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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.10.2023, RV/7101473/2016

Ist die Zurechnung einer Steuernachforderung mit Beschwerde anfechtbar?

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend 1.) Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren 2010 bis 2012, 2.) Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 und 3.) Haftung für Kapitalertragsteuer 2010 bis 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Gemäß § 85 Abs 2 BAO idgF gilt die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren 2010 bis 2012 und Kapitalertragsteuer 2010 bis 2012 als zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren gegen diese Bescheide wird eingestellt.

II. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren gegen diese Bescheide wird eingestellt.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung

A. Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Betriebsgegenstände sind Realitätenwesen, Vermögensverwaltung, Wohnungs- und Siedlungswesen. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin ist ***1***.

B. Nach einer Außenprüfung wurden die Bescheide betreffend 1.) Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren 2010 bis 2012, 2.) Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 und 3.) Haftung für Kapitalertragsteuer 2010 bis 2012 vom erlassen.

Die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren 2010 bis 2012 wurde mit § 303 Bundesabgabenordnung - BAO idgF begründet.

Die Umsatz- und Körperschaftsteuer-Erstbescheide 2010 bis 2012 wurden mit den nach den Wiederaufnahmen erlassenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012 wegen der Feststellungen in Textziffer Tz. 1. (Erlös-Zurechnung), Tz. 2. (fehlender Umsatzsteuer-Ausweis in einer Rechnung), Tz. 3. (Privatanteil Pkw) und Tz. 4. (Betriebs- oder Privatausgabe) außenprüfungskonform geändert.

Mit den Haftungsbescheiden für Kapitalertragsteuer wurde die Bf. wegen des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 EStG 1988 idgF zur Haftung für Kapitalertragsteuer herangezogen, deren Bemessungsgrundlage verdeckte Gewinnausschüttungen aus Erlös-Zuschätzungen und Sicherheitszuschlägen waren. Begründend wurde auf § 95 Abs 1 EStG 1988 idgF in Verbindung mit § 202 Abs 1 BAO idgF und § 201 Abs 2 Z 3 BAO idgF verwiesen.

Alle Bescheide wurden am zugestellt, waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurden mit der Beschwerde vom angefochten.

C. Die Beschwerde vom richtete sich gegen die Steuernachforderungen an Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer. Die Geschäftsführerin der Bf. nahm die Nachforderungen nicht zur Kenntnis und beantragte, alle Steuernachforderungen dem de facto Geschäftsführer ***3*** zuzurechnen und ihm vorzuschreiben. Bf.: "Die Beschwerde richtet sich daher insbesondere gegen jene Steuernachforderung, welche aus der Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes resultieren. Alle übrigen Betriebsprüfungsfeststellungen werden von ihr zur Kenntnis genommen". Die Steuerfestsetzungen sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen und sollen den Weiterbestand des Unternehmens als gefährdet erscheinen lassen. Die Bf. sei zahlungswillig, überweise eine Abschlagszahlung und beantrage Ratenzahlungen.

D. Da die Beschwerde vom keine auf die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren 2010 bis 2012 und keine auf die Kapitalertragsteuer 2010 bis 2012 sich beziehende Begründungen enthielt, wurde die Bf. mit Mängelbehebungsbeschluss vom aufgefordert, diese Mängel innerhalb der Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben.

Der Mängelbehebungsbeschluss enthielt den rechtlichen Hinweis: "Werden die Mängel vollständig innerhalb offener Frist schriftlich oder per Telefax behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht. Werden die Mängel nicht oder nicht vollständig oder per eMail innerhalb offener Frist behoben, gilt die Beschwerde als zurückgenommen (§ 85 Abs 2 BAO idgF)".

E. Die Mängelbehebungsfrist wurde wiederholt antragskonform verlängert. Sie wurde zuletzt am Tag der mündlichen Senatsverhandlung () mit dem in der mündlichen Senatsverhandlung erlassenen und verkündeten verfahrensleitenden Beschluss um 1 Woche verlängert.

F. Im letzten vor der mündlichen Senatsverhandlung eingebrachten Fristverlängerungsantrag brachte die Bf. ihr Beschwerdevorbringen ergänzend vor:

"Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass in den Jahren 2020/2021 ein Sanierungsverfahren über das Vermögen meiner Mandantin vor dem LG... zu ***2*** durchgeführt wurde. Dieses Sanierungsverfahren endete mit einer Annahme des Sanierungsplanes und einer rechtskräftigen Bestätigung desselben durch das Gericht. Gemäß § 156 Abs 1 IO ist der Schuldner nach rechtskräftig bestätigtem Sanierungsplan von seinen Restschulden befreit, dies betrifft auch Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen oder aber gegen diesen Sanierungsplan gestimmt haben. Dem zufolge sind die hier gegenständlichen Steuernachforderungen des Finanzamtes erloschen. Ein Fall des § 156 Abs 4 IO liegt gegenständlich nicht vor".

G. In ihrem innerhalb 1 Woche nach der mündlichen Senatsverhandlung eingebrachten Antwortschreiben vom brachte die Bf. vor:

"Wie Sie der beiliegenden Forderungsanmeldung des Finanzamtes Gänserndorf-Mistelbach vom entnehmen können, wurde vom Finanzamt in Summe der Betrag EUR 21.429,41 angemeldet. Gemäß dem ebenfalls beiliegenden Rückstandsausweis enthält die Gesamtabgabenschuld auch die hier beschwerdegegenständlichen Abgabenschulden.
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, wurde das Sanierungsverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin vor dem KG Korneuburg
***2*** mit einem rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan abgeschlossen.
Sollte das Gericht zu der Ansicht gelangen, dass die beschwerdegegenständlichen Abgabennachforderungen des Finanzamtes zu Recht bestehen, auch aufgrund der teilweise nicht genügenden Beschwerdebegründung hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide und der Kapitalertragsteuer, dann hat das Gericht zu berücksichtigen, dass diese Abgabennachforderungen in Höhe der Sanierungsplan-Quote durch die Beschwerdeführerin bereits bezahlt wurden, wodurch die gegenständlichen Abgabenachforderungen als erloschen zu betrachten sind".

H. Die Beschwerde wurde mit den Beschwerdevorentscheidungen vom abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidungen wurden am 08./09./ zugestellt, waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurden mit dem Vorlageantrag vom angefochten.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Vorlageantrag ist frist- und formgerecht eingebracht. Deshalb gilt die Beschwerde gegen die im Spruch aufgezählten Bescheide als unerledigt.

In dieser Beschwerdesache ergehen folgende Entscheidungen:

1. Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren 2010 bis 2012 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2010 bis 2012:

1.1. Der Entscheidung werden (1) die Beschwerde vom , § 85 BAO idgF und § 250 BAO idgF als Rechtsgrundlagen des Mängelbehebungsbeschlusses vom , (2) § 303 BAO idgF als Rechtsgrundlage der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide, (3) § 93 EStG 1988 idgF in Verbindung mit § 95 Abs 1 EStG 1988 idgF, § 202 Abs 1 BAO idgF und § 201 Abs 2 Z 3 BAO idgF als Rechtsgrundlagen der angefochtenen Haftungsbescheide, (4) das Vorbringen im vor der mündlichen Senatsverhandlung eingebrachten Fristverlängerungsantrag und (5) das Antwortschreiben vom zugrunde gelegt.

1.2. Die der Entscheidung zugrunde zulegenden Rechtsgrundlagen lauten:

1.2.1.Gemäß § 250 Abs 1 Bundesabgabenordnung - BAO idgF hat eine Beschwerde a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; und d) eine Begründung zu enthalten. Gemäß § 85 Abs 2 BAO idgF ist Einschreiter:innen aufzutragen, eine Beschwerde zu verbessern, wenn sie nicht die in § 250 Abs 1 BAO idgF gesetzlich geforderten inhaltlichen Angaben enthält.

In der Beschwerdesache ist daher die Frage zu beantworten, ob die Beschwerde vom alle in § 250 Abs 1 BAO idgF aufgezählten Inhaltserfordernisse enthält; denn nur dann, wenn sie diese nicht enthält, ist ein Mängelbehebungsbeschluss zu erlassen.

1.2.2. Gemäß § 303 Abs 1 BAO idgF kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren unter anderem wiederaufgenommen werden, wenn b) Tatsachen und/oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Der Begründungsteil einer Beschwerde muss daher die für Wiederaufnahmen typischen Schlüsselwörter wie beispielsweise "wiederaufgenommen", "Tatsachen", "Beweismittel", "neu hervorgekommen" und/oder "anders lautender Bescheid" enthalten, damit die Beschwerde eine auf die Wiederaufnahme von Verfahren sich beziehende Begründung enthält.

1.2.3.Gemäß § 93 Einkommensteuergesetz - EStG 1988 idgF wird die Einkommensteuer bei den inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen durch den Abzug der Kapitalertragsteuer erhoben. Gemäß § 95 Abs 1 EStG 1988 idgFsind Schuldner:innen der Kapitalertragsteuer die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalerträge und Abzugsverpflichtete haften dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 202 Abs 1 BAO idgF sind Nachforderungen, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, mittels Haftungsbescheid geltend zu machen.
Gemäß
§ 201 Abs 2 Z 3 BAO idgF kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO idgF die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.

Der Begründungsteil einer Beschwerde muss daher die bei Haftungsbescheiden für Kapitalertragsteuer typischen Schlüsselwörter wie beispielsweise "Abzugsverpflichtete/r", "Haftungspflichtige/r", "zur Haftung für Kapitalertragsteuer heranziehen", und/oder "aufgefordert zu entrichten" enthalten, damit die Beschwerde eine auf Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer sich beziehende Begründung enthält.

1.3. Aus der Beschwerde vom wird festgestellt, dass die für Wiederaufnahmen der Verfahren und Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer typischen Schlüsselwörter fehlen. Die Beschwerde enthält daher keine auf die Wiederaufnahme von Verfahren und keine auf die Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer sich beziehende Begründung.

Den Mängelbehebungsbeschluss vom zu erlassen, ist daher rechtsrichtig gewesen.

Im Fristverlängerungsantrag und im Antwortschreiben vom hat die Bf. auf ein Sanierungsverfahren sowie auf in Höhe der Sanierungsplan-Quote bezahlte Abgabenschulden und deshalb erloschene Steuernachforderungen verwiesen. Mit diesem Vorbringen hat die Bf. die Mängel der Beschwerde vom nicht behoben, da Abgabenschulden und Steuernachforderungen nicht Beschwerdepunkte bei Wiederaufnahmen der Verfahren und Haftungsbescheiden für Kapitalertragsteuer sind.

Der Mängelbehebungsbeschluss vom enthielt folgenden rechtlichen Hinweis: "Werden die Mängel vollständig innerhalb offener Frist schriftlich oder per Telefax behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht. Werden die Mängel nicht oder nicht vollständig oder per eMail innerhalb offener Frist behoben, gilt die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren 2010 bis 2012 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2010 bis 2012 als zurückgenommen (§ 85 Abs 2 BAO idgF)". Da die Bf. die Beschwerdemängel nicht innerhalb offener Mängelbehebungsfrist behoben hat, ist die im Mängelbehebungsbeschluss beschriebene Rechtsfolge eingetreten und die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerverfahren 2010 bis 2012 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2010 bis 2012 gilt als zurückgenommen.

2. Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2010 bis 2012:

Der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012 wird (1) die beantragte Änderung, alle Steuernachforderungen dem de facto Geschäftsführer ***3*** zuzurechnen und ihm vorzuschreiben, und (2) das Beschwerdevorbringen, dass die mit den in diesem Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgabennachforderungen erloschen seien, zugrunde gelegt und dazu festgestellt:

2.1. Mit einem Rechtsmittel kann nur der Spruch eines Bescheides angefochten werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) müssen Bescheide, die in einem Abgabenverfahren ergehen, bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit sie wirksam werden.

Gemäß § 93 Abs 2 BAO idgF ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die (natürliche oder juristische) Person/en zu nennen, an die er ergeht: Jede Steuernachforderung ist daher der Person zuzurechnen und wird deshalb der Person vorgeschrieben, an die ein Bescheid ergeht.

Die jetzt angefochtenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012 sind an die Bf. ergangen, weshalb ihr alle Steuernachforderungen zugerechnet und vorgeschrieben werden. Wird daher beantragt, alle der Bf. vorgeschriebenen Steuernachforderungen ***3*** zuzurechnen und vorzuschreiben, wird der Austausch von Bescheidadressat:innen beantragt.

Bescheidadressat:innen gehören zu den wesentlichen Bestandteilen von Bescheidsprüchen. Wird daher (sinngemäß) der Austausch von Bescheidadressat:innen beantragt, ist die Beschwerde nicht zulässig.

2.2. Mit den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden 2010 bis 2012 sind Abgaben festgesetzt worden:

Gemäß § 198 Abs 2 BAO idgF haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten:

Nach dieser Rechtslage wird in den Sprüchen von Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden nicht darüber abgesprochen, ob die Abgaben(nach)forderungen erloschen oder nicht erloschen sind.

Da nur Bescheidsprüche mit Beschwerde anfechtbar sind, hat die Bf. etwas angefochten, was nicht Bestandteil der Sprüche von Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden ist und deshalb nicht mit der Beschwerde vom anfechtbar ist. Die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund nicht zulässig.

2.3. (Rechtslage und Entscheidung):Gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO idgF ist eine Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Die Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2012 ist daher als nicht zulässig zurückzuweisen.

3. Ad beantragte mündliche Senatsverhandlung: Dieser Beschluss musste nicht von einem BFG-Senat gefasst werden, da Beschlüsse im Sinne des § 85 Abs 2 BAO idgF und Beschlüsse im Sinne des § 260 BAO idgF von der Berichterstatterin (dem Berichterstatter) des Senates zu erlassen sind (§ 272 Abs 4 BAO idgF). Gilt eine Beschwerde gemäß § 85 Abs 2 BAO idgF als zurück genommen und ist ein Rechtsmittel gemäß § 260 BAO idgF zurückzuweisen, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 274 Abs 3 BAO idgF). Deshalb musste die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden.

4. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage nicht beantwortet werden, da das Gesetz die Rechtsfragen, was mit einer Beschwerde anfechtbar ist und welche Rechtsfolgen bei nicht behobenen oder nicht vollständig behobenen Beschwerdemängel eintreten, beantwortet.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101473.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at