Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.10.2023, RV/7102806/2023

Werbungskosten eines Lehrers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer **-***/****, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist als Lehrer bei der Bildungsdirektion Wien beschäftigt.

Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer für 2021 mit 2.931,00 € festgesetzt und in der Begründung ausgeführt, trotz Erinnerung sei keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung übermittelt worden. Werde der Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung nicht nachgekommen, sei das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt. Die Veranlagung sei daher auf Basis der vorliegenden Informationen erfolgt. Der Familienbonus Plus habe nicht berücksichtigt werden können, weil keine Arbeitnehmerveranlagungserklärung abgegeben und somit der Familienbonus Plus nicht beantragt worden sei. Es habe daher nicht überprüft werden können, ob dieser vom Arbeitgeber in der Lohnverrechnung zu Recht berücksichtigt worden sei.

Beschwerde:

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer den Unterhaltsabsetzbetrag und den Familienbonus Plus für seine zwei Kinder, und machte folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:


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Fachliteratur
131,65 €
Arbeitsmittel
1.532,95 €
Reisekosten
404,20 €
Sonstige Werbungskosten
243,52 €

Außerdem beantragte er unter dem Titel "Krankheitskosten" die Berücksichtigung von 702,06 € als außergewöhnliche Belastung.

Ergänzungsersuchen vom :

Der Beschwerdeführer wurde ersucht,

  1. den Gerichtsbeschluss über die Verpflichtung zur Alimentationsleistung für seine beiden Kinder,

  2. einen belegmäßigen Zahlungsnachweis,,

  3. eine schriftliche Bestätigung der Kindesmutter/Familienbeihilfenbezieherin,

  4. eine Kostenaufstellung und

  5. einen Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten

beizubringen.

Beschwerdevorentscheidung vom :

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem Ergänzungsersuchen vom nicht Folge geleistet, weshalb die beantragten Werbungskosten sowie der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt worden seien. Der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Betrag sei unter dem für den Beschwerdeführer gültigen Selbstbehalt gelegen.

Vorlageantrag vom :

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die notwendigen Unterlagen für das Jahr 2021 über FinanzOnline eingebracht habe, diese aber für die zuständige Dienststelle nicht ersichtlich gewesen seien. Die Unterlagen würden daher noch einmal geschickt. Er beantrage die Berücksichtigung der Werbungskosten, des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus.

Vorlagebericht vom :

Im Vorlagebericht beantragte die belangte Behörde, der Beschwerde wie im Folgenden dargestellt teilweise stattzugeben.

1. Arbeitsmittel:

Mit Vorhalt vom sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die geltend gemachten Werbungskosten durch Belege nachzuweisen und die einzelnen Positionen im Rahmen einer Kostenaufstellung mit Datum und Bezeichnung der Kostenart und nach Themengebieten gegliedert auszuweisen. Hinsichtlich der Aufwendungen für Arbeitsmittel iHv 1.532.95 € habe der Beschwerdeführer erklärt, diese Kosten seien im Rahmen des Physikunterrichts entstanden. Um den Schülern den Unterricht besser zu veranschaulichen und in spielerischer Form die Neugierde am Unterrichtsstoff zu wecken, habe er verschiedene Experimente mit den Schülern durchgeführt. Was die Mehrheit der geltend gemachten Aufwendungen angehe, könne sich die Behörde der Ansicht des Beschwerdeführers nicht anschließen, diese als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zum einen handle es sich bei den angeschafften Gegenständen um Gebrauchsgüter der privaten Lebensführung (Spielzeugpistolen/bzw. -raketen, Knetmasse, elektronische Bausätze, Solarzellen, etc.), die aufgrund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig seien, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst seien. Nur wenn feststehe, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werde, gelte anderes (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20 Tz 10f, § 16 Tz 64; ; ; und ). Eine solche ausschließlich berufliche Nutzung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgewiesen. Wenn der Beschwerdeführer andererseits die Aufwendungen für Backpulver, Natron und Schokolade im Zusammenhang mit chemischen Experimenten als Kosten anführe, werde darauf verwiesen, dass grundsätzlich der Arbeitgeber die Materialien für den Unterricht zur Verfügung zu stellen habe. Lege man eine lebensnahe Betrachtungsweise zugrunde, sei davon auszugehen, dass ein Lehrer an einer Schule der Stadt Wien die notwendigen Materialien für chemische Experimente, die Teil des Chemie- bzw. Physikunterrichts seien, von der Schule zur Verfügung gestellt bekomme und diese nicht auf eigene Rechnung bezahlen müsse. Zum anderen seien teils Rechnungen vorgelegt worden, die aufgrund ihrer Unleserlichkeit nicht dazu geeignet seien, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu belegen. Die mit Rechnungen vom und vom (Stifte und Klebstoff) geltend gemachten Aufwendungen iHv 102,00 € seien, da als Arbeitsmittel eines Lehrers jedenfalls nachvollziehbar, anzuerkennen.

2. Fachliteratur:

Der Beschwerdeführer sei weiters dazu aufgefordert worden, die beantragten Kosten für Fachliteratur im Rahmen einer Aufstellung unter Angabe von Anschaffungstag, Buchtitel und Einzelpreis zu belegen und eine Erklärung hinsichtlich der beruflichen Notwendigkeit und Verwendung je Buchtitel abzugeben. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, die Aufwendungen hätten daher nicht berücksichtigt werden können.

3. Reisekosten:

Reisekosten seien als Werbungskosten nur zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich beruflich veranlasst seien und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes auszuschließen sei. Es bestehe ein Aufteilungsverbot. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder einer Mitfahrgelegenheit die Anzahl der Fahrten und einen Nachweis der angefallenen Kosten sowie die berufliche Veranlassung nachzuweisen. Im Vorlageantrag gebe der Beschwerdeführer an, an einer "Schwerpunkt-Schule" tätig zu sein, wo es die Lehrer aus pädagogischen und gesellschaftspolitischen Gründen als ihre Aufgabe sehen würden, dass die Kinder im Rahmen von Schulausflügen die Möglichkeit bekämen, ihre gewohnte Umgebung zu verlassen und das Umland von Wien, wie z.B. die Rax, erkunden zu können. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fahrttickets seien jedoch nicht geeignet, eine berufliche Veranlassung der Reisekosten iHv 404,20 € zu belegen. Es seien mehrheitlich Einzelfahrscheine des VOR und der ÖBB betreffend die Fahrtstrecke Wien - Mariensee und retour vorgelegt worden. Die Zeiträume beträfen fast ausschließlich Fahrten an Wochenenden, an denen üblicherweise keine schulischen Veranstaltungen stattfinden würden. Vom Beschwerdeführer sei auch nicht näher erläutert worden, inwiefern regelmäßige Wochenendfahrten an denselben Ort in Niederösterreich durch die Tätigkeit als Lehrkraft veranlasst gewesen seien. Weitere Fahrscheine, die dem Antrag beigelegt gewesen seien, seien aufgrund ihrer Unleserlichkeit nicht als Beweismittel geeignet oder beträfen das Veranlagungsjahr 2022. Da die berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei, handle es sich bei den Reisekosten um Aufwendungen der privaten Lebensführung.

4. Sonstige Werbungskosten:

Die monatlichen Kosten iHv 155,56 €, die dem Beschwerdeführer für den Zugang zum Internet entstanden seien, seien von diesem nachgewiesen und ein Privatanteil in entsprechender Höhe ausgeschieden worden. Eine Berücksichtigung sei daher möglich. GIS-Gebühren seien als Kosten der Haushaltsführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Nur wenn eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gelte, wären entsprechende Aufwendungen absetzbar (vgl. UFSF vom , RV/0378-F/11). Davon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

5. Sonderausgaben Wohnraumbeschaffung:

Darlehensrückzahlungen hätten bis nur solange als Sonderausgaben abgesetzt werden können, als tatsächlich ein begünstigter Wohnraum vorgelegen und mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem begonnen oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Darlehensvertrag, Vertrag über achtjährig gebundene Beträge) vor dem abgeschlossen worden sei. Für das Veranlagungsjahr 2021 sei daher eine Berücksichtigung nicht mehr möglich.

6. Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus:

Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten würden, stehe ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich 29,20 € zu. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG stehe der Unterhaltsabsetzbetrag zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehöre und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt werde. Mit gerichtlichem Vergleich vom habe sich der Beschwerdeführer zur monatlichen Unterhaltszahlung von je 87,00 € für seine beiden Kinder verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer erwiesenermaßen nachgekommen, weshalb der Betrag für das ganze Jahr zustehe. Unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern stehe darüber hinaus der Familienbonus Plus zu, wenn für deren Kinder Familienbeihilfe zustehe. Neben dem Familienbeihilfenbezieher und dessen Partner stehe dieser Absetzbetrag auch dem nicht haushaltszugehörigen Elternteil zu, der den Unterhalt leiste und daher Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag habe. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder, weshalb ihm der Familienbonus dem Grunde nach zustehe, wobei dieser für jedes Kind pro Jahr nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden könne. Die Kindesmutter habe im Veranlagungsjahr für die gemeinsame Tochter den Familienbonus Plus bereits in halber Höhe in Anspruch genommen. § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c leg. cit. normiere, dass nur die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen sei, wenn die Berücksichtigung von den Anspruchsberechtigten in einer Höhe beantragt werde, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgehe. Dem Anbringen des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus für die Tochter sei daher nur bis zur Hälfte des Jahresbetrages stattzugeben, hinsichtlich der anderen Hälfte sei dieses abzuweisen. Für den Sohn sei von der Kindesmutter kein Antrag gestellt worden, daher stehe der Familienbonus dem Beschwerdeführer hier in voller Höhe zu.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht eine Gegenäußerung abzugeben. Eine solche wurde aber vom Beschwerdeführer nicht erstattet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist als Lehrer bei der Bildungsdirektion Wien beschäftigt und unterrichtet die Hauptfächer Mathematik und Physik an einem Wiener Gymnasium.

Mit Vergleich vom verpflichtete er sich zur monatlichen Unterhaltsleistung für seine beiden Kinder. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer im Streitjahr 2021 nach. Die Kindesmutter als Familienbeihilfenbezieherin nahm den Familienbonus Plus für die gemeinsame Tochter in halber Höhe in Anspruch.

Von den im Streitjahr 2021 an Internetkosten verausgabten Betrag entfiel ein Drittel, das sind 155,65 €, auf die berufliche Nutzung.

Die GIS-Gebühren sind nicht der beruflichen Sphäre zuzurechnen.

Von den unter dem Titel "Arbeitsmittel" geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.532,95 € waren lediglich die Aufwendungen für Stifte und Klebstoff in Höhe von 102,00 € beruflich veranlasst.

Hinsichtlich des unter dem Titel "Fachliteratur" geltend gemachten Betrages in Höhe von 131,65 € unterließ es der Beschwerdeführer, die beantragten Kosten unter Angabe von Anschaffungstag, Buchtitel und Einzelpreis zu belegen und eine Erklärung betreffend die berufliche Notwendigkeit und Verwendung anzugeben.

Für die Sanierung von Wohnraum verausgabte der Beschwerdeführer im Jahr 2021 einen Betrag in Höhe von 3.584,64 €.

Hinsichtlich der Reisekosten in Höhe von 404,20 € legte der Beschwerdeführer einerseits Fahrscheine betreffend die Strecke Wien - Mariensee und retour vor; diese Fahrten wurden nahezu ausschließlich an Wochenenden unternommen. Die berufliche Veranlassung dieses Betrages konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Andererseits waren die vorgelegten Unterlagen unleserlich bzw. betrafen sie das Veranlagungsjahr 2022.

2. Beweiswürdigung

Der oben festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Unterlagen, vor allem auf die mit dem Vorlageantrag beigebrachten Belege und auf folgende Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer war ausdrücklich vom Bundesfinanzgericht aufgefordert worden, zur Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht eine Gegenäußerung abzugeben. Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen, weshalb der oben festgestellte Sachverhalt in Anlehnung an die Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt werden durfte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

3.1.1. Werbungskosten

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 insbesondere Ausgaben für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeug und Berufskleidung).

In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Im Vorlagebericht nahm das Finanzamt ausführlich im einzelnen zu den geltend gemachten Werbungskosten Stellung und begründete nachvollziehbar, warum lediglich Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 102,00 € und Internetkosten in Höhe von 155,56 € zu berücksichtigen, die sonstigen als Werbungskosten geltend gemachten Beträge aber nicht abzugsfähig sind.

Der Beschwerdeführer, der mit Beschluss vom ausdrücklich aufgefordert worden ist, sich zur Stellungnahme und den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht zu äußern, hat dies unterlassen. Das Bundesfinanzgericht schließt sich hinsichtlich des als Werbungskosten geltend gemachten Betrages der Rechtsansicht des Finanzamtes an.

Es waren daher lediglich Werbungskosten in Höhe von 257,56 € einkünftemindernd zu berücksichtigen.

3.1.2. Sonderausgaben

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung abzuziehen, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem abgeschlossen worden ist (lit. a und d).

Aufgrund von Bauausführungen oder Sanierungen, die nach dem begonnen worden sind, gezahlte Beträge sind seit dem nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Aufgrund von Bauausführungen oder Sanierungen, die vor dem begonnen worden sind, gezahlte Beträge konnten nur mehr befristet bis zum Ende des Jahres 2020 als SA geltend gemacht werden (§ 124b Z 285; 684 BlgNR XXV. GP, 13).

Der Beschwerdeführer trat den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen; das Bundesfinanzgericht schließt sich daher der Rechtsansicht des Finanzamtes an, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Betrages von 3.584,74 € als Sonderausgaben nicht vorliegen.

3.1.3. Unterhaltsabsetzbetrag:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Da der Beschwerdeführer im Streitjahr 2021 für zwei Kinder den gesetzlichen Unterhalt leistete, steht ihm für das erste Kind ein Absetzbetrag von 29,20 € monatlich und für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 € zu. Insgesamt war daher ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 876,00 € zu berücksichtigen.

3.1.4. Familienbonus Plus

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet auszugsweise:

"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

…..

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.

…"

Der Beschwerdeführer hat - wie unter Pkt. 3.1.3. ausgeführt - Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag für seine beiden Kinder, weshalb ihm der Familienbonus Plus dem Grunde nach zusteht. Da die Kindesmutter im Streitjahr für die gemeinsame Tochter den Familienbonus Plus bereits in halber Höhe in Anspruch genommen hat, wie dies die belangte Behörde im Vorlagebericht feststellte, ist der Familienbonus Plus hinsichtlich der Tochter nur bis zur Hälfte des Jahresbetrages zu berücksichtigen. Da die Kindesmutter für den gemeinsamen Sohn keinen Antrag gestellt hat, steht dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus in voller Höhe zu.

Es war daher der Familienbonus Plus in Höhe von 2.250,00 € zu berücksichtigen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonus Plus vorliegen, handelt es sich um reine Sachverhaltsfragen. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ergab sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes.

Ob die vom Beschwerdeführer verausgabten Beträge als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist ebenfalls eine Sachverhaltsfrage, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen war.

Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt (ESt 2021)

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at