Kraftfahrzeugsteuer: Rechtswidrigkeit der Vorschreibung von Monatsbeträgen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***X***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 5-8/2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Beim Beschwerdeführer (Bf.), der eine Werbeagentur und einen Handel mit Kraftfahrzeugen betreibt, fand im Jahr 2017 eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO ua. betreffend Kraftfahrzeugsteuer 2014-2016 statt. Dabei wurde von der Betriebsprüferin des ***FA*** die Feststellung getroffen, dass 3 im Anlagevermögen des Bf. befindliche Fahrzeuge der Type ***Y*** steuerrechtlich nicht als Lkw, sondern als Pkw zu qualifizieren seien. In weiterer Folge setzte die Abgabenbehörde am ua. Kraftfahrzeugsteuer für 5-8/2016 für einen im Jahr 2016 vom Bf. gekauften ***Y*** mit einer Motorleistung von 295 kW in Höhe von 848,63 € fest.
Gegen diesen Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 5-8/2016 erhob die steuerliche Vertreterin des Bf. am Beschwerde, in der sie zusammengefasst ausführte, bei diesem Fahrzeug handle es sich definitiv um einen Lkw.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, wogegen die steuerliche Vertreterin am einen Vorlageantrag erhob, in dem sie die Entscheidung durch den Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde die Stattgabe dieser Beschwerde, da die Festsetzung nicht gemäß § 6 KfzStG 1992 erfolgt sei.
Am zog die steuerliche Vertreterin per Telefax den Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 5-8/2016 zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992 in der auf den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung regelt, dass die Kraftfahrzeugsteuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und abzuführen ist.
Aus § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 in der auf den Streitzeitraum anzuwendenden Fassung folgt, dass bei der Kraftfahrzeugsteuer der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr ist (vgl. , mit Judikaturverweis). Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich somit um eine Vierteljahresabgabe; eine Vorschreibung von Monatsbeträgen ist - auch wenn sie in einer zusammengefassten Festsetzung erfolgt - rechtswidrig, weil Monatsabgaben eben nicht vorgesehen sind (vgl. dazu nochmals ).
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer mit dem angefochtenen Bescheid für die Monate 5-8/2016, sohin also für 4 Monate, festgesetzt. Dieser Zeitraum geht jedoch über die mögliche Zusammenfassung eines Quartals hinaus und ist somit unzulässig. Damit ist jener Bescheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen der Abgabepflicht hat bezüglich dieses Bescheides zu unterbleiben.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Rechtsfolge ergab sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103909.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at