Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.10.2023, RV/7103147/2023

Gegenstandsloserklärung gemäß § 256 Abs 3 BAO: Zurücknahme der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Johannes Unger Steuerberatung GmbH, Taubstummengasse 11/3/8, 1040 Wien, betreffend Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, folgenden Beschluss:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

  • Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Begründung

1) Sachverhalt

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 gemäß § 295 Abs 1 BAO festgesetzt.

Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO bzw. die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO beantragt.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit weiterer Eingabe mittels Telefax vom zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom zurück.

2) Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3) Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Ist in Beschwerdesachen der Senat zuständig, so obliegen nach § 272 Abs 4 BAO dem Berichterstatter unter anderem Gegenstandsloserklärungen gemäß § 256 Abs 3 BAO.

Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verwaltungsgericht hat dahingehend Ermessen zu üben. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit ist nicht erkennbar.

Die Entscheidung erfolgt daher durch den Berichterstatter und ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4) Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Tatsache der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Sachverhalt. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung unmittelbar aus dem Wortlaut des § 256 Abs 3 BAO erschließt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103147.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at