Pflichtveranlagungstatbestand während des Schuldenregulierungsverfahrens - Abgrenzung Abgabenfestsetzung und Abgabeneinhebung - Schuldentilgung als Sonderausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2020 vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Streitjahr 2020 gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte (***2*** und ***3***).
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. auf den Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG hingewiesen, um Einreichung einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ersucht und darauf hingewiesen, dass bei Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2020 von Amts wegen erfolgen würde.
Mit Eingabe vom verwies der Bf. auf das im Zeitraum vom bis vor dem BG ***7*** anhängige Schuldenregulierungsverfahren zu ***4*** und führte aus, dass seine Pensionsbezüge aufgrund der Lohnpfändung lediglich in Höhe des Existenzminimums ausbezahlt worden seien, sodass nur die tatsächlich erhaltenen Pensionsbezüge in die Veranlagung einbezogen werden dürften. Eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 bzw. ein Arbeitnehmererklärungsformular wurde nicht übermittelt.
Mangels Abgabe einer Erklärung für das streitgegenständliche Veranlagungsjahr setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom die Einkommensteuer für das Jahr 2020 in der Höhe von 8.325,00 Euro fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendet der Bf. im Wesentlichen ein, dass ihm lediglich das Existenzminimum ausbezahlt worden sei und die an den Masseverwalter geleisteten Einkommensteile als Sonderausgaben bzw. dauernde Lasten zu berücksichtigen seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass es der belangten Behörde als Massegläubiger gemäß § 46 IO nicht überlassen sei, eine Forderung für einen während des Schuldenregulierungsverfahrens die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalt (§ 46 Abs. 1 Z 2 IO) nach freiem Ermessen entweder während des Schuldenregulierungsverfahrensals Masseforderung oder aber nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens gegen den Schuldner persönlich geltend zu machen. Es gäbe kein Wahlrecht, eine für einen zwischen der Eröffnung und der Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens liegenden Zeitraum festzusetzende Einkommensteuer nach Belieben als Masseforderung gegen die Konkursmasse geltend zu machen (wie dies für die ESt 2019 und ESt-VZ 2021 erfolgt sei) oder die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens abzuwarten und die betreffende Einkommensteuer gegen den Schuldner des seinerzeitigen Schuldenregulierungsverfahrens persönlich als "Abgabennachforderung" geltend zu machen (wie im gegenständlichen Beschwerdefall betreffend ESt 2020).
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des § 46 IO und der §§ 290a ff EO sei der Einkommensteuerbescheid 2020 offenkundig gesetz- und verfassungswidrig.
Am legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. mehrere Beweisanträge im Hinblick auf weitere seitens der belangten Behörde vorzulegende Unterlagen und bringt ergänzend vor, dass er nicht das Recht der belangten Behörde, die Einkommensteuer für das Jahr 2020 festzustellen bestreite, sondern vielmehr das Recht der Behörde, die Einkommensteuer für das Jahr 2020 fällig zu stellen, solange der Gemeinschuldner mit der Einhaltung des Zahlungsplanes nicht in Verzug geraten sei. Im streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2020 vom sei die Einkommensteuer jedoch nicht bloß festgestellt, sondern gleich auch zum fällig gestellt worden. Durch die "Fälligstellung" sei der Einkommensteuerbescheid 2020 zum konstituierenden Teil des "Abgabeneinhebungs- bzw. Abgabeneinbringungsverfahrens" geworden.
In der mündlichen Verhandlung vom bringt der Bf. ergänzend vor, dass er die für das Jahr 2020 festgesetzte Einkommensteuer dem Grunde und der Höhe nach anerkenne und außer Streit stelle. Des Weiteren erklärt der Bf., dass er bereit sei, für die Einkommensteuer 2020 die im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens vor dem BG ***7*** vereinbarte Zahlungsquote von 3,5%, welcher bei der Abstimmung auch der Vertreter des Finanzamtes zugestimmt habe, zu leisten. Zum Beweis dafür, dass auch der Vertreter des Finanzamtes dieser Zahlungsquote zugestimmt habe, beantragt der Bf. die Einvernahme der Rechtspflegerin des BG ***7***, Frau ***5***, und des Masseverwalters ***6***. Im Übrigen erklärt der Bf., für den Fall, dass das Finanzamt seine Forderung aus der Einkommensteuer 2020 auf die Quote von 3,5% einschränke, dem Übergang der Zuständigkeit vom Bundesfinanzgericht auf das Finanzamt zum Zwecke der Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO zuzustimmen.
Der Bf. legt eine Information des Finanzamtes Österreich vom vor, wonach der Vollstreckungstitel der Einkommensteuer 2020 zurückgezogen und der daraus folgende Säumniszuschlag vom von Amtswegen aufgehoben worden sei. Des Weiteren legt er einen Bescheid vom über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages in der Höhe von 81,77 Euro vor. Letztlich wird eine Buchungsmitteilung Nr. 10/2023 vom vorgelegt, wonach ein Rückstand in der Höhe von 8.176,58 Euro ausgesetzt wurde, der Rückstand betreffend den Säumniszuschlag in der Höhe von 81,77 Euro jedoch aufrecht geblieben ist. Die vorgelegten Unterlagen werden zu den Akten genommen.
Der Bf. beantragt die Stattgabe der Beschwerde und stellte den Eventualantrag, dass der Einkommensteuerbescheid 2020 dahingehend abgeändert werde, dass die vom Bf. zu entrichtende Einkommensteuer 2020 mit 3,5% aus 8.325 Euro festgesetzt werde.
Der Vertreter des Finanzamtes verweist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra 2017/15/0008 vom , wonach Abgabenfestsetzung und Abgabeneinhebung bzw. -einbringung ebenfalls getrennt zu behandeln seien. Darüber hinaus ergebe sich die Fälligkeit einer Abgabe direkt aus dem Gesetz. Der Finanzamtsvertreter beantragt die Abweisung der Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Beim Bf. war im Zeitraum vom bis vor dem BG ***7*** ein Schuldenregulierungsverfahren zu ***4*** anhängig.
Unbestritten ist, dass der Bf. im Streitjahr 2020 - somit während des laufenden Insolvenzverfahrens - gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte (Pensionszahlungen der ***2*** und Pensionszahlungen der ***3***) bezogen hat, welche beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.
Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass damit der Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 verwirklicht wurde.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. auf den Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG hingewiesen und zur Einreichung einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 aufgefordert.
Mangels Abgabe einer Erklärung für das Veranlagungsjahr 2020 setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom die Einkommensteuer für das Jahr 2020 in der Höhe von 8.325,00 Euro fest, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe wurde mit angeführt. Dieser Bescheid wurde dem Bf. am wirksam zugestellt.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Der Bf. anerkennt die für das Jahr 2020 festgesetzte Einkommensteuer dem Grunde und der Höhe nach und stellt diese außer Streit.
Der Bf. bestreitet hingegen das Recht der belangten Behörde, die nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens festgesetzte Einkommensteuerforderung für das Jahr 2020 "fällig zu stellen", wenn der Gemeinschuldner mit der Erfüllung des Zahlungsplans nicht in Verzug geraten ist. In diesem Zusammenhang behauptet der Bf., dass der Einkommensteuerbescheid 2020 durch das angeführte Fälligkeitsdatum zum konstituierenden Teil des Abgabeneinhebungs- bzw. Abgabeneinbringungsvefahrens geworden sei.
Zu den Beweisanträgen des Bf. vom ist wie folgt festzustellen:
I) Auftrag an die belangte Behörde, eine Kopie des mit datierten Einkommensteuerbescheides 2019, eine Kopie der mit datierten Buchungsmitteilung Nr. 2/2021, eine Kopie der "ergänzten Schlussrechnung per ", eine Kopie des Protokolls der Tagsatzung des BG ***7*** vom zu Az ***4*** vorzulegen.
Dazu ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2020 ist, sodass das Beweisthema, nämlich die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019 sowie von Aktenbestandteilen, welche das Abgabeneinbringungsverfahren betreffen, in keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen.
II) Auftrag an die belangte Behörde, eine Kopie des mit datierten Bescheides, er habe offenbar übersehen die Einkommensteuererklärung 2021 fristgerecht einzureichen, eine Kopie einer an den Bf. gerichteten schriftlichen Benachrichtigung, Mitteilung, Anordnung des Finanzamtes unter welcher Bezeichnung auch immer, eine Kopie eines Begleitschreibens des Finanzamtes zu einer vorgeblich am vom Finanzamt versendeten Einkommensteuererklärung, eine Kopie einer an den Bf. gerichteten Mitteilung des Finanzamtes, dass anstelle des vom Finanzamt mit Schreiben vom angeforderten "Antwortschreibens" ein Einkommensteuererklärungsformulars (E1) einzureichen sei.
Der Beweisantrag betreffend die Vorlage einer Kopie des mit datierten Bescheides betreffend die Einkommensteuererklärung 2021 steht in keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 2020.
Des Weiteren ist festzustellen, dass ordnungsgemäßen Beweisanträgen neben dem Beweismittel und dem Beweisthema auch zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lässt. Wird ein Beweisthema nicht genannt, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet (vgl. , mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Bf. entgegen die ihn insoweit treffende Mitwirkungspflicht () kein konkretes Beweisthema angegeben, sondern lediglich die Vorlage nicht konkretisierter Benachrichtigungen, Mitteilungen und Anordnungen des Finanzamtes beantragt und darüber hinaus nicht dargelegt, welches Ergebnis die beantragte Beweisaufnahme erwarten lässt.
Im Hinblick auf § 133 Abs. 2 BAO bestand keine Verpflichtung der belangten Behörde, darauf hinzuweisen, dass Abgabenerklärungen unter Verwendung der amtlichen Vordrucke einzureichen sind.
III) Auftrag an die belangte Behörde, eine Kopie des mit datierten "Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages", eine Kopie der mit datierten "Zahlungsaufforderung", Kopien der Buchungsmitteilungen Nr. 2/2023 vom , Nr. 3/2023 vom , Nr. 4/2023 vom , Nr. 5/2023 vom , Nr. 6/2023 vom und Nr. 7/2023 vom , eine Kopie des Kontoauszuges des Finanzamtes, der zu entnehmen sei, dass die vom Bf. an das Finanzamt überwiesene letzte im Zahlungsplan vorgesehene Quotenzahlung beim Finanzamt eingegangen und gebucht worden sei, vorzulegen.
Hier ist ebenfalls auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu verweisen und festzustellen, dass das Beweisthema, nämlich die Vorlage der oben genannten Aktenbestandteile, welche das Abgabeneinhebungsverfahren betreffen, in keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Festsetzungsverfahren der Einkommensteuer für das Jahr 2020 steht.
Die Beweisanträge I) -III), wonach die belangte Behörde zur Vorlage der genannten Aktenteile zu verpflichten sei, waren daher abzulehnen.
IV) Die unter 2.1.3), unter 2.2.2.1) sowie unter 2.2.2.2) der Eingabe des Bf. vom genannten Anträge, welche Feststellungen das Bundesfinanzgericht treffen möge, sind im Hinblick darauf, dass diese Feststellungen durchwegs die Veranlagung der Einkommensteuer der Jahre 2019 und 2021 betreffen und somit in keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Einkommensteuerfestsetzungsverfahren für das Jahr 2020 stehen, abzulehnen.
V) Die unter 2.3.1) und unter 2.3.2) der Eingabe des Bf. vom genannten Anträge, welche Feststellungen das Bundesfinanzgericht treffen möge, sind im Hinblick darauf, dass diese Feststellungen durchwegs das Abgabeneinhebungsverfahren betreffen und somit in keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Einkommensteuerfestsetzungsverfahren für das Jahr 2020 stehen, abzulehnen.
VI) Dem Antrag unter 2.4.2.1), wonach das Bundesfinanzgericht feststellen möge, dass das Finanzamt den Bf. durch das "Ersuchen um Ergänzung" vom aufgefordert habe, eine Einkommensteuererklärung einzureichen, wird seitens des Bundesfinanzgericht entsprochen.
Betreffend die weiteren unter 2.4.2.2), 2.4.2.3) und 2.4.2.4) genannten Anträge der Eingabe des Bf. vom hat der Bf. kein konkretes Beweisthema angegeben. Weder ist für das Bundesfinanzgericht ersichtlich noch hat der Bf. dargelegt, welches Ergebnis die beantragte Beweisaufnahme erwarten ließe und inwieweit es für das gegenständliche Verfahren von Relevanz wäre.
Dem Antrag, wonach das Bundesfinanzgericht feststellen möge, dass der Bf. dem Ergänzungsersuchen vom (Aufforderung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2020) mit Eingabe vom , welche der Bf. als "Einkommensteuererklärung 2020" bezeichnet hat, nachgekommen sei, kann insofern nicht entsprochen werden, als der Bf. seiner Verpflichtung zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 2020 nicht formgerecht nachgekommen ist (§ 133 Abs. 2 BAO).
Dem Antrag unter 2.5.), wonach das Bundesfinanzgericht feststellen möge, dass dem Bf. ein mit datierter Einkommensteuerbescheid 2020 zugestellt worden sei, mit dem für die vom bis - sohin während des vom bis vor dem BG ***7*** anhängigen Schuldenregulierungsverfahren erfolgten Pensionszahlungen der ***2*** und der ***3***, eine Einkommensteuer in der Höhe von 8.325,00 Euro festgesetzt und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe mit angegeben wurde, wird seitens des Bundesfinanzgericht entsprochen.
(VII) Der in der mündlichen Verhandlung vom gestellte Beweisantrag des Bf. auf Einvernahme der Rechtspflegerin des BG ***7***, Frau ***5***, und des Masseverwalters ***6*** zum Beweis dafür, dass auch der Vertreter des Finanzamtes der im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens vor dem BG ***7*** vereinbarten Zahlungsquote von 3,5% zugestimmt habe, ist im Hinblick darauf, dass das Beweisthema, nämlich die Aussage der beantragten Zeugen zur vereinbarten Zahlungsquote, lediglich in Zusammenhang mit dem Abgabeneinhebungsverfahren, keinesfalls aber in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Abgabenfestsetzungsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2020 steht. Darüber hinaus lässt der Antrag auf Vernehmung nicht erkennen, inwiefern dieser Beweis geeignet sein sollte, das behauptete Vorbringen zum gegenständlichen Verfahren, nämlich die Berücksichtigung der Schuldentilgung aus den Pensionszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, zu stützen.
Die seitens des Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, nämlich die Information des Finanzamtes Österreich vom vor, wonach der Vollstreckungstitel der Einkommensteuer 2020 zurückgezogen und der daraus folgende Säumniszuschlag vom von Amtswegen aufgehoben wurde, der Bescheid vom über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages in der Höhe von 81,77 Euro sowie die Buchungsmitteilung Nr. 10/2023 vom , wonach ein Rückstand in der Höhe von 8.176,58 Euro ausgesetzt wurde, der Rückstand betreffend den Säumniszuschlag in der Höhe von 81,77 Euro jedoch aufrecht geblieben ist, sind dahingehend zu würdigen, als sie in keinerlei Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2020 stehen, sondern allenfalls daher für das Abgabeneinhebungsverfahren von Relevanz sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen steuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist bei der Erfüllung des Pflichtveranlagungstatbestandes eine Steuererklärung abzugeben. Nachdem es der Bf. verabsäumt hat, für das streitgegenständliche Jahr 2020 eine form- und fristgerechte Abgabenerklärung einzureichen, war die belangte Behörde verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2020 von Amtswegen zu erlassen. Der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach Beendigung des Insolvenzverfahrens am wurde von der belangten Behörde nicht willkürlich gewählt, sondern ergab sich aus der üblichen Vorgangsweise bei Nichterfüllung der Abgabenerklärungsfrist und wurde somit letztlich vom Bf. selbst verursacht.
Unbestritten ist, dass der Bf. im streitgegenständlichen Kalenderjahr 2020 gleichzeitig einerseits Pensionseinkünfte der ***2*** einerseits und der ***3*** andererseits bezogen hat und somit der Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 verwirklicht wurde.
Unbestritten ist ebenfalls, dass dem Bf. die Pensionseinkünfte in voller Höhe zugeflossen sind.
Wenn der Bf. in seiner Beschwerde ausführt, dass ihm seine Pensionsbezüge aufgrund der Lohnpfändung lediglich in Höhe des Existenzminimums ausbezahlt worden seien, sodass nur die tatsächlich erhaltenen Pensionsbezüge in die Veranlagung einbezogen werden dürften, ist darauf hinzuweisen, dass gepfändete Lohnteile zwar nicht zur freien Verfügung stehen, ungeachtet dessen aber als zugeflossen gelten, da sich insoweit auch die Schulden des Bf. verringern und die Leistungsfähigkeit gesteigert wird (vgl. ).
Der Teil der dem Bf. in voller Höhe zugeflossenen Pensionseinkünfte, welcher an den Masseverwalter ausbezahlt wurde, dient der Tilgung der Schulden und ist daher als Mittelverwendung zu betrachten. Schuldentilgung - ob sie nun private oder betriebliche Schulden betrifft - erzeugt keinen Aufwand im steuerlichen Sinn (Betriebsausgabe). Abgesehen davon, dass die im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens erfolgten Zahlungen zur Schuldentilgung in festgesetzten Raten erfolgen und somit das aleatorische Element der Ungewissheit vermissen lassen, können Zahlungen zur Schuldentilgung bereits deshalb nicht im Wege der Einkommensteuerveranlagung als Rente oder dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG berücksichtigt werden, weil es sich bei ihnen um Mittelverwendung handelt, während es sich bei der Einkommensteuerveranlagung um die Besteuerung von Einkommenserzielung handelt. Die Einbehaltung und Abfuhr der Zahlungen an den Masseverwalter im Rahmen der Pensionszahlung stellt vielmehr nur eine Verkürzung des Zahlungsweges dar.
Gemäß § 198 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Gegenstand der Abgabenfestsetzung ist der materiell-rechtliche Abgabenanspruch.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; , Ra 2016/08/0058), dass das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren bescheidmäßig geltend zu machen, durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist daher etwa dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Schuldner gemäß § 156 Abs. 1 IO durch einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist (vgl. ; vom , 2001/17/0130, sowie vom , 2009/08/0011).
Wie in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/13/0085 ausgeführt wird, betrifft das im Abgabenfestsetzungsbescheid enthaltene Leistungsgebot stets den materiell-rechtlichen Abgabenanspruch, welcher Gegenstand der Abgabenfestsetzung ist. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet bzw. inwieweit er bereits durch Zahlungen befriedigt wurde, erfolgt hingegen nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren, in welchem die Abgabenverrechnung unberücksichtigt bleiben muss, sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren (siehe ; , 2009/08/0011 sowie zur Insolvenzordnung /15/0008).
Daraus folgt, dass auch die rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplanes der bescheidmäßigen Festsetzung der ungekürzten Abgabenansprüche nicht entgegensteht.
Die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2020 erfolgte demnach zu Recht ohne Bedachtnahme auf die im Zahlungsplan festgelegte Quote.
Das Bundesfinanzgericht kann nur innerhalb der Angelegenheit, die die Sache des angefochtenen Bescheides gebildet hat, entscheiden. Gemäß § 198 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit sowie die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Der angefochtene Bescheid vom , mit welchem die Einkommensteuer für das Jahr 2020 festgesetzt wurde, enthält alle in § 198 Abs. 2 BAO geforderten Spruchbestandteile. Das Bundesfinanzgericht kann daher keine Mangelhaftigkeit des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2020 erkennen.
Die §§ 198 bis 204 BAO beinhalten die Bestimmungen zur Festsetzung der Abgaben, während die §§ 210ff BAO die Bestimmungen zur Einhebung der Abgaben enthalten. Da die Bestimmung, wonach ein Abgabenbescheid zwingend das Fälligkeitsdatum der Abgabe zu enthalten hat (§ 198 Abs. 2 BAO) in den Bereich der Bundesabgabenordnung fällt, welcher die Abgabenfestsetzung regelt, widerspricht das Vorbringen des Bf., wonach der Einkommensteuerbescheid 2020 durch die Angabe des Fälligkeitszeitpunktes zum konstituierenden Teil des Abgabeneinhebungs- bzw. Abgabeneinbringungsverfahrens werde, der Bundesabgabenordnung.
Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist bei der vorliegenden Entscheidung der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt. Da somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war die Revision für nicht zulässig zu erklären.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 42 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 198 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101956.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at