Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.10.2023, RV/7500478/2023

Verwaltungsstrafe Gebrauchsabgabe: fortgesetztes Delikt auch bei fahrlässiger Verkürzung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7500478/2023-RS1
Nach dem Erkenntnis des , liegt im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip dann vor, wenn die Voraussetzungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfüllt sind. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Für die Verkürzung von nach einzelnen Monaten gemäß Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes festgesetzten Abgaben kann somit im Regelfall nur eine Strafe über den gesamten Tatzeitraum verhängt werden, allerdings (neben den übrigen Milderungs- und Erschwerungsgründen) unter Berücksichtigung der Dauer des fortgesetzten Deliktes (siehe dazu auch ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., A-1, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBl. für Wien Nr. 20, in den Fassungen LGBl. Nr. 57/2019 (für November und Dezember 2021) sowie der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021 (für Jänner bis Juni 2022) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom , N-1, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der Spruch insofern abgeändert wird, dass nunmehr nur ein (fortgesetztes) Delikt für den Zeitraum bis vorliegt.

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung wird dazu mit Strafneubemessung vorgegangen und eine Geldstrafe von € 18.000,00 ausgesprochen.

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen bestimmt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.

II. Gemäß § 64 VStG werden die Kosten des Verfahrens mit € 1.800,00 neu bemessen.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Gesamtbetrag (Strafe € 18.000.00, verwaltungsbehördliche Kosten € 1.800,00) beträgt € 19.800,00.

IV. Die G-1 haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe von € 18.000,00 und die Verfahrenskosten von € 1.800,00 zur ungeteilten Hand.

V. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

VI. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) als Geschäftsführerin der G-1 gemäß § 9 Abs. 1 VStG für schuldig befunden, die Gebrauchsabgaben für den Zeitraum November 2021 bis in Höhe von jeweils € 1.320,00 (11-12/2021) bzw. € 1.364,00 (01-06/2022) verkürzt und acht Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, da sie vor der Liegenschaft A-2, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr diene, durch eine Baustofflagerung und Gerüstaufstellung im Gesamtausmaß von 110 m² (66 m² Lagerung und 44 m² Gerüst) genutzt, wobei sie bis zum weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe.

Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) in der Fassung des LGBl. Nr. 57/2019 (1. und 2.) und ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021 (3. bis 8.) verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung über sie folgende Strafen verhängt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich seien, Ersatzfreiheitsstrafen
1. und 2.
Je 2.640,00
Je 3 Tage
3. bis 8.
Je 2.730,00
Je 3 Tage


Ferner habe sie gemäß § 64 VStG € 2.166,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das seien 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/ Kosten/ Barauslagen) betrage daher € 23.826,00.

Die G-1 hafte für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen berufene Bf. verhängten acht Geldstrafen von € 2.640,00, € 2.640,00, € 2730, € 2.730,00, € 2.730,00, € 2.730,00, € 2.730,00 und € 2.730,00 sowie die Verfahrenskosten in der Höhe von € 2.166,00 sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Begründung

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG sei für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben sei.

In § 9 Abs. 1a leg.cit. werde weiters geregelt, dass derjenige, der gesetzwidrig öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß angeschlossenem Tarif benutze, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt zu haben, die Gebrauchsabgabe entsprechend dem angeschlossenen Tarif zu entrichten habe, wobei die Abgabe durch einen sogenannten (Nachbemessungs-)Bescheid festzusetzen sei.

Gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit. in der derzeit geltenden Fassung seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000 zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauere so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachhole oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt werde. Im Falle der Uneinbringlichkeit sei gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Nach § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Bf. handelsrechtliche Geschäftsführerin der G-1 mit Sitz in A-3, sei und seit dem D-1 diese Funktion ausübe. Aufgrund dieser Stellung treffe sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die im Spruch näher umschriebenen Verwaltungsübertretungen.

Im vorliegenden Fall gehe aus der Anzeige der Magistratsabteilung 46 vom zur Zahl N-2 hervor, dass die Bf. den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diene, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen habe, indem zu den im Spruch genannten Zeiten eine Gerüstaufstellung in einem Gesamtausmaß von 110 m² in A-2, vorhanden gewesen sei, ohne dass zuvor eine Genehmigung nach dem Gebrauchsabgabegesetz eingeholt bzw. die gebotene Gebrauchsabgabe entrichtet worden sei.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom sei ihr diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu dem verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf (bestehend aus 8 Spruchpunkten) entweder am um 10:00 Uhr bei der erkennenden Behörde mündlich zu rechtfertigen oder bis zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Rechtfertigung an die erkennende Behörde zu übermitteln. Die Bf. habe von der Möglichkeit, sich im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu äußern nicht Gebrauch gemacht, indem sie der Aufforderung zur Rechtfertigung vom unentschuldigt keine Folge geleistet habe, sodass das Verwaltungsstrafverfahren wie angedroht gemäß § 42 Abs. 1 VStG ohne weitere Anhörung durchzuführen gewesen sei.

Da die Taten letztlich unbestritten geblieben seien, sei es als erwiesen anzusehen, dass sie der Verpflichtung zur Erwirkung einer Gebrauchserlaubnis und zur Zahlung der Gebrauchsabgabe nicht nachgekommen sei. Die Bf. habe somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehöre der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe komme ().

Die verhängten Geldstrafen sollten durch ihre Höhe geeignet sein, die Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend gewesen. Diese seien angesichts der Inanspruchnahme einer beträchtlichen Fläche von 110 m² erheblich gewesen und hätten zweimal € 1.320,00 (ad Spruchpunkt 1. und 2.) und sechsmal € 1.364,00 (ad Spruchpunkt 3. bis 8.) betragen.

Im gegenständlichen Verfahren sei hervorgekommen, dass insgesamt 9 einschlägige rechtskräftige Vormerkungen vorlägen, dies sei im Rahmen der Bemessung der gegenständlichen Strafen erschwerend zu berücksichtigen gewesen. Andere Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien nicht hervorgekommen. Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Bekanntgabe und Mitwirkung durch die Bf. im gegenständlichen Verfahren als zumindest durchschnittlich zu schätzen. Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

---//---

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus, dass das Straferkenntnis hinsichtlich der zu Punkt 2. bis 8. verhängten Strafen und insgesamt hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen angefochten werde.

Richtig sei, dass seitens der Gesellschaft, bei der sie die Geschäftsführerin sei, versehentlich vergessen worden sei, für den Zeitraum Dezember 2021 bis eine Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 GAG zu beantragen bzw. die vorangehende aufrechte Gebrauchserlaubnis zu verlängern.

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG seien Handlungen und Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt werde, Verwaltungsübertretungen, die nach dem dort geregelten Strafsatz zu bestrafen seien. Die der Gesellschaft bzw. ihr vorwerfbare Unterlassung sei, dass sie es unterlassen habe, für den Zeitraum Dezember 2021 bis eine Gebrauchserlaubnis bzw. Verlängerung zu beantragen bzw. zu bewirken. Hierbei handle es sich um eine fortdauernde Unterlassung, somit ein Dauerdelikt. Es seien nicht jeden Monat neue Tathandlungen bzw. Unterlassungen sowie keine neuen Tatbestände gesetzt und somit auch keine neuen Verwaltungsübertretungen begangen worden.

Dies ergebe sich schon aus § 16 Abs. 1 letzter Satz GAG, wonach die Verkürzung der Abgabe so lange andauere, bis die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt worden sei. Auch hieraus ergebe sich, dass es sich um ein Dauerdelikt handle.

Da es sich bei dem gegenständlichen Verstoß gegen § 16 Abs. 1 GAG somit um ein seit Dezember 2021 bestehendes Dauerdelikt handle, scheide eine gesonderte Bestrafung für jeden einzelnen Monat des Begehungszeitraumes aus. Die gemäß Punkt 2. bis 8. verhängten Strafen seien daher ersatzlos zu beheben.

Unabhängig davon seien die Strafen gemäß dem Straferkenntnis nicht schuld- und tatangemessen verhängt worden.

Die Bf. als Beschuldigte bzw. die GmbH hätten sowohl vor als auch nach dem vorgehaltenen Zeitraum jeweils eine Gebrauchserlaubnis im gegenständlichen Bereich bewirkt, sodass ersichtlich sei, dass es sich um ein bloßes Versehen (um einen minderen Grad der Vorwerfbarkeit) gehandelt habe. Gegen den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf sei sie nicht vorgegangen, da sie sich ihrer Schuld bewusst gewesen sei. Sie stehe noch immer zu ihrem Fehler. Sie habe als Geschäftsführerin alle notwendigen Maßnahmen im Unternehmen gesetzt, damit die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Versehens minimiert werde und dass so etwas nicht passiere. Ihre Bauleiter, welche für die Baustellen zuständig seien, seien intern für die entsprechenden Antragstellungen und Verlängerungen zuständig. In der Begründung sei angeführt worden, dass sie durch die Höhe der Strafe davon abgehalten werden solle, dass sich das wiederhole. Die Höhe der Verwaltungsstrafe habe in dem Fall nur eine Wirkung, wenn sie diese an die Bauleiter, welche leider vergäßen, die Verlängerung zu beantragen, weitergebe. Es könne bei Bauvorhaben leider immer wieder zu Fehlern kommen, jedoch hätten sie und die Gesellschaft diese unmittelbar nach Kenntnis immer - wie auch im gegenständlichen Fall - abgestellt und Versäumnisse nachgeholt. Auch hier sei sofort eine weitere Gebrauchserlaubnis bewirkt worden.

Die Bf. ersuche auch darum, auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Bedingt durch Covid-19 - § 15a GAG sehe diesbezüglich sogar Sonderbestimmungen vor - und die damit einhergehenden Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung habe die Baubranche sehr gelitten. Damit seien exorbitante Preissteigerungen im Materialeinkauf und bei den Treibstoffkosten samt damit verbundener Lieferverzögerungen verbunden (gewesen), wodurch wiederum Vertragsstrafen gegenüber Auftraggebern ausgelöst worden seien. Dies habe durch die Sanktionen gegen Russland weiter zugenommen. All diese Tatsachen seien allgemein bekannt und evident und bei der Strafbemessung in keiner Weise berücksichtigt worden.

Die verhängte Strafhöhe sei in dieser Höhe für die Bf. nicht tragbar, da ihr Netto-Monatslohn € 5.000,00 betrage und die gesamte Strafhöhe fast das 5-fache ihres monatlichen Bezuges sei.

Abschließend beantragte die Bf. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses in seinen Spruchpunkten 2. bis 8. sowie die schuld- und tatangemessene Herabsetzung der gegen sie verhängten Strafen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses des Magistrates ist hinsichtlich des Schuldspruches Teilrechtskraft eingetreten, da die Beschuldigte lediglich die Schuldsprüche zu den Spruchpunkten 2. - 8. bekämpft hat. Es liegen jedoch zu allen Spruchpunkten Strafbeschwerden vor, daher ist durch das BFG mit Strafneubemessung vorzugehen.

Mündliche Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Da im gegenständlichen Fall in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung eingewendet wurde sowie sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 2 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal von keiner der Vertragsparteien eine solche beantragt wurde.

Angenommener Sachverhalt:

Aus dem Festsetzungsbescheid vom geht hervor, dass eine bis befristete Gebrauchsbewilligung vorlag, die erst mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom verlängert wurde.

Der öffentliche Grund in A-2, wurde ohne Gebrauchserlaubnis durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 66 m² sowie ein Gerüst im Ausmaß von 44 m² ab November 2021 durch die von der Bf. geführte Gesellschaft genutzt.

Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe hat bis zur bescheidmäßigen Festsetzung der Gebrauchsabgabe am angedauert.

Objektive Tatseite:

Gemäß § 1 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz GAG dauert die Verkürzung der Gebrauchsabgabe so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Laut Tarifpost D 1 GAG in der Fassung LGBl. Nr. 57/2019 (ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021) gelten die folgenden Tarife:

D. Monatsabgaben je begonnenen Abgabenmonat

1. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten, Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder Bauhütten je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat beträgt die Abgabenhöhe im 1. Bezirk für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 8 (8,30) Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 14 (14,50) Euro; in allen übrigen Bezirken beträgt die Abgabenhöhe für die ersten sechs Monate einer Bewilligung 6 (6,20) Euro und ab dem siebenten Monat bis zum zwölften Monat 10 (10,40) Euro. Wird vom Bewilligungswerber für einen Zeitraum nach Ablauf einer Bewilligung eine weitere Bewilligung für denselben Zweck am selben Standort oder von Teilflächen desselbigen - insbesondere wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist - beantragt oder erfolgt der Gebrauch ohne Gebrauchserlaubnis, beträgt die Abgabenhöhe je begonnenen m² der bewilligten Fläche und je weiteren begonnenen Monat im 1. Bezirk 20 (20,70) Euro und in allen übrigen Bezirken 12 (12,40) Euro. Die Lagerung von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht genehmigungspflichtig und abgabenfrei.

Der objektive Tatbestand ergibt sich aus der rechtskräftigen Abgabenfestsetzung der Behörde vom , wonach für den Gebrauch des öffentlichen Grundes bzw. des darüber befindlichen Luftraumes zur Baustelleneinrichtung vor der Liegenschaft in A-2, ohne Gebrauchserlaubnis durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 66 m² sowie ein Gerüst im Ausmaß von 44 m² jeweils im Zeitraum vom bis eine Gebrauchsabgabe für sieben Monate als Einmalzahlung in der Höhe von insgesamt € 9.460,00 vorgeschrieben wurde.

Da gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz GAG die Verkürzung der Gebrauchsabgabe so lange andauert, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird, war die objektive Tatseite darüber hinaus auch für den Zeitraum bis erfüllt.

Fortgesetztes Delikt:

Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2020/13/0077, judizierte das Bundesfinanzgericht in ständiger Rechtsprechung, dass einerseits gemäß § 22 Abs. 2 VStG bei Verwirklichung mehrerer Verwaltungsübertretungen die Strafen nebeneinander zu verhängen seien, womit das Kumulationsprinzip gelte, und dass andererseits ein fortgesetztes Delikt nur bei vorsätzlicher Tatbegehung vorliegen könne (zB das dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH zugrundeliegende Erkenntnis des ).

Dagegen argumentiert der VwGH in der genannten Entscheidung:

"Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt (vgl. etwa Ra 2020/02/0252; , Ra 2020/02/0103).

Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz liegt eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip dann vor, wenn die Voraussetzungen einer tatbestandlichen Handlungseinheit erfüllt sind. Diese liegen insbesondere dann vor, wenn - wie im revisionsgegenständlichen Fall - eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. Ra 2016/03/0108; sowie Ra 2020/06/0156, mwN)."

Im Erkenntnis des , wird zum fortgesetzten Delikt und zur Strafbemessung ausgeführt:

"Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl. etwa Ra 2014/03/0023, mwH; 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten ( 2010/03/0025; 2006/09/0202; 96/03/0076). Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein ( 92/09/0286; 2009/08/0056 (VwSlg 18.081 A/2011)).

Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände auch auf das Merkmal des einheitlichen Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise ist dabei nicht nur auf die "fortgesetzten" Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes, sondern auch auf gleichzeitig gesetzte Einzelhandlungen anzuwenden. Darüber hinaus wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts grundsätzlich nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden ( 2004/04/0185; 96/03/0076). Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln ( Ra 2016/02/0031).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen, wie sie das Verwaltungsgericht hier angenommen hat, ausscheiden. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht ( 2010/03/0025).

Wenn in § 5 Abs. 1 VStG angeordnet wird, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten "genügt", wird aber zum Ausdruck gebracht, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen (vgl. idS aus dem Blickwinkel des gerichtlichen Strafrechtes Burgstaller, § 6 StGB, in: Höpfl/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 19 (2001)). Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten kann damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat. Damit würde nämlich der fahrlässige Täter - den zwar nach § 5 Abs. 1 VStG das geringere Verschulden trifft, über den aber aufgrund der Häufung der einzelnen Strafen eine insgesamt höhere Strafsumme verhängt wird - im Ergebnis strenger bestraft werden können als der Vorsatztäter, den zwar im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG die schwerer wiegende Schuld trifft, über den aber - soweit er ein fortgesetztes Delikt verwirklicht hat - nur eine einzige Gesamtstrafe zu verhängen ist. Auf diese Weise würde dem Gesetz ein grober Wertungswiderspruch unterstellt, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, wobei dieser Wertungswiderspruch zudem im Lichte des im Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatzes problematisch wäre (zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 1084).

In dieselbe Richtung führt eine Betrachtung des für die Bemessung der Strafe maßgeblichen § 19 VStG. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bemessung der Strafe eine Ermessensentscheidung ist (vgl. dazu etwa VwGH (verstärkter Senat) vom , 3273/78 (VwSlg 10.077 A/1980); Ro 2015/03/0042, mwH). Diese ist nach den in § 19 VStG normierten Kriterien vorzunehmen.

Im Revisionsfall sind im Grunde des § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Angesichts der ausdrücklichen Nennung des § 32 StGB in § 19 Abs. 2 VStG sind zudem sinngemäß die in § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung maßgeblich, weshalb die in § 32 StGB als Grundlage für die Bestrafung normierte Schuld des Täters zu den in § 19 Abs. 1 VStG genannten Kriterien der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat hinzutritt (vgl. dazu Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 439), zumal auch für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes im Lichte des § 5 VStG das Verschulden des Täters maßgeblich ist und aus der Perspektive des § 32 StGB der Erfolgsunwert als eine Komponente der Strafbemessungsschuld gesehen wird (vgl. Ebner, § 32 StGB, in: Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 4 (2014); Wessely, in N.Raschauer/Wesely (Hrsg), VStG2, 2016, § 19 VStG, Rz 3). Wenn bezüglich der persönlichen Täterschuld die subjektive Schwere des Vorwurfs gegen den Täter maßgeblich ist (vgl. dazu etwa Leukauf/Steiniger/Tipold, Strafgesetz Kommentar4, 2017, § 32, Rz 8), kann im Lichte des genannten Stufenverhältnisses von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei sonst gleichartiger Konstellation ein fahrlässiges Verhalten zu keinem gravierenderen Vorwurf gegen den Täter führen als ein vorsätzliches Verhalten.

Daraus ergibt sich, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden kann. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im vorliegenden Fall wurden zu mehreren Zeitpunkten vom Unternehmen der zweitmitbeteiligten Gesellschaft aus E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung an eine Empfängerin ohne deren vorherige Einwilligung versendet, wobei sich der Zeitraum, in dem die E-Mails versendet wurden, vom bis zum erstreckte. Die gegenständlichen E-Mails wurden in der Regel viermal wöchentlich versendet, also annähernd an jedem Werktag. Unter diesen Gesichtspunkten kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die im vorliegenden Sachverhalt verwirklichten Handlungen im Ergebnis (wenn auch mit einer von der Rechtslage abweichenden Begründung) als eine Tat beurteilt und über den Erstmitbeteiligten - auch ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angenommenen bloß fahrlässigen Begehungsweise - sowie über die zweitmitbeteiligte Gesellschaft dafür nur eine Strafe verhängt hat. Im vorliegenden Fall stellt § 109 Abs. 3 Z 20 TKG die Zusendung elektronischer Post entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 TKG unter Strafe. Der Tatbestand erfordert nicht, jede einzelne Sendung als selbständige Tat zu bestrafen, sondern er lässt mit seiner "pauschalierenden" Tatbildformulierung auch den Schluss zu, dass unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einzeltaten nur als ein Delikt anzusehen sind.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der vom Gesetzgeber vergleichsweise sehr hoch angesetzten Höchststrafe für das hier begangene Delikt von 37.000 Euro. Der Gesetzgeber hat bei der Normierung des Delikts der unzulässigen Zusendung elektronischer Post nach § 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG offenkundig mitberücksichtigt, dass dieses in der Praxis regelmäßig durch eine Mehrzahl wiederholter Einzelhandlungen begangen wird, weshalb der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, die Strafhöhe sowohl nach steigendem Ausmaß der versendeten E-Mails als auch nach wachsender Zahl der dadurch belästigten Empfänger schrittweise bis zur Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens zu erhöhen.

Vor diesem Hintergrund kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es die im vorliegenden Sachverhalt verwirklichten, in ihrer Begehungsform gleichartigen, nach den äußeren Begleitumständen ähnlichen und zeitlich eng zusammenhängenden Einzeltaten als eine Tat beurteilt und - auch ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angenommenen bloß fahrlässigen Begehungsweise - über den Erstmitbeteiligten sowie über die zweitmitbeteiligte Gesellschaft dafür nur eine Strafe verhängt hat. Somit zeigt die Revision insoweit - im Ergebnis - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses auf.

Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im für den Revisionsfall maßgeblichen ordentlichen Verfahren sind § 19 Abs. 2 VStG zufolge überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Die in § 19 Abs. 1 VStG geforderte Beurteilung verlangt daher entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen (vgl. etwa 2011/21/0259).

Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht lediglich die Strafbemessungserwägungen der revisionswerbenden Behörde wiedergegeben, wonach nach der Auffassung der revisionswerbenden Behörde keine Milderungsgründe hervorgekommen wären, zwei Vorstrafen als erschwerend zu werten gewesen wären, und daher jeweils (also für jedes der vermeintlich 30 Delikte) Strafen in der Höhe von 500 Euro zu verhängen gewesen wären, die im Hinblick auf das Verschulden und die als erschwerend zu wertenden Vorstrafen milde bemessen sowie tat- und schuldangemessen wären. Weiters führte das Verwaltungsgericht aus, dass es durch die inkriminierten Handlungen nicht mehrere einzelne Delikte, sondern nur ein Delikt verwirklicht sehe, für welches aus den bereits von der revisionswerbenden Behörde dargelegten Gründen eine Strafe von 500 Euro verhängt würde. Damit allein hat das Verwaltungsgericht aber keine konkrete Beurteilung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung vorgenommen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht unterlassen, die erforderlichen Feststellungen zu den nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründen, zum Ausmaß des Verschuldens sowie zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten zu treffen. Damit hat das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung nicht entsprochen, in der Begründung seiner Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. dazu Ro 2015/03/0042, mwH).

Derart hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis in dem im Spruch bezeichneten Umfang, der vom Ausspruch über die Schuld getrennt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH (verstärkter Senat) vom , 2261/77 (VwSlg 9828 A/1979); 84/02/0255; Ra 2014/02/0053; Ra 2015/04/0078), mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet."

Da dem VwGH-Erkenntnis vom , Ra 2020/13/0077, ebenfalls wie dem gegenständlichen Straferkenntnis die monatliche fahrlässige Verkürzung von Gebrauchsabgaben nach Tarifpost D1 GAG für die Einrichtung einer Baustelle zugrunde lag, war hier, auch im Lichte der eben zitierten Entscheidung des , gleichfalls vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes auszugehen, weshalb nunmehr lediglich eine Strafe für eine Verwaltungsübertretung vom bis zu verhängen war. Dazu war mit Spruchberichtigung zum Straferkenntnis der Behörde und mit Strafneubemessung vorzugehen.

Subjektive Tatseite:

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nach dem Firmenbuchauszug war/ist die Bf. in den Zeiträumen vom D-2 bis D-3 sowie ab D-1 handelsrechtliche Geschäftsführerin der damaligen G-2 bzw. der nunmehrigen G-1. Sie war daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG im Tatzeitraum zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.

Zur subjektiven Tatseite brachte die Bf. in der Beschwerde vor, versehentlich vergessen zu haben, für den Zeitraum Dezember 2021 bis eine Gebrauchserlaubnis zu beantragen bzw. die vorangehende Gebrauchserlaubnis zu verlängern.

Mit diesem Vorbringen wird die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte subjektive Tatseite einer fahrlässigen Verkürzung der Gebrauchsabgabe nicht bekämpft. Vielmehr gesteht die Bf. hinsichtlich des Teilzeitraumes November 2021 eine fahrlässige Handlungsweise ein, nicht rechtzeitig eine Gebrauchserlaubnis erwirkt und die darauf entfallenden Gebrauchsabgaben nicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet zu haben, weswegen eben zum Schuldspruch für das fortgesetzte Delikt Teilrechtskraft eingetreten ist.

Zweifelsfrei hätte die Bf. bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt, zu der sie als verantwortliche Geschäftsführerin nach den Umständen verpflichtet und die ihr auch zweifelsfrei zuzumuten war, den Ablauf der Gebrauchserlaubnis mit bei ordnungsgemäßer Terminvormerkung erkennen und die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis erwirken sowie die zeitgerechte Entrichtung der Gebrauchsabgabe veranlassen zu können.

Hinsichtlich der für eine Strafbarkeit geforderten subjektiven Tatseite genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit, also eine Sorgfaltspflichtverletzung in der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Belange.

Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung und Entrichtung der Abgabe kommt ().

Durch das fahrlässige Verhalten der Bf. hat die Behörde die Abgabe nicht bei deren Fälligkeit erhalten, sondern musste nach Aufdeckung der Verwaltungsübertretung mit amtswegiger Festsetzung vorgehen.

Strafbemessung:

Gemäß § 16 Abs. 1 GAG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zur Höhe der verhängten Geldstrafen hat die Beschuldigte ein inhaltliches Beschwerdevorbringen erstattet, indem sie auf die bedingt durch die Pandemie und die Russland-Sanktionen eingetretenen Preissteigerungen und Lieferverzögerungen sowie auf ihr monatliches Nettoeinkommen von € 5.000,00 hinwies.

Der Einwand der schlechten wirtschaftlichen Lage einer Gesellschaft könnte grundsätzlich bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Da die Beschuldigte zwar seit D-3 nicht mehr Gesellschafterin der G-1, jedoch seit D-4 (gemeinsam mit ihrem Ehegatten) zur Hälfte an deren nunmehriger Alleingesellschafterin G-3 beteiligt ist, hätte eine schlechte wirtschaftliche Lage der Gesellschaft auch Auswirkungen auf die Vermögensverhältnisse der Beschuldigten.

Allerdings lässt sich aus dieser allgemeinen Überlegung dennoch bei Betrachtung der tatsächlichen Einkommenslage der Bf. und der Haftenden nichts gewinnen, weil einerseits ein Nettoeinkommen der Bf. in Höhe von € 5.000,00 monatlich bei weitem über dem durchschnittlichen Monatseinkommen liegt und sie andererseits laut Lohnzettel 2022 in Wahrheit monatliche Nettobezüge unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen von € 7.342,27 erhalten hat. Da darüber hinaus die G-1 laut der zuletzt eingereichten Bilanz zum einen Gewinn von über 1 Million Euro erwirtschaften konnte, lassen auch deren wirtschaftliche Verhältnisse insgesamt keine Strafreduktion aus diesem Titel zu.

Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise der Beschuldigten wird bei der Strafbemessung als mildernd die geständige Einlassung der Bf., als erschwerend das langjährige Außerachtlassen der Einhaltung der abgabenrechtlichen Bestimmungen, wobei - unter rückwirkender Berücksichtigung des Fortsetzungszusammenhanges - elf einschlägige Vorstrafen (Übertretungen des GAG) sowie 15 weitere Verwaltungsstrafen des Magistrates der Stadt Wien zu verzeichnen waren, gewertet.

Somit war für den Zeitraum bis unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie einer Strafdrohung von € 42.000,00 eine schuld- und tatangemessene Strafe für die über mehrere Monate fortgesetzte Verwaltungsübertretung in Höhe von € 18.000,00 zu verhängen.

lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist gemäß § 16 Abs. 1 GAG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war in Höhe von 18 Tagen zu verhängen und entspricht ebenfalls dem festgestellten Verschulden der Bf. in der Vernachlässigung abgabenrechtlicher Verpflichtungen der durch sie vertretenen Gesellschaft.

Behördliche Verfahrenskosten:

In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 Abs. 1 VStG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 EURO zu bemessen.

Die Kostenbestimmung für das verwaltungsbehördliche Verfahren ergibt sich aus § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes und war der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit € 1.800,00 neu festzusetzen.

Haftung:

Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Somit waren hinsichtlich der G-1 Haftungsinanspruchnahmen für die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 18.000,00 und die Verfahrenskosten von € 1.800,00 auszusprechen (siehe ).

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens waren daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht festzusetzen.

Vollstreckungsbehörde:

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich , sowie Wanke/Unger, BFGG, § 25 Anm. 6).

Zahlungsaufforderung:

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500478.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at