Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.10.2023, RV/7101320/2023

Gegenstandsloserklärung nach Zurücknahme der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Aleksandar Hofstätter, Johann-Strauß-Gasse 4/2/5, 1040 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** den Beschluss:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die Beschwerde wurde zurückgenommen. Dies ergibt sich aus der aktenkundigen Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom .

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt bei beantragter Senatsentscheidung dem Berichterstatter ua zunächst die Gegenstandsloserklärung (§ 256 Abs. 3 BAO).

Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgenommen hat, ist diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO durch den Berichterstatter als gegenstandslos zu erklären.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101320.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at