Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2023, RV/7101761/2021

Nachweis von Betriebsausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***GF Bf1*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Feststellung der Einkünfte § 188 BAO 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall besteht Uneinigkeit darüber, ob die in zwei Rechnungen angeführten Leistungen tatsächlich vom Rechnungsaussteller erbracht wurden und ob diese Zahlungen folglich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

I. Verfahrensgang

Im Rahmen einer Außenprüfung sind nach Einschätzung des prüfenden Organs der Abgabenbehörde dem Prüfbericht vom zu entnehmende Tatsachen festgestellt worden, sodass (u. a.) eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften sowie eine neue Einkünftefeststellung gem § 188 BAO für das Jahr 2014 erfolgte.

Im Zuge der bescheidmäßigen Erledigungen vom wurde auf die Feststellungen des Prüfberichts verwiesen und eine dem Prüfergebnis entsprechende Festsetzung getätigt.

Mit rechtzeitig am eingebrachten Beschwerden gegen den Wiederaufnahmebescheid sowie gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften brachte die Beschwerdeführerin (in Folge kurz: Bf) zusammengefasst vor, dass die Bf durch Vorlage entsprechender Bankbelege die Zahlungsausgänge nachgewiesen habe. Ebenso sei auch die Bankverbindung des Zahlungsempfängers dem Finanzamt bekanntgegeben worden. Überdies sei der Zahlungsempfänger bei aufrechter UID Nummer und aufrechtem Steuerkonto dem Finanzamt bekannt. Die Bf habe daher die ihr gemäß § 162 BAO obliegenden Verpflichtungen der Empfängerbenennung erfüllt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte die Abgabenbehörde aus, dass die UID Nummer des Zahlungsempfängers nicht gültig gewesen und auch die Rechnungsanschrift der Bf nicht exakt wiedergegeben worden sei. Auch seien die Zahlungen nicht auf das auf den Rechnungen angegebene Konto des Zahlungsempfängers erfolgt. Wer tatsächlich Inhaber dieses Kontos sei, konnte von der Bf nicht nachgewiesen werden. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien daher als Betriebsausgabe nicht anzuerkennen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde schließlich auch die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen.

In weiterer Folge brachte die Bf fristgerecht am den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO durch das Bundesfinanzgericht ein. Ein Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid wurde nicht eingebracht.

Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO des Jahres 2014 wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Bf um Stellungnahme hinsichtlich der bestehenden Zweifel in Bezug auf die in den Rechnungen angeführten Leistungen.

Mit Eingabe vom brachte die Bf eine Stellungnahme ein.

In einem Parallelverfahren wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100344/2019, den streitgegenständlichen Rechnungen des Zahlungsempfängers die rechtliche Qualität betreffend Umsatzsteuer abgesprochen und erkannt, dass der Vorsteuerabzug zu Recht nicht besteht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf hat ihren Sitz in ***Gemeinde A, Straße 2*** und war im Geschäftszweig Gütertransporte tätig. Der Gesellschaftsvertrag wurde am ***01.01.0000*** unterzeichnet (Firmenbuchauszug).

Die Bf beauftragte im Prüfungszeitraum 2014 - 2016 für vielfältige Transporte unterschiedliche Subunternehmer (BP Bericht).

Die ***A Limited*** stellte am für "Dieverse (sic!) Zustellungen und Abholungen von NÖ un (sic!)WU, Route 620, 922 670 + Express" eine Rechnung iHv € 18.318,84 inkl USt an die Bf. Ferner stellte die ***A Limited*** am eine weitere Rechnung wiederum für "Dieverse (sic!) Zustellungen und Abholungen von NÖ un(sic!) WU, Route 620, 922 670 + Express" iHv € 5.947,56 inkl USt an die Bf.

Die ***A Limited*** war eine "Private Company limited by shares" mit Sitz in ***UK***, deren Geschäftsführer ("Company Director") ***N.N.*** mit Wohnsitz in ***Stadt C*** war. Die ***A Limited*** wurde am ***01.01.0001*** in das britische Handelsregister (Companies House) eingetragen und am ***01.01.0002*** gelöscht. Die Gesellschaft war im Geschäftsbereich "UK SIC 82990 - sonstige unternehmensunterstützende Dienstleistungen, die nicht anderweitig klassifiziert sind" (Nature of business (SIC) 82990 - Other business support service activities not elsewhere classified) tätig.

Der "Gütertransport auf der Straße" ist unter dem britischen SIC Code 49410 klassifiziert (www.siccode.co.uk).

Auf den verfahrensgegenständlichen Rechnungen war eine UID Nummer angegeben, welche nicht an die ***A Limited*** vergeben wurde. Vielmehr war diese UID Nummer der nicht mehr aktiven ***Y GmbH*** zuzurechnen. Die ***A Limited*** verfügte erst ab dem über eine UID Nummer ().

Die gegenständlichen Rechnungen wurden nach Beanstandung der Betriebsprüfung korrigiert, jedoch war auf den Urkunden erneut eine zum vermeintlichen Leistungszeitpunkt nicht gültige UID Nummer angeführt. Die angegebene UID Nummer war dem Geschäftsführer der ***A Limited*** zuzurechnen, welche jedoch erst ab gültig war ().

Auf den Rechnungen war als Bankverbindung eine IBAN der Oberbank angegeben. Die Überweisungen erfolgten auf eine andere Kontonummer, welche von der Volksbank Niederösterreich AG vergeben wurde.

Die ***A Limited*** hat keine Umsätze an das zuständige Finanzamt gemeldet ().

Die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen wurden tatsächlich nicht (für die Bf) ausgeführt.

2. Beweiswürdigung

Zunächst ist auf die bei den einzelnen Feststellungen in Klammern angeführten Beweismittel zu verweisen, die - sofern im Folgenden keine näheren beweiswürdigenden Erwägungen dargelegt werden - im jeweiligen Zusammenhang schlüssig und widerspruchsfrei waren und daher den entsprechenden Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten.

Die Feststellungen bezüglich Firmendaten und der konkreten Geschäftstätigkeit der ***A Limited*** war aufgrund des vorliegenden Auszugs aus dem britischen Handelsregister (Companies House) zu treffen. An der Richtigkeit des Auszugs hat das Bundesfinanzgericht keine Bedenken.

Die Feststellung, dass die Zahlungen an eine von den Rechnungsangaben abweichende Kontonummer erfolgte, war aufgrund der vorliegenden Rechnungen in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Kontoauszügen zu treffen.

Die Feststellung, dass die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen nicht erbracht wurden, war aus folgenden Überlegungen zu treffen:

Zunächst ist auf die Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes betreffend Umsatzsteuer 2014 () zu verweisen. Gemäß diesen Feststellungen bestehen "ernsthafte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Rechnungen, und es ist fraglich, ob die ***A Limited*** die fakturierten Leistungen tatsächlich erbracht hat bzw erbringen konnte".

Ferner wurde die Bf mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom darauf hingewiesen, dass Unsicherheiten bezüglich der tatsächlichen Leistungserbringung bestehen. Die Bf wurde ersucht, präzise Angaben zu den betreffenden Leistungen zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen. In Beantwortung des Vorhalts brachte die Bf in diesem Zusammenhang (nur) vor, die ***A Limited*** habe Paketzustellungen auf den von der DHL vorgegebenen Zustellrouten sowie einige Expressfahrten durchgeführt. Es wurden keine konkreten Beweise (wie etwa Lieferscheine) vorgelegt, weder erfolgten Informationen über die spezifische Route, noch die Nennung der Empfänger der Pakete.

Ergänzend ist noch anzumerken, dass die ***A Limited*** nicht einmal im Bereich Gütertransporte tätig bzw registriert war und der Zahlungsfluss auf ein von den Rechnungsangaben abweichendes Konto nicht schlüssig aufgeklärt werden konnte. Nicht glaubwürdig erscheint auch das Vorbringen, der Geschäftsführer der ***A Limited*** habe die Bf persönlich auf die geänderte Bankverbindung aufmerksam gemacht. Bei sich gerade erst anbahnenden Geschäftsbeziehungen ist es üblich, erhöhte Sorgfalt walten zu lassen und sich wichtige Informationen nur schriftlich bestätigen zu lassen.

Gemäß § 138 Abs 1 BAO haben Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Im konkreten Fall konnte die Bf weder die tatsächliche Erbringung der Leistungen nachweisen, noch eine glaubhafte Darstellung hierzu liefern. Das ins Treffen geführte Argument der Bf, "die Abgabenbehörde sei näher am Beweis als die Bf" vermag nicht zu überzeugen, zumal nur die Bf konkrete Nachweise über ihre Geschäftsbeziehungen haben kann.

Insgesamt lag daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts für das Treffen einer Positivfeststellung die erforderliche Gewissheit vor, weshalb bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände die Feststellung zu treffen war, dass die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen nicht (für die Bf) ausgeführt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Nach den getroffenen Feststellungen wurden die gegenständlichen Leistungen nicht ausgeführt, weshalb diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

Abschließend ist hinsichtlich des vorgebrachten Arguments der Bf, mit der erfolgten Namhaftmachung des Empfängers der Zahlungen könne gem § 162 BAO die Absetzung der Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht abgelehnt werden, anzumerken, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Namhaftmachung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, ein Abzug von Ausgaben noch nicht gesichert ist. Wurde eine Leistung von einer namhaft gemachten Person tatsächlich nicht erbracht, kann diese Person auch nicht als Empfänger iSd § 162 BAO angesehen werden ().

Insgesamt konnte dem Beschwerdebegehren kein Erfolg beschieden sein und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, welche iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101761.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at