zu qualifizieren.

Nach § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG 1988 ist bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgebend.

Im Beschwerdefall ist - wie in freier Beweiswürdigung festgestellt - die Wohnadresse in ***Adresse Bf*** sowohl der Familienwohnsitz, als auch der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer in der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro angegebene Adresse in der Slowakei ist für die Berechnung des Penderpauschales daher nicht heranzuziehen. Da im Beschwerdefall die einfache Wegstrecke zwischen (Familien)Wohnsitz und Arbeitsstätte weniger als 20 km beträgt und die Benützung von Massenbeförderungsmitteln zumutbar ist, besteht kein Anspruch auf das Pendlerpauschale nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsfragen zum Werbungskostenabzug hinsichtlich Familienheimfahrten ist bereits durch die obig dargestellte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Rechtsfragen zum Pendlerpauschale waren durch den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu lösen. Darüber hinaus war die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG liegen somit nicht vor.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102962.2023

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